Fachbeiträge & Kommentare zu Auswärtstätigkeit

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
BahnCard / 2.1 Vollamortisation aufgrund von Dienstreisen

Ersetzt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit (umfangreicher) Reisetätigkeit die Kosten einer BahnCard oder stellt er ihm direkt eine BahnCard zur Verfügung, um auf diese Weise selbst erstattungspflichtige Fahrtkosten für Dienstreisen zu sparen, gehört die BahnCard zu den steuerfreien Reisekosten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass durch die Anschaffung der Bahn...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
BahnCard / 2.2 Vollamortisation aufgrund von Dienstreisen und/oder als sog. Jobticket

Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[1] zu den Aufwendungen von Arbeitnehmern für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (sowie für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt) erbracht werden, bleiben ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
BahnCard / 2.3 Teilamortisation

Werden die Kosten der BahnCard durch Auswärtstätigkeiten und/oder als Jobticket nicht vollständig erreicht (prognostizierte Teilamortisation), stellt die Überlassung der Fahrberechtigung grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Arbeitgeberleistung kann i. H. d. als Jobticket berücksichtigungsfähigen Aufwendungen steuerfrei belassen werden. Die Fahrberechtigung ist...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
BahnCard / 2 Überlassung aus eigenbetrieblichem Interesse

Wird eine BahnCard aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers überlassen, ist dies steuerfrei und damit beitragsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer sie zu beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten nutzt und sich der Arbeitgeber hierdurch Reisekosten erspart. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers für die BahnC...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
BahnCard / 5 Werbungskosten

Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für dienstliche Auswärtstätigkeiten keine BahnCard, können die Aufwendungen des Arbeitnehmers ungeachtet der privaten Nutzungsmöglichkeit abzugsfähige Reisekosten als Werbungskosten darstellen. Entscheidend ist, dass durch die BahnCard insgesamt geringere Werbungskosten entstehen, als dies beim normalen Bahntarif für die Reisetä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
BahnCard / 2.4.2 Korrektur bei mehrjähriger Gültigkeit

Bei einer Gültigkeit der Fahrberechtigung über den Jahreswechsel hinaus sowie bei einer mehrjährigen Gültigkeitsdauer ist der Korrekturbetrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres sowie zum Ende des Gültigkeitszeitraums anhand der Verkaufspreise der in dem jeweiligen Zeitraum durchgeführten Fahrten zu ermitteln. Die Summe der Korrekturbeträge kann insgesamt höchstens bis zum B...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
BahnCard / Zusammenfassung

Begriff Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine BahnCard (oder gewährt eine Geldleistung für die Anschaffung einer solchen), ist dies grundsätzlich eine Sachzuwendung. Diese stellt sowohl steuerpflichtigen Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Dies gilt insbesondere für die Privatnutzung der Karte. Wird die BahnCard ausschließlich zu berufliche...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
BahnCard / 2.4.1 Korrektur am Jahresende

Führt der Arbeitgeber keine Amortisationsprognose für die BahnCard durch, stellt die Überlassung der Fahrberechtigung zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Am Ende des Kalenderjahres der Gültigkeit sind als Korrekturbetrag beim steuerpflichtigen Arbeitslohn mindernd zu berücksichtigen: die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die für Fahrten im Rahmen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
BahnCard / 4 Umsatzsteuerliche Behandlung einer BahnCard

Erhält der Arbeitnehmer die BahnCard nach der Prognoseentscheidung im überwiegend betrieblichen Interesse, weil eine Vollamortisation der Kosten für Dienstreisen eintritt[1], ist für eine etwaige private Nutzung kein Umsatz zu berechnen. Die Privatnutzung stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber den vollen Vorsteuerabzug aus der Rechnung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsversammlung / 2 Wegezeitentschädigungen und Fahrtkostenersatz

Vergütungen für die Fahrt- und Wegezeit (Wegezeitentschädigungen) zur Betriebsversammlung sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, steuerpflichtige Sonderzahlungen sind als sonstige Bezüge zu behandeln. Die steuerliche Behandlung der Fahrtkostenerstattung richtet sich danach, ob die Versammlung stattfindet an der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers oder einem ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.2 Höhe der Vergütung

