Fachbeiträge & Kommentare zu Außenprüfung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2 Außenprüfung bei der mitteilungspflichtigen Stelle

Rz. 3 Die Außenprüfung nach § 203a AO ist nur bei der nach § 93c AO mitteilungspflichtigen Stelle zulässig. Der Umfang der Außenprüfung ist sachlich begrenzt. Überprüft werden darf nur die Erfüllung der Verpflichtungen der mitteilungspflichtigen Stelle nach § 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AO. Geprüft wird daher nur, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Verpflichtungen gegenü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.1 Mitwirkung an Außenprüfungen (Nr. 1)

Rz. 4 Das BZSt wirkt an Außenprüfungen mit, die durch Landesfinanzbehörden (örtliche Behörden: FÄ) durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde kann das BZSt im Auftrag des zuständigen FA Außenprüfungen durchführen[1], insbesondere bei Prüfung von Auslandsbeziehungen und Prüfungen, die sich über die Grenzen eines Bundeslands hinaus erstrecken....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine besondere Rechtsgrundlage für die Außenprüfung bei der mitteilungspflichtigen Stelle. § 193 AO trifft diesen Fall nicht, da nach dieser Vorschrift nur Stpfl., die Steuerschuldner sind, und Stpfl., die eine Abzugsverpflichtung zu erfüllen haben, erfasst werden. Die mitteilungspflichtige Stelle ist nicht "Steuerpflichtiger" i. S. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine besondere Rechtsgrundlage für die Außenprüfung bei der mitteilungspflichtigen Stelle. § 193 AO trifft diesen Fall nicht, da nach dieser Vorschrift nur Stpfl., die Steuerschuldner sind, und Stpfl., die eine Abzugsverpflichtung zu erfüllen haben, erfasst werden. Die mitteilungspflichtige Stelle ist nicht "Steuerpflichtiger" i. S. d. § 33 AO. S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 3 Überprüfung der Übermittlungspflicht

Rz. 24 Durch die gestiegene Bedeutung der Mitteilung nach § 93c AO erwächst auch das Bedürfnis der Finanzverwaltung, die Erfüllung dieser Pflicht sowohl in zeitlicher, als auch in qualitativer Hinsicht zu überprüfen. Die einer Betriebsprüfung vergleichbaren Befugnisse hatten die Finanzbehörden bisher nur, wenn die mitteilungspflichtige Stelle zugleich auch steuerliche Pflich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.2 Steuerbescheid als verbindliche Entscheidung über den Steueranspruch

Rz. 5 Das Steuerfestsetzungsverfahren ist seinem Wesen nach auf die bindende und endgültige Entscheidung über den Steueranspruch gerichtet. Diese Entscheidung ergeht im Steuerbescheid. Der Steuerbescheid als eine der Bestandskraft fähige Entscheidung über den Steueranspruch stellt grundsätzlich die endgültige Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens des Steueranspruchs in e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.35 Zentrale Sammlung branchenbezogener Kennzahlen und Erteilung von Auskünften daraus (Nr. 32)

Rz. 36 Die zuständigen Landesfinanzbehörden haben nach der Durchführung von Außenprüfungen branchenbezogene Kennzahlen zu ermitteln. Dies geschieht z. B. für den Rohgewinn und die Zwischenzahlen bis zum Reingewinn. Zu den Kennzahlen gehören auch die Höhe der Geschäftsführergehälter u. ä. Daten, die von der Finanzverwaltung anderer Industriestaaten schon seit längerem automat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2 Zeitpunkt der Steuerfestsetzung

Rz. 29 Keine Bestimmung enthält das Gesetz darüber, zu welchem Zeitpunkt die Steuerfestsetzung vorzunehmen ist. Die Finanzverwaltung bestimmt nach ihrem Ermessen, wann sie eine Steuerfestsetzung vornimmt bzw. in welcher Reihenfolge sie die Steuerfälle bearbeitet. Eine Grenze bilden nur die Festsetzungsverjährung und die Verwirkung. Die Ermessensentscheidung über den Zeitpunk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.3 Anzuwendende Vorschriften

