Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsunfall

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ukraine / 3.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in der Ukraine kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die är...mehr

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Australien / 9 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Australien um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung fort. Bei einer Beschäftigung in Australien kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um...mehr

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Kanada / 9 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Kanada um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung fort. Bei einer Beschäftigung in Kanada kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärz...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in den VAE kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztli...mehr

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Kasachstan / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in Kasachstan kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärz...mehr

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Malaysia / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in Malaysia kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztl...mehr

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Argentinien / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in Argentinien kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die är...mehr

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Mexiko / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in Mexiko kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztlic...mehr

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Indien / 9 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Indien um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung fort. Bei einer Beschäftigung in Indien kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärz...mehr

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Katar / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in Katar kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztlich...mehr

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San Marino / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in San Marino kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärz...mehr

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Vatikanstadt und Heiliger S... / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in der Vatikanstadt kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um d...mehr

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Usbekistan / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in Usbekistan kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärz...mehr

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Quebec / 9 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Quebec um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung fort. Bei einer Beschäftigung in Quebec kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärz...mehr

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USA / 9 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in den USA um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung fort. Bei einer Beschäftigung in den USA kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ä...mehr

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Albanien / 10 Unfallversicherung

Gelten nicht aufgrund des deutsch-albanischen Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung, muss geprüft werden, ob es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung handelt. Ist dies der Fall, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in Albanien kann eine Sachleistungsaushilfe ...mehr

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Russland / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in Russland kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztl...mehr

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Sri Lanka / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in Sri Lanka kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärzt...mehr

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Vietnam / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in Vietnam kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztli...mehr

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Belarus / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in Belarus kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztli...mehr

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Japan / 9 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Japan um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung fort. Bei einer Beschäftigung in Japan kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztl...mehr

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Saudi-Arabien / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in Saudi-Arabien kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ...mehr

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China / 9 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in China um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung fort. Bei einer Beschäftigung in China kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Andorra / 1.6 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in Andorra kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztli...mehr

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Chile / 9 Unfallversicherung

Handelt es sich bei der Beschäftigung in Chile um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung fort. Bei einer Beschäftigung in Chile kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztl...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Arbeitnehmerüberlassung / 4 Praktische Umsetzung

In der Praxis gibt es verschiedene Modelle, nach denen arbeitsschutzrelevante Pflichten zwischen Ver- und Entleiher verteilt werden. Z. B. werden notwendige Vorsorgen häufig über das Zeitarbeitsunternehmen abgewickelt, manchmal aber auch über den entleihenden Betrieb. In jedem Fall ist es wesentlich, dass bei Zustandekommen des Leihvertrags die Schnittstellen im Arbeitsschut...mehr

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Jung, SGB VII § 7 Begriff / 2.1 Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Rz. 3 In der Art einer Einweisungsnorm nennt Abs. 1 die Versicherungsfälle im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. In den nachfolgenden Vorschriften werden die Voraussetzungen für den Eintritt eines Arbeitsunfalls (§ 8) und einer Berufskrankheit (§ 9) sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Voraussetzungen normiert.mehr

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Jung, SGB VII § 11 Mittelba... / 2.5 Kausalität

Rz. 14 Wie bei den Versicherungsfällen Arbeitsunfall und Berufskrankheit hat der Gesetzgeber den Wortlaut "infolge" gewählt. Er bringt damit zum Ausdruck, dass auch bei § 11 ein kausaler Zusammenhang zwischen den einzelnen Verrichtungen, Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben etc. und dem Unfall gefordert wird, man kann von der haftungsbegründenden Kausalitä...mehr

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Jung, SGB VII § 11 Mittelba... / 2.2 Überblick über die mittelbaren Schäden

Rz. 6 Systematisch regelt § 11 nur eine Fallgruppe mittelbarer Schäden. Ein sog. mittelbarer Schaden liegt vor, wenn zu einer ersten Gesundheitsstörung eine weitere hinzutritt, die rechtlich wesentlich durch die anerkannte Unfallfolge mit verursacht ist. Im Gegensatz zur Verschlimmerung eines Schadens, die unproblematisch dem Erstunfall zugehört, tritt ein zweites Unfallerei...mehr

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Jung, SGB VII § 7 Begriff / 2.2.1 Begriffsinhalt und Abgrenzung

Rz. 4 Der Begriff des Versicherungsfalles wird im Gesetz nicht definiert. Allgemein wird darunter die Umschreibung des Versicherungswagnisses verstanden. Der Eintritt eines Versicherungsfalles ist – von vorbeugenden Leistungen abgesehen – zwingende Voraussetzung für den Eintritt eines Leistungsfalles; er darf jedoch nicht mit dem Leistungsfall gleichgesetzt werden (BSG, Urte...mehr

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Jung, SGB VII § 11 Mittelba... / 2.7 Konkurrenz

Rz. 29 § 11 hat Vorrang, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt und ein Krankenhausunfall zugleich den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 15a erfüllt (einvernehmliche Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Unfallversicherungsträger v. 18./19.9.1985). Beispiele: Nach einem vorausgegangenen Arbeitsunfall wird der Versicherte kassenärztlich statio...mehr

