Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Wirkung der Hauptfeststellung

Rz. 57 [Autor/Stand] Bei einer Hauptfeststellung von Grundsteuerwerten auf einen bestimmten Stichtag werden sämtliche wirtschaftlichen Einheiten der in Betracht kommenden Gruppe unter Zugrundelegung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dieses Stichtags nach Art, Wert und Zurechnung bewertet. Rz. 58 [Autor/Stand] Die Neubewertung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob sic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Steuerberechnung bei der Ersatzerbschaftsteuer (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 85 [Autor/Stand] § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG regelt für den Fall der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, die alle 30 Jahre anfällt, dass der doppelte Freibetrag für Kinder (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, seit 1.1.2009 800.000 Euro) abzuziehen ist. Im Übrigen ist die Steuer dann nach dem Steuersatz der Steuerklasse I zu berechnen, der auf die Hälfte des steuerpfl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Geschiedener Ehegatte (Abs. 1 StKl. II Nr. 7)

Rz. 56 [Autor/Stand] Aufgrund eines besonderen Entgegenkommens des Gesetzgebers fällt der geschiedene Ehegatte nicht unter die Steuerklasse III, sondern in die Steuerklasse II, zumal nicht ersichtlich ist, wieso dieser schlechter gestellt sein soll als seine bisher durch ihn mit dem Ehegatten verschwägerten Angehörigen, deren Schwägerschaft gem. § 1590 Abs. 2 BGB bestehen bl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Freibeträge für Kinder der Kinder i.S.d. Steuerklasse I Nr. 2 (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 23 [Autor/Stand] Enkel und Urenkel [2] erhalten einen Freibetrag von 200.000 Euro, wenn der vorhergehende Abkömmling des Erblassers oder des Zuwendenden noch lebt (s. Rz. 18). Nach altem Recht waren die Enkel insoweit mit den übrigen Personen der Steuerklasse I gleichgestellt (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG a.F.).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Inhalt und Bindungswirkung

Rz. 62 [Autor/Stand] Der Grundsteuermessbescheid muss den Grundsteuermessbetrag der Höhe nach angeben (§ 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO), außerdem mit dem Einheitswert bzw. Grundsteuerwert und der Steuermesszahl die wesentlichen Berechnungsgrundlagen (§ 121 Abs. 1 AO). Er entfaltet nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO Bindungswirkung für den Grundsteuerbescheid als F...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Personen der Steuerklasse II (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Personen i.S.d. § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 1 bis 7 ErbStG (s. § 15 ErbStG Rz. 47 ff.) erhalten einen Freibetrag von 20 000 Euro. Dass nunmehr Geschwister und Eltern bei der Zuerkennung von Freibeträgen wie Außenstehende behandelt werden (Eltern nur soweit es nicht um Erwerbe von Todes wegen geht) hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß[2],...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abweichende Festsetzung

Rz. 64 [Autor/Stand] Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Im Hinblick auf die Festsetzung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Vermeidung der beschränkten Steuerpflicht

Rz. 40 [Autor/Stand] Durch vor dem Erbfall oder der Zuwendung rechtzeitige Verlegung des Wohnsitzes ins Inland kann man die wesentlich höheren Freibeträge für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe erreichen, ebenso durch Schenkung von Bargeld statt Inlandvermögen oder einem Geldvermächtnis (s. § 2 ErbStG Rz. 109). Rz. 41 [Autor/Stand] Es kann jedoch auch ein Vorteil sein, die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 37 GrStG in der Fassung durch Art. 3 GrStRefG[2] regelt die Anwendung des Grundsteuergesetzes. Aus dieser Vorschrift lässt sich entnehmen, ab wann welche Änderungen anzuwenden sind. Rz. 2 [Autor/Stand] Durch Art. 3 GrStRefG [4] wurden die Anwendungsregelungen des bisherigen § 38 in § 37 verortet. Bis einschließlich 2024 enthielt § 37 GrStG Sondervorschrif...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 7 [Autor/Stand] Die derzeit geltende Fassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[2] wurde durch folgende Gesetze geändert: 1. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung [3] 2. Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands und der Vereinbarung vom 18. Septem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Eingrenzung von Flächen

