Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Technologie und ... / 2.8.2 Defi-Anwendungen

Für eine bessere Orientierung können DeFi-Anwendungen in folgende grobe Kategorien gegliedert werden:[1] Lending Plattformen: Sind die größte DeFi-Dienstleistung. Es werden Kredite für Unternehmen oder natürliche Personen angeboten. Smart Contracts ersetzen die Kreditgeber und regeln die Kreditvergabe sowie -bedingungen (z. B. Höhe der Zinsen).[2] DeFi Loan Anwendungen sind z...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Technologie und ... / 2.9 Ausgewählte aufsichtsrechtliche Hintergründe

Es werden wesentliche aufsichtsrechtliche Hintergründe und Leitlinien zur Klassifizierung von Token dargestellt. Seit dem 31.5.2023 existiert auf europäischer Ebene die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA).[1] Diese Verordnung ist unmittelbar auf europäischer Ebene anwendbar, soll aber in Deutschland durch den Gesetzesentwurf über die Digitalisierung des Finanzmarkt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Technologie und ... / 7.4.2 Aktuelle Initiativen und technologische Grundlagen

Der Gedanke einer Digitalisierung des Identitäts- und Dokumentenmanagements und der Bereitstellung von geeigneten Infrastrukturen wird sowohl auf europäischer wie deutscher Ebene gedacht. Auf europäischer Ebene wurde bereits seit dem Jahr 2017 eine EU-Blockchain-Initiative ausgerufen, welche im Jahr 2020 in die Entwicklung der European Blockchain Service Infrastructure (EBSI...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Technologie und ... / 2.2 Bitcoin steht nicht für die Blockchain-Technologie

Bitcoin ermöglicht eine direkte Übermittlung einer Kryptowährung, ohne dass ein vertrauensbildender zwischengeschalteter Intermediär (z. B. ein Internetprovider oder Zahlungsdienstleister) die Richtigkeit des Kryptowährungstransfers von einer zu einer anderen Person überwacht. Unabhängig von Kryptowährungen steht dieses Prinzip der direkten Kommunikation unter Zuhilfenahme v...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Technologie und ... / 2.6.1 Token, Coin und wichtige technische Standards

Mit der Blockchain-Technologie können vielfältigste Zustände, Rechte, Anteile und Grundstücke tokenisiert und damit digital repräsentiert werden. Gleichzeitig erleichtert dies den Austausch, die Teilbarkeit sowie Handelbarkeit von körperlichen und nicht körperlichen Gegenständen bzw. Rechten.[1] Zur weiteren Ausdifferenzierung muss bei Token zwischen Fungible-Token und Non-Fu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Technologie und ... / 2.7 Non-Fungible-Token

Im Unterschied zu Fungible-Token unterscheiden sich Non-Fungible-Token (NFT) dadurch, dass die damit repräsentierten Token einzigartig sind und nicht mit anderen Token ausgetauscht werden können. In den Jahren 2021 und 2022 erlebte der NFT-Markt einen regelrechten Boom und ebbte danach stark ab. Die Gewährleistung einer einzigartigen Repräsentation von virtuellen oder realen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Technologie und ... / 2.12 Umweltfragen und der Stromverbrauch von Blockchain-Anwendungen

Der Stromverbrauch bzw. Ressourcenverbrauch bei Blockchain-Anwendungen ist stark medial diskutiert worden. In diesem Zusammenhang wird auf den Energieverbrauch von Bitcoin verwiesen. Jedoch ist jede Blockchain-Anwendung individuell zu betrachten und eine Verallgemeinerung von Einzelbetrachtungen erweist sich meist als problematisch. Der Stromverbrauch ist von dem jeweiligen ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Technologie und ... / 7.4.1 Steuerartenüberschreitende Digitalisierung von Basisinformationen

