Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Kapitalisierungsfaktor

Rz. 7 Der Kapitalisierungsfaktor ist in § 203 Abs. 1 BewG starr vorgegeben, und zwar mit 13,75. Gemäß § 203 Abs. 2 BewG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen. Diese Ermächtigung trägt dem Umstand Rechnung, dass ursprünglich der Kapi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 257 Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts

Gesetzestext (1) Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 auszugehen. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 sind zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 anzuwenden. (2) Der Bodenwert nach Absatz 1 ist mit Ausnahme des Werts von s...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Kapitalgesellschaften/GmbH

Rz. 69 Anteile an einer GmbH sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG frei vererblich und gehen im Erbfall auf den Erben über. Liegt eine Erbengemeinschaft vor, so üben die Mitberechtigten die Rechte und Pflichten an dem GmbH-Gesellschaftsanteil gemeinschaftlich nach § 18 GmbHG aus. Durch vertragliche Regelungen lassen sich abweichende Rechtsfolgen vereinbaren. So kann im Gesellschaftsve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts

Rz. 15 Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der Steuerwert des Erbbaurechts nach der schematischen Bewertung des Bewertungsgesetzes über dem individuellen Verkehrswert liegt, hat er einen Rechtsanspruch auf Ansatz des niedrigeren Verkehrswerts. Voraussetzung ist, dass er gegenüber dem Finanzamt durch Bausachverständigengutachten oder durch Gutachten des Gutachteraus...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Nachlaufende Verpflichtungen, Mindestlohnsumme und Behaltensfrist, Anzeigepflichten

Rz. 18 Gemäß § 13c Abs. 2 ErbStG sind im Falle der Abschmelzung die Vorgaben des § 13a Abs. 3–9 ErbStG allesamt entsprechend anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 ggf. i.V.m. Abs. 10 ErbStG, vgl. § 13a ErbStG Rdn 146 bzw. Rdn 398) sowie für die Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 6 ggf. i.V.m. Abs. 10 ErbStG, vgl. § 13a ErbStG Rdn 190 bzw. R...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. (2) Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gese...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Schenker als Steuerschuldner

Rz. 38 Bei Schenkungen unter Lebenden ist auch der Schenker Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Schenker ist derjenige, der als Zuwender oder Geber die Zuwendung, die aus seinem Vermögen stammt, erbringt. Durch die Vermögenshingabe tritt beim Schenker eine Entreicherung ein. Wer Schenker ist, ergibt sich danach aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 4–8 ErbStG. Auch der S...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Kryptowährungen

Rz. 52 Kryptowährungen sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, da keine andere Bewertung vorgeschrieben ist (§ 9 Abs. 1 BewG). Der Wert ist in erster Linie im Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Denn der fiktive Veräußerungspreis zum Bewertungsstichtag lässt sich aus effektiven Verkäufen ableiten, die zeitnah zum Stichtag liegen.[54]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 55 Ermittlung des Vergleichswerts § 55 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald als Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden. (2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und durch Normalwerte ausgedrückt. (3) Normalwert ist der für eine Holzart unter Berücksichtigung des Holzertrags auf einen Hektar bez...mehr

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FF 07+08/2023, Haushaltsgeg... / 4.9 Beispiel 9

Gestörter Zugewinnausgleich: Im Regelfall wird sich der Weg über den Zugewinnausgleich nicht auszahlen, weil sich die Miteigentumsanteile im Endvermögen meistens rechnerisch neutralisieren. Dennoch muss die anwaltliche Vertretung prüfen, ob das im zu bearbeitenden Einzelfall auch wirklich zutrifft. Die Bewertung als "überperfektionistische … Manier"[50] ist nicht nur unsachl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Wertbeeinflussende Belastungen, Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts (Abs. 3)

Rz. 7 Nach § 183 Abs. 3 BewG wird der gemeine Wert nicht mit letzter Genauigkeit ermittelt. Insb. bleiben die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art bei der erbschaftsteuerlichen Vergleichswertbewertung – anders als bei der individuellen Verkehrswertbewertung – außer Betracht. D.h. Wohnrechte, Nießbrauchrechte, Wegrechte etc. kö...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Betriebsgrundstück

Rz. 9 Die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und dem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz (Betriebsgrundstücke) ergibt sich aus § 176 Abs. 1 BewG i.V.m. §§ 95, 99 BewG. Ob ein Grundstück Betriebsgrundstück ist, wird nach ertragsteuerlichen Grundsätzen entschieden. Grundbesitz, der in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und V...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / 3. Rahmengebühren

