Fachbeiträge & Kommentare zu Aufrechnung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Dilatorische und peremptorische Einreden.

Rn 3 Die Vorschrift gilt für Einreden des materiellen Rechts, nicht für prozessrechtlich begründete Einreden (RGZ 123, 348, 349). Das umfasst zunächst peremptorische Einreden, etwa § 615 2 (BGH NJW 01, 287 [BGH 09.10.2000 - II ZR 75/99]). Die Regelung erfasst ferner dilatorische Einreden, zB die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (BGH NJW-RR 03, 1421) oder ein Pactum de no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gleichartigkeit.

Rn 15 Forderungen sind gleichartig, wenn Sie auf Leistungen gerichtet sind, die derselben Gattung angehören. Anspruchsgrund und Rechtsnatur des Anspruchs sind gleichgültig, ebenso grds die Leistungsmodalitäten. Auch auf die Gleichwertigkeit kommt es nicht an; eine Insolvenzforderung und eine Masseforderung können gleichartig sein (BGHZ 100, 222; 201, 121). Danach sind gleich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mehrere Forderungen.

Rn 3 § 396 regelt dem Wortlaut nach sowohl den Fall des Bestehens mehrerer Hauptforderungen wie den Fall mehrerer Aufrechnungsforderungen. Die Vorschrift erfasst aber auch den Fall, dass sich mehrere Hauptforderungen und mehrere Aufrechnungsforderungen gegenüberstehen (BGH NJW 04, 2230, 2232). Wie § 366 gilt § 396 auch dann, wenn mehrere Einzelforderungen auf demselben Schul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Zurückbehaltungsrecht.

Rn 9 Soweit die Voraussetzungen einer Aufrechnung vorliegen, ist für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 kein Raum. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wird dann regelmäßig in eine Aufrechnungserklärung umgedeutet (BGH NJW 00, 278 [BGH 01.10.1999 - V ZR 162/98]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. 2Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 II entsprechende Anwendung. (2) Schuldet der au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gegenrechte des Hauptschuldners: Einwendungsdurchgriff nach § 774 I 3.

Rn 23 Aus § 774 I 3 folgt, dass der Hauptschuldner dem Bürgen, der die auf ihn übergegangene Forderung aus dem Hauptschuldverhältnis geltend macht, nur iRd Innenverhältnisses verpflichtet ist (BGH WM 76, 687, 689; 92, 908 [BGH 20.02.1992 - IX ZR 225/91]). Ggü übergeleiteten Nebenrechten schützen ergänzend §§ 404–410, 412 . Hierzu gehört zB das Recht zur Aufrechnung (ggü dem B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abrechnung.

Rn 3 Abrechnung ist die vertragliche Feststellung eines Rechnungsergebnisses aus mehreren Rechnungsposten (RGZ 71, 102, 103; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 2). Legen die Parteien das Ergebnis einer gemeinsamen Abrechnung in Form einer Vereinbarung fest, so dass sich der Gläubiger künftig bzgl seiner Ansprüche nur noch auf diese zu berufen braucht, ist ein entspr Verpflichtungswille z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Außergerichtliche Geltendmachung.

Rn 14 § 1958 beschränkt nicht die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen oder Rechtsgeschäften ggü dem vorläufigen Erben und ist auch im Falle der Ausschlagung dem endgültigen Erben ggü wirksam, § 1959 III. Dies gilt va für die Mahnung, Kündigung, Anfechtung, Genehmigung, die Aufrechnung, den Rücktritt und das Zurückbehaltungsrecht. Dessen ungeachtet gerät der Erbe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Fehlen des schutzwürdigen Eigeninteresses.

Rn 49 Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn der Berechtigte kein sachliches Eigeninteresse verfolgt, sei es, dass die Rechtsausübung nur zweckfremden oder unlauteren Motiven dient (BGHZ 5, 186, 189), sei es, dass die Rechtsausübung mangels irgendeines sachlichen Eigeninteresses des Ausübenden völlig nutzlos ist (BGHZ 93, 338, 350; NK/Krebs § 242 Rz 84). Von dieser A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der Schuldnerschutz.

Rn 2 Bei einem schuldrechtlichen oder dinglichen Recht, kraft dessen eine Leistung, Tun oder Unterlassen, verlangt werden kann und das mit einem Nießbrauch belastet ist, gelten zugunsten des Schuldners die §§ 404–411, 1156, 1158, 1159 entspr. Neuer Gläubiger ist hier der Nießbraucher, bisheriger Gläubiger der Rechtsinhaber. Rn 3 Zugunsten des Nießbrauchers gelten § 796, §§ 36...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1419 BGB – Gesamthandsgemeinschaft.

