Fachbeiträge & Kommentare zu Beweislast

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift ist anwendbar, wenn der Schuldner als natürliche oder juristische Person (BVerfG, NJW 1967, 195 = BVerfGE 20, 323 = MDR 1967, 187 = JZ 1967, 171 = Rpfleger 1967, 139) zu einer Unterlassungs- oder Duldungshandlung verpflichtet wurde. Als Titel kommen sowohl Urteile als auch eidesstattliche Versicherungen, v.a. im Urheber- und Wettbewerbsrecht, vollstreckb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Unterhaltsrückstände (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 34 Das Vorrecht des § 850d ZPO gilt mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter von § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO grundsätzlich zeitlich unbeschränkt (BAG, ZInsO 2013, 1214 = VuR 2013, 391 = NZA-RR 2013, 590 = GWR 2013, 256 = EzA-SD 2013, Nr. 12, 12 = ArbR 2013, 292 = FA 2013, 211 = ArbuR 2013, 325 = FamRZ 2014, 1104). Die Privilegierung ist somit temporär beschränkt. Die Norm re...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Einzelfälle

Rz. 7 Als nicht vertretbare Handlungen kommen in Betracht (übersichtlich Goebel/Goebel, § 11 Rn. 66): Auszahlungsanweisung an Anwalt zur Rückzahlung des vom Gläubiger auf dessen Geschäftskonto eingezahlten Geldes (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 26.10.2011, 16 W 120/11, Juris; BGH, JurBüro 2008, 104). Verpflichtung zur Gewährung häuslicher Krankenpflege (LSG Berlin Brande...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.7 Bausparkasse

Rz. 151 Der Bausparvertrag ist ein Vertrag zwischen der Bausparkasse und dem Bausparer, durch den der Bausparer einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens nach erbrachten Leistungen und Bauspareinlagen erwirbt. Die Bausparsumme besteht aus dem angesparten Eigenkapital als Sparguthaben (BGH, Rpfleger 2014, 272 = ZVI 2014, 133 = DGVZ 2014, 121 = JurBüro 2014, 319 = NJ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.2.1.1 Billigkeitsprüfung

Rz. 186 Nach § 54 Abs. 2 SGB I ist die Pfändung einmaliger Geldleistungen möglich, wenn und soweit sie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und Zweckbestimmung der Geldleistung der Billigkeit entspricht. Dies muss das Vollstreckungsgericht im Einzelfall vor Erlass des Pfändungsbeschlus...mehr

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FF 02/2020, Bemessung des n... / 1 Anmerkung

In dem umfangreichen, 25 Seiten langen Beschluss, geht der BGH auf verschiedene Probleme beim Ehegattenunterhalt ein. Im Rahmen dieser Anmerkung sollen vier Punkte herausgegriffen werden: I. Quotenberechnung auch bei hohem Familieneinkommen der Eheleute Bis zum Beschluss des BGH vom 15.11.2017[1] war es Stand der Rechtsprechung, dass bei sehr hohen Einkünften der Eheleute kein...mehr

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AGS 02/2020, Anwaltsvergütu... / 1. Allgemeines

Wie bereits eingangs dargestellt, wurde zum 1.7.2014 die Möglichkeit geschaffen, dass durch einen natürlichen Schuldner bzw. dessen Rechtsanwalt ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung, d.h. vor Ablauf der regulären Abtretungsfrist (§§ 287 Abs. 2, 300 Abs. 1 S. 1 InsO), gestellt werden kann. § 300 Abs. 1 S. 2 InsO regelt hierzu: Hinweis Hat der Schuldner d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Ausländisches gewerbliches Unternehmen

Tz. 3 Stand: EL 75 – ET: 08/2012 OT iSd § 18 KStG kann nur ein ausl gew Unternehmen sein, das im Inl eine Zweigniederlassung unterhält. OT ist das ausl Unternehmen, nicht die inl Zweigniederlassung. Das Gesetz enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Rechtsform dieses Unternehmens, dh sowohl ausl natürliche Personen, Kö und Pers-Ges können OT iSd § 18 KStG sein. Für die OG...mehr