Rz. 143 Im sozialgerichtlichen Verfahren handelt es sich auch bei der Verfahrensgebühr um eine Betragsrahmengebühr, die nach den Kriterien des § 14 RVG im Einzelfall nach Ermessen des Anwalts zu bestimmen ist. Hier gibt es oft Streit mit dem Gericht, die Festsetzung ist sehr restriktiv. Umso wichtiger ist es, die Ausübung des Ermessens unter Bewertung der einzelnen Kriterien...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Zero-Bonds/Null-Koupon-Anleihen

Rz. 32 Zero-Bonds sind – wenn sie eine Börsennotierung aufweisen – grundsätzlich mit dem niedrigsten im Besteuerungszeitpunkt im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen.[107] Kann keine Börsenkursnotierung in diesem Sinne ermittelt werden, ist zunächst auf den letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem Besteuerungszeitpunkt im regulierten Markt notierten Kurs abzustellen.[108...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Grund und Boden, Sachwertverfahren

Rz. 4 Der Grund und Boden ist im Sachwertverfahren separat so zu bewerten, als ob die Bebauung nicht vorhanden wäre. Die Bewertung des Grund und Boden ist in § 179 BewG geregelt, Näheres siehe Erläuterungen dort. Rz. 5 Der endgültige Grundbesitzwert wird durch Addition von Bodenwert und Gebäudesachwert (§ 190 BewG) und zur Anpassung an den gemeinen Wert durch Multiplikation m...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / i) Erwerb des Nacherben, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h

Rz. 33 Im Falle einer Vor- und Nacherbfolge geht der Nachlass mit Eintritt des Erbfalls auf den Vorerben über. Nach § 6 ErbStG gilt die Vorerbe als Vollerbe. Nacherbe ist der unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung eingesetzte Erbe.[112] Der Steuer unterliegt erst der Vermögenserwerb durch Eintritt des Nacherbfalls beim Nacherben selbst (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Objektiver oder objektivierter Wert

Rz. 14 In der Literatur[8] wird unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung immer noch die Auffassung vertreten, der gemeine Wert sei ein objektiver Wert, den das Gut für jeden am Kauf Beteiligten habe. Das hat eine lange Tradition, stand ja schon in § 112 des Teils I Titel 2 des preußischen ALR zu lesen, der Nutzen, den die Sache einem jeden Besitzer gewähren könne, sei ihr ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Gebäudebewertung

Rz. 3 Die Bewertung des Gebäudes mit dem Gebäudeertragswert ist in den §§ 185–188 BewG näher geregelt. Die Erbschaftsteuerhinweise 2019 geben dazu folgendes optisches Bewertungsschema (H B 184 ErbStH 2019): Rz. 4 Bei Mischbebauung siehe § 182 BewG Rdn 10.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Abs. 1 Nr. 1

Rz. 33 Mit dem Eintritt des Erbfalls tritt der Erbe die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers nach § 1922 BGB an. Sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers gehen auf den Erben über. Eine partielle Ausschlagung ist nicht möglich; entweder schlägt der Erbe vollständig aus, dann gilt das Erbe als nicht angefallen, oder er nimmt die Erbschaft vollständig an. Eine ausdrücklich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Zusammentreffen von Bedingung und Betagung

Rz. 29 Ist der Erwerb eines Wirtschaftsguts auf einen bestimmten Termin hinausgeschoben (Betagung), gleichzeitig bzw. zusätzlich aber auch an eine Bedingung geknüpft, muss es für die Besteuerung stets auf das Ereignis ankommen, das später eintritt. Rz. 30 Umgekehrt ist die Situation bei bedingten und betagten Herausgabeverpflichtungen. Allerdings ist, solange hinsichtlich ein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Ermittlung des Jahreswertes

Rz. 4 Stichtag für die Ermittlung des Jahreswertes ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung, § 9 ErbStG. Entscheidend für die Bewertung sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt. Nachträgliche Wertveränderungen wirken sich nicht aus, da die Jahressteuer lediglich die Nachteile, die bei einer sofortigen umfassenden Besteuerung nach dem Kapitalwert entstehen können, ausgleichen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 176 BewG regelt für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke die Zugehörigkeit eines inländischen Grundstücks zum Grundvermögen. Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts/Vermögensgegenstands zum Grundvermögen hat eine ganz bestimmte Bewertung bzw. bestimmte Bewertungsmethoden zur Folge, siehe §§ 179, 182 f. BewG. "Grundvermögen" ist grds. eine der drei bewertungsrechtlich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Sonstiger Handel

