Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Treuhandverhältnisse

Rz. 17 [Autor/Stand] Eine gesetzliche Regelung des Treuhandverhältnisses fehlt. Treuhandverhältnisse sind durch sog. überschießende Außenzuständigkeit des Treuhänders gekennzeichnet. Der Treuhänder wird zwar im eigenen Namen kraft eigenen Rechts tätig, er darf aber sein Recht nur insoweit ausüben, als es dem Zweck des Treuhandverhältnisses entspricht. Treuhandverhältnisse kö...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Baumschulen

Rz. 107 [Autor/Stand] Zum Nutzungsteil Baumschulen gehören die Flächen, die dem Anbau von Baumschulerzeugnissen dienen. Dazu rechnen insb. die Anzucht von Nadel- und Laubgehölzen, Rhododendren, Azaleen sowie Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern. Die Anzucht von Rosen und Stauden rechnet nur dann zum Nutzungsteil Baumschulen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur nich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Leasing

Rz. 24 [Autor/Stand] Das Leasing ist eine vertragliche Mischform, die rechtlich vom Mietvertrag bis zum verdeckten Ratenkaufvertrag reichen kann. Das Operational-Leasing ist zeitweilige Gebrauchsüberlassung auf unbestimmte Zeit. Das Leasing-Gut wird dem Leasing-Geber zugerechnet. Beim Financial-Leasing besteht eine Grundmietdauer, während der Vertrag von beiden Seiten unkünd...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Blumen- und Zierpflanzenbau

Rz. 97 [Autor/Stand] Auch beim Blumen- und Zierpflanzenbau sind unterschiedliche Nutzungsteile zu beachten. Hier wird ebenfalls zwischen dem Freilandanbau und dem Anbau auf Flächen unter Glas oder Kunststoff unterschieden.[2] Zu Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insb. mit Gewächshäusern, Folientunneln und anderen Kulturräumen überbaute Flächen. Zur Berechnung der F...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wald

Rz. 52 [Autor/Stand] Als Wald gilt dabei jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche sowie kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.[2] Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Binnenfischerei und zugehörige Bereiche

Rz. 117 [Autor/Stand] Binnenfischerei ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern auf Grund von Fischereiberechtigungen. Zur Binnenfischerei gehören sowohl die Fischerei in stehenden Gewässern, als auch die Fischerei in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle.[2] Dabei ist es unerheblich, ob die Fischereiberechtigung dem Inhaber des Fischereibetriebs als Ausflus...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Tatsächliche Übung

Rz. 65 [Autor/Stand] Die tatsächliche Übung ist ein objektives Abgrenzungsmerkmal, dem aber subjektive Momente eigen sind. Die tatsächliche Übung kann nicht mit der örtlichen Gewohnheit identisch sein, denn sonst hätte sie der Gesetzgeber nicht besonders erwähnt. Sie stellt vielmehr auf das äußerlich wahrnehmbare Verhalten des einzelnen Eigentümers der Wirtschaftsgüter ab. D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsbehelfe über die Erfassung des Erbbauberechtigten

Rz. 177 [Autor/Stand] Steuerschuldner bei der Grundsteuer ist grundsätzlich derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Einheitsbewertung zugerechnet worden ist. Eine Ausnahme gilt ua. für das Erbbaurecht. Nach § 10 Abs. 2 GrStG v. 7.8.1973 ist Schuldner der Grundsteuer im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Grundsatz

Rz. 18 [Autor/Stand] Eigenbesitzer ist, wer ein Wirtschaftsgut als ihm gehörig besitzt (vgl. § 872 BGB). Eigenbesitz und Eigentum werden sich meistens in einer Person vereinigen. Fallen sie aber nicht zusammen, so folgt das Steuerrecht grundsätzlich nicht dem förmlichen Eigentum, sondern es knüpft an die tatsächliche Sachherrschaft (vgl. § 854 BGB) des Eigenbesitzers an und ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / hh) Gesamthandseigentum

