Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 4 Strafrechtliche Konsequenzen einer unrichtigen Betriebsratsvergütung

Eine Begünstigung oder Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds aufgrund der Amtstätigkeit ist strafbar.[1] Die Strafverfolgung erfolgt allerdings nur auf Antrag, u. a. des Betriebsrats oder der Gewerkschaft, innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme der strafbaren Handlung bzw. des Unterlassens. Eine Strafbarkeit kommt hier primär für den Arbeitgeber in Betracht. Das be...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 2.2 Verlängerung der Amtszeit

Die Amtszeit übersteigt 4 Jahre, wenn der Betriebsrat zu einem Zeitpunkt außerhalb des 4-Jahres-Rhythmus gewählt wird und der Abstand bis zu den nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen weniger als ein Jahr beträgt.[1] Die Amtszeit läuft dann bis zum 31.5. des übernächsten Jahreszeitraums. Praxis-Beispiel Verlängerung der Amtszeit In einem Betrieb wird erstmalig am 2.6.2022 ei...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 2.5 Übergangsmandat

Werden Betriebe geteilt oder zusammengefasst, hat der Betriebsrat gemäß § 21a Abs. 1 BetrVG 1 bis zu 6 Monate andauerndes Übergangsmandat, das durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung um weitere 6 Monate verlängert werden kann. Damit wird eine befristete Ausdehnung der Vertretungsmacht des Betriebsrats auf andere betriebsratsfähige Betriebe erreicht, die aus der Spaltung...mehr

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Betriebsrat: Kosten / 4.3 Ausstattung mit Fachliteratur

Der Betriebsrat hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm im erforderlichen Umfang Fachbücher zur Verfügung stellt. Grundsätzlich ist jedem Betriebsrat unabhängig von seiner Größe mindestens ein Kommentar zum BetrVG als Grundausstattung zu überlassen.[1] Die vom Arbeitgeber zu überlassenden Kommentare müssen sich jeweils auf dem neuesten Stand befinden. Erscheint e...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 3 Zivilrechtliche Konsequenzen einer unrichtigen Betriebsratsvergütung

Die zivilrechtlichen Konsequenzen einer unzulässigen Begünstigung oder Benachteiligung sind weitreichend: Verstöße gegen § 78 Satz 2 BetrVG haben die unheilbare Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung zur Folge, und zwar unabhängig davon, ob den Beteiligten der Gesetzesverstoß bekannt war oder nicht. Ein Anspruch auf die Leistung oder den Vorteil besteht aufseiten des Betrie...mehr

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Recruiting: Wege zu neuem P... / 4 Interne Wege der Stellenbesetzung mit Vorrang

Überprüft werden sollte für alle Stellen, ob diese intern, also durch bereits im Unternehmen tätig Mitarbeitende besetzt werden können. Die Vorteile einer risikoarmen, kosten- wie gehaltstechnisch meist günstigeren internen Besetzung und die Chancen auf eine interessante Personalentwicklungsmaßnahme sollte nicht vorschnell vergeben werden. Ganz zu schweigen von den daraus re...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Verhältnis zu § 77 Abs. 3 BetrVG

Rz. 39 Umstritten war das Verhältnis zwischen § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG und § 77 Abs. 3 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht vertritt dazu die sogenannte Vorrangtheorie. Danach schließt § 77 Abs. 3 BetrVG Betriebsvereinbarungen nur in Angelegenheiten aus, in denen dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zusteht. Soweit es aber um die in § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes wurde 2001 zwar die Unterteilung der Arbeitnehmer in Arbeiter und Angestellte und die daran anschließenden Vorschriften, die eine ausgewogene Berücksichtigung beider Arbeitnehmergruppen erreichen sollten, gestrichen. § 15 BetrVG hält demgegenüber an einzelnen Regeln fest, die nach bestimmten Kriterien ausgewogen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 15.1 Allgemeines

Rz. 203 Der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG wurde durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001[1] in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügt. Mit dieser Bestimmung wird nicht für alle Formen der Gruppenarbeit eine Regelung getroffen, sondern nur für solche Gruppen, die ihnen übertragene Aufgaben im Wesentlichen eigenver...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Eingangssatz § 87 Abs. 1 BetrVG