Die bisherigen Skizzierungen von Use-Cases sind jeweils nur auf bestimmte Steuerarten bzw. Anwendungen in steuerlichen Prozessen fokussiert. Die individualisierte Betrachtung und Entwicklung von Use-Cases sind sinnvoll, um greifbare Ergebnisse und Anwendungsbeispiele zu entwickeln. Diese Gedanken müssen jedoch auch Synergien zwischen den unterschiedlichen Use-Cases identifiz...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Technologie und ... / 2.1 Definition der Blockchain und Distributed Ledger-Technologie

Die Blockchain-Technologie oder Distributed Ledger-Technologie ist die Basis für Kryptowährungen und weitere Blockchain-Anwendungen, wie z. B. Smart Contracts. Ein Blockchain-Netzwerk besteht aus miteinander verbundenen Computern, die eine einheitliche Software zur Kommunikation verwenden. Diese Computer bzw. Netzwerkteilnehmer bezeichnet man als Knoten (sog. Nodes oder Peer...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Blockchain-Technologie und ... / 2.3 Konsensmechanismen und Blockchain-Systeme

Von der Grundkonzeption des Bitcoins und seines PoW gibt es inzwischen zahlreiche Abweichungen. In dem Bitcoin-Netzwerk können grundsätzlich alle Netzwerkteilnehmer jegliche Informationen sehen, an dem Netzwerk teilnehmen und mit jedem Knoten kommunizieren. Diese Blockchain-Netzwerke ohne Lese- und Schreibbegrenzungen bezeichnet man als öffentliche zulassungsfreie Blockchain...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.4 Veröffentlichungsverbot (Abs. 5 S. 4)

Rz. 171 Nach § 88 Abs. 5 S. 4 AO dürfen Einzelheiten der RMS – insbesondere die eingesetzten Risikofilter – nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Dabei wird die Finanzverwaltung und ggf. auch das Gericht jeweils zu prüfen haben, ob dieser "konditionierte Geheimnisvorbehalt" letztlich zum Veröffentli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.3 Geheimhaltungsverpflichtung (Abs. 3 S. 3)

Rz. 114 Die Weisungen nach § 88 Abs. 3 AO dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. § 88 Abs. 3 S. 3 AO enthält hierzu eine ausdrückliche und im Gesetzgebungsverfahren stark kritisierte Regelung. Die zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerungsverfahren erlassenen We...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.1 Bestimmung von Art und Umfang der Ermittlungen (Abs. 2 S. 1 1. Halbs.)

Rz. 26 Das FA entscheidet nach § 88 Abs. 2 S. 1 1. Halbs. AO nach pflichtgemäßem Ermessen, wie und auch in welchem Umfang es ermittelt.[1] Hierbei ist die Finanzbehörde grundsätzlich verpflichtet, die beweiserheblichen Tatsachen soweit aufzuklären, dass sie sich über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen eine eigene Überzeugung bilden kann. Wann das erforderliche Maß an Gewiss...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 2 Muster der Veräußerungsanzeigen, Beistandspflichten

Rz. 2 Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Rz. 3 Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige Finanzamt, das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige Finanzamt, das Lagefi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4.2 Alternative der tatsächlichen Verständigung

Rz. 91 Eine Ausnahme von der umfassenden Geltung des § 88 AO enthält § 89 Abs. 2 AO für den Bereich der verbindlichen Auskunft.[1] Hier ist die Klärung des zu verwirklichenden Sachverhalts aber im Ergebnis nur vorverlagert und die Amtsermittlung durch die Pflicht des Stpfl. gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV, den zukünftig zu besteuernden Sachverhalt bereits vor seiner Verwirklic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.1 Gegenstand und Zweck

Rz. 1 Während § 85 AO die Aufgaben der Finanzbehörden beschreibt, regelt § 88 AO die Art und Weise der Aufgabenerfüllung.[1] § 88 AO bildet die steuerrechtliche Parallelvorschrift zu § 24 VwVfG. Der Untersuchungsgrundsatz ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips[2], insbesondere der Grundsätze des fairen Verfahrens und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.[3] Nach § 85 AO ist die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 17 Örtli... / 2 Örtliche Zuständigkeit, gesonderte Feststellung

