Betriebskosten
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Die Betriebskosten bzw. Nebenkosten muss der Mieter neben der Grundmiete tragen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Der Vermieter darf bestimmte Kosten, die auf der Mietsache lasten, als Betriebskosten an den Mieter weitergeben. Welche Kosten bei der Wohnraummiete umlegbare Betriebskosten sind, regelt die Betriebskostenverordnung.
Umlagefähige Betriebskosten
Zu den Betriebskosten laut Betriebskostenverordnung zählen die Grundsteuer, die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, Heizkosten (Heizung und Warmwasser), Kosten für den Aufzug/Fahrstuhl, Kosten für Müllabfuhr und Straßenreinigung, Kosten der Gebäudereinigung, Kosten für Gartenpflege/Gärtner, Beleuchtungskosten, Kosten für den Schornsteinfeger, Kosten für den Hausmeister/Hauswart, Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung, Kosten für die Antennenanlage, Satellitenanlage oder den Kabelanschluss. Sonstige Kosten, die den aufgezählten Positionen vergleichbar sind, kann der Vermieter dann als Betriebskosten umlegen, wenn diese im Mietvertrag ausdrücklich definiert sind. Hier können etwa die Kosten für die Wartung von Rauchmeldern und Feuerlöschern oder die Reinigung der Dachrinne als umlagefähig vereinbart werden.
Bei gewerblichen Mietverhältnissen können auch solche Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, die nicht in der Betriebskostenverordnung aufgezählt sind, wie Bewachungskosten. Auch Verwaltungskosten sind bei der Gewerbemiete umlagefähig.
Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Vermieter darf Betriebskosten nicht in beliebiger Höhe umlegen. Vielmehr muss er das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, was aber nicht bedeutet, dass er stets den billigsten Anbieter für eine Leistung wählen muss. Soweit Betriebskosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechen, muss der Mieter diese nicht tragen.
Betriebskostenabrechnung
Üblicherweise ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten leistet. Dann muss der Vermieter einmal jährlich eine Betriebskostenabrechnung – oft auch Nebenkostenabrechnung genannt – aufstellen. Hierbei muss der Vermieter bestimmte formelle und inhaltliche Anforderungen sowie Fristen beachten. So muss der Vermieter von Wohnraum dem Mieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums übersenden. Versäumt er diese Frist, kann er vom Mieter keine Nachzahlung verlangen, die über die vereinbarten Vorauszahlungen hinausgeht. Für gewerbliche Mietverhältnisse gilt die Abrechnungsfrist nicht.
Statt einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten können die Vertragsparteien auch eine Betriebskostenpauschale vereinbaren. Dann ist eine Abrechnung über die Betriebskosten entbehrlich.