Rz. 32 Die Mitbestimmungsrechte bestehen gem. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass es der Teilhabe durch die Arbeitnehmervertretung nicht bedarf, weil zum einen das Gesetz oder der Tarifvertrag die Arbeitnehmer ausreichend schützt, und zum anderen dem Arbeitgeber auch kein E...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts

Rz. 4 § 15 Abs. 2 BetrVG ordnet an, dass dasjenige Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Aus der früheren Soll-Vorschrift hat das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001[1] eine Muss-Vorschri...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.2 Unternehmerische Freiheit

Rz. 46 Als sonstige Grenze der Mitbestimmung wird ferner die unternehmerische Freiheit diskutiert. Der Arbeitgeber kann in sozialen Angelegenheiten bei seinen Entscheidungen nur insoweit zu einer Einigung mit dem Betriebsrat gezwungen werden, wie dadurch nicht in seine unternehmerische Betätigungsfreiheit eingegriffen wird. Die Frage, ob Mitentscheidungsbefugnisse des Betrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.1 Normzweck und Anwendungsbereich

Rz. 104 Gegenstand der Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist die technische Datenerhebung und Datenverarbeitung nur insoweit, als sie die Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer betrifft. Außerhalb derartiger Angelegenheiten besteht kein Mitbestimmungsrecht. So muss mit dem Betriebsrat keine Einigung darüber erzielt werden, ob für die Arbeitsprozesse ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern

1 Allgemeines Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes wurde 2001 zwar die Unterteilung der Arbeitnehmer in Arbeiter und Angestellte und die daran anschließenden Vorschriften, die eine ausgewogene Berücksichtigung beider Arbeitnehmergruppen erreichen sollten, gestrichen. § 15 BetrVG hält demgegenüber an einzelnen Regeln fest, die nach bestimmten Kriteri...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte

1 Allgemeines Rz. 1 § 87 BetrVG betrifft den Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich in den von § 87 Abs. 1 BetrVG genannten Angelegenheiten auf eine Vorgehensweise oder Regelung einigen. Sie können zu diesem Zweck eine Betriebsvereinbarung schließen oder eine sonstige Abrede treffen. Gelingt dies nicht, entscheide...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.1 Anwendungsbereich/erschöpfender Katalog; persönlicher Geltungsbereich

Rz. 6 Die Vorschriften des § 87 Abs. 1 BetrVG gelten auch für den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit (s. § 50 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat und § 58 BetrVG für den Konzernbetriebsrat). Indes haben die Jugend- und Auszubildendenvertretungen auf allen Ebenen im Bereich der sozialen Angelegenheiten keine eigenen Zuständigkei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.1 Allgemeines

Rz. 131 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG betrifft die Sachvorschriften des Gesundheitsschutzes, also Regelungen, die die Arbeit selbst im Sinne der Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen gestalten. Unfallverhütungsvorschriften sind die Vorschriften, die nach § 15 SGB VII von den Berufsgenossenschaften erlassen werden; s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Berücksichtigung der Organisationsbereiche

Rz. 2 § 3 BetrVG und § 4 BetrVG ermöglichen sehr weitgehende Änderungen der Organisationsstruktur von Betriebsräten. Hierin können ebenso wie schon im herkömmlich zu bildenden Betriebsrat sehr unterschiedlich angelegte Abteilungen oder darüber hinausgehende Organisationsbereiche vereint sein. Bei unternehmensübergreifenden oder regionalen Betriebsräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anwendungsbereich

Rz. 48 Die betriebliche Ordnung, die durch § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung unterworfen wird, umfasst nur allgemeingültige, für die Arbeitnehmer oder für Gruppen von ihnen verbindliche Verhaltensregeln zur Sicherung des ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb.[1] Sofern das Verhalten der Arbeit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16.5 Weitere Rechte des Betriebsrats bei mobiler Arbeit

Rz. 215 In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich: Bereits bestehende Mitbestimmungsrechte gelten unverändert. In Betracht kommt: § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – solange die Anordnung von mobilem Arbeiten eine denkbare Maßnahme des Gesundheitsschutzes für die Arbeitnehmer nach § 3 ArbSchG darstellt, hat der Betriebsrat über diese Vorschrift i. V. m. den Regelungen des Arbeits...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.5 Zielvereinbarungen

