Fachbeiträge & Kommentare zu Befristung

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Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-... / 8.1 Befristungen ohne Sachgrund

Rz. 22 Bei Befristungen ohne Sachgrund gelten für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 6) als Probezeit abweichend vom Grundsatz in § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L (nur) die ersten 6 Wochen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L). Diese kurze Frist ...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Promotion ("Qualifizierungsphase")

Rz. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Promotion können für maximal 6 Jahre befristet beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG). Die 6-jährige Frist berücksichtigt, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einzelnen Bereichen erst einmal an die wissenschaftliche Arbeit herangeführt werden müssen, bevor sie beispielsweise eine hinreichend qualif...mehr

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Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-... / 7 Besonderheiten für Beschäftigte der Entsorgungsbetriebe

Rz. 21 Die Tarifvertragsparteien des TVöD für den Bereich der Entsorgungsbetriebe haben in § 30.1 TVöD-E von der Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG Gebrauch gemacht.[1] Danach kann unter anderem die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend vom Gesetz festgelegt werden. Nach § 30.1. Abs. 1 TVöD-E ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrag...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.4.1 Allgemeine Verlängerungen

Rz. 19 Befristete Arbeitsverträge können auch mit kürzeren Fristen abgeschlossen und dann bis zum Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstfristen verlängert werden (§ 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG a. F. bzw. § 2 Abs. 1 Satz 7 WissZeitVG n. F.). Zulässig ist auch eine mehrmalige Verlängerung.[1] Hinweis Trotz gleicher Terminologie gelten für eine "Verlängerung" i. S. v. § 2 Abs....mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.6 Zitiergebot

Rz. 38 Nach § 2 Abs. 4 ist im Arbeitsvertrag anzugeben, dass der Vertrag auf der Befristungsregelung des WissZeitVG beruht. Das BAG hat bereits zu der mit § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG in der bis 17.4.2007 geltenden Fassung entschieden, dass die Einhaltung des Zitiergebots nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen erf...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 3.2.2 Bewilligung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer

Rz. 44 Die Finanzierung aus Drittmitteln muss für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt sein. Diese Tatbestandsvoraussetzung knüpft an die Rechtsprechung des BAG an, wonach eine pauschale Bestimmung von Mitteln ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung nicht ausreicht (vgl. BAG Urteil v. 26.8.1988, 7 AZR 101/88 [1]; BAG, Urteil v. 15.1.1997, 7 AZR 158/96 [2]). M...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 6 Zitiergebot

Rz. 13 Nach § 2 Abs. 4 ist im Arbeitsvertrag anzugeben, dass der Vertrag auf der Befristungsregelung des WissZeitVG beruht. Dies gilt auch für Befristungen von studentischen Hilfskräften nach § 6 WissZeitVG.[1] Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (BAG, Urteil v. 9.12.2015, 7 AZR 117/14 [2]). Dem Zitiergebot ist entsproche...mehr

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Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-... / 9.3.3 Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit

Rz. 29 Verträge unter 12 Monaten Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigten, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 6) nach Ablauf der Probezeit ist nach § 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD/TV-L nur zulässig, wenn die Vertrag...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 3.2.4 Kongruenz zwischen Befristungsdauer und bewilligter Projektlaufzeit

Rz. 49 Durch des Erste Änderungsgesetz zum WissZeitVG wurde mit Wirkung zum 17.3.2016 neu eingefügt, dass sich die Laufzeit von Arbeitsverträgen, deren Befristung auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützt wird, an der Dauer des bewilligten Projektzeitraums orientieren soll, § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz WissZeitVG. Dies ist Ausdruck des Ziels des Gesetzgebers, uns...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 4.1 Höchstdauer 6 Jahre

Rz. 7 Studentische Hilfskräfte können für maximal 6 Jahre befristet beschäftigt werden (§ 6 Satz 1 WissZeitVG). Der Regierungsentwurf sah zunächst lediglich eine 4-jährige Befristungsdauer vor. Auf Anregung des Bundesrats[1] wurde die Höchstdauer auf 6 Jahre angehoben. Der Zeitrahmen von 6 Jahren soll den kumulierten maximalen Regelstudienzeiten eines Bachelor- und eines Mas...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 1 Zie... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen v. 21.12.2000 enthält in Art. 1 das TzBfG.[1] Für den Bereich der Befristung soll das Gesetz die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festlegen. Dabei dient das Gesetz der Umsetzung von 2 Europäischen Richtlinien in da...mehr