Rz. 2 Die umfangreiche Regelung des § 17 GrEStG über die örtliche Zuständigkeit und die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist im Lichte des Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG zu sehen, wonach das Aufkommen an der Grunderwerbsteuer den Ländern zusteht. Dies bedingt die Notwendigkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Fall, dass sich Erwerbsvorgänge auf Grundstück...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4.1 Abwägung aller Prinzipien und Kriterien

Rz. 65 Das FA ist nicht verpflichtet, den steuerlich maßgeblichen Sachverhalt in alle Verästelungen zu erforschen. Es kann unter Berücksichtigung aller Grundsätze und Kriterien des § 88 Abs. 2 AO anhand des bereits feststehenden oder mutmaßlichen Sachverhalts abwägen, ob es die weitergehende Notwendigkeit zu ergänzenden Ermittlungen gibt.[1] Rz. 66 Im Rahmen der Beachtung der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 19 Anzei... / 2 Anzeigepflicht – Voraussetzung, Rechtsnatur –

Rz. 3 § 19 GrEStG bezweckt, der zuständigen Finanzbehörde die Ermittlung grunderwerbsteuerrechtlich relevanter Erwerbsvorgänge zu ermöglichen (Thüringer FG v. 24.1.2018, 4 K 823/15, Rn. 36). Die Vorschrift regelt dazu eine gesetzliche Anzeigepflicht nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO (BFH v. 27.9.2017, II R 41/15, BFH/NV 2018, 393) und zählt abschließend die Fälle auf, in denen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.2 Wirtschaftlichkeit

Rz. 53 Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz lässt sich bereits als eine Spielart des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschreiben, der zunächst einseitig den Aufwand aufseiten der Verwaltung ins Verhältnis zum zu erwartenden Ertrag setzt, andererseits aber natürlich auch eine synchron zu erbringende Mitwirkungshandlung und den damit verbundenen Aufwand aufseiten des Stpfl. bzw. d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 17 Örtli... / 1 Amtliche Begründung (Auszug) vom 19.3.1981 – BT-Drs. 9/251

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, welches Finanzamt für die Besteuerung zuständig ist und in welchen Fällen die Besteuerungsgrundlagen durch dafür geeignete Finanzämter gesondert festzustellen sind.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4.1.4 Beweiswürdigung

Rz. 82 Die AO enthält – wie auch anderweitiges Verfahrensrecht – keine allgemeine Vorschrift zur Beweiswürdigung oder zum Beweismaß, also mit welchem Grad an Gewissheit oder Wahrscheinlichkeit der der Besteuerung zugrundezulegende Sachverhalt festgestellt werden muss.[1] § 96 Abs. 1 S. 1 FGO schreibt – wie auch § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO und § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO – vor, dass das...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Existenzgründungsberatung d... / 3.4.4 Fragebogen des Finanzamts

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung muss von Freiberuflern zwecks Mitteilung der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ans Finanzamt ohne Aufforderung abgegeben werden. Gewerbetreibende erhalten i. d. R. vom Finanzamt die entsprechende Aufforderung. Über die Gewerbeanzeige/-anmeldung unterrichtet das Gewerbeamt das zuständige Finanzamt, das dann den Gewerbetreibenden ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.3.5 Rückabwicklung unterliegt allein der Grunderwerbsteuer

Rz. 35 Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG greift auch in Fällen ein, in denen ausschließlich die Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs Grunderwerbsteuer auslöst. Überträgt z. B. der Alleingesellschafter einer GmbH mit Grundbesitz 20 % seiner Anteile an einen Dritten und wird der Erwerb später rückgängig gemacht, weil der Dritte den vereinbarten Kaufpreis nicht begleich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.1.1 Untersuchungsbedürftigkeit