Rz. 31 Da den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an den regelmäßigen Betriebsversammlungen weder Verdienstausfall noch Kosten entstehen sollen, gewährt § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Arbeitnehmern einen Vergütungsanspruch auch für die zusätzlichen Wegezeiten und bestimmt § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, dass Fahrtkosten, die den Arbeitnehmern wegen der Teilnahme an der Betriebsversa...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 46 Finanzie... / 2.2 Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten

Rz. 27 Abs. 1 Satz 4 lässt eine Pauschalierung der Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten zu. Die Aufwendungen für die Leistungen zum Lebensunterhalt werden jedoch spitz abgerechnet. Abs. 1 Satz 5 bestimmt die Ausbringung in einem Gesamtbudget. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass vor Ort regionale Arbeitsmarktprogramme aufgestellt werden können, in denen je ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 1 Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit

Eine berufliche Auswärtstätigkeit (oder umgangssprachlich Dienstreise) liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Auch Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 4.4 3-Monatsfrist bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten

Die gesetzliche 3-Monatsfrist die den Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit am selben auswärtigen Beschäftigungsort auf einen Zeitraum von längstens 3 Monaten begrenzt, hat weiterhin Gültigkeit. Seit 2014 gilt eine rein zeitlich orientierte Unterbrechungsregelung, ohne dass ein beruflicher Anlass hierfür vorliegen mus...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 4.1 2-stufige Verpflegungspauschalen

Die steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen für berufliche Tätigkeiten außerhalb der Wohnung und außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte ist nur in Form von Pauschbeträgen zulässig. Ein Einzelnachweis der Verpflegungskosten durch Rechnungsbelege ist ausgeschlossen. Nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts sind für die berufliche Auswärtstätigkeit zeitli...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 4.5.1 Überblick zur Arbeitgeberbewirtung während Dienstreisen

Wird ein Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt verpflegt, muss unterschieden werden, ob es sich um eine übliche Arbeitgeberbewirtung (Mahlzeiten bis 60 EUR) oder ein sog. lohnsteuerpflichtiges Belohnungsessen handelt. Die Üblichkeitsgrenze von 60 EUR ist als Bruttobetrag inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen, der sämtliche anlässlich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 6 Reisenebenkosten

Als Reisenebenkosten kommen in Betracht: Beförderung, Versicherung und Aufbewahrung von Gepäck. Ferngespräche, Telegramme und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder mit Geschäftspartnern sowie Telefongespräche privaten Inhalts zur Kontaktaufnahme mit Angehörigen und Freunden bei mindestens einwöchiger beruflicher Auswärtstätigkeit.[1] Aufwendungen für Besuc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / Zusammenfassung

Begriff Reisekosten sind unter dem Oberbegriff "berufliche Auswärtstätigkeit" zusammengefasst. Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, die durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen. Die Kernfrage des Reisekostenrechts ist, ob ein Arbeitnehmer eine sog. erste Tätigkeit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 4.5.2 Mahlzeiten bis 60 EUR: Kürzung der Verpflegungspauschale

Beträgt der Gesamtwert der vom Arbeitgeber gewährten Speisen und Getränke brutto nicht mehr als 60 EUR, wird beim Arbeitnehmer auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils verzichtet, wenn der Arbeitnehmer für die Dienstreise dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann.[1] Gleichzeitig muss eine tageweise Kürzung des Werbungskostenabzugs f...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 5.5 Übernachtungspauschale bei Berufskraftfahrern

Übernachtungspauschalen dürfen nicht angewendet werden, wenn eine Übernachtung im Fahrzeug (Schlafkoje usw.) stattfindet.[1] Stattdessen kann der Arbeitnehmer die in diesen Fällen anfallenden Kosten, etwa die Gebühren für die Benutzung von Dusch- und Sanitäreinrichtungen auf Rastplätzen, als Reisenebenkosten in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass der Berufskraftfahrer d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 3.2 Öffentliche Verkehrsmittel

Benutzt der Arbeitnehmer für seine beruflichen Auswärtstätigkeiten öffentliche Verkehrsmittel, dürfen die tatsächlich angefallenen Kosten steuerfrei ersetzt werden. Das Entsprechende gilt für den Betriebsausgabenabzug, wenn der Unternehmer Geschäftsreisen z. B. mit der Bahn oder dem Flugzeug unternimmt. Die Aufwendungen müssen in beiden Fällen durch entsprechende Belege nachge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 2.3.4 Tätigkeit auf Fahrzeugen oder an wechselnden Einsatzstellen