Rz. 13 Nach Abs. 1 S. 3 sind auf das Steuermessbetragsverfahren die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, §§ 134–217 AO, anzuwenden.[1] Diese Verweisung ist durch Gesetz v. 19.12.1985[2] mit Wirkung v. 1.1.1986 eingefügt worden. Vor diesem Zeitpunkt erfasste die Verweisung nur die "Vorschriften über die Steuerfestsetzung", §§ 155–178 AO; insoweit hatte die Neur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4 Information der Gemeinden

Rz. 29 Abs. 3 enthält die sich aus der Natur der Sache ergebende Regelung, dass den Gemeinden, soweit sie den Realsteuerbescheid erlassen, die hierfür erforderlichen Angaben aus dem Messbetragsverfahren mitzuteilen sind. Die Gemeinden haben, soweit sie die Realsteuern verwalten, ein Informationsrecht.[1] Den Gemeinden kann der Inhalt des Steuerbescheids mitgeteilt werden. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2.3 Mitwirkungspflicht des Entwicklers

Rz. 9 Neben der Verpflichtung, vor Freigabe Abnahmetests durchzuführen und die Ergebnisse dieser Tests revisionssicher zu verwahren, hat der Entwickler nach § 87c Abs. 4 AO die Überprüfung der Produkte durch die Finanzbehörde zu dulden. Die auf die Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte zugeschnittenen Befugnisse der Außenprüfung nach § 200 AO werden der Finanzbehörde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.1 Allgemeines

Rz. 79 Die Einführung einer Kostenpflicht für die Bearbeitung verbindlicher Auskünfte durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 geht auf eine Initiative des Bundesrats[1] zurück. Die Länder befürchteten, dass nach der Kodifizierung des Anspruchs auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft[2] die Anzahl der Anträge stark steigen und damit e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 5 Zusagen/Auskünfte außerhalb des § 89 AO

Rz. 102 Neben der inhaltlich beschränkten Auskunft nach § 89 Abs. 1 S. 2 AO und der verbindlichen Auskunft i. S. d. § 89 Abs. 2 AO sehen die AO, das EStG und der ZK (ZK) folgende Auskünfte vor[1]: Verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung[2] Lohnsteueranrufungsauskünfte[3] Verbindliche Zolltarif- und Ursprungsauskünfte[4] Vorabverständigungen über die Angemessenheit von V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.3 Wegfall des Vorbehalts oder Änderung der Steuerfestsetzung

Rz. 98 Die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung eröffnet der Finanzverwaltung die Möglichkeit der Änderung. Nach dem Gesetzeswortlaut sind dabei zwei verschiedene Änderungstatbestände zu unterscheiden. Nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO kann die Finanzbehörde, solange die Vorläufigkeit besteht und in ihrem Rahmen, die Steuerfestsetzung aufheben oder ändern. Voraussetzung ist nicht, da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das BZSt mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg ist im Rahmen der Neustrukturierung der Bundesoberbehörden aus dem Bundesamt für Finanzen hervorgegangen.[1] Es hat vor allem Aufgaben im Zusammenhang mit den Besteuerungsverfahren. In fünf Abteilungen gegliedert ist das BZSt, nämlich für den internationalen Bereich, Steuern im nationalen Bereich, Bundesbetriebsprüfung für die Pr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.2 Begriff der Besteuerungsgrundlagen

Rz. 52 Der Begriff der Besteuerungsgrundlagen wird vom Gesetz an mehreren Stellen verwendet, neben § 157 Abs. 2 AO in § 162 Abs. 1 und 3 AO, in § 163 AO sowie in § 199 AO. Dabei erscheint § 199 AO in einer Form, in der üblicherweise Legaldefinitionen gekleidet sind. Es liegt daher die Annahme nahe, dass § 199 AO eine Legaldefinition des Begriffs der Besteuerungsgrundlagen, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1.4 Zeitraum der Regelung (zeitlicher Regelungsbereich)