Rz. 30 [Autor/Stand] Wird eine privatschriftliche Vereinbarung über die Gründung einer Personengesellschaft getroffen und vereinbaren die Gesellschafter darin, dass einer ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück einbringt, so kann bürgerlich-rechtlich an dem Grundstück Gesamthandeigentum aller Gesellschafter nur durch Auflassung des Grundstücks begründet werden. Wird kein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Sonstige Betriebe

Rz. 234 [Autor/Stand] Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des bei der Veräußerung erzielten Gewinns grundsätzlich als Hilfsgeschäft eine land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen. Von einem gewerbliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Pilzanbau

Rz. 139 [Autor/Stand] Gegenstand der Bewertung ist der Anbau von Speisepilzen. Als Speisepilze gelten dabei die Fruchtkörper verschiedener Pilzarten, die genießbar und wohlschmeckend sind.[2] Zum Pilzanbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisepilzen dienen, insb. die Wirtschaftsgebäude mit den Beetflächen, Pasteurisierungs-, Anwachs- und Anspinnräumen s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Abgrenzung zum sonstigen Vermögen

Rz. 239 [Autor/Stand] Wirtschaftsgüter, die bei der Feststellung des Grundbesitzwerkes für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Teile des Betriebs in dessen Grundbesitzwert einbezogen worden sind, dürfen nicht nochmals beim sonstigen Vermögen angesetzt werden. Umgekehrt müssen Wirtschaftsgüter, die bei der Einheitsbewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtscha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Weihnachtsbaumkulturen

Rz. 147 [Autor/Stand] Zur Nutzung der Weihnachtsbaumkulturen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienen.[2] Die Fläche der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen umfasst die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienenden Flächen einschließlich der zur Weihnachtsbaumkultur gehörenden Lagerplätze und Fahrschneisen. Dienen Flächen der Jungpflanzenanzucht zu mehr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anwendungsbereich des Ertragswertverfahrens

Rz. 9 [Autor/Stand] Absatz 2 regelt, dass die Bewertungsmethode – allein – von der nach § 249 festzustellenden Grundstücksart abhängt. Somit ist das Ertragswertverfahren bei den folgenden Grundstücksarten zwingend anzuwenden: 1. Einfamilienhäuser, 2. Zweifamilienhäuser, 3. Mietwohngrundstücke, 4. Wohnungseigentum. Rz. 10 [Autor/Stand] Die konkrete Ausgestaltung des maßgebenden Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Freiwillig durch den Grundstückseigentümer errichtete Arkaden

Rz. 111 [Autor/Stand] Hat der Grundstückseigentümer die Arkaden freiwillig errichtet, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich keine Wertminderung anerkannt werden.[2] Dagegen spricht m.E. entscheidend, dass die Frage freiwilliger Errichtung von Arkaden oder baubehördlich angeordnetem Arkadenbau im Ergebnis zu keiner unterschiedlichen Wertermittlung führen dar...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Übliche Miete kein Abgrenzungskriterium

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber wollte zunächst ein anderes Abgrenzungskonzept der beiden Bewertungsverfahren realisieren. Danach sollten ursprünglich im Ertragswertverfahren bewertet werden: 1. Einfamilienhäuser 2. Zweifamilienhäuser 3. Mietwohngrundstücke, 4. Wohnungseigentum 5. Geschäftsgrundstücke 6. gemischt genutzte Grundstücke 7. Teileigentum. Rz. 17 [Autor/Stand] Dagege...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Forstwirtschaftliche Nutzung

Rz. 47 [Autor/Stand] Unter Forstwirtschaft versteht man die planmäßige, auf den Anbau und den Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit. R B 160.3 Abs. 1 ErbStR 2019 rechnet alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen, der forstwirtschaftlichen Nutzung zu. Hierzu gehört in erster Linie der Wald und die zu seiner Bewirtschaftung erforderlichen Masch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Überwiegende Anwendung des Ertragswertverfahrens