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zfs 02/2020, Umfang des erf... / 2 Aus den Gründen:

"[5] I. Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das AG habe zu Recht den vom Kl. geltend gemachten Schadensersatzanspruch verneint. Der Kl. habe zwar einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nach Grund und Höhe schlüssig dargelegt. Das AG habe aber zutreffend angenommen, dass die Bekl. die Unfallbeteiligu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 19 Die Beweislast für den Zugang und den erforderlichen Inhalt der Mitteilung trägt nach allg. zivilprozessualen Grundsätzen, wer sich auf den Fristablauf berufen will, also regelmäßig der Erbteilskäufer.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Macht der Vermächtnisnehmer die Erfüllung des Vermächtnisses geltend, trifft den Beschwerten die Beweislast für die Unmöglichkeit der Erfüllung des Vermächtnisses. Fordert der Vermächtnisnehmer Schadensersatz statt Leistung (§§ 275, 280, 283 BGB), trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit der Vermächtniserfüllung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 9 Den Bedachten trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Todes des Erblassers, der wirksamen Vermächtnisanordnung und der Erbenstellung des von ihm in Anspruch Genommenen. Die Annahme des Vermächtnisses hat der Bedachte nicht zu beweisen, weil ihm das Vermächtnis ohne sein Zutun von selbst anfällt. Rz. 10 Den Erben trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 26 Der Pflichtteilsberechtigte hat alle Tatsachen zu beweisen, von denen der erhobene Anspruch nach Grund und Höhe abhängt.[74] Beweislastumkehr kann eintreten, wenn der Erbe seine gesetzliche Auskunftspflicht nach § 2314 BGB verletzt.[75] Der Pflichtteilsberechtigte ist beweispflichtig dafür, dass eine Nachlassverbindlichkeit, die vom Schuldner des Pflichtteilsanspruchs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Beweislast

Rz. 12 Die Beweislast über Nutzungen und Verwendungen trifft den Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Einnahmen. Der Beschwerte ist hinsichtlich der Ausgaben darlegungs- und beweispflichtig. Eine Saldierung ist dabei unzulässig.[17]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 73 Klagt ein Miterbe auf Zustimmung zu einer bestimmten Verwaltungsmaßnahme, muss er darlegen und beweisen, dass diese Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist.[202]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Beweislast

Rz. 12 Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Beweislast dafür, dass es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung handelte. Der Beschenkte muss beweisen, dass die ihm gegenüber erbrachte Zuwendung der Pflichtteilsergänzung nicht unterliegt,[26] weil es sich um eine Anstandsschenkung i.S.d. § 2330 BGB handelt.[27]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Von der dreißigjährigen Frist enthält § 2163 BGB zwei Ausnahmen für aufgeschobene Vermächtnisse. Die Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, unter denen der Fristablauf ausnahmsweise ohne Bedeutung ist, trägt derjenige, der sich darauf beruft, dass die Anordnung des Vermächtnisses trotz des Fristablaufs wirksam sei.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Beweislast

Rz. 21 Der frühere Ehegatte bzw. Verlobte trägt die Beweislast dafür, dass die Verfügung von Todes wegen nach wie vor i.S.d. Abs. 3 Gültigkeit hat, wenn er sich hierauf beruft.[57] Lediglich die tatsächlichen Umstände unterfallen der Beweis- oder Feststellungslast. Die Ermittlung des hypothetischen Willens obliegt dagegen dem Gericht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Abs. 2 stellt eine Auslegungsregel dar. Derjenige, der diese Regel nicht gegen sich gelten lassen will, trägt die Beweislast dafür, dass der Erblasser etwas anderes gewollt hat, als sich nach der Auslegungsregel ergibt.[7]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden

Gesetzestext (1)Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2)1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 16 Im Fall der Surrogation beim Vorerben (§ 2111 BGB) hat der BGH entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Ersetzung beim Nacherben liege. Der BGH räumt zwar ein, dass dies für den Nacherben mit großen Schwierigkeiten verbunden sei, insbesondere dann, wenn er sein Recht auf Erstellung eines Verzeichnisses (§ 2121 BGB) nicht wahrgenommen hat. Im entschiede...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast (Abs. 3)

Rz. 17 Die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen der den angegebenen Entziehungsgrund tragenden Umstände trifft den Pflichtteilsschuldner, der sich auf die wirksame Entziehung beruft.[76] In Betracht kommen insbesondere der Erbe, § 2303 BGB, der Beschenkte, § 2329 BGB und der Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigte,[77] der nach §§ 2318 ff. BGB zur Tragung der Pflicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 8 Derjenige, der die Wirksamkeit eines Nottestaments behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erblasser noch vor Fristablauf verstorben ist.[18] Wird dagegen von einer Partei bestritten, dass der Erblasser vor dem Ende der Frist verstorben ist, trägt die Darlegungs- und Beweislast derjenige, der das Nottestament für ungültig hält. Ist unstr., dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 14 Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Auslegungsregel für den Fall des Vermächtnisses von Forderungen, die bereits durch Leistung zu Lebzeiten des Erblassers erloschen sind.[28] Daher ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Vermächtnisnehmer den an die Stelle der Forderung getretenen Gegenstand erhalten soll. Für die Behauptung des Beschwerten, der Erblasser ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 11 Behauptet der Bedachte einen Rechtsmangel, richtet sich die Beweislast für diesen Rechtsmangel nach § 363 BGB.[14] Sie trifft somit den Bedachten. Den Beschwerten trifft die Pflicht, über die rechtlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und beweisrelevante Urkunden vorzulegen.[15]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Feststellungslast/Beweislast

Rz. 25 Wenn im Prozess nicht festgestellt werden kann, welchen tatsächlichen oder hypothetischen Willen die Testierenden bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments hatten, dann wirkt sich die Auslegungsregel des § 2268 BGB dahingehend aus, dass die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung anzunehmen ist. Die Partei, die sich auf die Gültigkeit der jeweiligen Verfü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Beweislast

Rz. 17 Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 1973 BGB ist grundsätzlich der Erbe.[40] Der Erbe hat nachzuweisen, dass ein Aufgebotsverfahren stattgefunden hat, das die Forderung des Gläubigers betraf. Hinsichtlich der Frage der Erschöpfung des Nachlasses ist der Erbe für den Anfangsbestand und für alle Abzüge, die er vornehmen möchte, beweispflichtig....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 8 Die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die dazu geführt haben sollen, dass Zulänglichkeit angenommen werden durfte, trägt nach allg. Auffassung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozess der Erbe.[25] Da es sich bei der Ersatzpflicht um eine Eigenverbindlichkeit des Erben handelt, sind die §§ 780 ff. ZPO nicht anwendbar. Wird der Erbe gem. §§ 1978, 197...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Beweislast

