Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Entscheidung über betriebsratsfähige Organisationseinheiten

Rz. 10 Mit den 2001 in Kraft gesetzten Änderungen der Betriebsverfassungsorganisation in § 1 BetrVG, § 3 BetrVG, § 4 BetrVG haben sich mögliche Zweifelsfragen, ob und welche organisatorische Einheit betriebsratsfähig ist, gegenüber dem früheren Rechtszustand noch vergrößert. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen und das arbeitsgerichtliche Entscheidungsverfahren des § 18...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Bestellung des Wahlvorstands durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat

Rz. 2 Mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001[1] wurden dem Gesamtbetriebsrat oder – falls ein Gesamtbetriebsrat nicht existiert – dem Konzernbetriebsrat ein Vorrang für die Bestellung des Wahlvorstands in betriebsratslosen Betrieben gewährt, § 17 Abs. 1 BetrVG und § 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erster Halbsatz. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen Arbeitnehmern (vgl. § 5 Abs. 1 BetrVG) und leitenden Angestellten (vgl. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG). Der Sprecherausschuss repräsentiert die leitenden Angestellten, der Betriebsrat alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Jede dieser Gruppen kann nur ihre Vertretung wählen und ist nur in ihrer Vertretu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 Die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Betriebsratswahl sind in § 19 Abs. 1 BetrVG geregelt. Es muss ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren vorliegen. Außerdem muss möglich sein, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß geändert oder beeinflusst wurde. Rz. 3 Nach dem Gesetz besteht die Anfechtungsmöglichkeit ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 19 Wahlanfechtung

1 Allgemeines Rz. 1 § 19 BetrVG regelt die Anfechtung der Betriebsratswahl. Die Regeln der Wahlanfechtung gelten auch für die Anfechtung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Sie gelten hingegen nicht für die Bildung von Betriebsratsausschüssen, für die Bildung des Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertre...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht

Rz. 5 Die Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Verstößen gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts bezieht sich auf die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, die die Wahlberechtigung regeln (§ 7 BetrVG). Gegen das Wahlrecht kann verstoßen werden, wenn ein Wahlberechtigter nicht zur Wahl zugelassen wird oder wenn nicht wahlberechtigte Personen wählen. Praxis-Beis...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Gemeinsame Sitzung der Wahlvorstände

Rz. 12 Soweit zwischen den Wahlvorständen unterschiedliche Auffassungen über die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu den leitenden Angestellten auch nach einer ersten internen Beratung[1] bestehen, haben die Wahlvorstände in einer gemeinsamen Sitzung eine Einigung zu versuchen (§ 18a Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Zu Einladung und Ablauf der gemeinsamen Sitzung existieren keine Vor...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

1 Allgemeines Rz. 1 § 17a BetrVG legt zunächst als Grundsatz fest, dass der Wahlvorstand auch bei Wahlen im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG grundsätzlich nach den Vorschriften des § 16 BetrVG bestellt wird, wenn bereits ein Betriebsrat amtiert. Ebenso findet die Bestellung des Wahlvorstandes in betriebsratslosen Betrieben grundsätzlich nach § 17 BetrVG statt. Erg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

1 Anwendungsbereich Rz. 1 § 17 BetrVG regelt die Bestellung des Wahlvorstands in den Fällen, in denen in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat existiert. § 17 BetrVG findet sowohl Anwendung, wenn noch nie ein Betriebsrat bestanden hat als auch wenn die Amtszeit eines früheren Betriebsrates bereits abgelaufen ist, ohne dass ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

1 Aufgaben des Wahlvorstands Rz. 1 § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und § 18 Abs. 3 BetrVG umreißen die Pflichten des Wahlvorstands in groben Zügen; die Konkretisierung erfolgt durch die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln über die Frage, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, das Arbeitsgericht angerufen werden (vg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 18a Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen

1 Allgemeines Rz. 1 Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen Arbeitnehmern (vgl. § 5 Abs. 1 BetrVG) und leitenden Angestellten (vgl. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG). Der Sprecherausschuss repräsentiert die leitenden Angestellten, der Betriebsrat alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Jede dieser Gruppen kann nur ihre Vertretung wählen und ist nur in i...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 16 Bestellung des Wahlvorstands