Rz. 26 [Autor/Stand] Das Ertragswertverfahren wird somit in der überwiegenden Anzahl der Fälle anzuwenden sein. Von den insgesamt rund 36 Mio. zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten gehören rund 24 Mio. wirtschaftliche Einheiten zu Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken und Wohnungseigentum. Rz. 27– 28 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Typisierende Maßgeblichkeit

Rz. 31 [Autor/Stand] Das Sachwertverfahren kommt in der Praxis der Wertermittlung insb. bei den bebauten Grundstücken in Betracht, bei denen es für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt nicht in erster Linie auf den Ertrag ankommt, sondern die Herstellungskosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wertbestimmend sind. Die individuelle Abgrenzung der Bewertungsverfahren ist i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Örtliche Gewohnheit

Rz. 63 [Autor/Stand] Die örtliche Gewohnheit ist ein objektives Abgrenzungsmerkmal. Sie ist eine besondere Ausprägung der Verkehrsanschauung, und zwar nicht als eine Auffassung, sondern als ein tatsächliches gleichartiges Verhalten breiterer Bevölkerungskreise. So führt der BFH beispielsweise aus[2], dass die Verkehrsanschauung entsprechend den Wohngepflogenheiten einem gewi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 183 [Autor/Stand] Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. Gewerbliche Einkünfte setzen demgegenüber nach dem Typusbegriff des § 15 Abs. 2 EStG eine Fruchtziehung aus Kapital und Arbeitskraft, die sich als eine nachhaltige sel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Sonstige Betriebe

Rz. 216 [Autor/Stand] Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des bei der Veräußerung erzielten Gewinns grundsätzlich als Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht als gewerblicher Grundstückshandel anzusehen. Von einem gewerblich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Planmäßige Nutzung

Rz. 57 [Autor/Stand] Die planmäßige Tätigkeit im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes setzt keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch eine auf Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Fläche gerichtete Betätigung des Unternehmers voraus. Die am Begriff des Gewerbebetriebs i.S. des § 2 GewStG bzw. § 1 GewStDV orientierte Bestimmung, wonach Einkü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Nießbrauch

Rz. 25 [Autor/Stand] Für den Nießbraucher gelten dieselben Grundsätze wie für den Mieter oder Pächter. Das bedeutet, dass der Nießbraucher im Normalfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer des seiner Nutzung unterliegenden Wirtschaftsguts ist.[2] Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ihren Kindern schenkweise Grundstücke...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Eigenbesitz in Erwartung des Eigentumserwerbs

Rz. 19 [Autor/Stand] Wirtschaftlicher Eigentümer ist der Erwerber eines Grundstücks, wenn Besitz, Nutzen und Lasten auf ihn aufgrund eines wirksamen Kaufvertrags übergegangen sind; das Grundstück wird dem Erwerber zugerechnet, auch wenn die Grundbuchumschreibung erst in der Zukunft erfolgt.[2] Der Erwerber eines Grundstücks, der das Grundstück als ihm gehörig besitzt, hört n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Miete, Pacht

Rz. 21 [Autor/Stand] Mieter und Pächter sind Fremdbesitzer, d.h., sie besitzen die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter in Anerkennung fremden Eigentums. Deshalb können ihnen allein aufgrund des Miet- oder Pachtverhältnisses die genutzten Wirtschaftsgüter nicht zugerechnet werden. Das gilt für die Pachtung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Allgemeinen[2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 157 [Autor/Stand] Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. Ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Liegt eine teils gewerbliche und teils land...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufteilungsmaßstab

Rz. 25 [Autor/Stand] Der Aufteilungsmaßstab ist dem jeweiligen Steuergesetz zu entnehmen. Liegt eine entsprechende Regelung nicht vor, gelten die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten, ansonsten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Rz. 26 [Autor/Stand] Bei einer Erbengemeinschaft richtet sich die Aufteilung regelmäßig nach den Erbquoten. Denn wer als Erbe in welch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wirtschaftsgebäude