Rz. 8 Ob die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe bzw. deren Aufhebung vorliegen, prüft das Nachlassgericht i.R.d. Erbscheinsverfahrens als Vorfrage. Derjenige, der sich darauf beruft, dass die Zuwendung des Erblassers an den Ehegatten unwirksam ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, trägt die Beweislast für seine Behauptung, d.h. er muss das Scheitern der Eh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 6 Die Vorschrift des § 2029 BGB ist nur anwendbar, wenn der Beklagte Erbschaftsbesitzer i.S.d. § 2018 BGB ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, aus welcher sich die Stellung des Beklagten als Erbschaftsbesitzer ergibt, trägt derjenige, der sich darauf beruft. Der Erbe ist also nicht etwa verpflichtet, die Tatsache des Erbschaftsbesitzes vorzutragen, noch ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 44 Grundsätzlich gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (Abs. 1) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist.[97] Dies gilt auch für den unter Betreuung stehenden Erblasser.[98] Die Beweislast für eine nicht auf fehlendem Lebensalter beruhende Testierunfähigkeit des Erblassers trifft daher denjenigen, der si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 12 Die Darlegungs- und Beweislast für die Annahmeerklärung trifft die Nachlassgläubiger, wenn diese in Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Erben vorgehen (§ 1958 BGB). Das gilt auch, wenn gegen den Erben ein unterbrochener Prozess fortgesetzt (§ 239 ZPO), aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten in das Vermögen des Erben vollstreckt (§ 778 ZPO) oder wegen persönlicher Ans...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 8 Dem Bedachten obliegt der Nachweis der Unbedingtheit des Vermächtnisses, wenn der Beschwerte behauptet, das Vermächtnis sei unter einer aufschiebenden Bedingung ausgesetzt worden. Ohne rechtliche Bedeutung ist jedoch die Behauptung des Beschwerten, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung keine Anhaltspunkte für eine aufschiebende Bedingung hergibt.[6] Rz. 9 Den Be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 6 Dass der Erbschaftsanspruch bereits verjährt ist, muss der Erbschaftsbesitzer beweisen, wie sich aus der Wortstellung "solange nicht" ergibt.[8]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Beweislast

I. Örtliche Zuständigkeit Rz. 25 Der Pflichtteilsanspruch ist vor dem Prozessgericht geltend zu machen, wahlweise am Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO, oder am Gerichtsstand des Beklagten, §§ 12 ff. ZPO. II. Beweislast Rz. 26 Der Pflichtteilsberechtigte hat alle Tatsachen zu beweisen, von denen der erhobene Anspruch nach Grund und Höhe abhängt.[74] Beweislastumkehr kann ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 29 Der Pflichtteilsberechtigte ist beweispflichtig für die fehlende Verpflichtung des Erben, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt.[70]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 19 Bestreitet der (ursprüngliche) vorläufige Erbe den endgültigen Erbschaftsanfall oder beansprucht ein Dritter die Erbenstellung in Folge der (angeblichen) Ausschlagung der Erbschaft des ursprünglich vorläufigen Erben, muss dieser die Voraussetzungen der wirksamen Ausschlagungserklärung – einschließlich einer etwaigen Hemmung des Ablaufes der Ausschlagungsfrist[66] – da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Prozessuales/Beweislast

Rz. 50 Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen im Errichtungszeitpunkt trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Wirksamkeit der Anordnung beruft, vielfach der betroffene Abkömmling selbst.[132] Ebenso kommen natürlich auch eine Berufung der Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer oder des Testamentsvollstreckers (§§ 2336 Abs. 3, 2238 Abs. 2 S. 1 BGB) auf d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 17 Der Beschwerte hat, weil die Vermutung des Abs. 1 zu seinen Gunsten wirkt, zu beweisen, dass der Gegenstand nicht zum Nachlass gehört. Sofern dem Beschwerten dieser Beweis gelingt, obliegt es dem Bedachten, Umstände vorzutragen, die den Willen des Erblassers erkennen lassen, ihm, dem Bedachten, ggf. auch einen nachlassfremden Gegenstand zuzuwenden.[44] Hierbei ist die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 30 Die Beweiskraft dieser Privaturkunde ergibt sich aus §§ 416, 419, 440 ZPO. Derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Dreizeugentestaments beruft, trägt hierfür die Beweislast.[35] Ebenso trägt derjenige die Beweislast dafür, dass ein unter Verstoß gegen einfache Formvorschriften zustande gekommenes Testament den Erblasserwillen zuverlässig wiedergibt, der sich auf Wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 38 Steht zwischen den Parteien das Vorliegen eine Teilungsanordnung im Streit, so gibt es keine Zweifelsregelung in der einen oder anderen Richtung: Es gelten die Grundsätze zur Pflicht der Testamentsauslegung durch das Gericht nach §§ 133, 2084 BGB mit dem Ziel, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln.[97] Anhaltspunkte jenseits des reinen Wortlauts der letztwilli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 7 Derjenige, der ein Untervermächtnis geltend macht, hat den Tod des Erblassers, die wirksame Aussetzung des Untervermächtnisses und die Stellung des Hauptvermächtnisnehmers bzw. Ersatzbeschwerten i.S.d. § 2161 S. 2 BGB darzutun und zu beweisen. Da das Vermächtnis von selbst anfällt, muss der Untervermächtnisnehmer nicht beweisen, dass der Hauptbedachte das Vermächtnis a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 15 Wer sich darauf beruft, dass die Auslegungsregel des Abs. 1 greift, nach der der Vermächtnisnehmer im Zweifel verpflichtet sein soll, den Erben von der Schuld zu befreien, wenn das vermachte Grundstück mit einer Hypothek zur Sicherung einer Forderung gegen den Erblasser belastet ist, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.[28] Rz. 16 Im Fall des Abs. 2 kann sich de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Feststellungs- und Beweislast