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Jung, SGB VII § 10 Erweiter... / 2.4 Elementarereignisse (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 13 Die Regelung ist als Ausnahmevorschrift zu den Grundsätzen der allgemein wirkenden Gefahren anzusehen. Sie stellt Unfälle bei eigenwirtschaftlichen, sonst unversicherten Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, die sich infolge Sturms, Hochwassers, Erd-/Seebebens und ähnlicher Naturgewalten an Bord oder in räumlicher Nähe zum Hafen ereignen, weil auf Schiffen tätige Ver...mehr

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Jung, SGB VII § 11 Mittelba... / 2.3 Gesetzliche Zurechnung des Zweitunfalls

Rz. 8 Durch den Wortlaut "Folgen des ersten Versicherungsfalls sind auch die durch einen zweiten Unfall eingetretenen Gesundheitsschäden oder der Tod des Versicherten" bringt die Vorschrift die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass die Schadensfolge einer Heilbehandlung oder sonstigen in den Nr. 1 bis 3 genannten Maßnahme stets durch den vorausgegangenen Versicherungsfall r...mehr

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Jung, SGB VII § 11 Mittelba... / 2.6.6 Angeordnete Untersuchung (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 25 In der Nr. 3, der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung, wird die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt und welche Folgen eingetreten sind, unter Versicherungsschutz gestellt (BSG, Urteil v. 12.5.1981, 2 RU 107/79; Mehrtens, in: Bereiter/Hahn, SGB VII, § 11 Rz. 10). Untersuchung i. S. d. § 11 ist nicht nur eine Ma...mehr

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Jung, SGB VII § 11 Mittelba... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift beschreibt einen besonderen Fall der gesetzlichen Zurechnung eines zweiten Unfalls als mittelbare Schadensfolge des Erstunfalls. Vorausgesetzt wird allerdings, dass der Zweitunfall bei den im Einzelnen aufgezählten Verrichtungen eingetreten ist (vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 11 Rz. 2; Schmitt, SGB VII, § 11 Rz. 3). Die Zurechnung zum ersten Versicherungs...mehr

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Jung, SGB VII § 12 Versiche... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 17 Becker, Gesetzliche Unfallversicherung – Die Versicherungsfälle, BG 2011, 339. Hamacher, Unfallversicherungsschutz für die Leibesfrucht, BG 1981, 150. Heilmann, Ursächlicher Zusammenhang zwischen einer während der Schwangerschaft erlittenen Berufskrankheit und der Schädigung der Leibesfrucht durch fortgesetzte Einwirkung von Halothan, SGb 1994, 41. Jahnke , Mittelbare Bet...mehr

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Jung, SGB VII § 7 Begriff / 2.2.2 Voraussetzungen für den Eintritt eines Versicherungsfalles

Rz. 5a Zur Feststellung eines Versicherungsfalls sind in mehrerlei Hinsicht Zusammenhangsfragen zu klären. Zunächst muss der innere (sachliche) Zusammenhang zwischen dem konkreten unfallbringenden Verhalten (beim Arbeitsunfall) bzw. der schädigenden beruflichen Einwirkung (bei der Berufskrankheit) und einer versicherten Tätigkeit bestehen. Anders ausgedrückt: Die unfallbring...mehr

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Jung, SGB VII § 7 Begriff / 3 Literatur

Rz. 11 Becker, Gesetzliche Unfallversicherung, München 2004. Giesen, Arbeitsunfall und Dienstunfall, Dissertation 2017. Ricke, Der "Leistungsfall" in der Gesetzlichen Unfallversicherung – ein wehendes Vakuum, SGb 2002, 267. Römer/Brandenburg, Versicherungsfall § 3 BKV? Besprechung des BSG-Urteils vom 7.9.2004, BG 2006, 169. Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2,...mehr

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Jung, SGB VII § 7 Begriff / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 hatte im Dritten Buch der RVO keinen Vorläufer. Nach damaligem Recht galten die Berufskrankheit, der Wegeunfall und der Arbeitsgeräteunfall jeweils kraft Fiktion auch als Arbeitsunfall. Mit dem SGB VII wird die Systematik klarer herausgearbeitet. Inhaltlich ändert sich freilich insoweit nichts. Abs. 2 hatte § 548 Abs. 3 RVO als Vorläufer.mehr

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Jung, SGB VII § 12 Versiche... / 2.4 Einwirkungen mit genereller Eignung, Berufskrankheiten hervorzurufen

Rz. 7 Wird allein die Leibesfrucht geschädigt, die Schwangere hingegen nicht, so ist der Versicherungsfall der Schwangeren ebenfalls gegeben (allg. Ansicht: Ricke, in: BeckOGK, Stand: 15.2.2024, SGB VII, § 12 Rz. 14 und 19; Schmitt, SGB VII, § 12 Rz. 7). Satz 2 erweitert den Versicherungsfall der Mutter in Bezug auf Berufskrankheiten. Für den Versicherungsfall der Berufskran...mehr