Rz. 13 Nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen solche Anteile, die weder im Regulierten Markt noch im Freiverkehr gehandelt werden. Dies gilt auch für solche Wertpapiere, die über einen freien Markt, der weder offiziell noch halboffiziell überwacht wird, an- bzw. verkauft werden können, z.B. im Telefonverkehr oder im Handelsverkehr zwischen Banken.[17]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 7 ErbStG knüpft an § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG an, der die Schenkung unter Lebenden als steuerpflichtigen Vorgang einstuft. In § 7 ErbStG wird näher definiert, was als Schenkung unter Lebenden gilt. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält den Grundtatbestand der freigebigen Zuwendung, zu dem vor allem die Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff. BGB zählen. Die Nummern 2–10 des Absat...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rücklagen (Abs. 3)

Rz. 19 Rücklagen stellen einen Passivposten in der (Steuer-) Bilanz dar, denen überwiegend Eigenkapitalcharakter zukommt. Sie entstehen aus offenen oder verdeckten Einlagen, die den Gewinn nicht erhöhen, oder durch entsprechende Gewinnverwendungen. Rz. 20 Rücklagen sind gem. § 103 Abs. 3 BewG im Rahmen der Bewertung nicht als Schuldposten zu berücksichtigen, wenn nicht ihr Ab...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erklärungspflicht bei Gemeinschaften und Gesellschaften (Abs. 2)

Rz. 7 Durch Absatz 2 wird die Erklärungspflicht auf Gemeinschaften und Gesellschaften erweitert, wenn diesen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Beim Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen kommt in zeitlicher Hinsicht die Inanspruchnahme der Personengesellschaft frühestens in dem Moment in Betracht, in dem alle den Eigentumserwerb auslösenden Handlungen...mehr

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FF 01/2023, Rechtsprechung ... / 4 Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 5.10.2022 – XII ZB 74/20 … b) Ein Antrag auf Wertausgleich nach der Scheidung kann nicht erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden, wenn das Amtsgericht in der ersten Instanz allein über den Wertausgleich bei der Scheidung entschieden hat (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 7.3.1990 – XII ZB 14/89, FamRZ 1990, 606). c) Zur Bewertung von Versorgungsanrechten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Abzugsverbot

Rz. 42 Soweit das Inlandsvermögen mit Schulden belastet ist, die bereits im Rahmen der Bewertung einzelner Vermögensgegenstände berücksichtigt wurden, beispielsweise zu einem Betriebsvermögen gehörende Schulden, dürfen diese nicht nochmals gesondert abgezogen werden.[147] Dies gilt insbesondere für betriebliche Schulden, die im Rahmen der Gesamtbewertung des Unternehmens ber...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Wahlrecht für Erwerbe in 2007 und 2008

Rz. 2 Durch Art. 3 ErbStRG v. 24.12.2008[10] wurde für Erwerbsfälle zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2008 ein Wahlrecht eingeführt, ob der Steuerfall nach altem oder neuem Recht behandelt werden soll. Hat der Erwerber bis zum 30.6.2009 einen Antrag auf Anwendung des neuen Rechtes gestellt, so finden auch die durch das ErbStRG neu geschaffenen Bewertungsregeln (§§ 157–205 BewG...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 36 Bewertungsgrundsätze § 36 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen. (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 96 Freie Berufe

Gesetzestext Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird. Rz. 1 Auch wenn die Ausübung eines freien Berufs i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gerad...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Paketzuschläge

Rz. 20 Ist Gegenstand der Übertragung eine Beteiligung, deren Wert aufgrund ihres Umfangs im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr höher ist als die Summe der Kurswerte der in der Beteiligung zusammengefassten Anteile, ist gem. § 11 Abs. 3 BewG der Wert der Beteiligung insgesamt anzusetzen. Bezogen auf die einzelnen Aktien ist also ein Zuschlag zum Kurswert (Paketzuschlag) vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Intransparente Gemeinschaft

Rz. 8 Bei einer intransparenten Gemeinschaft gibt es keine Beteiligung Mehrerer an einem Wirtschaftsgut. Es gibt nur eine Beteiligung an dem Wirtschaftsgut, nämlich die der Gemeinschaft. So ist das auch in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bestimmt. Alsdann bestehen keine Besonderheiten bei der Bewertung. Das Wirtschaftsgut wird wie jedes andere Wirtschaftsgut in der Hand eines Alleineig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Korrektur des Kapitalwerts

Rz. 8 Der Kapitalwert wird, abweichend von der Grundregel in § 14 Abs. 1 BewG, nach der wirklichen Dauer der Nutzungen oder Leistungen berechnet, wenn der Berechtigte stirbt und die Nutzungen oder Leistungen nicht über einen bestimmten Zeitraum bestanden haben. In § 14 Abs. 2 BewG werden die Zeiträume nach dem Alter bei Beginn der Zuflüsse und der Laufzeit aufgeführt. Da es ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Mehrere Eigentümer