Gesetzestext (1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann. Rn 1 Die Gütergemeinscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kontokorrent.

Rn 8 Das Kontokorrent nach § 355 HGB bewirkt, dass die hiervon erfassten Einzelforderungen in eine laufende Rechnung eingestellt und dort verrechnet werden. Die Einzelforderungen werden hierdurch während der laufenden Rechnungsperiode ›gelähmt‹. Sie können also grds nicht einzeln geltend gemacht und zur Aufrechnung genutzt werden. Alsdann fließen sie in das am Ende der Rechn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erfüllung und Erfüllungssurrogate.

Rn 2 Für die Erfüllungsleistung gelten die allg Grundsätze. Nicht ausreichend sind die Leistungen erfüllungshalber u Leistungen unter Vorbehalt. Als Erfüllungssurrogate werden hingegen die Leistung an Erfüllungs statt (§ 364), die Hinterlegung (§§ 372 ff) u die Aufrechnung (§§ 387 ff) der Erfüllung gleichgestellt. Rn 3 II stellt klar, dass wg fehlender Gegenseitigkeit ein Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Alt 2.

Rn 4 Die Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis in § 392 Alt 2 richtet sich gegen den Schuldner, der eine voll durchsetzbare Forderung bis zu dem Zeitpunkt nicht erfüllt hat, zu dem seine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung fällig wird. Ihm soll durch die unberechtigte Verweigerung der Zahlung kein Vorteil erwachsen. Alt 2 steht der Aufrechnung daher nur dann entgegen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehen der Ausgleichsforderung.

Rn 8 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes, gleich aus welchem Grund, ob also durch Ehevertrag, Rechtskraft eines die Ehe oder den Güterstand beendenden Beschlusses oder Tod. Im Fall der Scheidung können Prozesszinsen deshalb erst ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses verlangt werden, im Fall der Anfechtung einer Scheidung im Verbund erst mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 266 findet keine Anwendung, wenn die Parteienvereinbarung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen. Eine abweichende Parteienvereinbarung stellt va der Sukzessivlieferungsvertrag dar (Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 19; zum Architektenvertrag Fuchs NZBau 19, 25). Bei Dauerschuldverhältnissen, wie zB einem Mietvertrag, ist die Leistung von vornherein periodisch zu erbringe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufrechnungsforderung des Schuldners.

Rn 12 Es muss sich um eine eigene Forderung des Schuldners handeln. § 267 ist nicht anwendbar, wie aus der Formulierung ›leisten‹ und einem Umkehrschluss aus § 268 II folgt. Ein Aufrechnungsrecht des ablösungsberechtigten Dritten ist in §§ 268 II, 1142 II, 1150, 1249 vorgesehen. Umgekehrt kann der Schuldner nicht mit der Forderung eines Dritten aufrechnen, auch wenn dieser e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 389 enthält neben der Anordnung der Erfüllungswirkung va eine Regelung des Zeitpunkts der Aufrechnungswirkung. Obschon die Aufrechnung gesetzlich als Gestaltungsgeschäft konzipiert ist (§ 388), wirkt die Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Aufrechnungslage (§ 387) zurück. Ist die Aufrechnung erklärt, so ist der für das Erlöschen maßgebende Zeitpu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Befriedigung des Gläubigers.

Rn 7 Der Bürge muss den Gläubiger befriedigen: durch Leistung auf die Bürgenschuld iSv § 362 oder durch Erfüllungssurrogate (Rn 8). Eine Leistung des Bürgen auf die Hauptschuld als Dritter iSd § 267 ist nicht ausreichend (RGZ 96, 136, 139; BGH NJW 86, 251; ZIP 98, 601, 602). Hat der Bürge bei seiner Leistung keine Zweckbestimmung getroffen, ist maßgeblich, ob die Zuwendung b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vollstreckungs- und Insolvenzrecht.

Rn 3 Maßgebend für die Pfändbarkeit ist zunächst das Vollstreckungsrecht. Die Pfändungsverbote und -schranken des Zwangsvollstreckungsrechts wirken nach § 394 grds auch als Aufrechnungsverbote, zB: § 850a Nr 3 ZPO (LAG Hamm ArbuR 06, 74); § 850b I ZPO (BGHZ 35, 317; 197, 326; NJW 97, 1441; NJW-RR 02, 1513); § 850c ZPO (BGHZ 197, 326; NJW-RR 07, 1553); auch § 1629 III mit § 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Andere Verfügungen.

Rn 8 Sie sind in S 3 ausgeschlossen. Vereinzelt wird die Stundung davon ausgenommen, weil sie den Gläubiger angesichts der Nutzungsbefugnis des Nießbrauchers nicht beeinträchtigt (MüKo/Pohlmann § 1074 Rz 12). Zur Aufrechnung durch den Nießbraucher gilt nichts anderes als bei einer Aufrechnung des Schuldners (§ 1070 Rn 4). Sie scheitert an der fehlenden Gegenseitigkeit (Grüne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich und Voraussetzungen.