Die Beschränkung der ersten Tätigkeitsstätte auf ortsfeste Einrichtungen bedeutet nicht, dass der Personenkreis der ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzten Arbeitnehmer vom Reisekostenansatz ausgeschlossen ist. Entscheidend für das Vorliegen einer begünstigten Auswärtstätigkeit ist, dass der Arbeitnehmer bei seiner konkreten Arbeitsausübung nicht an seiner ersten Tätigkeit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 2.1 Kernpunkt des Reisekostenrechts

Die Reisekostendefinition ist untrennbar mit der Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers verbunden. Nur wenn die tatsächliche Arbeitsstätte nicht zugleich auch die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt, können Reisekosten gewährt werden. Die erste Tätigkeitsstätte entscheidet darüber, ob der jeweilige berufliche Einsatz eine unter die Reisekosten fal...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 3.4 Besonderheit bei Sammel- und Treffpunktfahrten

Seit 2014 dürfen Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, aber aufgrund einer Anweisung des Arbeitgebers dauerhaft denselben Ort aufsuchen müssen, um von dort typischerweise die arbeitstägliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen, für diese Fahrten nur noch die Entfernungspauschale anwenden.[1] Die Fahrten von Zuhause zum arbeitsrechtlich festgelegten Ort der tägli...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 3.3.3 Ansatz der Kilometerpauschalen

Ohne Einzelnachweis dürfen anstelle der tatsächlich pro Kilometer nachgewiesenen Kosten für das Fahrzeug auch pauschale Kilometersätze angesetzt werden, die sich an der jeweils aktuellen Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) orientieren. Hiernach kann der Arbeitnehmer folgende Pauschalbeträge in Anspruch nehmen:mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 3.3.2 Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen

Der in der Praxis häufigste Fall ist, dass der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer seine Reisen mit dem eigenen Pkw durchführt. Werden die hierbei anfallenden Aufwendungen nachgewiesen, sind die anteiligen Pkw-Kosten in tatsächlicher Höhe Betriebsausgaben bzw. durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzbar. Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören die Betriebsstoffkosten, Wartungs- ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 3.3.5 Steuerfreie Arbeitgebererstattung

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten bis zu den zuvor genannten Beträgen steuerfrei erstatten. Dazu muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Unterlagen vorlegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und, soweit die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit den pauschalen Kilometersätzen erstattet werden, auch di...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 5.3 1.000-EUR-Grenze nach 48 Monaten

Um eine Gleichstellung langfristiger beruflicher Auswärtstätigkeiten mit der doppelten Haushaltsführung für den Bereich der Unterbringungskosten zu erreichen, führt der Gesetzgeber nach Ablauf von 48 Monaten einer Reisekostentätigkeit am selben auswärtigen Beschäftigungsort im Inland eine Begrenzung der steuerlich begünstigten Unterbringungskosten ein. Es gilt dieselbe Oberg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 4.5.3 Mahlzeiten über 60 EUR: Belohnungsessen

Vom Arbeitgeber (unmittelbar oder mittelbar) anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit gewährte Mahlzeiten, deren Gesamtwert 60 EUR überschreitet, dürfen nicht mit den amtlichen Sachbezugswerten bewertet werden. Bei solchen sog. unüblichen Mahlzeiten wird von Gesetzes wegen unterstellt, dass es sich um sog. Belohnungsessen handelt.[1] Der geldwerte Vorteil muss in Höhe ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 2.3.3 Homeoffice und weiträumiges Tätigkeitsgebiet

Ein Homeoffice stellt keine betriebliche Einrichtung dar und kann infolgedessen keine erste Tätigkeitsstätte begründen. Dasselbe gilt für ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet. Ist der Arbeitnehmer in einem weiträumigen Arbeitsgebiet tätig, übt er eine berufliche Auswärtstätigkeit aus. Die Gewährung von Reisekosten ist allerdings bezüglich der Fahrten in ein weiträumiges Arbeitsg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 5.1 Erstattung der tatsächlichen Kosten