Rz. 20 [Autor/Stand] § 6 GrStG steht in Konkurrenz zu § 8 GrStG. Mit dieser Vorschrift erfolgt eine Abgrenzung bei räumlich nicht trennbaren Nutzungen zwischen den begünstigten und den nichtbegünstigen Zwecke, wobei § 8 Abs. 2 GrStG eine Befreiung nur dann zulässt, wenn die begünstigten Zwecke überwiegen. § 6 geht dieser Regelung als Sonderregelung für den land- und forstwir...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Sonstige Befreiungstatbestände (§ 6 Nr. 3 GrStG)

Rz. 52 [Autor/Stand] Über § 6 Nr. 3 GrStG werden die Regelungen des § 4 Nr. 1 bis 4 GrStG auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen übernommen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Befreiung von Grundbesitz, der für religiöse Zwecke genutzt wird. Hinzu kommt eine Steuerbefreiung für Bestattungsplätze, bestimmte Verkehrsflächen, Flugplätze und Wasserst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Erwerb aus Anlass des Todes des Erblassers

Rz. 21 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut wird § 17 ErbStG nur bei Erwerben von Todes wegen gewährt (s. auch "aus Anlass des Todes" in Abs. 1 Satz 2). Bei Schenkungen auf den Todesfall, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zu den Erwerben von Todes wegen zählen, ist § 17 ErbStG auch anzuwenden.[2]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ehegatten (Abs. 1 StKl. I Nr. 1)

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Ehegatte fällt unter die Steuerklasse I, wenn die Ehe[2] bis zum Tod bestanden hat und nicht durch Scheidung rechtskräftig geschieden worden war (s. § 1564 Satz 2 BGB).[3] Ob er dauernd getrennt lebte, ist unerheblich. Der rechtskräftig geschiedene Ehegatte[4] fällt unter die Steuerklasse II (Nr. 7) ebenso der Partner einer rechtskräftig für nichtig ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Schwiegerkinder (Abs. 1 StKl. II Nr. 5)

Rz. 53 [Autor/Stand] Schwiegerkind ist der Ehemann im Verhältnis zu den Eltern seiner Frau und die Frau im Verhältnis zu den Eltern ihres Mannes. Auch der Ehegatte eines Stiefkinds ist Schwiegerkind des Elternteils[2] (sog. Stiefschwiegerkind). Rz. 54 Gestaltungstipp: Statt der direkten Schenkung an den Schwiegersohn (StKl. II) empfiehlt es sich, erst der Tochter zu schenken ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Finanzbehörden der Länder sind für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig. Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge obliegen dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Lagefinanzamt (Belegenheitsfinanzamt) ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Steuerobjekt der Grundsteuer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 12 [Autor/Stand] Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des GrStG v. 7.8.1973[2] mit den späteren Änderungen, die sich aus dem Einigungsvertrag und dem Eisenbahnneuordnungsgesetz ergeben haben (vgl. Rz. 4). Die Neufassung des § 13 GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt für die Grundsteue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Durch Adoption erloschene Verwandtschaftsverhältnisse (Abs. 1a)

Rz. 57 [Autor/Stand] Selbst wenn die Verwandtschaft durch Adoption bürgerlich-rechtlich erloschen ist (z.B. bei Adoption eines Minderjährigen, § 1755 BGB), gelten die Steuerklasse I und II Nrn. 1 bis 3 weiterhin (so auch § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hingegen gilt für Zuwendungen des biologischen Vaters zum Kind nur die Steuerklasse III (s. Rz. 26). Rz. 58 [Autor/Stand] Ehemalige Ad...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 [Autor/Stand] Als Teil des grundsteuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens dient das Steuermessbetragsverfahren der Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags. Die Steuermesszahl, die im geltenden wie im neuen Recht differenziert nach Betrieben der Land- und Forstwirtschaft oder Grundstücken auf den Grundsteuerwert anzuwenden ist, ist nicht Teil der Bemessungsgrund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Schwiegereltern (Abs. 1 StKl. II Nr. 6)

Rz. 55 [Autor/Stand] Schenkungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern sind auch dann nach Steuerklasse II zu versteuern, wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, geschieden wurde. Gem. § 1590 Abs. 2 BGB dauert die Schwägerschaft fort.[2]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Verfahrensrechtliche Einordnung

Rz. 61 [Autor/Stand] Das Lagefinanzamt setzt den Steuermessbetrag im Steuermessbescheid fest (§ 184 Abs. 1 AO). Dabei wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Während die persönliche Steuerpflicht die Frage betrifft, wer die Steuer schuldet, erfasst die sachliche Steuerpflicht die Feststellung des Steuergegenstandes.[2] Der Steuermessbescheid t...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tausendsatz und Promillesatz