Rz. 31 Bereits als zutreffend Erkanntes ist nicht untersuchungsbedürftig. Gefundenes kann nicht mehr gesucht werden. Zu diesen nicht aufklärungsbedürftigen tatsächlichen Verhältnissen gehören: Offenkundige Tatsachen: Das sind allgemein, d. h. einer großen Zahl von Menschen sicher bekannte Tatsachen, die deswegen als feststehend betrachtet werden können. Hierunter fallen weltg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.1.3.2 Gesetzmäßigkeitsgrundsatz

Rz. 34 Aus der Bindung der Verwaltung an das Gesetz entspringt das Gebot, den die gesetzliche Rechtsfolge auslösenden Sachverhalt zweifelsfrei in Erfahrung zu bringen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.[1] Die Finanzbehörde darf daher nur in dem durch Gesetz und Recht vorgesehen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.2 Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten (Abs. 2 S. 1 2. Halbs.)

Rz. 38 Die Finanzbehörden können die der Besteuerung zugrundezulegenden Sachverhalte in der Regel nicht vollständig selbst ermitteln. Dementsprechend hängt die Erfüllung ihres Vollzugsauftrags weitgehend von der Mitwirkung des Stpfl. und ggf. auch weiterer betroffener Personen ab.[1] Ausgangspunkt der Ermittlungen sind i. d. R. die Auskünfte der beteiligten Personen. Die am ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.3 Mindestanforderungen an Risikomanagementsysteme (Abs. 5 S. 3)

Rz. 150 Das Erreichen der mit dem Einsatz der RMS verbundenen Ziele (Rz. 138) ist anders als die in § 88 Abs. 5 S. 3 AO gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen nicht Voraussetzung für den Einsatz eines RMS. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorgaben: eine ausreichende Zufallsauswahl, um ein Entdeckungsrisiko zu erzeugen; eine Aussteuerung zur Prüfung der entsprechen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 4.2.1 Erfordernis der Regelung

Rz. 29 Die Vergünstigung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG erstreckt sich auf den Rückerwerb eines Grundstücks und den vorausgegangenen Erwerbsvorgang, wenn das diesem zugrunde liegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge Anfechtung (z. B. wegen arglistiger Täuschung) als von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) anzusehen ist. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts kann auf einem F...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.4 Einvernehmen mit dem BMF (Abs. 3 S. 4)

Rz. 118 Da das BMF das verfassungsrechtlich verankerte Recht hat, auf die bundeseinheitliche Besteuerung zu achten und Maßnahmen zu erlassen, um diese sicherzustellen, sieht § 88 Abs. 3 S. 4 AO vor, dass die von den obersten Finanzbehörden der Länder ergehenden Weisungen im Bereich der der Auftragsverwaltung unterliegenden Steuern des Einvernehmens mit dem BMF bedürfen. Die R...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.2.1 Für den Einzelfall bedeutsame Umstände

Rz. 18 Dass das FA bei seiner Entscheidungsfindung alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen und nicht nur profiskalisch ausgerichtet zu ermitteln hat, ist Ausdruck des Legalitätsgrundsatzes in Gestalt des Neutralitäts- oder Objektivitätsgebots.[1] Rz. 19 Gegenstand der Untersuchung dürfen nur die für die Rechtsanwendung potenziell erheblichen, die sog. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.2.2 Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

Rz. 112 Zur Orientierung an Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kann auf die Ausführungen zu Rz. 53ff. verwiesen werden. Für eine dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz Geltung verschaffende Weisung schaffen nunmehr § 88 Abs. 3 und 4 AO die zuvor vonseiten der Rechnungsprüfungsämter vermisste Rechtsgrundlage. Hiernach ist es einerseits möglich, die Ermittlungstiefe anhand abstrak...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3 Art und Umfang der Ermittlungspflichten (Abs. 2)

Rz. 23 § 88 Abs. 2 AO schränkt die umfassende Ermittlungspflicht nach Abs. 1 ein.[1] Rz. 24 Obgleich in § 85 AO enthalten und im Übrigen von Verfassungs wegen verbürgt, werden in § 88 Abs. 2 AO die maßgebenden Grundsätze erwähnt, um nicht durch die einseitige Betonung der Erfahrung der Finanzbehörden, sowie der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit den unge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.1.2 Umstände des Einzelfalls

