Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Überstunden

Rz. 78 Unter Überstunden wird allgemein die Arbeitszeit verstanden, die über die Arbeitszeit, die nach dem Tarifvertrag oder nach dem Einzelarbeitsvertrag zu leisten ist, hinausgeht. Bei flexibler Arbeitszeit ist eine Überstunde dann gegeben, wenn der Rahmen überschritten wird, der für die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart oder festgelegt wurde. Geringfügige Überschreitunge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.1 Anwendungsbereich

Rz. 94 Bei der Festlegung des Urlaubs treffen vielerlei Interessen aufeinander, das Interesse des Urlaubswilligen, das Interesse seiner Kollegen und das Interesse des Arbeitgebers an einem ungestörten Betriebsablauf. Durch das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG sollen diese unterschiedlichen Interessen zum Ausgleich gebracht werden. Rz. 95 Überwiegend wird der B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16.4 Umfang des Mitbestimmungsrechts

Rz. 214 Sowohl aus dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, als auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig, dass das Mitbestimmungsrecht nur die Ausgestaltung der mobilen Arbeit betrifft. Die Ausgestaltung betrifft das "wie" der mobilen Arbeit, nicht aber die Frage, ob diese Möglichkeit für die Arbeitnehmer überhaupt geschaffen werden soll. Die Einführung der m...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Kurzarbeit

Rz. 85 Die Kurzarbeit ist der Hauptfall der vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll. Ebenfalls mitbestimmungspflichtig ist die Frage, wie die verbleibende Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll (was man auch auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.4.2 Unterlassungsanspruch

Rz. 17 Die Missachtung der Mitbestimmungsrechte hat betriebsverfassungsrechtliche und individualrechtliche Folgen. Auf der betriebsverfassungsrechtlichen Ebene wird dem Betriebsrat von der Rechtsprechung ein allgemeiner Anspruch auf Unterlassung zugestanden, der wenn nötig auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.[1] Der zur Sicherung der Mitbestimmu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Grenzen der Mitbestimmung durch Gesetz

Rz. 33 Gesetzliche Regelungen sind alle zwingenden Rechtsnormen, wie Bundesgesetze, Landesgesetze, Verordnungen oder autonomes Satzungsrecht öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Verwaltungsakte und Anordnungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften nehmen dem Arbeitgeber ebenso die Dispositionsmöglichkeiten und stehen daher den Gesetzen in ihrer Wirkung gleich. Soweit nur mitt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.2 Technische Einrichtung

Rz. 109 Um die Mitbestimmungsrechte auszulösen, muss die Überwachung mittels einer "technischen Einrichtung" erfolgen. Technisch ist die Einrichtung dann, wenn sie ein optisch, mechanisch, akustisch oder elektronisch funktionierendes Gerät darstellt.[1] Dabei muss die Überwachung durch die Einrichtung über das individuelle Wahrnehmungsvermögen eines kontrollierenden Menschen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 11 Zuweisung und Kündigung von Werkswohnungen/allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen

Rz. 174 § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG ist ein Unterfall zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Das Zurverfügungstellen von Wohnraum ist in der Regel eine besonders qualifizierte und in der Mitbestimmung näher ausgestaltete Sozialeinrichtung. Rz. 175 Die im Mitbestimmungstatbestand angesprochenen Wohnräume erstrecken sich auf alle Arten von Unterkünften, wie z. B. Zweibettzimmer mit Nebenräu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Betriebsbußen

Rz. 57 Nicht selten sind in allgemeinen Betriebsordnungen auch Betriebsbußen geregelt, die dazu dienen, die Einhaltung der Verhaltens- und Ordnungsvorschriften durchzusetzen. Hier erstreckt sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts[1] das Mitbestimmungsrecht sowohl auf die Aufstellung der Betriebsstrafenordnung als auch auf die Verhängung einer Buße im Einzelfall. Für Letz...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.4.1 Form der Ausübung

Rz. 16 Was die Form der Ausübung des Mitbestimmungsrechts angeht, sind die Betriebspartner frei. Zweckmäßigerweise wird eine Betriebsvereinbarung abzuschließen sein, wenn durch die Regelung unmittelbare Rechte und Pflichten für die Belegschaft ausgelöst werden sollen. Damit macht man sich die normative Wirkung des § 77 Abs. 4 BetrVG zu eigen. Nach dieser Vorschrift gelten Be...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.2 Mitbestimmung