Rz. 40 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl wird in § 13 Abs. 1 Satz 2 GrStG in abstrakter Form bezeichnet, bevor §§ 14, 15 GrStG die jeweiligen Steuermesszahlen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie für Grundstücke konkret benennen. Im bis zum 31.12.2024 geltenden Recht bezeichnet § 13 die Steuermesszahl als Tausendsatz, während das ab dem 1.1.2025 geltende Recht hie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger

Rz. 63 [Autor/Stand] Nach § 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 2 Satz 2 AO wirkt ein Grundsteuermessbescheid auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Grundbesitz nach dem Veranlagungszeitpunkt übergegangen ist (sog. dingliche Wirkung).[2] Der notwendige Inhalt des Grundsteuermessbescheids – der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl als seine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Eingetragene Lebenspartner (Abs. 1 Nr. 6 a.F., weggefallen)

Rz. 26 [Autor/Stand] Die Parteien einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (das Gesetz spricht von Lebenspartner) erhielten früher, obwohl nach wie vor in Steuerklasse III, den gleichen Freibetrag wie Ehegatten i.H.v. 500.000 Euro (ab dem 1.1.2009 gem. § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG a.F.). Nachdem sie durch Art. 14 JStG 2010[2] Ehegatten der Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG gleichgestel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Rechtsbehelf

Rz. 65 [Autor/Stand] Gegen den Grundsteuermessbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch i.S.d. § 348 AO zulässig. Es kann sich um einen Bescheid im Rahmen einer Hauptveranlagung, einer Neuveranlagung oder Nachveranlagung handeln. Allerdings sind die Möglichkeiten des Rechtsbehelfs begrenzt, da der bei der Messbetragsveranlagung zu Grunde gelegte Einheitswert bzw. Grundsteu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck und Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Ebenso wie das Grundvermögen unterliegt auch Grundbesitz, der für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benutzt wird der Grundsteuer. Eine Ausnahme besteht bei beiden Bereichen nur insoweit, als die entsprechenden Immobilien steuerbegünstigten Zwecken nach §§ 3 und 4 GrStG zuzurechnen ist. Rz. 2 [Autor/Stand] § 6 GrStG enthält hier für die land- und forstw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Das ErbStG stellt für die Besteuerung auf das persönliche Verhältnis des Erwerbers vom Erblasser bzw. Schenker ab (Ausnahme § 19a Abs. 4 ERbStG).[2] Selbst wenn die Zuwendung erst nach dem Tod des Schenkers ausgeführt wird, bleibt das persönliche Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten bestehen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist i.d.R. der Zeitpunkt der Ste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Geschwister (Abs. 1 StKl. II Nr. 2)

Rz. 48 [Autor/Stand] Sowohl vollbürtige als auch halbbürtige Geschwister fallen darunter. Das Gesetz macht insoweit keinen Unterschied.Folglich gehören letztere nach Auffassung der Finazverwaltung auch dazu (s. H E 15.1 ErbStH 2019).[2] Rz. 49 [Autor/Stand] Ob auch Stiefgeschwister darunter fallen ist strittig. Die Finanzverwaltung legt den Begriff bisher restriktiv aus,[4] o...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Steuerklasse III

Rz. 61 [Autor/Stand] Alle übrigen zuvor nicht genannten Erwerber (z.B. Zweckzuwendungen nach § 8 ErbStG) erwerben in Steuerklasse III. Aus dem Kreis der Verwandten sind das vor allem die Großneffen und Großnichten, die "angeheirateten" Onkel und Tanten aus dem Kreis der Verschwägerten, die Cousinen und Cousins (Base – Vetter), das Pflegekind, sowie nichteheliche eingetragene...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zuwendungen aus einer Aufhebung einer inländischen Familienstiftung bzw. Auflösung eines inländischen Familienvereins oder einer Vermögensmasse ausländischen Rechts (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 80 [Autor/Stand] Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gilt als Erwerb durch Schenkung auch das, was jemand bei Aufhebung einer Familienstiftung oder bei Auflösung eines Familienvereins oder einer Vermögensmasse ausländischen Rechts (§ 3 ErbStG Rz. 265 ff.) erwirbt. Ohne die Sonderregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG wäre die Steuerklasse III anzuwenden; so ist jedoch der Vermö...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 16 ErbStG regelt die persönlichen Freibeträge. Der Freibetrag verändert sich mit dem Näheverhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Erwerber.[2] Die neuen Freibeträge auf Grund des ErbStRG gelten nur für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist (s. § 9 ErbStG). Ein Wahlrecht wie ansonsten bei Erwerben von Todes wegen in der Zeit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Unbeschränkte Steuerpflicht des Erwerbers nicht mehr zwingende Voraussetzung