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Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-... / 3 Vertragslaufzeit (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 8 Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 TVöD/TV-L ist der Abschluss eines kalendermäßig befristeten Vertrags (Zeitbefristung[1]) für die Dauer von mehr als 5 Jahren unzulässig. Diese Regelung entspricht der Protokollnotiz Nr. 2 zur früheren SR 2y Nr. 1 BAT. Sie gilt nur für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Kern des am 18.4.2007 in Kraft getretenen "Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft"[1] ist das in Art. 1 normierte "Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG)". Dieses regelt die Befristung von Arbeitsverhältnissen an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen...mehr

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Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-... / 2.1 Verhältnis zum TzBfG und anderen gesetzlichen Befristungsregelungen

Rz. 2 Das TzBfG ist die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen mit und ohne sachlichen Grund. Seine Befristungsregelungen gelten deshalb auch im Geltungsbereich des TVöD . § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD/TV-L/TV-H verweist hinsichtlich des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen des TzBfG und andere gesetz...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Promotion ("Post-Doc-Phase")

Rz. 10 Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt für den Abschluss befristeter Beschäftigungsverhältnisse nach abgeschlossener Promotion – wie bereits im Rahmen des § 57b HRG – eine Befristungshöchstgrenze von 6 Jahren, im Bereich der Medizin von 9 Jahren. Die entsprechenden Mitarbeiter können sich innerhalb von 6 Jahren durch Erbringung weiterer wissenschaftlicher Leistungen und Tätigkei...mehr

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Tarifvertrag, Inhalt / 3.3.1 Altersgrenzen

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichen einer Altersgrenze ist als Beendigungsnorm häufig Gegenstand eines Tarifvertrages. In diesen Fällen wird bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Altersgrenze automatisch endet, ohne dass es des Ausspruchs einer Kündigung bedarf. Soweit die tarifliche Regelung eine Beendigung zum Zeitpunkt des Erreichens...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 3.6 Zitiergebot

Rz. 56 Auch für Drittmittelbefristungen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG im Arbeitsvertrag anzugeben, dass der Vertrag auf der Befristungsregelung des WissZeitVG beruht (oben Rz. 37). Hinweis Wird das Zitiergebot verletzt, folgt hieraus nicht automatisch die Entfristung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr kann die Befristung in diesen Fällen nur nicht auf die Sondertatbes...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.2.1.1 Wissenschaftliches Personal

Rz. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnet mit dem Ausdruck "wissenschaftliches Personal" eine Beschäftigungsgruppe, ohne diese näher zu definieren. Welche Personen zum "wissenschaftlichen und künstlerischen Personal" gehören, bestimmt sich nach dem BAG inhaltlich-aufgabenbezogen (BAG, Urteil v. 29.4.2015, 7 AZR 519/13; BAG, Urteil v. 1.6.2011, 7 AZR 827/09). Anknüpfungsp...mehr

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Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-... / 2.2 Besonderheiten für (frühere) Angestellte im Tarifgebiet West

Rz. 6 Der TVöD/TV-L schafft ein einheitliches Tarifrecht für Arbeiter und Angestellte und ein weitgehend einheitliches Tarifrecht Ost-West. Die frühere Unterscheidung des BAT nach Arbeitern und Angestellten ist entfallen und durch die Kategorie der "Beschäftigten" ersetzt worden. Für den Geltungsbereich des BAT war das Befristungsrecht in der Sonderregelung 2y (SR 2y) normie...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 4.2 Verlängerungen

Rz. 10 Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer von 6 Jahren sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags möglich, § 6 Satz 2 WissZeitVG. D. h., befristete Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften können auch mit kürzeren Fristen abgeschlossen und dann bis zum Erreichen der vorgesehenen Höchstfrist verlängert werden. Dies entspricht der Situation bei sac...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 6 Möglichkeit des Abschlusses unbefristeter Verträge