Rz. 200a Will der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbarte individuelle Ziele zur Berechnungsgrundlage für die Bemessung eines Bonus vorsehen, so ergibt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats neben § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Mitbestimmungspflichtig sind danach jedenfalls die strukturellen Vorgaben (z. B. Rahmenvorgaben für die Zi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.4 Einzelne Sachbereiche

Rz. 143 Für die Mitbestimmung gibt es allein schon wegen der Vielzahl von Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften eine Reihe von denkbaren Anknüpfungspunkten, wie das Arbeitsschutzgesetz [1] das Arbeitssicherheitsgesetz [2] die Gefahrstoffverordnung die Arbeitsstättenverordnung einschließlich des Anhanges, der die frühere Bildschirmarbeitsverordnung umfasst, die Baustellenver...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Umfang der Mitbestimmung/Verteilung und Lage, nicht Dauer der Arbeitszeit

Rz. 60 Zweck der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist es, die Arbeitnehmer über den Betriebsrat an der Entscheidung über die Lage ihrer Arbeitszeit teilhaben zu lassen. Der Betriebsrat soll die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung bringen. Das Mitbestimmungsre...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.2 Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 132 Voraussetzung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist zunächst, dass eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bzw. über den Gesundheitsschutz besteht. Die Rahmenvorschrift muss dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum, d. h. die Auswahl unter mehreren möglichen Regelungen zur Erreichung des Sicher...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.1 Allgemeines

Rz. 197 § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG ergänzt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10. [1] Während § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG über die ganze Breite des Lohnbegriffs die Mitbestimmung über die Lohngestaltung eröffnet, enthält § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG für den engen Anwendungsbereich leistungsbezogener Entgelte ein weiter in die Tiefe gehendes Mitbestimmungsrecht. Die Rechts...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.1.3 Zuständigkeit von Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat

Rz. 182a Zuständig für die Regelung der Vergütungsgrundsätze i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist regelmäßig der örtliche Betriebsrat, nicht aber der Gesamtbetriebsrat. Weder der arbeitsrechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründen eine originäre Befugnis des Gesamtbetriebsrats zur Verabschiedung von Bestimmungen i. S. d. § 87 Abs. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Grenzen der Mitbestimmung durch Tarifvertrag

2.2.1 Voraussetzungen Rz. 35 Eine tarifliche Regelung "besteht" im Sinne der Schrankenregelung des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG, wenn sie im Betrieb mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gem. § 4 Abs. 1 TVG gilt. Es reicht die Tarifbindung des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmer des Betriebs müssen aber unter den fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.3 Eil- und Notfälle

Rz. 14 Betriebliche Abläufe unterliegen nicht selten einem starken Zeitdruck. In der modernen Arbeitswelt hat sich diese Situation tendenziell verschärft. Hinzu kommt der verstärkte Wettbewerbsdruck durch zunehmende Internationalisierung der Märkte. Anders als in bestimmten personellen Angelegenheiten (z. B. der Einstellung von Mitarbeitern) in § 100 BetrVG existieren keine ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 87 BetrVG betrifft den Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich in den von § 87 Abs. 1 BetrVG genannten Angelegenheiten auf eine Vorgehensweise oder Regelung einigen. Sie können zu diesem Zweck eine Betriebsvereinbarung schließen oder eine sonstige Abrede treffen. Gelingt dies nicht, entscheidet die Einigun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Voraussetzungen

Rz. 35 Eine tarifliche Regelung "besteht" im Sinne der Schrankenregelung des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG, wenn sie im Betrieb mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gem. § 4 Abs. 1 TVG gilt. Es reicht die Tarifbindung des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmer des Betriebs müssen aber unter den fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Ihre Tarifbin...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 17 Entscheidung der Einigungsstelle

Rz. 217 Gelangen Arbeitgeber und Betriebsrat über eine nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zu keinem Einvernehmen, so kann gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle eingeschaltet werden. Jede Seite der Verhandlungen kann die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch ersetzt dann die nicht zustande gekommene Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 14.1 Allgemeines

