Miete für Rauchwarnmelder ist nicht als Betriebskosten umlegbar

Keine Rauchmelderpflicht ohne neue Rechtsfragen: Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern kann der Vermieter nicht als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Miete statt Kauf soll nicht dazu führen können, Mietern zusätzliche Kosten aufzubürden.

In immer mehr Bundesländern müssen Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Kein Wunder, das im Miet- und WEG-Recht nach dieser Entwicklung aufgrund der damit verbundenen Kosten auch neue Rechtsfragen auftauchen.

Gemietete Rauchwarnmelder

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Laut Mietvertrag werden die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung vom Mieter getragen. Unter den dort im Einzelnen aufgelisteten Betriebskostenarten ist auch die Position „Miet- und Wartungskosten für Rauchmelder“ aufgeführt.

Die Mieter hatten im Laufe des Prozesses ihre Pflicht, den Einbau von Rauchwarnmeldern zu dulden, anerkannt. Es blieb nur die Frage, ob und inwieweit die Kosten für die Miete und die Wartung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten umlagefähig sind.

Mietkosten für Melder sind nicht umlagefähig

Nicht alle Kosten blieben nach der Entscheidung an den mietern hängen:

  • Die Mieter müssen zwar die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder tragen.
  • Hingegen sind die Kosten für die Miete der Geräte nicht umlagefähig.

Grund: Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV und waren im Mietvertrag auch ausdrücklich benannt.
Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind hingegen keine umlegbaren Betriebskosten, so dass die Mieter diese trotz der Vereinbarung im Mietvertrag nicht tragen müssen. Begründung: Diese Kosten treten an die Stelle von Anschaffungskosten, die keine Betriebskosten darstellen.

Keine Umlegbarkeit Kraft Analogie

Die Umlegbarkeit ergibt sich auch nicht aus einer Analogie zu § 2 Nr. 2, 4 und 5 BetrKV, wonach die Kosten der Anmietung von Wasser- und Wärmezählern Betriebskosten sind. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung ausschließlich für Zählermieten, die nicht auf die Anmietung anderer technischer Einrichtungen ausgedehnt werden kann.

Dem Umlegen steht der Grundsatz entgegen, dass die Kosten für die Anschaffung und den Austausch von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt keine Betriebskosten darstellen. Dieser Grundsatz ist nicht dadurch zu umgehen, dass der Vermieter die Einrichtungen nicht kauft, sondern mietet.

  • Die Ausnahmeregelung für die Zählermieten mag darauf beruhen, dass bei diesen Geräten die Kosten für die Wartung einschließlich der notwendigen Eichung in der Regel höher sein mögen als die Kosten einer Anmietung, so dass der Mieter durch die Sonderregelung günstiger gestellt wird, als wenn er die höheren Wartungskosten tragen müsste.
  • Dieser Gesichtspunkt ist allerdings auf Rauchwarnmelder nicht übertragbar, weil die nach DIN 14676 vorgeschriebene Wartung durch eine jährliche Sichtprüfung und einen Probealarm nur einen geringen Aufwand erfordert.

Revision zugelassen

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Die Frage, ob die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag als Betriebskosten umgelegt werden können, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das Gericht hat zur Klärung dieser Frage die Revision zum BGH zugelassen.

(LG Hagen, Urteil v. 4.3.2016, 1 S 198/15).

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Schlagworte zum Thema:  Rauchwarnmelder, Betriebskosten, Mietrecht