Rz. 28 Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG steht es den Hochschulen arbeitsrechtlich frei, mit dem wissenschaftlichen Personal auch unbefristete Arbeitsverhältnisse zu begründen. Dies entspricht dem früheren § 57a Abs. 2 HRG. Insbesondere steht dem die durch § 1 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG angeordnete zweiseitig zwingende Natur der §§ 2 bis 6 WissZeitVG nicht entgegen.[1] Beim Abschluss...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für die aus dem HRG bekannte Personalkategorie der wissenschaftlichen Hilfskräfte gab es im WissZeitVG keine eigene Regelung. Es bestand und besteht aber Einigkeit, dass die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte unter das wissenschaftliche Personal i. S. d. WissZeitVG fielen und fallen.[1] Die frühere unterschiedliche Behandlung (§ 57b Abs. 1 Satz 3 HRG) wu...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.7 Ausschluss von Zweckbefristungen und auflösenden Bedingungen

Rz. 40 Zum Schutze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schließt § 2 Abs. 4 Satz 2 WissZeitVG Zweckbefristungen und auflösende Bedingungen in der Qualifizierungsphase aus. Die Dauer der Befristung in der Qualifizierungsphase muss vielmehr kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Diese Typisierung der Befristungsarten geht den allgemeinen Möglichkeiten des Abschlusses bef...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 5 Ben... / 4 Kausalzusammenhang

Rz. 9 Zwischen der zulässigen Inanspruchnahme von Rechten aus dem TzBfG durch den Arbeitnehmer und der Benachteiligung durch den Arbeitgeber muss ein Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio-sine-qua-non bestehen. Wenn die Benachteiligung durch den Arbeitgeber ausschließlich durch die zulässige Rechtsverfolgung des Arbeitnehmers bestimmt gewesen ist, dann deckt sich das Mo...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 3.4 Institutioneller Anwendungsbereich

Rz. 54 Hinsichtlich des institutionellen Anwendungsbereichs der Drittmittelbefristung gibt es keine Besonderheiten im Vergleich zur Befristung in der Qualifizierungsphase. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen[1] verwiesen. Das gilt auch für die Möglichkeit der Befristung von nicht-wissenschaftlichem und nicht-künstlerischem Personal.mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.4.2 Verlängerung wegen Kindererziehung

Rz. 21 Als Beitrag zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Kindererziehung mit einer wissenschaftlichen Ausbildung wurde mit dem WissZeitVG eine sog. "familienpolitische Komponente" eingeführt. Danach kann die Gesamthöchstdauer befristeter Verträge von 12 Jahren um je 2 Jahre je Kind unter 18 Jahren überschritten werden. Die Regelung gilt für beide Elterntei...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 3.5 Befristungsdauer

Rz. 55 Die für Arbeitsverträge in der Qualifizierungsphase geltenden Höchst-Befristungsdauern des § 2 Abs. 1 WissZeitVG [1] gelten für Drittmittelbefristungen nicht. Angesichts der jüngsten unionsrechtlichen Überlegungen des Siebten Senats zur Häufigkeit und Dauer sowie zur Beschäftigungsprognose von sog. Kettenbefristungen (BAG, Vorlagebeschluss v. 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.2.2 Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte

Rz. 15 Die aus dem HRG bekannte Personalkategorie der wissenschaftlichen Hilfskräfte fällt unter das wissenschaftliche Personal i. S. d. WissZeitVG.[1] Die frühere unterschiedliche Behandlung (§ 57b Abs. 1 Satz 3 HRG, wurde im WissZeitVG nicht fortgeführt; d. h. die unter dem HRG geltende zeitliche Beschränkung der Befristung auf 4 Jahre ist entfallen. Wissenschaftliche und ...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.4 Verlängerungen

2.4.1 Allgemeine Verlängerungen Rz. 19 Befristete Arbeitsverträge können auch mit kürzeren Fristen abgeschlossen und dann bis zum Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstfristen verlängert werden (§ 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG a. F. bzw. § 2 Abs. 1 Satz 7 WissZeitVG n. F.). Zulässig ist auch eine mehrmalige Verlängerung.[1] Hinweis Trotz gleicher Terminologie gelten für eine "...mehr

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Tarifvertrag, Inhalt / 3.3 Beendigungsnormen

Beendigungsnormen sind Vereinbarungen im normativen Teil des Tarifvertrages, die das Ende bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen. Sie können Bestimmungen zur Kündigung, Befristung von Arbeitsverträgen und zu Aufhebungsverträgen enthalten. Dabei sind insbesondere Festlegungen möglich zu: 3.3.1 Altersgrenzen Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreiche...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 1 Übergangsregelung für Altverträge