Rz. 201 Das betriebliche Vorschlagswesen i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG umfasst Verbesserungsvorschläge, die nicht unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz fallen (vgl. § 1 ArbNErfG). Für patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen enthält das Arbeitnehmererfindungsgesetz eine abschließende Regelung.[1] Auch sogenannte qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge, d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.3 Lohngestaltung

Rz. 184 Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst nicht alle Fragen des Lohns, sondern nur die betriebliche Lohngestaltung. Lohngestaltung liegt zum einen vor, wenn (kollektive!) Entlohnungsgrundsätze aufgestellt werden. Dies sind übergeordnete allgemeine Vorschriften für die gesamte Entlohnung im Betrieb oder zumindest für Arbeitnehmergruppen. Hinsichtlich des...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte

Rz. 89 § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG betrifft die Umstände der Auszahlung der Arbeitsentgelte. Erfasst werden weder Fragen der innerbetrieblichen Lohngestaltung (dazu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) noch die Höhe der jeweiligen Vergütung. Rz. 90 Arbeitsentgelt ist jede Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unabhängig von ihrer Bezeichnung. Dazu zählen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.3 Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Rz. 139 Die Betriebspartner sind zur gemeinsamen Ausfüllung der gesetzlichen Rahmenvorschriften aufgerufen. Dabei haben sie sich auf eine technisch definierte Lösung zu einigen. Nicht mitbestimmungspflichtig sind die für den Arbeitsschutz unerheblichen Aspekte, z. B. Hersteller, Bezugsquelle, Lieferungsbedingungen und unter Umständen Designfragen. Der Betriebsrat kann also g...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Einzelfälle

Rz. 56 Im Folgenden werden einige Beispiele aus Literatur und Rechtsprechung aufgeführt. Praxis-Beispiel Beispiele: (ja = mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nein = nicht mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) ja: Arbeitskleidung, soweit Arbeitgeber nicht den reinen Vollzug staatlicher Vorschriften (etwa Hygienevorschriften) verlangt und Regelun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Pausen

Rz. 70 Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Pausen erfasst sowohl die Lage der Pausen als auch deren Dauer. Mit Pausen waren bislang nur die unbezahlten Pausen gemeint, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit leisten noch sich zur Arbeit bereithalten muss.[1] Anderenfalls könnte der Betriebsrat mit dem Mitbestimmungsrecht in das arbeitsvertragliche Synallagma (Leistungs-G...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.1 Allgemeines

Rz. 180 Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gewährt eine sehr umfassende Mitbestimmung in den Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Aus dem Regelungsgegenstand wird deutlich, dass dieser Mitbestimmungstatbestand in Praxis und Literatur eine herausragende Rolle spielt. Das Schrifttum hierzu ist kaum noch zu übersehen[1], ebenso wenig die Vielzahl von Ger...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Berücksichtigung der Beschäftigungsarten

Rz. 3 § 15 Abs. 1 BetrVG ordnet ferner an, dass der Betriebsrat sich möglichst aus Arbeitnehmern der verschiedenen Beschäftigungsarten im Betrieb zusammensetzen soll. Auch diese Vorschrift enthält keine bindende Verpflichtung. Verstöße gegen sie führen nicht zur Unwirksamkeit der Wahl. Beispiele für Beschäftigungsarten: Facharbeiter (verschiedener Berufe), ungelernte Arbeiter...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16.1 Allgemeines

Rz. 211 Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021[1] ist § 87 Abs. 1 BetrVG um ein weiteres Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ergänzt worden, das die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von mittels Informations- und Kommunikationstechnologie erbrachter mobiler Arbeit betrifft. Das mobile Arbeiten ist als umgangssprachlich so bez...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.2 Lohnbegriff

Rz. 183 Allgemein wird der in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gebrauchte Lohnbegriff in weitem Sinn interpretiert. Gemeint sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern erbrachten Arbeitsleistungen gewährt; auf die Bezeichnung kommt es nicht an.[1] Nicht zum Lohn gehören Auslagen, die dem Arbeitnehmer als Aufwendungsersatz erstattet ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.4.4 Mitbestimmungsrecht bei der Vergütung außertariflicher Angestellter