Rz. 168 Mitbestimmungsfreie Vorfrage ist zunächst, ob eine Sozialeinrichtung überhaupt eingerichtet werden soll.[1] Der Arbeitgeber entscheidet ebenfalls frei darüber, wie viel Geld er dafür aufbringen will. Durch das Mitbestimmungsrecht kann der Arbeitgeber weder gezwungen werden, für die Sozialeinrichtung einen gewissen Dotierungsrahmen zur Verfügung zu stellen, noch weite...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.1.1 Tarifvorrang

Rz. 181a Gegenüber dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht – wie gegenüber allen anderen Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten – auch der Vorrang von Gesetzen und Tarifverträgen. Bei Tarifverträgen kommt es alleine auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an. Ob Arbeitnehmer tarifgebunden sind, ist unerheblich.[1] Bislang wurde angenommen, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

Rz. 63 Mit der Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird die Dauer der täglichen Arbeitszeit insoweit fixiert, als dass ihr ein Rahmen gesetzt wird. Das Mitbestimmungsrecht muss nicht notwendigerweise einheitlich für den ganzen Betrieb ausgeübt werden. Es kann zwischen Arbeitnehmergruppen, Betriebsabteilungen oder funktionell differenziert werden. All...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.2 Kollektive Regelung und Einzelfall

Rz. 13 Charakteristikum der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist der kollektive Bezug. In aller Regel sind daher nur generelle kollektive Regelungen erfasst. Einzelmaßnahmen ohne kollektiven Bezug werden von der Mitbestimmung nicht erfasst. Scheinbare Ausnahmen bilden die Regelungen in § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG (Urlaub für einzelne Arbeitnehmer) und § 87 Abs. 1 Nr. 9...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.1.2 Folge eines Verstoßes gegen das Mitbestimmungsrecht

Rz. 182 Folge eines Verstoßes gegen das Mitbestimmungsrecht ist grundsätzlich nach der von der Rechtsprechung vertretenen Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, dass die Regelung von Anfang an (ex tunc) nichtig ist.[1] Bei begünstigenden Leistungen, insbesondere denen der Lohngestaltung, würde die Unwirksamkeit der Regelungen zu Wertungswidersprüchen führen. Die Rechtsprechu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.3 Prämienlohn

Rz. 199 Auch der Prämienlohn hat eine Vergütung zum Gegenstand, die in irgendeiner Weise nach dem Verhältnis der Leistung des Arbeitnehmers zu einer Bezugsleistung bemessen wird. Der Bezug ist anders als beim Akkord jedoch nicht die Arbeitsmenge. In der Praxis kommt Prämienlohn beispielsweise in Form von Mengenprämien, Nutzungsprämien, Qualitätsprämien, Ausschussprämien, Ers...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.2 Allgemeine Urlaubsgrundsätze

Rz. 98 Unter den (der Mitbestimmung unterfallenden) allgemeinen Urlaubsgrundsätzen sind richtlinienartige Regelungen zu verstehen, nach denen der Urlaubsplan aufzustellen ist und nach dem wiederum dem Arbeitnehmer im Einzelfall Urlaub zu gewähren ist. Eine ganze Reihe von Grundsatzfragen werden auf der Ebene der allgemeinen Urlaubsgrundsätze entschieden, wie z. B. die generel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 14.2 Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Rz. 202 Auch wenn das Mitbestimmungsrecht nur die "Grundsätze" über das betriebliche Vorschlagswesen betrifft, kann der Arbeitgeber gleichwohl ein Vorschlagswesen nur mit Zustimmung des Betriebsrats einführen.[1] Davon zu trennen ist die Frage, ob der Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung eines Vorschlagswesens hat. Das ist dann der Fall, wenn hierfür ein betriebliche...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.4 Vergleichbare leistungsbezogene Entgelte

Rz. 200 Die vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelte, für die § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG das Mitbestimmungsrecht eröffnet, müssen gerade mit Akkord- und Prämienlohn vergleichbar sein. Es muss sich also um Vergütungen handeln, bei der die Leistung des Arbeitnehmers gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird; das Entgelt muss sich nach dem Verhältnis des Arbeitnehm...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16.6 Individualrechtliche Fragen