1 Vorbemerkung Rz. 1 § 16 BetrVG enthält die Grundregeln für die Bestellung des Wahlvorstands, wenn in dem Betrieb bereits ein Betriebsrat existiert. Für betriebsratslose Betriebe sieht § 17 BetrVG Sondervorschriften vor, für die Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG wurden modifizierende Bestimmungen in § 17a BetrVG geschaffen. 2 Bestel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 17a BetrVG legt zunächst als Grundsatz fest, dass der Wahlvorstand auch bei Wahlen im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG grundsätzlich nach den Vorschriften des § 16 BetrVG bestellt wird, wenn bereits ein Betriebsrat amtiert. Ebenso findet die Bestellung des Wahlvorstandes in betriebsratslosen Betrieben grundsätzlich nach § 17 BetrVG statt. Ergänzende Sonde...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Zusammensetzung des Wahlvorstands

Rz. 5 Der Wahlvorstand kann sich aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusammensetzen. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zusätzlich in den Wahlvorstand entsendete Mitglieder.[1] Die stimmberechtigten Mitglieder sind die nach Rz. 4 vom Betriebsrat bestellten Mitglieder des Wahlvorstands. Sie müssen wah...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Bestellung des Wahlvorstands im betriebsratslosen Betrieb

Rz. 5 Für die Bestellung des Wahlvorstands im betriebsratslosen Betrieb gilt wiederum auch im vereinfachten Wahlverfahren grundsätzlich § 17 BetrVG. Auch insoweit sieht § 17a BetrVG lediglich zwei Modifikationen vor: Rz. 6 Erstens: § 17a Nr. 3 und 4 BetrVG modifizieren die Bestellung des Wahlvorstandes in Betrieben ohne Betriebsrat. An die Stelle der Betriebsversammlung in § ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.1 Einleitung der Wahl

Rz. 2 Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Betriebsratswahl unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 BGB) einzuleiten. Mit der Wahlvorbereitung hat er unmittelbar nach seiner Bestellung zu beginnen. Für die vereinfachte Wahl in zwei Wahlversammlungen (§ 14a Abs. 1 BetrVG) enthalten § 30 Abs. 1 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 WO BetrVG eine weitere Konkretisierung dieser...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.2 Anfechtungsfrist

Rz. 13 Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht erhoben werden. Die Fristberechnung richtet sich nach § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn das Wahlergebnis ordnungsgemäß bekannt gegeben ist (LAG Nürnberg, Beschluss v. 28.11.2019, 1 TaBV 18/19). Dies ist durch Bekannt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Tätigkeit des Vermittlers/Vermittlungsverfahren

Rz. 25 Spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen hat der Vermittler erneut eine Verständigung der beiden Wahlvorstände über die Zuordnung der strittigen Personen zu versuchen (§ 18a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Der Arbeitgeber hat den Vermittler dabei auf Verlangen zu unterstützen. Das heißt: Der Arbeitgeber hat erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlage...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Status des Arbeitnehmers

Rz. 27 Die Zuordnung eines Arbeitnehmers im Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG legt für die eingeleiteten Wahlen zum Betriebsrat und Sprecherausschuss bindend fest, ob der Arbeitnehmer für die Betriebsratswahl oder für die Wahl des Sprecherausschusses wahlberechtigt und wählbar ist. Darüber hinausgehende Bindungswirkung entfaltet die Zuordnung allerdings nicht. Sie bindet...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Voraussetzungen

Rz. 9 Wenn der Betriebsrat acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat, kann die Bestellung durch das Arbeitsgericht beantragt werden (§ 16 Abs. 2 S. 1 BetrVG). In Fällen der vorzeitigen Neuwahl des Betriebsrats nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG kann der Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht gestellt werden, wenn ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 § 17 BetrVG regelt die Bestellung des Wahlvorstands in den Fällen, in denen in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat existiert. § 17 BetrVG findet sowohl Anwendung, wenn noch nie ein Betriebsrat bestanden hat als auch wenn die Amtszeit eines früheren Betriebsrates bereits abgelaufen ist, ohne dass ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist oder die Betriebsr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Zeitpunkt der Bestellung