Rz. 32 Dass die Besteuerung nach den Umständen des Einzelfalls (Rz. 20) zu erfolgen hat, gibt eigentlich eine Selbstverständlichkeit im Rahmen der Individualbesteuerung wider. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass diesem Kriterium eine regulierende Bedeutung zukommen kann für die eventuell in den Anwendungsfällen der Abs. 3ff. denkbare Versuchung, Pauschalierungen zu int...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.1.3.1 Gleichmäßigkeitsgrundsatz

Rz. 33 Die Stpfl. müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden.[1] Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen.[2] Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 1 Begründung (Auszug) vom 22.11.1982 – BT-Drs. 9/2114

Rz. 1 Zu § 16 Entsprechend dem geltenden Recht sieht die Regelung vor, dass die Grunderwerbsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nicht zu erheben, zu erstatten oder zu ermäßigen ist, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird (Abs. 1), wenn das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerworben wird (Abs. 2) oder wenn die Gegenleistung herabgesetzt wird (...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Existenzgründungsberatung d... / 10.2 Darlehensvertrag

Die Gewährung von Darlehen unter nahen Angehörigen ist in Zeiten von Rating und Basel III eine Alternative für den Gründer, wenn andererseits der verwandte Darlehensgeber mittelfristig nicht auf den Darlehensbetrag angewiesen ist. Wie alle Verträge mit Familienangehörigen werden auch Darlehensverträge vom Finanzamt gerne überprüft.[1] Zu den nahen Angehörigen (§ 15 AO) zählen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.1 Ermächtigung zum Einsatz automationsgestützter Risikomanagementsysteme (Abs. 5 S. 1)

Rz. 136 Risikomanagementsysteme (RMS) sollen nach S. 1 des Abs. 5 dazu dienen, prüfungsbedürftige Steuererklärungen automatisiert zu erkennen und auszusteuern und durch die verbesserte Bearbeitungsqualität im Besteuerungsverfahren den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung[1] zur verbesserten Umsetzung zu verhelfen.[2] Rz. 137 Der BRH hatte seiner...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.3.2 Prüfung der ausgesteuerten Sachverhalte (Abs. 5 S. 3 Nr. 2)

Rz. 157 Ein wichtiger Aspekt des automatisierten Risikomanagements sind die grundlegenden Aussteuerungsparameter (vgl. Rz. 140). Dabei soll die computergestützte Fallauswahl nicht allein rechnerische, sondern auch logische Unstimmigkeiten aufdecken.[1] Dies birgt zugleich aber die Gefahr, dass die Aussteuerungskriterien zu einer "black box" aus Algorithmen werden, die weder ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 7.3 Nicht ordnungsgemäße Anzeige des Erwerbsvorgangs (§ 16 Abs. 5 GrEStG)

Rz. 51 Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die Vorschriften der Abs. 1–4 des § 16 GrEStG nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a, 3 und 3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war. Die Vorschrift wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen (...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.3 Zweckmäßigkeit

Rz. 61 Beim Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsgrundsatz gibt es große Überschneidungen, allerdings sollen beide Prinzipien nicht deckungsgleich sein. Als taugliche Zwecke, nach denen sich der Zweckmäßigkeitsgrundsatz auszurichten hat, sind dabei die Gesetzmäßigkeit und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Grundzüge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzusehen, a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1.3 Beseitigung sämtlicher Wirkungen des Erwerbsvorgangs

Rz. 16 Die bloße formale Aufhebung eines Erwerbsvorgangs reicht für die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG nicht aus. Die Vorschrift verlangt darüber hinaus eine vollständige (echte) Rückgängigmachung, d. h., der ursprüngliche Erwerbsvorgang muss in allen seinen rechtlichen und tatsächlichen (wirtschaftlichen) Wirkungen vollumfänglich beseitigt werden (vgl. BFH v. 6.5.1969, II...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Existenzgründungsberatung d... / 10 Verträge mit Ehepartner und Verwandten