Rz. 216 Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG regelt nur die kollektivrechtlichen Fragen der Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Es trifft keinerlei Aussage dazu, ob einerseits der Arbeitgeber mobile Arbeit anordnen kann und andererseits der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Ermöglichung von mobiler Arbeit hat. Beides ist grundsätzlich nicht der Fall. Mobile...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.4 Bestimmung zur Überwachung

Rz. 117 Der Begriff der Überwachung umfasst verschiedene Vorgänge: die Datenerhebung und die Datenverarbeitung. Der erste Schritt ist die Datenerhebung. Hier greift das Mitbestimmungsrecht dann ein, wenn mittels technischer Einrichtung Daten gesammelt werden, die Auskunft über Verhalten oder Leistung einzelner Arbeitnehmer geben. Notwendig ist hier, dass die Daten technisch e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.1 Begriff der Sozialeinrichtung

Rz. 162 Gegenstand der Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ist die Sozialeinrichtung. Der Betriebsrat als Repräsentant der Arbeitnehmer soll einen bestimmten abtrennbaren Teil von Mitteln des Arbeitgebers ("zweckgebundenes Sondervermögen") mit einer gewissen Organisation mitverwalten können. Eine Sozialeinrichtung erfordert ein zweckgebundenes Sondervermögen. Die einer ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13 Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte

13.1 Allgemeines Rz. 197 § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG ergänzt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10. [1] Während § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG über die ganze Breite des Lohnbegriffs die Mitbestimmung über die Lohngestaltung eröffnet, enthält § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG für den engen Anwendungsbereich leistungsbezogener Entgelte ein weiter in die Tiefe gehendes Mitbestimmungsr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Urlaubsgrundsätze, Urlaubsplan und Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs

7.1 Anwendungsbereich Rz. 94 Bei der Festlegung des Urlaubs treffen vielerlei Interessen aufeinander, das Interesse des Urlaubswilligen, das Interesse seiner Kollegen und das Interesse des Arbeitgebers an einem ungestörten Betriebsablauf. Durch das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG sollen diese unterschiedlichen Interessen zum Ausgleich gebracht werden. Rz. 95 Ü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 14 Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen

14.1 Allgemeines Rz. 201 Das betriebliche Vorschlagswesen i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG umfasst Verbesserungsvorschläge, die nicht unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz fallen (vgl. § 1 ArbNErfG). Für patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen enthält das Arbeitnehmererfindungsgesetz eine abschließende Regelung.[1] Auch sogenannte qualifizierte technische Verbesseru...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9 Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen sowie über den Gesundheitsschutz

9.1 Allgemeines Rz. 131 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG betrifft die Sachvorschriften des Gesundheitsschutzes, also Regelungen, die die Arbeit selbst im Sinne der Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen gestalten. Unfallverhütungsvorschriften sind die Vorschriften, die nach § 15 SGB VII von den Berufsgenossenschaften erl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10 Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen

10.1 Begriff der Sozialeinrichtung Rz. 162 Gegenstand der Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ist die Sozialeinrichtung. Der Betriebsrat als Repräsentant der Arbeitnehmer soll einen bestimmten abtrennbaren Teil von Mitteln des Arbeitgebers ("zweckgebundenes Sondervermögen") mit einer gewissen Organisation mitverwalten können. Eine Sozialeinrichtung erfordert ein zweckgeb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12 Fragen der betrieblichen Lohngestaltung

12.1 Allgemeines Rz. 180 Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gewährt eine sehr umfassende Mitbestimmung in den Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Aus dem Regelungsgegenstand wird deutlich, dass dieser Mitbestimmungstatbestand in Praxis und Literatur eine herausragende Rolle spielt. Das Schrifttum hierzu ist kaum noch zu übersehen[1], ebenso wenig die ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb

3.1 Anwendungsbereich Rz. 48 Die betriebliche Ordnung, die durch § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung unterworfen wird, umfasst nur allgemeingültige, für die Arbeitnehmer oder für Gruppen von ihnen verbindliche Verhaltensregeln zur Sicherung des ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb.[1] Sofern das...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

4.1 Umfang der Mitbestimmung/Verteilung und Lage, nicht Dauer der Arbeitszeit Rz. 60 Zweck der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist es, die Arbeitnehmer über den Betriebsrat an der Entscheidung über die Lage ihrer Arbeitszeit teilhaben zu lassen. Der Betriebsrat soll die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit fü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Vorübergehende Verkürzung/Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