Rn 2 § 393 gilt nur für die Aufrechnung, entbindet jedoch ggf nicht von der Notwendigkeit, einen Schaden durch Gegenüberstellung einzelner Schadensposten, namentlich bei einer gebotenen Vorteilsausgleichung, zu berechnen (BGH NJW 67, 2012 [BGH 20.06.1967 - VI ZR 201/65]; Köln 29.5.20 – 19 U 184/19). Die Vorschrift meint den Fall, dass die Hauptforderung auf einer vorsätzlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausübung des Ablösungsrechts (I).

Rn 7 Der Dritte übt sein Ablösungsrecht aus, indem er den Gläubiger befriedigt. Abw von § 267 (Rn 8) kann der Schuldner die Befriedigung des Gläubigers auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung bewirken, wenn deren spezielle Voraussetzungen gegeben sind. Die Zweckrichtung des § 268 macht lediglich die Gegenseitigkeit der Forderungen iRd Aufrechnung entbehrlich (MüKoBGB/Krüger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rechtsfolgen des Widerrufs.

Rn 21 Die Ausübung des Widerrufsrechts hat rechtsgestaltenden Charakter. Bis zur Erklärung des Widerrufs ist der Verbraucherdarlehensvertrag schwebend wirksam; es bestehen wechselseitige Erfüllungsansprüche. Hat der Verbraucher die Widerrufsfrist verstreichen lassen, wird seine Willenserklärung ex nunc endgültig wirksam (Staud/Kessal-Wulf Rz 7). Rn 22 Die Rechtsfolgen eines f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Jede Ver tragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Hauptforderung des Gläubigers.

Rn 13 Auch auf Gläubigerseite müssen die Aktiv- und Passivberechtigten identisch sein. Dafür reicht es aus, wenn sich die Forderung des Schuldners gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern richtet (BGH NJW-RR 88, 1104), selbst wenn ein anderer bereits Klage erhoben hat (BGH NJW 79, 2038). Gegen eine Forderung mehrerer Mitgläubiger kann der Schuldner nicht mit einer Forderung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 19 Die Sicherheit ist zurückzugeben oder zu verwerten (Lützenkirchen MDR 19, 257; LG Halle NZM 08, 685: wenn Forderung unstr, rechtskräftig festgestellt oder evident begründet ist, Karlsr ZMR 09, 120 u Hamm ZMR 16, 619: auch wenn die Forderung streitig ist, LG Hambg ZMR 17, 164). Grds ist die Kaution zurückzugeben (zur Verjährung des Mieteranspruchs nach § 195 vgl LG Berl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art. 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zusti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff und Gegenstand.

Rn 3 Hierunter zählt man Rechtsgeschäfte wie Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung des Vermieters gegen Ansprüche des Mieters, Annahme an Erfüllungsstatt, die der Vermieter einseitig oder durch Vereinbarung mit einem Dritten trifft. Hierzu werden gerechnet: eine mit dem Mieter vereinbarte Mietsenkung sowie die vertragliche Verrechnung von Ansprüchen des Mieters mit künftigen M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Leistung des Schuldners.

Rn 10 Die Vorschrift erfasst die Erfüllung durch Leistung (Rn 1). § 366 gilt für alle Fälle, in denen dieselbe objektiv zur Tilgung verschiedener Forderungen geeignet ist. Darunter fallen etwa auch Abschlagszahlungen (Zweibr OLGR 05, 26), Leistungen an Erfüllungs statt und erfüllungshalber sowie Erfüllungssurrogate (BGH-Report 04, 1140: Aufrechnung). § 366 I gilt aber nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anspruchsinhalt und Umfang.

Rn 8 Inhalt und Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs bestimmen sich nach §§ 256, 257 (zum Austausch der Schlüsselanlage und Sicherungsmaßnahmen, Dresd BeckRS 19, 21371). Verauslagte Geldbeträge sind nach Verrechnung mit dem Vorschuss (§ 669) zu erstatten (BGH WM 69, 1416). Sachaufwendungen sind in Höhe des Verkehrswertes in Geld auszugleichen. Bei eingegangenen Verbindlichk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausgleichszahlung (Abs 3).

Rn 18 Nach III kann derjenige Ehegatte, der sein (Mit-)eigentum nach I überträgt, eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Die Ausgleichszahlung ist nicht ausschließlich an Billigkeitsgesichtspunkte geknüpft. Es soll eine Gesamtverrechnung erfolgen, so dass derjenige die Zahlung beanspruchen kann, der wertmäßig weniger Haushaltssachen erhalten hat. Die Anordnung einer i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorbehalt bei der Annahme.