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Jung, SGB VII § 10 Erweiter... / 2.1 Normzweck

Rz. 3 Die Vorschrift begünstigt die an Bord eines Schiffes Beschäftigten, indem sie den Versicherungsfall des Arbeitsunfalls erweitert. Auch ansonsten als rein private, eigenwirtschaftliche Verrichtungen zu betrachtende Tätigkeiten, die typischen Gefahrensituationen der Schifffahrt ausgesetzt sind – Elementarereignisse wie Sturm oder Hochwasser, die Gefahren im Hafen oder be...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 4 Versicher... / 2.2 Wehrdienst- oder Zivildienstleistende

Rz. 11 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung regelte die seltenen Fälle, die zugleich Arbeitsunfälle und Versorgungsfälle nach dem BVG oder anderen Gesetzen sind, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsahen. Nachdem das BVG mit Wirkung zum 1.1.2024 aufgehoben wurde (vgl. Rz. 1c) wurde Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2024 neu gefasst. Gemäß § 225 i. ...mehr

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Jung, SGB VII § 4 Versicher... / 2.3.3 Versorgungsanwartschaft nach den Regeln der Gemeinschaft

Rz. 20 Grundvoraussetzung der Versicherungsfreiheit ist die lebenslange Versorgung bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Der Umfang der Versorgung wird nach der Rechtsprechung des BSG durch die Üblichkeit in der Gemeinschaft bestimmt. Sie muss den Leistungen der Unfallversicherung nicht entsprechen (vgl. Bereiter/Hahn, § 4 Rz. 9), mindestens aber eine ausreichende Versorgu...mehr

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Jung, SGB VII § 11 Mittelba... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 31 Benz, Der Unfallversicherungsschutz bei Unfällen im Krankenhaus, BG 1980, 366. ders., Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei stationärer Heilbehandlung, BB 1985, 466. ders., Gesundheitsverschlechterung durch Operation/Behandlung als mittelbare Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, BG 1989, 614. Dahm, Rehabilitationssport in der gesetzlichen U...mehr

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Jung, SGB VII § 4 Versicher... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift stellt Personen von der Versicherung frei, die nach der Systematik des Gesetzes an sich nach §§ 2, 3 versicherungspflichtig sind. Sie entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§§ 541, 542 RVO), jedoch ist die Versicherungsfreiheit für Mitglieder von Sportfischereivereinigungen (§ 542 Nr. 4 RVO) entfallen, weil kein Versicherungsf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 12 Versiche... / 2.3 Versicherungsfall der Mutter

Rz. 5 Voraussetzung des Versicherungsfalles der Leibesfrucht ist, dass er die ursächliche Folge eines Versicherungsfalles der Mutter ist. Rechtssystematisch handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall eines Folge-/Zweitschadens nach einem Unfall der Mutter (vgl. LSG Saarland, Urteil v. 5.5.1992, L 2 U 3/91), wie sich aus der Stellung im ersten Kapitel des 3. Abschnit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 12 Versiche... / 2.5 Versicherungsfall während der Schwangerschaft

Rz. 10 Als zweites Merkmal verlangt § 12, dass der Versicherungsfall oder im Fall des § 11 "der mittelbare Schaden der Mutter" während der Schwangerschaft eingetreten ist. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zeugung und endet mit der Vollendung der Geburt, weshalb eine Schädigung während der Geburt noch eine Schädigung als Leibesfrucht ist (Ricke, in: BeckOGK, Stand: 15....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 11 Mittelba... / 2.6.1 Durchführung einer Heilbehandlung (Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative)

Rz. 16 Zur versicherten Heilbehandlung gehören alle Maßnahmen nach § 27 (vgl. BSG, Urteil v. 24.6.1981, 2 RU 87/80). Erfasst sind daher diagnostische Eingriffe (BSG, Urteil v. 27.6.1982, 2 RU 20/78) und ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen, gleich ob diese ambulant oder stationär in einem Krankenhaus oder einer Spezialeinrichtung erfolgen, weiterhin vom Arzt angeordnete...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 6 Freiwilli... / 2.6 Antrag und Versicherungsbeginn

Rz. 28 Die Versicherung bedarf eines schriftlichen oder elektronischen Antrags des jeweiligen Versicherungsberechtigten (Wietfeld, in: BeckOK SozR, 72. Ed. 1.3.2024, SGB VII, § 6 Rz. 7; Angermaier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 6 Rz. 7). D.h., der Unternehmer, der mitarbeitende Ehegatte, der mitarbeitende Lebenspartner nach dem LPartG oder die ehrenamtli...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 6 Freiwilli... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 35 Aubel, Unfallversicherungsschutz einer "ehrenamtlichen" Chorsängerin, SGb 2023, 560. Benz, Der Versicherungsschutz von Unternehmern bei Arbeitsunfällen, BB 1978, 663. ders., Keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft bei Tätigkeiten für das Unternehmen, SGb 2000, 500. Breuer, Private Unfallversicher...mehr