Rz. 17 Steht ein Grundstück i.S.v. § 99 BewG im Eigentum mehrerer Personen, hängt seine Bewertung zunächst davon ab, ob und inwieweit diese Eigentümer auch an dem Gewerbebetrieb beteiligt sind. Gehört das Grundstück einer Personengesellschaft oder ähnlichen Gesellschaft i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewG, ist das Grundstück insgesamt Betriebsvermögen. Dasselbe gilt auch, wenn...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendungsbereich

Rz. 7 Der gemeine Wert ist nach § 9 Abs. 1 BewG jeder Bewertung zugrunde zu legen, soweit nichts anders vorgeschrieben ist. Rz. 8 Ob etwas anderes vorgeschrieben ist, ergibt sich in erster Linie aus den Einzelsteuergesetzen. So muss die Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Teilwert erfolgen. Manchmal muss der für den Rechtsvorgä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 249 Grundstücksarten

Gesetzestext (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: (2) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein W...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Bodenschatz

Rz. 10 Bodenschätze sowie die Betriebsvorrichtungen sind nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Bodenschätze aller Art (z.B. Kies, Sand, Kohle) gehören häufig zum Betriebsvermögen. In diesem Fall werden sie im Rahmen der Bewertung des Betriebsvermögens erfasst (siehe dazu §§ 199 ff. BewG). Gehören die Bodenschätze ausnahmsweise zum privaten Grundvermögen, muss dafür ihr g...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 75 Grundstücksarten § 75 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: (2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), Wo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 36 Ermächtigungen

Gesetzestext (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesratesmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Absätze 1–3 sind dem § 138 Abs. 1–3 BewG nachgebildet, so dass grundsätzlich auf die Kommentierung zu § 138 BewG verwiesen werden kann. Der sechste Abschnitt des BewG (§§ 157–205 BewG) zielt auf den Ansatz des Verkehrswertes für das Grundvermögen, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sowie das Betriebsvermögen ab. Für diese drei Vermögensarten ist in den Abs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Definition des Grundstücks im Zustand der Bebauung

Rz. 2 § 196 Abs. 1 BewG enthält die Definition des Grundstücks im Zustand der Bebauung. Nähere Erläuterungen sind in R B 196.1 ErbStR 2019 enthalten. Das Grundstück im Zustand der Bebauung unterscheidet sich vom unbebauten Grundstück i.S.d. § 178 BewG. Letzteres liegt vor, wenn sich auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude befinden. Dies ist i.d.R. auch bei Grundstücken ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abs. 2)

Rz. 9 Die Regelung des Absatzes 2 erschöpft sich in dem Verweis auf das geltende Bewertungsrecht der §§ 158–175 BewG und stellt klar, dass Grundbesitz, der dem Betrieb zugehört (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG), ebenfalls nach diesen Vorschriften zu bewerten ist. Die Anwendung der Regelungen zum Grundvermögen (§§ 176–198 BewG) ist damit für Flächen der Land- und Forstwirtschaft ausge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 182 BewG schreibt als Bewertungsmethoden für bebaute inländische Grundstücke das Vergleichswert-, das Ertragswert- und das Sachwertverfahren in Abhängigkeit von der Grundstücksart vor. Das entsprechende Bewertungsverfahren ist bei vorliegenden gesetzlichen Merkmalen zwingend anzuwenden. Nur im Rahmen der sog. Öffnungsklausel (§ 198 BewG) kann die im Einzelfall sachge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Bewertungsmaßstab

Rz. 27 Wie eine wirtschaftliche Einheit zu bewerten ist, ergibt sich aus den Bewertungsvorschriften der Einzelsteuergesetze, aus den besonderen Bewertungsvorschriften oder aus den allgemeinen Bewertungsvorschriften. Maßgebend ist grundsätzlich der gemeine Wert, wie sich aus § 9 Abs. 1 BewG ergibt. Daran ändert nichts, dass sich § 9 Abs. 2 BewG bei der Definition des gemeinen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Kapitalforderungen, die nicht in § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 178 BewG bestimmt, wann bewertungsrechtlich ein unbebautes Grundstück vorliegt. Ist nach dieser Vorschrift ein unbebautes Grundstück anzunehmen, sind die darauf befindlichen Bauwerke nicht zu berücksichtigen. Allerdings ist im Einzelfall noch zu prüfen, ob ein Grundstück im Zustand der Bebauung vorliegt (siehe dazu § 196 BewG); im letzteren Fall richtet sich die Bewe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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