Rn 8 Nach I kann bei § 341 (anders als bei § 340 I) der Gläubiger die Strafe neben der Erfüllung verlangen (zum Grund s.o. Rn 2). Doch muss sich der Gläubiger nach III die Strafe bei der Annahme der Leistung als Erfüllung vorbehalten. Tut er das nicht, so erlischt der Anspruch auf die Strafe. Diese Rechtsfolge tritt auch bei Rechtsunkenntnis des Gläubigers und ohne Rücksicht...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Offerhaus, Einzelfragen zur vereinfachten Gewinnermittlung durch Überschuss, BB 1977, 1493; Groh, Struktur der betrieblichen Überschussrechnung, FR 1986, 393; Kanzler, Die steuerliche Gewinnermittlung zwischen Einheit und Vielfalt, FR 1998, 233; Ramb, Die Einnahme-Überschussrechnung von A-Z, Stuttgart 1999; Drüen, Zur Wahl der steuerlichen Gewinnermittlungsart, DStR 1999, 1589; K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Versicherungen.

Rn 32 Der Versicherer ist zur Aufrechnung mit rückständigen Beitragsansprüchen grds befugt (§ 35 VVG). Auch im Notlagentarif bei der privaten Krankenversicherung besteht kein Aufrechnungsverbot (Jena VersR 16, 1242, str).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung.

Rn 1 Nach § 388 wird die Aufrechnung durch die Aufrechnungserklärung bewirkt, nicht schon durch den Eintritt der Aufrechnungslage (BGHZ 155, 392). Die Aufrechnungserklärung ist deshalb immer dann erforderlich, wenn sich zwei selbstständige Forderungen gegenüberstehen, die keinen bloßen Rechnungsposten innerhalb eines einheitlichen Anspruchs bilden (Karlsr OLGR 04, 69).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) GemE.

Rn 60 Geht die Einwirkung vom gemE aus, ist die GdW nach § 9a II Fall 3 verpflichtet, den Schaden zu erstatten (s.a. BGH ZMR 19, 517 Rz 11; 18, 777 Rz 35) oder einen Ausgleich zu leisten. Eine Aufrechnung ist nach hM nicht möglich (§ 28 Rn 61). Der Verw darf den Anspruch erst erfüllen, wenn dies beschlossen ist, es sei denn, er unterfällt § 27 I, II.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Maßgeblichkeit der Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers.

Rn 9 Zur Fälligkeit oder Klagbarkeit der Hauptforderung (s Rn 8) muss die Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers hinzukommen: Unerheblich ist, ob dem Hauptschuldner ein Aufrechnungsrecht zusteht oder ob er es (zB nach § 767 II ZPO) verloren hat (BGHZ 153, 293, 301 f; vgl hierzu Habersack/Schürnbrand JZ 03, 848). Rn 10 Erlischt die Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers, verliert de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. 2Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren. (2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. 2Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgeleitetes Leistungsverweigerungsrecht ggü dem Unternehmer.

Rn 4 Dem Verbraucher muss gegen seinen Partner aus dem anderen Vertrag ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Dieses kann eine Einwendung oder eine Einrede darstellen (der Wortlaut von I 1 ist ungenau, MüKo/Habersack Rz 37). Ein Gestaltungsrecht (zB zur Anfechtung) genügt nicht, solange es nicht ausgeübt worden ist. Rn 5 Im Rahmen der Mängelhaftung bei Kauf- und Werkvertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Verjährungsfrist.

Rn 13 Die Fristen des § 634a I Nr 1, 2 beginnen mit der Abnahme, auch beim gekündigten Vertrag (BGH BGHZ 153, 244 = NJW 03, 1450, 1452 = BauR 03, 689) und soweit der Besteller sich die Rechte wegen erkannter Mängel vorbehält – § 640 II (AnwK/Raab § 634a Rz 30; aA Staud/Peters/Jacoby § 634a Rz 34). Bei fiktiver Abnahme gem § 640 I 3 ist der Zeitpunkt des Fristablaufs maßgeben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. 2Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 8 Der Schuldner muss die ihn zur Aufrechnung berechtigenden Umstände beweisen, der Zessionar, dass einer der in § 406 Hs 2 genannten Ausschlussgründe vorliegt (Staud/Busche § 406 Rz 50). § 406 regelt nur die Beweislastverteilung zwischen dem Zessionar u dem Schuldner, nicht jedoch zwischen dem Zessionar u einem Dritten (Hamm NJW-RR 89, 51 [OLG Hamm 20.05.1988 - 26 U 129/8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. 2Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.mehr