5.1 Allgemeines Rz. 73 Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ergänzt das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für den Sonderfall der vorübergehenden Verkürzung (Kurzarbeit) oder Verlängerung (Überstunden) der betriebsüblichen Arbeitszeit. Es enthält darüber hinaus ausnahmsweise auch die Komponente der Dauer der Arbeitszeit, die vom Mitbestimmungsre...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16 Ausgestaltung von mobiler Arbeit

16.1 Allgemeines Rz. 211 Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021[1] ist § 87 Abs. 1 BetrVG um ein weiteres Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ergänzt worden, das die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von mittels Informations- und Kommunikationstechnologie erbrachter mobiler Arbeit betrifft. Das mobile Arbeiten ist als umgangss...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 15 Grundsätze über die Durchführung der Gruppenarbeit

15.1 Allgemeines Rz. 203 Der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG wurde durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001[1] in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügt. Mit dieser Bestimmung wird nicht für alle Formen der Gruppenarbeit eine Regelung getroffen, sondern nur für solche Gruppen, die ihnen übertragene Aufgaben im Wesen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen

8.1 Normzweck und Anwendungsbereich Rz. 104 Gegenstand der Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist die technische Datenerhebung und Datenverarbeitung nur insoweit, als sie die Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer betrifft. Außerhalb derartiger Angelegenheiten besteht kein Mitbestimmungsrecht. So muss mit dem Betriebsrat keine Einigung darüber erzielt ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.4 Das Wesen der Mitbestimmung

1.4.1 Form der Ausübung Rz. 16 Was die Form der Ausübung des Mitbestimmungsrechts angeht, sind die Betriebspartner frei. Zweckmäßigerweise wird eine Betriebsvereinbarung abzuschließen sein, wenn durch die Regelung unmittelbare Rechte und Pflichten für die Belegschaft ausgelöst werden sollen. Damit macht man sich die normative Wirkung des § 77 Abs. 4 BetrVG zu eigen. Nach dies...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.4 Festsetzung des Urlaubs im Konfliktfall

Rz. 101 In dieser dritten Stufe wird dem Betriebsrat ausnahmsweise ein Mitbestimmungsrecht im Einzelfall gewährt, wenn es einen Konflikt zwischen Arbeitgeber und beteiligten Arbeitnehmern gibt. Das Mitbestimmungsrecht besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur, wenn mindestens 2 Arbeitnehmer betroffen sind.[1] Insoweit besteht dann doch wieder ein gewisser kollek...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.3 Verhaltens- und Leistungskontrolle

Rz. 111 Die Überwachung mittels technischer Einrichtung muss sich auf das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer beziehen. Verhalten wird als individuell steuerbares Tun oder Unterlassen definiert.[1] Dabei ist unerheblich, in welchem Bereich sich das Verhalten abspielt, ob bloß bei der Arbeitsleistung selbst oder auch sonst im Betrieb. Verhalten, welches mit der Arbei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.4.1 Freiwillige Leistungen

Rz. 188 Bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, auf die die Arbeitnehmer weder kraft Gesetzes noch kraft Tarifvertrags einen Anspruch haben, ist die Mitbestimmung eingeschränkt. Die Mitbestimmung des Betriebsrats kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber zu zusätzlichen Leistungen verpflichtet wird, die er nicht gewähren will. Der Arbeitgeber kann daher frei entsche...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage

Rz. 67 Das Mitbestimmungsrecht bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage kann sehr weitreichende Folgen haben. Die Frage, an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet werden soll und wie viele und welche Tage arbeitsfrei bleiben sollen, zählt dazu.[1] In der Regel ist die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit tariflich oder einzelvertraglich vor...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.2 Akkordlohn

Rz. 198 Akkord ist eine Regelung des Entgelts, bei der die Höhe sich nach dem Arbeitsergebnis und nicht nach geleisteter Arbeitszeit richtet. Der Akkordbegriff des Gesetzes geht davon aus, dass eine Bezugs- oder Ausgleichsleistung festgesetzt wird. Die individuelle Leistung des Arbeitnehmers wird in Relation zu dieser Bezugs- oder Ausgangsleistung gesetzt. Auf diese Weise wir...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.5 Einführung und Anwendung