Als Übernachtungskosten können die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung steuerfrei gezahlt werden. Bezieht der Arbeitnehmer eine Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsstätte, begründet dies keine doppelte Haushaltsführung. Die mit dieser Auswärtstätigkeit verbundenen Übernachtung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 5.4 Kürzung um Verpflegungskosten

Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung Enthält die Rechnung nur einen Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen, z. B. bei einer Tagungspauschale, ist für das In- und Ausland der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen: für Frühstück um 20 %, für Mittag- und Abendessen um jeweils ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 2.2 Aufwendungsersatzanspruch aus dem Gesetz

Fehlt eine solche Regelung, ist auf die gesetzliche Regelung der §§ 670, 675 BGB zurückzugreifen.[1] Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer analog §§ 670, 675 BGB diejenigen Reisekosten als Auslagenersatz zu ersetzen, die der Arbeitnehmer bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeit gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.[2] Im öff...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 2.3.1 Grundsatz und Begriff

Nach der vom Gesetzgeber vorgenommenen Definition der ersten Tätigkeitsstätte kommen nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen infrage. Der Gesetzgeber folgt insoweit dem vom BFH zum bisherigen Arbeitsstättenbegriff aufgestellten Grundsatz, dass nur ortsfeste Einrichtungen eine ausreichend sichere Abgrenzung gegenüber der beruflichen Auswärtstätigkeit gewährleisten können.[1]...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 2 Beitragsrecht

Steuer- und damit beitragspflichtige Reisekosten stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Sie sind daher grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem die Dienstreise durchgeführt wurde. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger halten es aber auch für zulässig, diese beitragspflichtigen Reisekosten erst im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 2.1 Aufwendungsersatzanspruch aus arbeitsrechtlichen Vereinbarungen

Ob und in welchem Umfang Reisekosten zu erstatten sind, beurteilt sich nach der Auslegung der jeweiligen Anspruchsgrundlage.[1] In Betracht dafür kommen vorrangig der Arbeitsvertrag sowie Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Formularmäßig verwendete Reisekostenerstattungsklauseln in Arbeitsverträgen unterliegen dabei der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB. Ein vollko...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 1 Arbeitsrechtlicher Begriff der Reisekosten

Reisekosten sind arbeitsrechtlich sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers anlässlich einer im Interesse des Arbeitgebers erbrachten und vom Arbeitnehmer geschuldeten Reisetätigkeit wie z. B. Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Der Begriff der Reisekosten ist arbeitsrechtlich nicht definiert, seine Verwendung in Individualarbeitsverträgen oder Kollektivvereinbarun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Reisekosten, Inland / 7 Aufzeichnungs- und Nachweispflicht

Die Steuerbefreiung der vom Arbeitgeber ersetzten Reisekosten setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Art und Anlass der beruflichen Tätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg aufzeichnet. Bei Benutzung eines arbeitnehmereigenen Pkw ist darüber hinaus die Anzahl der gefahrenen Kilometer anzugeben. Aufzeichnung im Lohnkonto Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wiedereinsetzung in den vor... / 4.1 Abwesenheit

Wer häufig längere Geschäfts- oder Dienstreisen unternimmt, sodass bei ihm die Abwesenheit von der Wohnung zur Regel wird, muss es sich als Verschulden i. S. d. Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anrechnen lassen, wenn er keine Vorkehrungen dafür trifft, dass er von fristauslösenden Zustellungen rechtzeitig Kenntnis erhält.[1] Dies gilt auch für läng...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freiwillige Unfallversicher... / 1.2.4 Beitragsaufteilung bei Gesamtversicherungen

Die Versicherungsbeiträge, die im Zeitpunkt der Leistungsgewährung als Arbeitslohn zufließen, sind bei gemischten Unfallversicherungen aufzuteilen.[1] Soweit das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abgedeckt wird, ist die anteilige Versicherungsprämie steuerfreier Reisekostenersatz. Praxis-Tipp Steuerfreiheit unabhängig von tatsächlicher Auswärtstätigkeit Bei Leistungen aus e...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freiwillige Unfallversicher... / 1.1.3 Beitragsaufteilung bei Gesamtunfallversicherungen