Rz. 41 Zur bestimmten Bezeichnung der Steuer in dem Steuerbescheid gehört auch die Angabe, für welche Zeit (Zeitraum, Zeitpunkt) die Regelung erfolgt. So ist z. B. eine Regelung "ESt X EUR" nicht bestimmt genug und daher nichtig. Hinzu kommen muss die Angabe, für welchen Zeitraum (Vz) die Steuer festgesetzt wird (zeitlicher Regelungsbereich). Somit ist der zeitliche Regelung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.1 Systematik des Steuerfestsetzungsverfahrens

Rz. 1 §§ 155ff. AO regeln das Steuerfestsetzungsverfahren. Das Steuerfestsetzungsverfahren bildet den zentralen Bereich der steuerlichen Verfahrensarten, da hierdurch die Steuer mit rechtlicher Wirkung ermittelt und festgesetzt wird. Das Steuerfestsetzungsverfahren ist unmittelbar auf die verbindliche Entscheidung über den Steueranspruch durch Verwaltungsakt[1] gerichtet.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Systematische Einordnung

Rz. 3 Die Vorschrift gehört zu dem Bereich der Regelungen über die Steuerfestsetzung und ist daher im 3. Abschnitt richtig eingeordnet. Sie bildet, ebenso wie § 164 AO, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Steuerfestsetzungsverfahren auf die endgültige und bindende Entscheidung über den Steueranspruch gerichtet ist.[1] Das nach § 155 AO im Grundsatz einheitliche Verfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.3 Aufzeichnung der mitgeteilten Daten

Rz. 19 Die mitteilungspflichtige Stelle ist nach § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO zur Aufzeichnung der übermittelten Daten verpflichtet. Bedient sich die mitteilungspflichtige Stelle eines Auftragnehmers i. S. d. § 87d AO, so entbindet sie dies nicht von dieser Pflicht, zumal der Auftragnehmer nach § 87d Abs. 3 AO verpflichtet ist, die übermittelten Daten der mitteilungspflichtigen Ste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 4 Verschlüsselungspflicht

Rz. 12 § 87a Abs. 1 S. 3 AO ordnet für die Übermittlung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, eine Verschlüsselungspflicht an. Die Regelung hat nur deklaratorischen Charakter. Die Notwendigkeit einer Verschlüsselung ergibt sich bereits aus § 30 AO.[1] Der unverschlüsselte Datenversand begründet für sich eine Verletzung des Steuergeheimnisses in der Alternative der ...mehr

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Pauschale Einkommensteuer auf Geschenke unterliegt Abzugsverbot

Leitsatz Die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk unterliegt als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 € übersteigt. Normenkette § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ...mehr

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Anordnung und Erweiterung einer steuerlichen Außenprüfung

Leitsatz Die erstmalige Anordnung sowie die Erweiterung einer Betriebsprüfung ist zulässig, wenn gegen den Steuerpflichtigen der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. Sachverhalt Im Streitfall ging es um einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der eine Pferdezucht betrieb, aus der er negative Einkünfte erzielte. Das Finanzamt ordnete eine Betriebsprüfung an, die es nachfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Verfahren

Rz. 5 Der Stpfl. ist am Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren beteiligt.[1] Sein Interesse an diesen Verfahren folgt aus den unterschiedlichen Hebesätzen der Gemeinden und den damit für ihn verbundenen finanziellen Auswirkungen. Der Stpfl. ist daher Antragsberechtigter.[2] Er ist rechtsbehelfsbefugt und im Rechtsbehelfsverfahren durch einen anderen Beteiligten notwendig Hinzuz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.1.5.2 Ermittlungen