Rz. 1 Die zunächst in § 6 WissZeitVG a. F. enthaltene umfangreiche Übergangsregelung ist aufgrund des mit dem Ersten Änderungsgesetz ab 17.3.2016 neu eingefügten § 6 WissZeitVG n. F. jetzt in § 7 WissZeitVG n. F. geregelt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Das WissZeitVG gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 18.4.2007 abgeschlossen wurden: d. h. auf di...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.5 Anrechnung von Beschäftigungszeiten

Rz. 34 Auf die Befristungsdauer (6 plus 6 bzw. 9 Jahre ohne Sachgrund) werden nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG angerechnet alle befristeten Arbeitsverträge von Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an einer deutschen Hochschule oder an einer staatlichen oder überwiegend öffentlich finanzierten Forschungseinrichtung, und zwar unabhängig davon, auf welcher R...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 3.5 Verordnungsermächtigung

Rz. 11 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wurde ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die zulässige Befristungsdauer um bis zu 6 weitere Monate zu verlängern. Damit sollte den zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses durch den Bundestag am 7.5.2020 fehlenden verlässlichen Prognosen zur weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie und den si...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.2.5 Ausschluss der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Rz. 22 Das Gesetz gilt nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Diese wurden bereits bisher vom Wortlaut des § 57a HRG nicht erfasst.[1] Hierzu gehören auch Juniorprofessoren an staatlichen Hochschulen.[2] Durch die ausdrückliche Herausnahme dieses Personenkreises aus dem Anwendungsbereich des WissZeitVG wird klargestellt, dass der Bund insoweit von seiner arbeits...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § 3 Privatdienstvertrag

Rz. 1 Das WissZeitVG gilt auch für Privatdienstverträge, die ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbstständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal abschließt (§ 3 Satz 1 WissZeitVG). Das HRG sieht in § 25 Abs. 1 sogar ausdrücklich ...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.4.4 Verlängerung/Nichtanrechnung wegen Beurlaubung, Elternzeit u. a.

Rz. 29 Die Dauer von Arbeitsverträgen, die sich auf den Befristungstatbestand aus § 2 Abs. 1 WissZeitVG stützen, verlängert sich um die Nichtanrechnungszeiträume aus den Tatbeständen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 6 WissZeitVG. Hierauf hat der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin einen Anspruch. Abgesehen von notwendigen redaktionellen Änderungen entspricht dies dem früheren ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 1 Zie... / 2 Anwendungsbereich des Gesetzes

Rz. 7 Ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf gilt das Gesetz für alle Arbeitsverhältnisse bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern. Die hierarchische Einordnung des Arbeitnehmers ist irrelevant, d. h. das TzBfG gilt auch für Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern in leitenden Positionen. Das TzBfG gilt auch für (befristete) Arbeitsverträge zwischen Verleihern und ...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 3.3.2 Nicht-wissenschaftliches und nicht-künstlerisches Personal

Rz. 52 Für die Realisierung von Drittmittelprojekten ist zum einen die Beschäftigung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals erforderlich. Zum anderen hängt der Erfolg ganz wesentlich von dem Unterstützungspersonal ab, das die Arbeit der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erst ermöglicht bzw. die notwendigen Rahmenbedingungen sicherstellt. Auch dieses akzes...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.3 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 23 Das WissZeitVG gilt für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (= Zeitbefristungen). D. h. die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.[1] Zweckbefristungen und auflösend bedingte Verträge[2] sind ausgeschlossen (§ 2 Abs. 4 Satz 3 WissZeitVG). Etwas anderes gilt im Bereich der Drittmittelbefristungen, wo neben Zeit- au...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.1 Einschreibung an einer deutschen Hochschule

Rz. 2 Voraussetzung ist, dass die Hilfskraft an einer deutschen Hochschule für ein Studium eingeschrieben ist. Unter den Begriff Hochschule fallen alle Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind (vgl. § 1 WissZeitVG).[1] Tätigkeiten eines Studierenden an einer ausländischen Hochschule, z. B. während eines Auslandssemesters, fallen nich...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 3.2.3 Überwiegende Beschäftigung entsprechend der Zweckbestimmung