Rz. 2 Der Betriebsrat hat den Wahlvorstand einschließlich des Vorsitzenden nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner eigenen Amtszeit zu bestellen. Die Frist ist eine Mindestfrist. Unter Umständen kann eine frühere Bestellung angezeigt sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Sprecherausschuss oder ein Unternehmenssprecherausschuss gewählt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben mit Betriebsrat

Rz. 3 Für die Bestellung des Wahlvorstandes in Betrieben mit amtierendem Betriebsrat enthält § 17a BetrVG zwei Abwandlungen, nämlich die Fristverkürzung für die Bestellung durch den Betriebsrat und die Festlegung der Größe des Wahlvorstands. Rz. 4 Der Betriebsrat kann im vereinfachten Wahlverfahren den Wahlvorstand kurzfristig vor Ablauf seiner Amtszeit bestellen. Die Zehnwoc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Wahlanfechtung

Rz. 30 Die Betriebsratswahl und die Wahl des Sprecherausschusses können grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, die Zuordnung eines Arbeitnehmers im Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG sei fehlerhaft (§ 18a Abs. 5 Satz 2 BetrVG). Dies gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft war (§ 18a Abs. 5 Satz 3 BetrVG). Offensichtliche Fehlerhaftig...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 16 BetrVG enthält die Grundregeln für die Bestellung des Wahlvorstands, wenn in dem Betrieb bereits ein Betriebsrat existiert. Für betriebsratslose Betriebe sieht § 17 BetrVG Sondervorschriften vor, für die Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG wurden modifizierende Bestimmungen in § 17a BetrVG geschaffen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Vorsitzender des Wahlvorstands

Rz. 7 Der Vorsitzende des Wahlvorstands wird vom Betriebsrat durch Beschluss festgelegt, § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Hat der Betriebsrat dies versäumt und besteht er nicht mehr, so wählen die Mitglieder des Wahlvorstands den Vorsitzenden aus ihren Reihen.[1] Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Wahlvorstands vorzubereiten und einzuberufen. Wenn nichts anderes beschlossen wurd...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Wahlverfahren

Rz. 6 Die einladenden Arbeitnehmer oder die einladende Gewerkschaft können schon mit der Einladung Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands unterbreiten (§ 17 Abs. 3 BetrVG). In der Versammlung selbst ist jeder Arbeitnehmer des Betriebs vorschlagsberechtigt. Wird umgekehrt ein zur Kandidatur als Wahlvorstand bereiter Arbeitnehmer an der Kandidatur gehindert, so k...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Zuordnung bei zeitgleicher Einleitung von Betriebsratswahl und Sprecherausschusswahl

Rz. 4 Die regelmäßigen Wahlen der Sprecherausschüsse und derBetriebsräte finden gleichzeitig statt. Rz. 5 Für den zeitgleichen Ablauf sorgen die Bestimmungen in § 13 Abs. 1 S. 2 BetrVG und § 5 Abs. 1 S. 2 SprAuG. Wahlen außerhalb der regelmäßigen Zeiträume finden sowohl beim Betriebsrat als auch beim Sprecherausschuss nur ausnahmsweise statt (vgl. § 13 Abs. 2 BetrVG und § 5 Ab...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Mitgliederzahl

Rz. 4 Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus 3 Mitgliedern. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterscheidet dabei nicht nach der Betriebsgröße. Unabhängig davon, ob der Betriebsrat später aus einem oder jeder anderen Zahl an Betriebsratsmitgliedern besteht, hat der Wahlvorstand grundsätzlich drei Mitglieder. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gestattet eine Vergrößerung des Wahlvorstands...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Amtszeit und Rechtsstellung des Wahlvorstands

Rz. 18 Mit der Bestellung durch Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder mit der rechtskräftigen gerichtlichen Bestellung beginnt das Amt für die Mitglieder des Wahlvorstands. Das Amt endet mit der Einberufung des Betriebsrats zu dessen konstituierender Sitzung (BAG, Beschluss v. 14.11.1975, 1 ABR 61/75). Die eigentlichen Aufgaben des Wahlvorstands sind erledigt, we...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Verstöße gegen Vorschriften gegen das Wahlverfahren

