Fachbeiträge & Kommentare zu Aufwendungen

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Kosten/Gebühren.

I. Gericht. Rn 17 Für das Berichtigungsverfahren fällt keine gesonderte Verfahrensgebühr an. II. RA. Rn 18 Auch insoweit ist die Tätigkeit im Berichtigungsverfahren durch die Verfahrensgebühr (VV 3100) gedeckt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 13 Durch die Maßnahmen der §§ 882b ff, insb Eintragungen und Löschungen, entstehen grds keine Gerichtsgebühren (Wieczorek/Schütze/Schreiber Vor §§ 882b ffRz 7). Allerdings können evtl Auslagen für die Erteilung von Abdrucken und Listen erhoben werden, vgl bei § 882g. Zu den Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren s die Kommentierung von §§ 882e, 882 f.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 8 Für ein Verfahren nach Abs 2 wird eine 2,0-Gebühr nach Nr 1621 KV erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr 1627 KV auf 1,0. II. Anwalt. Rn 9 Mangels spezieller Regelungen – im Gegensatz zur BRAGO – gelten die Gebühren eines gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahrens – also die Gebühren nach Nr 3100 ff VV RVG (Vorbem 3.1 I VV RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 6 Das Verfahren ist gebührenfrei. II. Anwalt. Rn 7 Die Tätigkeit gehört mit zum Rechtszug (§ 19 I 2 Nr 6).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 12 Das Wiederaufnahmeverfahren – unabhängig davon, ob Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage – ist ggü dem Ausgangsverfahren ein neues Verfahren. Die Gebühren entstehen daher erneut (BGH v 18.5.95 – X ZR 52/93 – nv). Die Höhe der Gebühren hängt davon ab, vor welchem Gericht das Wiederaufnahmeverfahren stattfindet. Im erstinstanzlichen Verfahren entstehen die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten.

I. Gericht. Rn 49 Die Entscheidung löst keine gesonderten Gerichtsgebühren aus. Sie führt allerdings auch nicht zu einer Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen. Es bleibt bei der 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 KV. Wird auf den Hinweisbeschluss dagegen die Berufung zurückgenommen, tritt die Ermäßigung nach Nr 1221 Nr 1 KV auf eine 2,0-Gebühr ein. II. Anwalt. Rn 50 Die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 19 Urkunden- und Wechselprozess einerseits und Nachverfahren bzw ordentliches Verfahren nach Abstandnahme andererseits sind ein Verfahren, so dass die Gerichtsgebühren nur einmal erhoben werden. Eine Gerichtskostenermäßigung scheidet im Nachverfahren bzw im ordentlichen Verfahren aus, wenn im Urkundenverfahren bereits ein nicht privilegiertes Urt ergangen ist. I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 9 Das Verfahren ist gebührenfrei. Lediglich Auslagen können erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren wird nach Nr 2121 KV eine Festgebühr iHv 33 EUR erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur tw verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 8 Gerichtsgebühren entstehen nicht. Das Verfahren wird durch die jeweilige Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen mit abgegolten. Im Beschwerdeverfahren entsteht eine Festgebühr iHv 99 EUR nach Nr 1810 KV. Die Gebühr kann sich nach Nr 1811 KV auf 66 EUR ermäßigen. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde entsteht eine Festgebühr iHv 198 EUR nach Nr 1823 KV. Diese Geb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten.

I. Kostenentscheidung. Rn 11 Im Hinblick auf die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens verweist § 51 IV auf die §§ 80–85. Das FamG entscheidet über die Kosten also gem § 81 I 1 nach billigem Ermessen. Dabei liegt es nahe, dem Ag einer Gewaltschutzsache nach § 81 II Nr 1 die gesamten Kosten aufzuerlegen, wenn dieser durch grobes Verschulden Anlass zur Einleitung des Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 29 Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, fällt eine 2,0-Gebühr an, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr 1242 KV). Wird die Beschwerde zurückgenommen oder erledigt sich das Verfahren anderweitig, reduziert sich die Gebühr nach 1243 KV auf 1,0. Wird der Beschwerde stattgegeben, entsteht keine Gebühr (Anm zu Nr 1243 KV). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 6 S § 916 Rn 19. II. Anwalt. Rn 7 S § 916 Rn 23 f.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 5 Gerichtskosten: Fallen nur an bei Beschwerdezurückweisung gem KV-FamGKG Ziff 1912; Zeugen- u SV-Auslagen: I iVm § 118 I 5 ZPO. RA: Keine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten, I iVm § 118 I 4 ZPO. VV-RVG Ziff 3335, 3500 u ggf Ziff 1003, 3104.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