Rz. 196 Die Vergütung außertariflicher Angestellter ist schon kraft ihrer Definition nicht mehr vom Tarifvertrag erfasst. Für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht daher die Regelungssperre des § 87 BetrVG Einleitungssatz nicht. Dennoch ist das Entgelt der außertariflichen Angestellten nur in Grenzen der Mitbestimmung unterworfen. In aller Regel werden die Entgelt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 15.2 Gruppenarbeit

Rz. 204 § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG führt im ersten Halbsatz zwar eine Mitbestimmung über die Durchführung von Gruppenarbeit ein. Der Begriff "Gruppenarbeit" wird im zweiten Halbsatz allerdings restriktiv definiert. Die Gruppenarbeit muss folgende Merkmale erfüllen: Eine Gruppe von Arbeitnehmern muss als solche im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs zusammenarbeiten ihr muss...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.4.4 Initiativrecht des Betriebsrats

Rz. 31 Initiativrecht heißt, dass der Betriebsrat von sich aus eine Regelung einer Angelegenheit anstreben und gegebenenfalls zur Durchsetzung die Einigungsstelle anrufen kann. Grundsätzlich hat der Betriebsrat dann ein Initiativrecht, wenn er ein Mitbestimmungsrecht hat. Einschränkungen können sich nur aus § 87 Abs. 1 BetrVG Einleitungssatz oder aus dem Mitbestimmungsrecht ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Sonstige Grenzen der Mitbestimmung

Rz. 43 Die Frage nach den sonstigen Grenzen der Mitbestimmung ist zu trennen von der Frage der Regelungsbefugnisse der Betriebspartner. An welche Grenzen die Betriebspartner bei der normativen Gestaltung der Arbeitsbedingungen mittels einer Betriebsvereinbarung gebunden sind, ist der Kommentierung zu § 77 BetrVG zu entnehmen. 2.3.1 Arbeitskampf Rz. 44 Besonderheiten für die Au...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.4 Einzelfragen

12.4.1 Freiwillige Leistungen Rz. 188 Bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, auf die die Arbeitnehmer weder kraft Gesetzes noch kraft Tarifvertrags einen Anspruch haben, ist die Mitbestimmung eingeschränkt. Die Mitbestimmung des Betriebsrats kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber zu zusätzlichen Leistungen verpflichtet wird, die er nicht gewähren will. Der Arbeit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.4.3 Wirksamkeitsvoraussetzung

Rz. 18 Von der herrschenden Meinung[1] wird vertreten, dass eine Maßnahme des Arbeitgebers, die der notwendigen Mitbestimmung entbehrt, rechtswidrig sei (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung). Einseitige rechtsgeschäftliche Maßnahmen (wie z. B. die Ausübung des Direktionsrechts) als auch einzelvertragliche Vereinbarungen seien infolge der Rechtswidrigkeit unwirksam. Tatsäch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Allgemeines

Rz. 73 Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ergänzt das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für den Sonderfall der vorübergehenden Verkürzung (Kurzarbeit) oder Verlängerung (Überstunden) der betriebsüblichen Arbeitszeit. Es enthält darüber hinaus ausnahmsweise auch die Komponente der Dauer der Arbeitszeit, die vom Mitbestimmungsrecht des § 87 Ab...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.6 Einzelfälle

Rz. 127 Vielfach sind gängige Softwareprogramme mit Überwachungsfunktionen ausgestattet. So speichern eine Reihe von Officeprogrammen die Bearbeitungsdauer und die Bearbeitungszeit von Dateien in eine gesonderte Datei, die eingesehen werden kann. Auch die Standardinternetprogramme enthalten Überwachungskomponenten, wie die Verlaufsaufzeichnung und die Zwischenspeicherung auf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.1 Arbeitskampf

Rz. 44 Besonderheiten für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte bestehen, wenn der Betrieb vom Arbeitskampf erfasst wird. Der Grundsatz lautet allerdings, dass die Mitbestimmungsrechte auch im Arbeitskampf gelten, egal ob die Mitglieder des Betriebsrats mitstreiken oder ausgesperrt sind.[1] Allerdings darf durch die Ausübung der Mitbestimmung nicht in die laufende Konfrontat...mehr