Rz. 53 Führen die deutschen Finanzbehörden Ermittlungen durch, weil sie die erbetenen Auskünfte aus ihren Unterlagen und Kenntnissen nicht geben können, so ist innerhalb der genau zu beachtenden Grenzen, die das Abkommen für Ermittlungen vorsieht, bei den Ermittlungen gem. § 117 Abs. 4 S. 1 AO nach deutschem Abgabenrecht vorzugehen. Die Regelung des § 117 Abs. 4 S. 1 AO ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.1.2.3 Umfang von Ermittlungen

Rz. 44 Soweit die unter Rz. 42 und 43 angesprochenen Grenzen des Doppelbesteuerungs- und Amtshilfeabkommens es zulassen, hat die ersuchte deutsche Finanzbehörde die ihr gegebenen Erkenntnisse zu übermitteln. Hierbei wie in den Fällen, in denen sie besondere (übliche) Ermittlungen anstellen muss, hat die Finanzbehörde sich wie in einem eigenen Besteuerungsfall bzw. in einem i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.1.2.2 Gesetze und Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates

Rz. 43 Umgekehrt braucht die deutsche Finanzbehörde nach den Klauseln entsprechend Art. 26 Abs. 3 OECD-Musterabkommen DBA 2014 auch keine Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des anderen Staates abweichen bzw. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren des die Auskunft empfangenden Sta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.3 EU-Amtshilfegesetz

Rz. 29a Basis für die Amtshilfe im Rechtsverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das EUAHiG [1], das die EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht umsetzt. Durch drei Änderungen der EUAHiRL in jüngerer Zeit[2] war das Gesetz an die aktuellen Änderungen, die weitgehend den Entwicklungen auf OECD-Ebene folgen, anzupassen.[3] Das EUAHiG bietet im Wesentli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.1.2.1 Deutsche Gesetze und Verwaltungspraxis

Rz. 42 Die ersuchte Finanzbehörde braucht keine Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen ihres Staates bzw. ihrer Verwaltungspraxis abweichen, insbesondere ist sie nicht zur Übermittlung von Angaben verpflichtet, die sie nach den Gesetzen ihres Staates oder im üblichen Verwaltungsverfahren nicht beschaffen kann (z. B. bei der Ausübung von Auskunftsverweigerun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1.3 Multilaterales Übereinkommen (Multilateral Convention)

Rz. 26b Bereits im Jahr 1988 vereinbarten die Mitgliedsstaaten des Europarats und der OECD die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Diese Vereinbarung wurde durch ein Ergänzungsprotokoll im Jahr 2010 weiterentwickelt, um einen einheitlichen Standard des Informationsaustauschs sicherzustellen. Zudem wurde die Vereinbarung für Staaten geöffnet, die weder Mitglied im Europar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.7 Arten der Auskunftserteilung

Rz. 18 Als Arten der Amtshilfe kommen in Betracht: Auskünfte auf Ersuchen in Einzelfällen; automatischer Auskunftsverkehr; automatische Auskünfte, mit denen aufgrund vorher festgelegter Informationen regelmäßig gleichartige Sachverhalte übermittelt werden. Seit dem 1.1.2017[1] regelt § 7 EUAHiG den Umfang des automatischen Informationsaustausches innerhalb der EU in neuer Fassu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.2 Weiterer Inhalt

Rz. 6 Neben der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde[1] und den in Abs. 2 geforderten Angaben muss der Zerlegungsbescheid in entsprechender Anwendung des § 157 Abs. 1 S. 2 AO eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Bei ihrem Fehlen ist der Bescheid allerdings nicht rechtswidrig. Vielmehr beginnt nur die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen.[2] Rz. 7 Der Zerlegungsbescheid kann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2 Verweisung

Rz. 2 Die Vorschrift enthält für die Fälle, in denen die Steuergesetze eine Zerlegung von Steuermessbeträgen vorsehen, eine grundsätzliche Verweisung auf die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften. Dies gilt allerdings nur für das Verfahren der Zerlegung. Im Rahmen der Verweisungsvorschrift wird zunächst zum Ausdruck gebracht, dass eine Zerlegung nur in den von den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1.2 Tax Information Exchange Agreements (TIEA)