Nach ständiger Rechtsprechung[1] ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen, also z. B. zwischen Eltern und Kindern und Ehepartner untereinander davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen ent...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 5.1 Pflicht zur Datenzuordnung (Abs. 4 S. 1)

Rz. 121 Ein Fall, der dazu führen soll, dass eine Mitteilung nicht an die Finanzbehörden ausgeteilt wird, ist ausdrücklich in § 88 Abs. 4 S. 1 AO erwähnt. Es handelt sich um den Fall, dass der Datensatz aufgrund der beim BZSt geführten Datenbank der Steueridentifikationsnummerndatenbank[1] nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Stpfl. zugeordnet werd...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.4.1.2 Ausprägung und Grenzen der Ermittlung

Rz. 70 Grundsätzlich hängen der Umfang und die Ausprägung der Ermittlungen von der Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts ab. Aufgrund der verschiedenen partiell gegenläufigen Rechtsgrundsätze kann es im Einzelfall aber zu einer Einschränkung des Prüfungsumfangs kommen.[1] Rz. 71 Die Wahl der Beweismittel muss verhältnismäßig sein (vgl. Rz. 35). Es dürfen deshalb nur dieje...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.2 Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes (Abs. 5 S. 2)

Rz. 143 Zunächst kann zur Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes für die Entscheidungsfindung im Grundsatz auf die Ausführungen zu Rz. 53ff. verwiesen werden. Das Gewicht des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes ist im Rahmen der RMS aber von erhöhtem Gewicht. Während bei der "Grundregelung" des § 88 Abs. 2 S. 2 AO Wirtschaftlichkeitsaspekte berücksichtigt werden "können", "s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.3.3 Gewährleistung einer eigenständigen Prüfungsentscheidung des zuständigen Amtsträgers (Abs. 5 S. 3 Nr. 3)

Rz. 163 Nach § 88 Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AO müssen Amtsträger auch eigenständig Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können. Dass es sich dabei um die für die Fallprüfung zuständigen Amtsträger handeln muss, erscheint auch ohne ausdrückliche gesetzliche Festlegung selbstverständlich. Damit wird (auch) gewährleistet, dass die Bearbeiter des jeweils örtliche zuständigen FA P...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 6.4 Rückgängigmachung einer Fiktion

Rz. 47 Eine Schwierigkeit bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf die Fälle des § 1 Abs. 2a GrEStG wird darin gesehen, dass eine Fiktion, wie sie § 1 Abs. 2a GrEStG vorgibt ("gilt als Grundstücksübereignung auf eine neue Personengesellschaft ..."), eigentlich nicht rückgängig gemacht werden kann. Rückgängig können nur einzelne der Anteilsübertragungen gemacht werd...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.4 Weiterverarbeitung zur Entwicklung und Evaluierung von automatisierten Verfahren (Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2)

Rz. 28 Die steuerlichen IT-Verfahren sind aus unterschiedlichen Gründen einem ständigen Wandel unterworfen. Zum einen hat sich das Besteuerungsverfahren dem Zeitgeist anzupassen und hierzu niederschwellige, medienbruchfreie, aber zugleich sichere Kommunikationswege mit einer Vielzahl von am Besteuerungsverfahren Beteiligten bereitzustellen. Die Anzahl der stetig wachsenden D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.1.1 Sachverhalt

Rz. 11 Der von der Finanzbehörde zu ermittelnde Sachverhalt umfasst alle tatsächlichen Verhältnisse, die Merkmal oder Bestandteil eines steuergesetzlichen Tatbestands sind.[1] Er bedarf dementsprechend nur insoweit der Aufklärung, wie er steuerlich relevant ist (Rz. 19). Die Kenntnis des anzuwendenden Rechtssatzes (die Rechtsfindung) ist damit Voraussetzung und nicht Gegensta...mehr