Rz. 48 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss auch überwiegend der Zweckbestimmung der Drittmittel entsprechend beschäftigt werden. Im Einzelfall ist daher hinsichtlich des Kriteriums der zweckentsprechenden Beschäftigung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG zu bewerten, ob die Arbeit im Drittmittelprojekt der Tätigkeit des wissenschaftlichen oder künstleri...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.3 Keine Sonderregelungen für wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte

Rz. 17 Die Regelungen über die zulässige Befristungsdauer für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte von maximal 4 Jahren sind nicht in das WissZeitVG übernommen worden und entfallen. Für sie gelten damit dieselben Regelungen wie für alle Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals.[1] Rz. 18 Seit der seit 17.3.2016 geltenden Novellierung des Wiss...mehr

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Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-... / 9.3.4 Führung auf Probe und auf Zeit

Rz. 33 Die Absätze 3 bis 5 des § 30 TVöD/TV-L/TV-H sind auf Verträge nach § 31 (Führung auf Probe) und § 32 TVöD/TV-L/TV-H (Führung auf Zeit) nicht anwendbar, § 30 Abs. 6 TVöD/TV-L/TV-H. Die §§ 31, 32 sind insoweit speziellere Regelungen für Führungspositionen.[1] Die Regelungen der § 30 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD/TV-L/TV-H, d. h. z. B. die bevorzugte Berücksichtigung bei der Be...mehr

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Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-... / 9.1 Beendigung bei Zeitbefristung

Rz. 25 Ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der im Vertrag angegebenen Befristung. Dies gilt auch, wenn der Angestellte zwischenzeitlich einen Sonderkündigungsschutz erworben hat, z. B. nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).[1]mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 3.1 Allgemeines

Rz. 41 Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen finanzieren ihre zeitlich befristeten Forschungsprojekte häufig über Drittmittel. Daher sind sie in beträchtlichem Maße darauf angewiesen, das wissenschaftliche und künstlerische Personal, aber auch das akzessorische Personal, also das nichtwissenschaftliche und nicht-künstlerische Personal, das für die Realisi...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § 4 Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen

Rz. 1 Das WissZeitVG gilt für die nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen. Dies entspricht der früheren Regelung des § 70 Abs. 5 HRG, die mit Inkrafttreten des WissZeitVG aufgehoben wurde. Es soll ein Gleichlauf zwischen den staatlichen Hochschulen einerseits und den staatlich anerkannten Hochschulen andererseits hergestellt werden. Die staatliche Anerkennung rich...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 5 Ben... / 2 Inanspruchnahme von Rechten

Rz. 4 Voraussetzung für das Benachteiligungsverbot ist die Inanspruchnahme von Rechten, die das TzBfG dem Arbeitnehmer einräumt. Dabei bindet das Maßregelungsverbot nicht nur isoliert den Arbeitgeber, sondern auch die Betriebsparteien. Diese haben auch bei Betriebsvereinbarungen das Maßregelungsverbot des § 5 TzBfG (und die anderen Benachteiligungsverbote) zu beachten.[1]. D...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 3.3.1 Referenzzeitraum 1.3. bis 30.9.2020

Rz. 6 Voraussetzung für die Verlängerung der Höchstbefristungsgrenzen ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 2 Abs. 1 WissZeitVG im Zeitraum zwischen dem 1.3. und dem 30.9.2020. Die Bedeutung des im Gesetz genannten Referenzzeitraums ist aufgrund der handwerklich unzureichenden Umsetzung durch den Gesetzgeber unklar. Nach Sinn und Zweck der Regelung und u...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 2.4.3 Verlängerung wegen Behinderung oder schwerwiegender chronischer Erkrankung

Rz. 25 Aufgrund des am 17.3.2016 in Kraft getretenen Ersten Änderungsgesetzes zum WissZeitVG verlängert sich die nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um 2 Jahre, § 2 Abs. 1 Satz 6 WissZeitVG n. F. Der neue Satz 6 soll dem Umstand Rechnung tr...mehr

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Arnold/Gräfl, WissZeitVG § 5 Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen

Rz. 1 § 5 WissZeitVG erstreckt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen[1] und an Bundes- und Landesforschungsanstalten. Auf die Rechtsform und Rechtsfähigkeit der Forschungsanstalt kommt es nicht an (BAG, Urteil v. 19.3.2008, 7 AZR 1100/06 [2]). Dasselbe gilt für For...mehr