Rz. 7 Das Wahlverfahren wird in den §§ 9–18 BetrVG und § 20 BetrVG sowie in der Wahlordnung zum BetrVG geregelt. Auch bei Verstößen gegen diese Bestimmungen ist eine Wahlanfechtung nur möglich, wenn gegen wesentliche der genannten Vorschriften verstoßen wird. Viele mögliche Fehler im Wahlverfahren können berichtigt werden. Wurde der Fehler so rechtzeitig berichtigt, dass die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Ersetzung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht

Rz. 6 Wenn der Wahlvorstand seinen Pflichten, die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen, nicht nachkommt, dann kann er durch das Arbeitsgericht auf Antrag ersetzt werden. Diese Konsequenz kann gezogen werden, wenn eine Untätigkeit oder Säumigkeit des Wahlvorstands Wahlverzögerungen zur Folge hat.[1] Bei geringeren Pflichtverstöße...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Voraussetzungen

Rz. 3 Die Wahl des Wahlvorstands durch Betriebsversammlung ist vom Gesetz als eine nachrangige Lösung ausgestaltet worden. Gehört der betriebsratslose Betrieb zu einem Unternehmen mit Gesamtbetriebsrat oder – falls dies nicht der Fall ist – gehört das Unternehmen mit dem betriebsratslosen Betrieb in einen Konzernverbund mit Konzernbetriebsrat, so haben zunächst Gesamt- oder ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5 Ersatzmitglieder

Rz. 8 Der Betriebsrat kann neben den Mitgliedern des Wahlvorstands auch Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung stellen (§ 16 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Dabei ist allgemein anerkannt, dass abweichend von der nicht eindeutigen Gesetzesformulierung auch ein Ersatzmitglied für mehrere Mitglieder des Wahlvorstands bestellt werden kann.[1] Umgekehrt können für einzelne oder mehr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Bestellungsverfahren

Rz. 20 Grundsätzlich müssen sich die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl und für die Sprecherausschusswahl auf einen Vermittler einigen (vgl. § 18a Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Beide Wahlvorstände müssen sich in getrennten Abstimmungen für die Person des Vermittlers entscheiden. Eine geheime Abstimmung ist dabei nicht erforderlich; es müssen sich nur die Mehrheiten in beiden Gr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Vermittlungsverfahren

Rz. 19 Können sich die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl und die Sprecherausschusswahl nicht spätestens in der gemeinsamen Sitzung über die Zuordnung von Arbeitnehmern einigen, findet ein Vermittlungsverfahren nach § 18a Abs. 3 BetrVG und § 18a Abs. 4 BetrVG statt. Es findet dabei immer nur ein Vermittlungsverfahren (mit demselben Vorsitzenden) statt. Dies gilt, wenn di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2 Rechte des Vermittlers

Rz. 24 Die Tätigkeit des Vermittlers ist ehrenamtlich. Anspruch auf Vergütung hat er nicht. Fällt allerdings Arbeitszeit aus durch eine Tätigkeit, die als Vermittler erforderlich ist, darf der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht mindern (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Der Arbeitgeber hat dem Vermittler auch notwendige Aufwendungen als Teil der Kosten der Betriebsratswahl zu er...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Entsendung betriebsangehöriger Gewerkschaftsbeauftragter

Rz. 15 Jede Gewerkschaft kann einen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden. Erste Voraussetzung ist, dass die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist, also mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs Gewerkschaftsmitglied ist. Voraussetzung ist ferner, dass nicht bereits ein stimmberechtigtes ordentliches Wahlvorstandsmitglied der Gewerksc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.3 Feststellung des Wahlergebnisses

Rz. 5 Nach Abschluss der Wahl hat der Wahlvorstand festzustellen, wer gewählt wurde. Dazu hat er die Stimmen öffentlich auszuzählen, das Ergebnis zu ermitteln und dieses bekanntzugeben; die Öffentlichkeit ist nur gewahrt, wenn vorher Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung im Betrieb öffentlich bekannt gemacht wurden (BAG, Beschluss v. 15.11.2000, 7 ABR 53/99). Die Öffnung der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 19 BetrVG regelt die Anfechtung der Betriebsratswahl. Die Regeln der Wahlanfechtung gelten auch für die Anfechtung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Sie gelten hingegen nicht für die Bildung von Betriebsratsausschüssen, für die Bildung des Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung. All die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Verstoß gegen Vorschriften der Wählbarkeit