Rz. 22 [Autor/Stand] Eine oft übersehene wesentliche Voraussetzung war bisher, dass der Erwerb[2] unbeschränkt steuerpflichtig sein musste. Dies ergab sich aus der Verweisung auf § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG , der wiederum auf die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ErbStG n.F. verwies (s. § 2 ErbStG Rz. 14). Folglich wurde der Versorgungsfreibetrag auch ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tarifgestaltung

Rz. 34 [Autor/Stand] Rechtsstaatlich erhobene Steuern setzen Tarife voraus, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen, die Steuerschuld vorab zu ermitteln und sich beizeiten darauf einzurichten.[2] Allgemein wird der Steuertarif T(X) als funktionale Beziehung zwischen der Bemessungsgrundlage (X) und dem Steuerbetrag T bezeichnet.[3] Er gibt das Maß der steuerlichen Belastung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Steuerpflichtiger Teil des Grundsteuerwerts

Rz. 54 [Autor/Stand] Der Steuermessbetrag ist durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert bzw. Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln. §§ 3–8 GrStG sehen persönliche und sachliche Steuerbefreiungen vor. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) nicht verändert worden. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ehegattenfreibetrag, Lebenspartner (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 11 [Autor/Stand] Für die Gewährung des Freibetrags i.H.v. 500.000 Euro ab 1.1.2009 kommt es nur darauf an, dass die Ehe bis zum Tode des Erblassers bestanden hat (s. § 15 ErbStG Rz. 16). Geschiedene Ehegatten fallen unter § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, weil sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG in die Steuerklasse II fallen (s. § 15 ErbStG Rz. 16 und 56). Rz. 12 [Autor/Stand] Die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Berliner Testament (Abs. 3)

Rz. 88 [Autor/Stand] Bei einem sog. Berliner Testament nach § 2269 BGB sind die mit dem zuerst verstorbenen Ehegatten näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer abweichend vom BGB bzw. auf Antrag ab 2009 (früher hatten die Schlusserben keine Wahlmöglichkeit) als seine Erben anzusehen, soweit [2] der überlebende Ehegatte oder der überlebenden Lebenspartner (ab 2009) an die V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Übrige Personen der Steuerklasse III (Abs. 1 Nr. 7)

Rz. 27 [Autor/Stand] Darunter fallen außer den nicht eingetragenen Lebenspartnern und Verlobten[2] alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG). Sie erhalten einen Freibetrag ab 2009 i.H.v. 20.000 Euro (s.a. Rz. 2). Rz. 27a [Autor/Stand] Diese Regelung ist jedoch unvollständig. So richtet sich die Steuerklasse bei der Errichtung einer inländischen Familienstiftung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Freibeträge für Kinder und Kinder verstorbener Kinder (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterscheidet nicht zwischen eigenen leiblichen, adoptierten Kindern und Stiefkindern. Folglich müsste der Freibetrag auch Stiefkindern zustehen.[2] Die Finanzverwaltung hat bisher dazu noch keine Stellung genommen, auch nicht in ErbStR 2019. Die Kinder nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und deren Kinder, sofern jene verstorben sind, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Gesetzliche Regelung bei Erwerben nach dem 24.6.2017

Rz. 29 [Autor/Stand] Deshalb gewährt nun der deutsche Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 5b des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom 23.6.2017 [2] i.V.m. § 16 Abs. 2 ErbStG n.F. auch für beschränkt Steuerpflichtige die Freibeträge für unbeschränkt Steuerpflichtige, sofern deren Erwerbe ab dem 25.6.2017 der Steuer unterliegen. Da das StUmgBG vom 23.6.2017 grundsätzlich mi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Lebenspartnerschaften, auch nach dem neuen ErbStG