Rz. 93 [Autor/Stand] Wirtschaftsgebäude gehören dabei auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie vorübergehend oder dauernd leer stehen. Beispiel hierzu ist der Viehstall, der wegen der Umstellung auf eine viehlose Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr genutzt wird. Dies gilt jedoch nur unter der Einschränkung, dass die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Zurechnung an den "wirtschaftlichen Eigentümer"

Rz. 10 [Autor/Stand] § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 sieht vor, dass Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen als Ausnahme von der Regel des Abs. 1 für die Besteuerung einem anderen als dem nach bürgerlichem Recht Berechtigten zugerechnet werden. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 ist ein gesetzlich geregelter Anwendungsfall der sog. wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Er entspric...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2020, Sockelvermäch... / I. Entstehung der Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a) ErbStG

Grundsätzlich fällt das Vermächtnis gemäß § 2176 BGB mit dem Tod des Erblassers an. Dementsprechend bestimmt auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, dass die Erbschaftsteuer grundsätzlich in diesem Zeitpunkt entsteht.[3] Eine Abweichung des Anfalls des Vermächtnisses kann sich aus §§ 2176 bis 2178 BGB ergeben und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a) ErbStG entsteht auch die Erbschaftsteuer abweic...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Bedarfsbewertung – Unterzeichnung der Feststellungserklärung durch Testamentsvollstrecker

Leitsatz Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Testamentsvollstrecker zur Unterzeichnung der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für ein Grundstück befugt war. Sachverhalt A verstarb und wurde je zu 1/4 durch B, C, D und E beerbt. Zum Nachlass gehörte eine Eigentumswohnung. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – wurde Kläger K zum Testam...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.7.3 Bewertung des tatsächlichen Kassenvermögens

Rz. 115 Das Vermögen der Kasse – das tatsächliche Kassenvermögen – ist nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zu bewerten. Bei der Berechnung des tatsächlichen Kassenvermögens sind die der Kasse zuzurechnenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter anzusetzen, die passiven Wirtschaftsgüter jedoch ohne Berücksichtigung der Verpflichtungen betreffend die künftigen Kassenleistungen (Ab...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.6.2 Angaben zum Ertragswert (Zeilen 36 bis 64)

Die Zeilen 36 bis 59 betreffen das Ertragswertwertverfahren, das für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke zur Anwendung kommt, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Bei diesem Verfahren sind getrennt voneinander ein Bodenwert und ein Gebäudeertragswert zu ermitteln. Anschließend werden beide...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.7 Angaben zum Erbbaurecht/Erbbaugrundstück (Zeilen 90 bis 97)

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Dieses entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung in das Grundbuch.[1] Bei Erbbaurechten bzw. einem Erbbaugrundstück sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts und für die wirtschaftliche Einheit des belastet...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.6.3 Angaben zum Sachwert (Zeilen 65 bis 89)

Die Zeilen 65 bis 89 betreffen das Sachwertverfahren, das für die Bewertung der sonstigen bebauten Grundstücke zugrunde gelegt wird. Das Sachwertverfahren ist auch heranzuziehen, wenn auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke ermittelt werden kann.[1] Beim Sachwertverfahren wird der Wert der Gebäude getre...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / Zusammenfassung

Überblick Ab dem 1.1.2009 ist die Grundstücksbewertung völlig neu geregelt worden. Das neue Bewertungsrecht sieht vor, dass Grundstücke (wie auch alle anderen Vermögensarten) mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Dabei entspricht der gemeine Wert inhaltlich dem Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB. Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Gr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.10 Angaben zu Gebäude und Gebäudeteilen für den Zivilschutz (Zeilen 107 bis 108)

In den Zeilen 107 bis 108 sind Angaben zu Gebäuden und Gebäudeteilen für den Zivilschutz zu machen. Dienen Gebäude und Gebäudeteile dem Zivilschutz und werden diese im Frieden nicht oder nur gelegentlich bzw. geringfügig für andere Zwecke genutzt, so bleiben diese bei der Grundstücksbewertung außer Betracht. Diese liegt beispielsweise vor, wenn in einem für die begünstigten Zw...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.3.1 Unbebaute Grundstücke (Zeile 17)

Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Zum Gebäudebegriff siehe auch H B 178 Abs. 1 ErbStH 2019 m. w. N. Benutzbar ist ein Gebäude erst, wenn es bezugsfertig ist und somit von den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach objektiven Merkmalen zugemutet werden kann, die Wohnungen oder Räume des gesamten Gebäudes zu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.3.2 Bebaute Grundstücke

Ein bebautes Grundstück[1] ist dagegen ein Grundstück, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden. Zum Gebäudebegriff s. auch H B 18 ErbStH 2019. Wichtig für die Bewertung ist die Definition einer Wohnung. Hierbei ist eine Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sind, dass ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Di...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.6.1 Angaben zum Vergleichswert (Zeilen 33 bis 35)

Die Zeilen 33 bis 35 betreffen das Vergleichswertverfahren, das für Wohnungseigentum, Teileigentum und Ein- und Zweifamilienhäuser zur Anwendung kommt, sofern entsprechende Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren vorliegen (Zeile 34). Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens wird der Grundbesitzwert des zu bewertenden bebauten Grundstücks entweder aus Vergleichspreise...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.8 Angaben zu Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Zeilen 98 bis 103)

Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist.[1] Errichtet der Steuerpflichtige auf dem Grundstück jedoch nur Betriebsvorrichtungen oder Außenanlagen, so liegt kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vor. Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Grundsätzliches

Tz. 3 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Zentrale Vorschrift ist verfahrensrechtlich § 149 AO. Die Bestimmung aber, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, ergibt sich wiederum aus den Einzelsteuergesetzen (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO). Hier gelten insbesondere folgende Vorschriften der Einzelsteuergesetze: Körperschaftsteuererklärung, § 31 Abs. 1 KStG (s. Anhang 3) i. V. m....mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Zuwendungen von Kunstgegenständen

Tz. 10 Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Die Hingabe von Kunstgegenständen kann eine Sachzuwendung/-spende sein, die im Rahmen der in § 10b Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG (Anhang 10) genannten Höchstbeträge (20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) abzugsfähig ist. Sachzuwendungen/-spenden dies...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Rechtskraftwirkung eines BFH-Urteils

Leitsatz 1. § 110 Abs. 2 FGO ist dahingehend auszulegen, dass die Rechtskraft eines Urteils Vorrang gegenüber den Änderungsvorschriften der AO hat. 2. Eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils aufgrund geänderter Sachlage ist nur in engen Grenzen möglich. Sie ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn das Gericht im Urteil Bodenrichtwerte nicht berücksichtigen konnte, ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Notwendiger Inhalt eines Feststellungsbescheids nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG

Leitsatz 1. Zu den gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG gehört der Zeitpunkt der Steuerentstehung (Stichtag). Anzugeben ist das genaue Datum. Wird ein unzutreffendes Datum genannt, ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig. 2. Erwirbt eine neu errichtete Kirchengemeinde durch staatliche Anerkennung den Status einer Körperscha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2020, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bittler (Hrsg.), Haftungsfallen im Erbrecht Praxishandbuch, 3. Auflage 2019 zerb Verlag. ISBN 978-3-95661-091-2. 49 EUR Neben der umfassenden praktischen Erfahrung der anwaltl...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Internationales Steuerrecht... / 6.6.3.7 Rechtsfolgen der Entstrickung

Bei Wirtschaftsgütern, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG/§ 12 Abs. 1 KStG erfüllen, ist der gemeine Wert[1] im Zeitpunkt der abweichenden Zuordnung anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Dieser entspricht dem Fremdvergleichspreis i. S. d. Art. 7 Abs. 2 OECD-MA. Der sich nach Abzug des Buchwerts ergebende Gewinn unterliegt nicht den Begünstigungen der §§ ...mehr