Rz. 6 Gegen die Vorschriften über die Wählbarkeit wird verstoßen, wenn jemand in den Betriebsrat gewählt wird, der nicht wählbar ist. Die Wählbarkeit richtet sich nach § 8 BetrVG. Ein Verstoß liegt also vor, wenn der Gewählte überhaupt noch nicht wahlberechtigt ist, noch nicht sechs Monate dem Betrieb angehört oder nicht die Fähigkeit besitzt, Rechte aus öffentlichen Wahlen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.4 Anfechtungsgegner

Rz. 15 Die Anfechtung richtet sich gegen den Betriebsrat, dessen Bestand oder Zusammensetzung durch die angefochtene Wahl infrage gestellt wird. Soll mit der Wahlanfechtung geltend gemacht werden, es habe ein gemeinsamer Betrieb im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und § 1 Abs. 2 BetrVG vorgelegen, so muss die Wahlanfechtung gegen alle statt einzelne Betriebsräte gerichtet w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Nichtigkeit der Betriebsratswahlen

3.1 Allgemeines Rz. 17 Allgemein anerkannt ist, dass es neben der Anfechtbarkeit den Fall der Nichtigkeit der Betriebsratswahl gibt. Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt dazu, dass auch ohne gerichtliche Geltendmachung durch Wahlanfechtung ein Betriebsrat wirksam nicht gewählt wurde. 3.2 Nichtigkeitsgründe Rz. 18 Die Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen wesen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Streitigkeiten

Rz. 20 Wird der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß bestellt, so kann die Betriebsratswahl dadurch nach den allgemeinen Regeln des § 19 BetrVG anfechtbar werden, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Wurde eine Betriebsratswahl völlig ohne Wahlvorstand durchgeführt, ist sie nichtig.[1] Rz. 21 Streitfragen unmittelbar über die Bestellung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht

Rz. 10 Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht beantragen, wenn trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder wenn die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt. "Trotz Einladung" bedeutet grundsätzlich, dass eine Bestellung des Wahlvorstands du...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Verfahren

Rz. 10 Das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren wird im Beschlussverfahren auf Antrag entschieden (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG). Zuständig für das Verfahren ist ausschließlich das Arbeitsgericht am Betriebssitz (§ 82 ArbGG). Antragsberechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs (§ 7 BetrVG). Diese Arbeitnehmer müssen währen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Einberufung und Durchführung der Betriebsversammlung

Rz. 4 Nach § 17 Abs. 3 BetrVG können (mindestens) 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladen. Nach der Klarstellung in § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG, dass im Betrieb eingesetzte Zeitarbeitnehmer bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten mitzählen, erhebt sich di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Bestellung durch den Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat

Rz. 14 Wenn der Betriebsrat acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat, kann nicht nur das Arbeitsgericht auf Antrag tätig werden. Der Gesamtbetriebsrat oder – falls ein Gesamtbetriebsrat nicht besteht – der Konzernbetriebsrat kann in diesem Fall den Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 3 BetrVG). Die Bestellungskompetenz tritt neben das arbeit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.1 Person des Vermittlers

Rz. 23 Als Vermittler kann nur ein Arbeitnehmer des Betriebs, eines anderen Betriebs im Unternehmen oder im Konzernverbund oder aber der Arbeitgeber bestellt werden (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). In Betracht kommt auch ein leitender Angestellter. Vermittler kann auch ein Mitglied des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder ein Mitglied eines Wahlvorstands sein.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Vermittlungsverfahren

Rz. 15 In allen Zuordnungsfällen, in denen beide Wahlvorstände nicht zu übereinstimmenden Bewertungen nach der gemeinsamen Sitzung kommen, muss spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahl durch Erlass des Wahlausschreibens ein Vermittler eingeschaltet werden. Der Vermittler muss erneut eine Verständigung beider Wahlvorstände versuchen, bevor er selbst nach Beratung mit dem...mehr