Rz. 122 Die Mitbestimmung erstreckt sich auf die Einführung und Anwendung der technischen Einrichtung. Die Mitbestimmung bei der Einführung kann zwar auch das "Ob" der Anschaffung umfassen, allerdings ist hier sorgsam zu unterscheiden. Die Einführung eines Computers, einer Telefonanlage oder einer EDV-gestützten Produktionsmaschine ist als solche mitbestimmungsfrei, weil die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Teilzeitbeschäftigte

Rz. 72 Die oben genannten Grundsätze gelten entsprechend für Teilzeitbeschäftigte. Mitbestimmungsfrei bleibt auch hier die Dauer der vereinbarten oder tariflich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit. Auch die Anzahl der wöchentlich einzusetzenden Teilzeitarbeitnehmer ist eine mitbestimmungsfreie Entscheidung des Arbeitgebers. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich indes auf f...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16.3 Informations- und Kommunikationstechnologie

Rz. 213 Eine weitere Voraussetzung für eine Mitbestimmung ist, dass die mobile Arbeit mittels Informations-und Kommunikationstechnologie erbracht wird. Eine bloße Erbringung der Arbeitsleistung von zu Hause aus, beispielsweise durch einfache Montagetätigkeiten oder ein Aktenstudium genügt nicht. Im Referentenentwurf des Mobile-Arbeit-Gesetzes dient dieses Kriterium nur dazu,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 15.3 Umfang des Mitbestimmungsrechts

Rz. 208 Der Betriebsrat hat mitzubestimmen über die Grundsätze der Durchführung von Gruppenarbeit. Diese Formulierung enthält 2 Vorbehalte. Zum einen besteht das Mitbestimmungsrecht nur über die Durchführung der Gruppenarbeit, zum anderen sind nur die Grundsätze mitbestimmungspflichtig. Rz. 209 Indem das Gesetz nur die Durchführung der Gruppenarbeit als mitbestimmungspflichti...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.4.2 Betriebliche Altersversorgung

Rz. 192 Mitbestimmungspflichtig ist nach den vorgenannten Grundsätzen auch die betriebliche Altersversorgung. Der Arbeitgeber kann zwar über das "Ob", den damit verbundenen Zweck und den begünstigten Personenkreis mitbestimmungsfrei entscheiden.[1] Sind diese Entscheidungen einschließlich des Dotierungsrahmens getroffen worden, hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung der b...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.3 Urlaubsplan

Rz. 99 Der Urlaubsplan ist die konkrete Festlegung des Urlaubs (bzw. der Freistellungen) für einen bestimmten Zeitraum (sinnvollerweise Kalenderjahr, weil sich bestimmte urlaubsrechtliche Grundsätze – etwa der Verfall von Urlaubsansprüchen – auf das Kalenderjahr beziehen, z. B. § 7 Abs. 3 BUrlG). Er wird gemeinsam mit dem Betriebsrat aufgestellt. Vorläufer des Urlaubsplans i...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 12.4.3 Übertarifliche Zulagen

Rz. 193 Gewährt der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen, so steht das Mitbestimmungsrecht nach jeder Tarifrunde zur Diskussion. Da das Schicksal übertariflicher Zulagen im Tarifvertrag wegen Verbots von Effektivklauseln nicht geregelt werden kann, wird der Arbeitgeber nach jeder Tarifrunde die Entscheidung treffen können, wie sich die Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulage...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16.2 Mobile Arbeit

Rz. 212 Eine Definition, was unter "mobiler Arbeit" zu verstehen ist, enthält das Gesetz nicht; auch in anderen Gesetzen ist diese Form der Arbeitsleistung bisher nicht definiert. Der umgangssprachliche Begriff des "Homeoffice" führt schon allein deswegen nicht weiter, weil er mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet wird; das mobile Arbeiten im Sinne der Nr. 14 muss gerad...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsausbildung: Ablauf un... / 4.4 Schutz Auszubildender in besonderen Fällen gemäß § 78a BetrVG

Die Norm enthält Sonderregelungen für Mitglieder betriebsverfassungsrechtlicher Gremien. § 78a BetrVG gilt für Auszubildende, die gleichzeitig Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats oder einer weiteren im Gesetz genannten Arbeitnehmervertretung sind. § 78a Abs. 3 BetrVG erweitert den Anwendungsbereich auch auf solche Auszubildende, deren Amts...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Abkürzungsverzeichnis

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