I. Gericht. Rn 12 Urteilsgebühren fallen nicht an. Die Verfahrensgebühr ist im ersten Rechtszug von 3,0 auf 1,0 Gebühren ermäßigt (KV 1211 Nr 2), von 4,0 auf 2,0 in der Berufungsinstanz (KV 1222), von 5,0 auf 3,0 in dritter Instanz (KV 1232). Geschäftsgebühr nach VV 2300, soweit nicht nach VV Vorbem 3 IV angerechnet (dazu BGH FamRZ 08, 2196: auch Anrechnung auf ermäßigte Verf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 11 Im Beschwerdeverfahren wird nach Nr 2121 KV eine Festgebühr iHv 33 EUR erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur tw verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist (Anm zu Nr 2121 KV). Im Rechtsbeschwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten bei erfolglosem Rechtsmittel.

I. Erfolglosigkeit des Rechtsmittels. Rn 3 Das Rechtsmittel muss erfolglos geblieben sein. Dazu gehören zunächst die Fälle, in denen das Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Eine Kostenentscheidung hat ausnahmsweise dann zu unterbleiben, wenn eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist, etwa im Verfahren der Streitwertbeschw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 19 In Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren richten sich die Gerichtsgebühren nach den Nr 1410 ff KV. Jedes Arrest- oder Verfügungsverfahren ist eine eigene Angelegenheit und löst die Gerichtsgebühren gesondert aus. Für das Verfahren entsteht zunächst nach Nr 1410 KV eine 1,5-Gebühr. Diese Gebühr fällt bereits mit der Einreichung des Antrags an, nicht er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 35 Das Verfahren ist gebührenfrei. Lediglich Auslagen können erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren wird nach Nr 2121 KV eine Festgebühr iHv 33 EUR erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur tw verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

I. Gericht. Rn 8 Urteilsgebühren fallen nicht an, auch nicht bei einem Ergänzungsurteil (§ 321). II. RA. Rn 9 Verfahrens- und Terminsgebühren (auch unabhängig von Parteiantrag) nach allgemeinen Regeln, keine zusätzliche Vergütung für Teilnahme an einer Anhörung im Falle des Abs 1 S 2.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten.

I. Ersatz notwendiger Kosten. Rn 49 Die durch die Ersatzvornahme entstehenden Kosten (Kosten der Durchführung) stellen Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 dar. Der Gläubiger ist berechtigt, Verträge im eigenen Namen abzuschließen. Die notwendigen Kosten sind nach § 788 I 1 vom Schuldner zu ersetzen, zB Architektenhonorare (Ddorf JurBüro 85, 471), Gutachter- (Frankf DB 8...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 27 Im streitigen Verfahren entsteht eine 3,0-Gebühr (Nr 1210 KV). Die im Mahnverfahren angefallene 0,5-Gebühr nach Nr 1110 KV wird aus dem Wert desjenigen Streitgegenstandes angerechnet, der dann in das Prozessverfahren übergegangen ist (Anm zu Nr 1210 S 1 Hs 2 KV). Die Kostenschuldnerschaft für das streitige Verfahren ist gesondert zu prüfen, da es sich kostenr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / N. Kosten/Gebühren.

I. Gerichtskosten. Rn 23 KV 1628, 1629. II. Rechtsanwalt. Rn 24 VV Vorbemerkung 3.2.2, 1c) iVm VV 3208.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Bisher entstandene Kosten (Abs 3).