Rz. 27 Nach den allg. Grundsätzen trägt derjenige die Beweis- oder Feststellungslast, der sich auf die Wirksamkeit des eigenhändig errichteten Testaments beruft. Diese bezieht sich insbesondere auf den Testierwillen und auf die Echtheit der Unterschrift des Erblassers.[53] Er muss ebenfalls beweisen, dass die in § 2267 BGB beschriebene Reihenfolge eingehalten wurde, wofür ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 29 Die Beweislast trifft grundsätzlich denjenigen, der Rechte aus einem Bürgermeistertestament geltend machen will; er muss die unverzichtbaren Wirksamkeitsvoraussetzungen darlegen und beweisen.[22] Eine Beweiserleichterung tritt ein, wenn die Niederschrift die Voraussetzungen des BeurkG erfüllt. Die Niederschrift stellt dann eine öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO dar u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 5 Die Darlegungs- und Beweislast für den Tod des Erblassers und den Zeitpunkt wird i.d.R. durch die Sterbeurkunde belegt (§§ 54, 60 PStG). Ferner hat derjenige, der eine Erbenstellung behauptet, die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Erbrecht ergibt. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist dies seine Verwandtschaft zum Erblasser, im Falle der g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 10 Als Anspruchsteller tragen die Nachlassgläubiger nach den allg. Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen und den Umfang des Schadensersatzanspruchs.[32] Es ist deshalb vom Nachlassgläubiger oder Insolvenzverwalter darzulegen und – im Streitfalle – zu beweisen, dass der Nachlass überschuldet oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, der Erbe davon ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Beweislast, Verfahrensfragen

Rz. 22 Den Beschenkten trifft nach den allg. Grundsätzen die Beweislast sowohl für den Wert der Schenkung des Erblassers an den Berechtigten als auch für die Schenkung selbst.[44] Die Eigengeschenke sind von Amts wegen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen.[45] Der Ergänzungsberechtigte muss über die erhaltenen Geschenke Auskunft erteilen....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 156 Der Anspruchsberechtigte hat im Prozess substantiiert darzulegen und ggf. auch zu beweisen, dass bestimmte lebzeitig zugewendete Gegenstände ohne die erfolgten Schenkungen Bestandteile des Nachlasses geworden wären.[570] Darüber hinaus trägt er auch die Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen[571] und für die von ihm behaupteten Werte der Zuwendungsgegen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Fragen zur Beweislast

Rz. 55 Grundsätzlich ist der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen seines Pflichtteilsanspruchs beweispflichtig.[238] Daher trifft ihn nicht nur die Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum realen Nachlass oder für das Nichtbestehen von Verbindlichkeiten,[239] sondern auch hinsichtlich der Frage, ob eine dem fiktiven Nachl...mehr