Rz. 26a Die OECD veröffentlichte bereits im Jahr 2002 ein Musterabkommen für den zwischenstaatlichen Informationsaustausch in Steuersachen (sog. Tax Information Exchange Agreement – TIEA [1]).[2] Abkommen über den Austausch von Informationen in Steuersachen werden i. d. R. mit solchen Staaten getroffen, mit denen kein DBA besteht. Auch wenn das Musterabkommen keine rechtsverb...mehr

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Pensionszusage des GmbH- Ge... / 1.1 Ordnungsgemäße Vertragsgestaltung

Gerade weil eine Versorgungszusage, das arbeitgebende Unternehmen auf lange Dauer und mit weitreichenden finanziellen Folgen belastet, sollten Versorgungszusagen nur auf der Grundlage individueller Verträge erteilt werden. Keinesfalls sollten hierzu frei im Internet kursierende vorformulierte Vertragstexte benutzt werden. Bei ungenauen, unklaren oder sogar rechtsfehlerhaften ...mehr

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Gestaltungsmissbrauch bei An- und Verkauf von Wertpapieren

Leitsatz Veräußert und erwirbt der Steuerpflichtige an einer Börse mit taggleicher Ausführung Bezugsrechte und kann er aufgrund der Umstände, seiner persönlichen Kenntnisse und seines Einflusses auf die Durchführung des Handels als Börsenmakler davon ausgehen, dieselbe Zahl von Bezugsrechten zum Verkaufspreis sicher wieder erwerben zu können, ohne die Kauforder eines Dritten...mehr

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Verkehrswertermittlung eines Mietwohngrundstücks

Leitsatz Bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines Mietwohngrundstücken ist das Ertragswertverfahren anzuwenden, jedoch kein Zuschlag für eine künftige Aufteilung in Eigentumswohnungen vorzunehmen. Sachverhalt Eine GbR erwarb 1997 ein mit Mietwohnungen bebautes Grundstück. In 2007 wurden 94% der GbR-Anteile an eine Familienstiftung veräußert. Destinäre der Stiftung waren die...mehr

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Umsatzsteuerpflicht einer Gebrauchtwagengarantie

Leitsatz Bieten Kfz-Händler mit dem Fahrzeugverkauf rückversicherte Reparaturgarantien an, liegt eine einheitliche, insgesamt steuerpflichtige Leistung vor. Sachverhalt Die Klägerin betreibt ein Autohaus, das beim Verkauf eines Kfz den Käufern anbietet, eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondert berechnetes Entgelt abzuschließen. Die rückversicherte Garantiezusage...mehr

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Häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen

Leitsatz 1. Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein "an­derer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung. 2. Die Feststellung, ob ein selbständig Tätiger einen Arbeitsplatz in seiner Praxis in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlic...mehr

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Gewerbliche Tätigkeit eines Übersetzungsbüros

Leitsatz Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge nicht nur Übersetzungen in Sprachen liefert, die ihre Gesellschafter beherrschen, sondern – durch Zukauf von Fremdübersetzungen – regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang auch in anderen Sprachen, ist gewerblich tätig. Normenkette § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1 ...mehr

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Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Änderung nach § 173 AO

Leitsatz 1. Liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) und für eine Feststellung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO) vor, können beide Feststellungen miteinander verbunden werden. Eine Nachholung der Feststellung gemäß...mehr

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Einführung / 1.6 Typische Risikosachverhalte aus Betriebsprüfungen

Steuerliche Betriebsprüfungen betreffen in Deutschland fast jedes Unternehmen, wobei größere Unternehmen häufiger geprüft werden als kleinere Unternehmen. Eine aktuelle PwC Studie[1] fasst die Beobachtungen von über 200 deutschen Unternehmen wie folgt zusammen: Häufigster Prüfungszeitraum ist derzeit 2008 bis 2012 Eine deutliche Mehrheit der Unternehmen bestätigt, dass die Bet...mehr

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VP-Dokumentation / 1.1 Dokumentationsvorschriften, Sanktionen