I. Kostenfestsetzung im VB. Rn 15 In den VB sind die bisher entstandenen Kosten aufzunehmen. Im Ergebnis entspricht dies einer Kostengrundentscheidung (nur über die aufgenommenen Kosten, insoweit nicht aA als München NJW-RR 97, 895 [OLG München 06.11.1996 - 11 W 2925/96], welches sich mit nicht aufgenommenen Kosten befasst und für diese im VB keine Kostengrundentscheidung sie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 6 Im Verfahren nach Abs 3 S 2 entsteht nach Nr 1622 KV eine Verfahrensgebühr iHv 2,0. Wird der Antrag zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr 1627 KV auf 1,0. II. Anwalt. Rn 7 Mangels spezieller Regelungen – im Gegensatz zur BRAGO – gelten die Gebühren eines gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahrens – also die Gebühren nach Nr 3100 ff VV RVG (Vorbem 3.1 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 19 Wird die Berufung vor Begründung zurückgenommen, ermäßigt sich die 4,0-Verfahrensgebühr auf 1,0 (Nr 1221 KV). Bei Rücknahme nach Begründung ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 2,0 (Nr 1222 KV). II. Anwalt. Rn 20 Da bereits die Einlegung der Berufung die volle 1,6-Verfahrensgebühr (Nr 3200 VV RVG) auslöst, verbleibt es bei dieser Gebühr für den Anwalt des Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 8 Die Bewilligung ist gebührenfrei, für Auslagen (vgl § 187) gilt KV-GKG Nr 9004. Der RA erhält als ProzBev keine gesonderte Gebühr, anderenfalls gilt VV-RVG Nr 3403. Wird eine Willenserklärung gem § 132 II BGB zugestellt, gilt KV-GNotKG Nr 31004.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten.

I. Überblick. Rn 11 Zu erstatten sind die Kosten des Rechtsstreits, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören nur prozessbezogene Kosten. Dazu zählen zunächst einmal sämtliche Kosten, die im gerichtlichen Verfahren angefallen sind. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art gerichtliches...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Kosten.

a) Verfahrensaufwand. Rn 24 Der Anwendungsbereich der Norm beschränkt sich von vornherein auf Kosten, die nicht Kosten des laufenden Rechtsstreits sind; letztere bleiben ungeachtet einer dahin gehenden Antragstellung ohne Berücksichtigung, solange die Hauptsache im Streit ist (BGH NJW 95, 664 für Beschwerdewert der Auskunftsverurteilung; ›allgemeiner Grundsatz‹: NJW 07, 3289 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / L. Kosten/Gebühren.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kosten.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 8 Über die Kosten des alten und des neuen Verfahrens ist einheitlich und nach den allgemeinen Regeln der §§ 91 ff zu entscheiden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Wegen der Kosten wird auf die Erläuterungen oben vor §§ 239 ff Rn 11 verwiesen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 20 Wegen der Kosten wird auf die Erläuterungen oben Vor §§ 239 ff Rn 11 verwiesen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Kosten/Gebühren.

Rn 109 Für Pfändung und Überweisung entsteht eine Gerichtsgebühr von 22 EUR gem KV Nr 2110. Dies gilt auch, wenn beide in getrennten Entscheidungen erfolgen. Die Gebühr entsteht auch dann nur einmal, wenn in einem Antrag wegen einer Vollstreckungsforderung die Pfändung mehrerer Ansprüche des Schuldners verlangt wird (Frankf NJW 64, 1080 [OLG Frankfurt am Main 23.12.1963 - 6 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kosten der Sicherheitsleistung.

Rn 21 Die unmittelbaren Kosten zur Gestellung der Sicherheit (zB Avalzinsen und -gebühren im Falle einer Bürgschaft) gehören zu den erstattungsfähigen Kosten (Köln Rpfleger 95, 520 [OLG München 06.04.1995 - 11 W 2839/94]). Zuständig zur Festsetzung ist das Prozessgericht (BGH NJW-RR 06, 1001, 1002 [BGH 17.01.2006 - VI ZB 46/05]). Nicht erstattungsfähig sind (mittelbare) Kred...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Kosten, vorgerichtliche.

Rn 28 Werden auch vorgerichtlich entstandene Kosten, insb verzugsbedingte Anwaltskosten, mit eingeklagt und wird dieser Kostenerstattungsanspruch ganz oder tw abgewiesen, ist der Kl insoweit unterlegen, so dass § 92 anzuwenden ist (AG Hanau JurBüro 21, 542; AG Königs Wusterhausen Urt v 13.4.23 – 4 C 4468/22 [2]). Soweit die Kosten aus den anhängigen Gegenständen resultieren,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Kosten.