Rz. 19 [Autor/Stand] Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fallen in Steuerklasse III.[2] Ihre Nichteinstufung in Steuerklasse I verstößt nicht gegen das Grundgesetz [3], selbst wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist.[4] Hinweis Durch eine aufschiebend bedingte Zuwendung auf den Zeitpunkt der Eheschließung kann die Steuerklasse III vermieden werden, weil der Erwerb ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Kinder (Abs. 1 StKl. I Nr. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Kinder sind nur die Abkömmlinge ersten Grades (§ 1589 BGB). Auf das Alter des Kindes kommt es nicht an. Eheliche und nichteheliche Kinder werden gleich behandelt. Auch vor dem 1.7.1949 nichtehelich geborene Kinder (Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG) haben nun nach der Reform des Erbrechts mit dem Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zuwendungen an inländische Familienstiftungen bei Errichtung (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 71 [Autor/Stand] Stiftungen können durch Verfügung von Todes wegen (s. § 3 ErbStG Rz. 250) angeordnet ( § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) oder begründet werden oder durch ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden ( § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG ). Die Übertragung des Vermögens unterliegt grundsätzlich der Steuerklasse III, sofern tatsächlich eineZuwendung als Stiftungsausstattung vorliegt.[2]...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Steuerklasse bei Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Abs. 4)

Rz. 96 [Autor/Stand] Die nur für Zwecke der Steuerberechnung geltende Vorschrift soll Härten mildern, die sich bei Schenkungen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ansonsten durch Anwendung der Steuerklasse III ergeben würden. Die Gesetzesbegründung betont hierbei, dass die Körperschaften in einschlägigen Fällen materiell und verfahrensrechtlich Schenker bleiben. Da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Neben den persönlichen Freibeträgen des § 16 ErbStG wird dem überlebenden Ehegatten (zur Erweiterung dieses Personenkreises durch das sog. Eheöffnungsgesetz vom 20.7.2017[2] ab dem 1.10.2017 (s. § 15 ErbStG Rz. 22) und ab 2009 auch dem überlebenden (eingetragenen) Lebenspartner und den Kindern des Erblassers ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Militärisch genutzte Liegenschaften (§ 6 Nr. 2 GrStG)

Rz. 42 [Autor/Stand] § 6 Nr. 2 GrStG befreit den Grundbesitz, der von der Bundeswehr, ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren, dem Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Länder[2] als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird. Rz. 43 [Autor/Stand] Hier tritt grundsätzlich bereits über § 3 Abs. ...mehr

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ZErb 11/2020, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, Handbuch, 7. Auflage 2020, C.H.BECK, ISBN 978-3-406-73281-2, 129 EUR. Bereits in 7. Auflage liegt der Klassiker soll Testa...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. § 57 Abs 3 EStG

Rn. 4 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 § 57 Abs 3 EStG setzt an die Stelle des in dem Gebiet der ehemaligen DDR entweder durch Zeitablauf überholten oder fehlenden Betriebseinheitswerts für luf Betriebe den Ersatzwirtschaftswert nach § 125 BewG. Diese Regelung ist für die im Eingang des Abs 3 genannten §§ 7g, 13a und 14a EStG von Bedeutung. Mit dem GrStRefG v 26.11.2019, BGBl I 201...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit angemieteten Gebäudeteils

Leitsatz 1. Die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes neben der Überlassung eigenen Grundbesitzes verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes ist und nur einen geringfügigen Umfang hat. 2. Ein Untererbbaurecht einschließl...mehr

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Einheitsbewertung eines SB-Markts im Beitrittsgebiet

Leitsatz 1. Für die Ermittlung der Gebäudenormalherstellungskosten eines SB-Markts im Beitrittsgebiet ist der Raum unterhalb der Traufe voll anzurechnen. 2. Befinden sich unterhalb der Traufe Versorgungsleitungen, die mittels einer abgehängten Decke der Sicht entzogen sind, steht dies der Vollanrechnung nicht entgegen. Normenkette § 9 Abs. 2, § 129 BewG, § 10, § 52 BewG DDR, §...mehr

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Immobilienwertnachweis durch Gutachten

Leitsatz Die ImmoWertV gestattet die Ermittlung des Bedarfswerts eines Erbbaugrundstücks nach der finanzmathematischen Methode. Normenkette § 194, § 183, § 198, § 9 BewG, § 192, § 199 BauGB, § 8, § 14 ImmoWertV Sachverhalt Die Klägerin erbte in der 2. Hälfte des Jahres 2010 u.a. 28 Erbbaugrundstücke. Davon sind 27 mit Reihenhäusern, eines mit einem Werkstattgebäude bebaut. Das...mehr