Unfallversicherungen sehen regelmäßig Leistungen bei Unfällen im privaten Bereich als auch im beruflichen Bereich vor. Umfasst der Versicherungsschutz auch das Unfallrisiko im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit, bleibt dieser Teil des Versicherungsbeitrags als Reisenebenkostenersatz lohnsteuerfrei.[1] Beiträge, die auf das übrige berufliche Unfallrisiko en...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gruppenunfallversicherung / Zusammenfassung

Begriff Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers zu einer freiwilligen Gruppenunfallversicherung gehören zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der begünstigten Arbeitnehmer. Sie sind in begrenztem Umfang steuerfrei, wenn auch das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abgesichert ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können steuerpflichtige Versicherungsbeiträge im Zeitpunkt der...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gruppenunfallversicherung / 4 Beitragsaufteilung

Unfallversicherungen sehen sowohl Leistungen bei Unfällen im privaten Bereich als auch im beruflichen Bereich vor. Soweit mit den anteiligen Beiträgen das Unfallrisiko im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit abgedeckt wird, sind die anteiligen Beitragsanteile steuerfreier Reisekostenersatz.[1] Beiträge, die auf das übrige berufliche Unfallrisiko entfallen (ins...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freiwillige Unfallversicher... / 3 Autoinsassen-Unfallversicherung

Aus einer Autoinsassen-Unfallversicherung, die der Arbeitgeber als Pauschalversicherung abschließt, erlangen die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die späteren Versicherungsleistungen, weil im Zeitpunkt der Beitragsleistungen noch nicht feststeht, wer tatsächlich versichert ist. Die Versicherungsprämien des Arbeitgebers gehören daher nicht zum steuerpflichtigen Arbeitsl...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freiwillige Unfallversicher... / 2 Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer

Vom Arbeitgeber übernommene oder bezuschusste Beiträge zu einer Unfallversicherung, die der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1] Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Beiträge im abgekürzten Zahlungsweg direkt an die Versicherungsgesellschaft überweist. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer Schuldner ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Unfallversicherung / 2 Beiträge zu Gesamtunfallversicherungen

Der Teilbetrag, der auf das Unfallrisiko bei beruflichen Auswärtstätigkeiten entfällt, bleibt als Reisenebenkostenvergütung steuerfrei.[1] Für das berufliche Risiko können 40 % des Gesamtbeitrags steuerfrei belassen werden. Dem Lohnsteuerabzug unterliegen die verbleibenden 60 % des Gesamtbeitrags, der vom Arbeitnehmer in gleicher Höhe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnkonto / 4.5 Eintragung der Großbuchstaben

Im Lohnkonto sind die folgenden Großbuchstaben einzutragen: Großbuchstabe S, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer im ersten Dienstverhältnis für einen sonstigen Bezug berechnet und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr nicht berücksichtigt hat (Hochrechnung des aktuellen Arbeitslohns). Voraussetzung hierfür ist somit ein Wechsel des Arbeitgeber...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entsendebescheinigung / 2.1 Beantragung und Ausstellung der Vordrucke

Der Vordruck wird – je nach versicherungsrechtlicher Situation – von verschiedenen Trägern ausgestellt. Vom 1.1.2019 besteht die Verpflichtung, die Anträge auf Ausstellung der Bescheinigung A1 für Entsendungen in einen anderen EU-, EWR-Staat sowie der Schweiz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe zu übermit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vorschuss / 3 Vorschüsse auf Reisekosten

Leistet der Arbeitgeber eine Vorschusszahlung für Reisekosten, ist keine Lohnsteuer zu erheben, falls diese Zahlung nachweisbar für eine oder mehrere bestimmte Auswärtstätigkeiten geleistet wird, in etwa den vom Arbeitnehmer zu tragenden Aufwendungen entspricht und eine spätere Abrechnung mit den tatsächlichen Reisespesen vorgenommen wird.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kaskoversicherung für Diens... / 1.2 Dienstreise-Kaskoversicherung

Übernimmt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Prämien für eine sog. Reise-Kaskoversicherung, die nur Schäden auf dienstlichen Fahrten abdeckt, sind die ersetzten Versicherungsprämien steuerfrei, und zwar zusätzlich zu dem Kilometersatz von 0,30 EUR.[1]mehr