Rn 11 Die Kosten des Rechtsstreites, sowie die Kosten bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen sind eintragungsfähig, sie müssen aber besonders eingetragen werden, wenn sie von der Zwangshypothek erfasst werden sollen. Bei einer Vollstreckung der Kosten gem § 788 ist die gesonderte Festsetzung der Vollstreckungskosten nicht erforderlich, wenn sie mit dem Hauptanspruch aus dem Haup...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 27 Die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten stellen solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, sofern die Parteien u der Streitgegenstand beider Verfahren identisch oder teilidentisch sind; im selbstständigen Beweisverfahren ergeht grds keine Kostenentscheidung, es ist deshalb über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens im Regelfall im H...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 48 Für den Erlass des Pfändungsbeschlusses entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr 2110 iHv 22 EUR. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Zustellung die Gebühr nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 100 von EUR 11,–...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 5 Es entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV 2110 iHv 22 EUR. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Verwertung die Gebühr nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 300 iHv 57,20 EUR sowie ggf den Zeitzuschlag nach KV Nr 500 von 22 EUR ab der vierten Stunde für jede weitere angefangene Stunde. Muss ein erneuter Versteigerungstermin anberaumt werden, beträgt die Gebühr dafür nach KV Nr 302 E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Kosten/Gebühren.

Rn 23 Gerichtsgebühren fallen nicht an. Auslagen macht der GV nach KVGv Nr 704 geltend. Bei einer Vollstreckungshandlung nach Abs 4 verdoppeln sich die Gebühren nach § 11 GvKostG. Die Anwaltsgebühren sind durch die Vollstreckungsgebühr nach Nr 3309 VV RVG abgedeckt, was sich aus §§ 18 Nr 3, 15 II Nr 1 RVG ergibt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 14 Da bereits der Erlass des Pfändungsbeschlusses eine Gerichtsgebühr nach KV 2110 iHv 22 EUR auslöst, ist für den Schutzantrag des Schuldners keine zusätzliche Gebühr vorgesehen. Es können aber Sachverständigenkosten entstehen. Dem Rechtsanwalt steht eine besondere Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 8 RVG iVm VV 3309 zu, die nicht durch eine bereits früher entst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Kosten/Gebühren.

Rn 35 Für den Erlass des Pfändungsbeschlusses entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr 2110 in Höhe von 22 EUR. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Zustellung die Gebühr nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 100 von ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 11 Da bereits der Erlass des Pfändungsbeschlusses eine Gerichtsgebühr nach KV 2110 iHv 22 EUR auslöst, ist für den Schutzantrag des Schuldners keine zusätzliche Gebühr vorgesehen. Es können aber Sachverständigenkosten entstehen. Dem Rechtsanwalt steht eine besondere Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 8 RVG iVm VV 3309 zu, die nicht durch eine bereits früher entst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 8 Beim Gerichtsvollzieher entsteht für die Wegnahme des Papiers eine Gebühr von EUR 26,– gem Nr 221 KV zu § 9 GvKostG zuzüglich etwaiger Auslagen. Zu den Gerichtsgebühren bei Erlass des Überweisungsbeschlusses s bei § 835 Rn 33. Die Anwaltsgebühr mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 und ggf 3310 erfasst als Gebühr für die gleiche Angelegenheit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kosten/Gebühren.

Rn 56 Für den Erlass des Pfändungsbeschlusses entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV 2110 iHv 22 EUR. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an. Der Gegenstandswert einer Vorratspfändung ist nach § 25 I Nr 1 Hs 2 RVG iVm § 42 I GKG zu berechnen. Der G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Kostenentscheidung, Kosten und VKH.

Rn 21 Hinsichtlich der Gerichtskosten findet FamGKG-KV Nr 1912 Anwendung; die Gebühr beträgt 66 EUR (Art 2 II Nr 22 KostRÄG); ist das Beschwerdeverfahren vor dem BGH geführt worden, beträgt die Gebühr nach FamGKG-KV Nr 1923 132 EUR (Art 2 II Nr 26 KostRÄG). Gerichtskosten können nur im Fall der Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde als unzulässig erhoben werden. Wird ...mehr