Ob und inwieweit ist die Erstellung einer VP-Dokumentation für ein deutsches Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben? Seit dem 1. Januar 2003 verpflichtet der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation. Geregelt ist dies in § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO). Die generelle Aufzeichnungspflicht fordert bei Geschäftsbeziehungen mit auslän...mehr

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Einführung / 1.1 Doppelbesteuerung

Im Rahmen einer Umfrage der EU-Kommission[1] im Januar 2011 wurden zahlreiche europäische Unternehmen nach den Ursachen von Doppelbesteuerung befragt. Die folgende Grafik zeigt zum einen die breite Streuung der Ursachen einer Doppelbesteuerung. Sie zeigt aber auch, dass (unangemessene) steuerliche Verrechnungspreise mit Abstand die häufigsten Doppelbesteuerungsfälle auslösen...mehr

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VP-Dokumentation / 4 Praxisbericht VP-Dokumentation

Ziel Das Ziel der U AG ist es darzustellen, dass der Fremdvergleichsgrundsatz bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen eingehalten wird. Dadurch sollen zum einen die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen in den verschiedenen Ländern erfüllt werden, in denen die Unternehmensgruppe konzernintern (grenzüberschreitend oder intranational) tätig ist. Weiterhin können a...mehr

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Einführung / 1.2 Zinsnachzahlungen

Die meisten Finanzverwaltungen setzen Zinsen auf die nachzuzahlenden Mehrsteuern fest. Häufig endet der Zinslauf erst bei Erlass des Steuerbescheids, der erst nach Abschluss einer Betriebsprüfung erlassen wird. In Deutschland beträgt der Nachzahlungszinssatz derzeit 6% p. a. auf die Mehrsteuern. Dazu folgendes Beispiel: Beispiel: Zinsnachzahlungen Im Rahmen einer Betriebsprüfu...mehr

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Einführung / 1.3 Strafzuschläge

Kommt es in einer Betriebsprüfung zu VP-Anpassungen, so erheben die meisten Staaten zusätzlich zur „normalen” Mehrsteuer (auf den Betrag der VP-Anpassung) Strafzuschläge, teilweise in Abhängigkeit davon, ob eine verwertbare VP-Dokumentation vorliegt. Dieser Strafzuschlag bemisst sich entweder als Prozentsatz der Mehrsteuern oder als Prozentsatz der VP-Anpassung. Letztere San...mehr

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Einführung / 1.5.5 Zusammenfassung

Die aktuelle BEPS -Diskussion in den Medien zeigt, dass Teile der Öffentlichkeit, zumindest Journalisten und Finanzverwaltungen, vermeintliche VP-induzierte Gewinnverschiebungen bei multinationalen Großkonzernen sehr genau beobachten. Insbesondere die Konzerne Starbucks, Google und Amazon sind in 2013 sehr stark an den Pranger gestellt worden, da diese in einzelnen Staaten a...mehr

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VP-Dokumentation / Zusammenfassung

In diesem Kapitel wird das Thema Erstellung einer VP-Dokumentation erläutert.[1] Abb. 76: Verrechnungspreiszyklus – Compliance Das Thema VP-Dokumentation ist außerordentlich umfangreich und es „feierte” in Deutschland in 2013 bereits sein „zehnjähriges Jubiläum”. Insofern liegen umfassende Erfahrungen und Erläuterungen von Seiten der Finanzverwaltungen, der Unternehmen und der...mehr

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VP-Dokumentation / 2.3 Country-by-Country-Reporting

Nun kommen wir zu einem Thema bzw. zu einer Begrifflichkeit, die in 2015 wohl sehr hohe Chancen auf den Titel des (steuerlichen) Unworts des Jahres hätte. Es handelt sich um ein sehr aktuelles praxisrelevantes Thema, das erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen haben könnte: Es geht um die Ausgestaltung der relativ harmlos anmutenden Maßnahme Nr. 13 „Überprüfung der Verrechnu...mehr