Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Dingliche Wirkung eines Grundsteuermessbescheids

Leitsatz Der notwendige Inhalt eines Grundsteuermessbescheids – der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl – bindet auch den Rechtsnachfolger (sog. dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheids). Wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts durchgeführt, beschränkt sich die Neuveranlagung ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Wohnteil eines Betriebs der LuF (§ 10 Abs 1a Nr 2 S 3 EStG)

Rn. 512 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Abweichend vom eigentlich betrieblichen Kernbereich der begünstigen Vermögensübertragung lässt § 10 Abs 1a S 3 EStG explizit auch den Teil der Versorgungsleistungen, der dem – grundsätzlich steuerliches PV darstellenden – Wohnteil des luf Vermögens zuzurechnen ist, als SA zu. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Übertra...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Begriff der SA

Rn. 1 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 SA sind nach § 10 Abs 1 EStG Ausgaben des StPfl, die nicht durch die Einkunftserzielung veranlasst sind und daher weder BA noch WK sind oder wie BA oder WK behandelt werden. § 10 Abs 1 EStG enthält damit keine Legaldefinition des Begriffs der SA, sondern grenzt den SA-Begriff lediglich negativ ab. Auch durch Auslegung der einzelnen SA-Tatbest...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 65 Aufgaben

Rz. 1 [Autor/Stand] Über § 65 BewG werden die Aufgaben des Bewertungsbeirates festgeschrieben. Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des § 43 BewG 1965 und wurde durch das BewG 1965[2] in das Gesetz aufgenommen. Der Grund dafür lag in der Einschätzung, dass im Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates[3] dessen Aufgabenstellung nur umriss...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Bedarfsbewertung ab 1.1.2009

Rz. 8 [Autor/Stand] Erläuterungen zu § 149 BewG sind nicht in die ErbStR 2011 aufgenommen worden, weil für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer die Regelungen des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG gelten, die auch die Bewertung der Grundstücke im Zustand der Bebauung umfassen (vgl. § 196 BewG). § 196 Abs. 1 BewG übern...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 63 Bewertungsbeirat

A. Allgemeines Rz. 1 [Autor/Stand] Das vergleichende Verfahren, das grundsätzlich schon immer die Methode für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bildete, erfordert zur Festlegung der Ausgangsbasis für die Bewertung und der sich darauf aufbauenden vergleichenden Wertermittlung für die Masse der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die beratende Mitwi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 62 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung. Eine vergleichbare Regelung fand sich früher in § 49 BewG 1934 i.V.m. § 30 BewDV 1935. Rz. 8 [Autor/St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 60 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung. Rz. 6 [Autor/Stand] § 60 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 52 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert in Kraft. Die Vorschrift ist unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung. Rz. 6 [Autor/Stand] § 52 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 56 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und geht auf die bisherigen Regelungen in § 47 Abs. 3 BewG 1934 und den früheren § 24 BewDV zurück. Bei der Übernahme der Regelung wurde die Vorschrift allerdings an die Verhältnisse der Praxis angepasst. Rz. 6 [Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetz 1996[4] w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 57 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und schließt an die bisherigen Regelungen in § 47 Abs. 4 Satz 1 BewG 1934 an. Rz. 6 [Autor/Stand] Die Vorschrift ist seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 58 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und stimmt inhaltlich mit der bisherigen Regelungen in § 47 Abs. 4 BewG 1934 überein. Die Vorschrift ist seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 59 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung. Rz. 7 [Autor/Stand] § 59 BewG ist auch bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 61 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung. Rz. 7 [Autor/Stand] § 61 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Aufzählung der Grundstücksarten in § 75 Abs. 1 BewG ist erschöpfend. Deshalb muss jedes bebaute Grundstück einer der in § 75 Abs. 1 BewG aufgeführten Grundstücksarten zugeordnet werden. Ist eine Zuordnung in eine der in § 75 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG aufgeführten Grundstücksarten nicht möglich, so fällt das Grundstück unter die Grundstücksart "sonstige beba...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 75 Grundstücksarten

Schrifttum Neufang, Bau in einem Zuge bzw. Bau in Bauabschnitten aus bewertungsrechtlicher und einkommensteuerlicher Sicht, DB 1985, 1501; Neufeld, Abgrenzung der Grundstücksarten, Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus i.S.d. § 75 Abs. 5 und Abs. 6 BewG, Inf. 1977, 517; Reppenhagen, Gewerbliche "Wohnungen" im Bewertungsrecht, Inf. 1984, 243; Ruppel, Das echte, das unechte und das ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsform

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Rechtsform des "Wohnungseigentums" und des "Teileigentums" wurden durch das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG –) v. 15.3.51 (BGBl. I, 175, ber. 209), zuletzt geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 v. 14.12.84 (BGBl. I, 1493) neu geschaffen. Sie ermöglichen es, selbstständiges Eigentum an r...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Überblick über § 149 BewG

Rz. 9 [Autor/Stand] § 149 BewG regelt die Bewertung von Grundstücken im Zustand der Bebauung. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind, und Grundstücken, bei denen der Wert nach § 147 BewG zu ermitteln ist. Rz. 10 [Autor/Stand] Bei Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind, ist nach § 149 Abs. 1 BewG dem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 60 Ertragsbedingungen

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 60 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ergänzung zu § 38 Abs. 2 BewG, indem es die Bodenschätzungsergebnisse als Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen festlegt und gleichzeitig bei ertragsteigernden Anlagen eine sachgerechte Sonderregel schafft, um auch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 61 Anwendung des vergleichenden Verfahrens

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 61 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ergänzung zu § 37 Abs. 1 Satz 2 BewG, indem es die Anwendung des vergleichenden Verfahrens auch für den Bereich des Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbaus sowie auf den Obstbau und auf Baumschulen vorschreibt bzw. ermöglicht. Rz. 2 [Autor/St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 59 Bewertungsstichtag

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 59 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ausnahmeregel zu § 35 BewG, indem ein abweichender Bewertungsstichtag festgelegt wird. Die Vorschrift unterscheidet dabei nach Baumschulbetrieben und dem Gemüse-, Blumen und Zierpflanzenanbau. Durch die Regelung der abweichenden Bewertungsst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 93 Wohnungseigentum und Teileigentum

A. Allgemeines I. Rechtsform Rz. 1 [Autor/Stand] Die Rechtsform des "Wohnungseigentums" und des "Teileigentums" wurden durch das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG –) v. 15.3.51 (BGBl. I, 175, ber. 209), zuletzt geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 v. 14.12.84 (BGBl. I, 1493) neu geschaffen. Sie ermöglichen es, se...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 66 Geschäftsführung

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 66 BewG regelt neben der Geschäftsführung auch die Entscheidungs- und Ermittlungsbefugnisse des Bewertungsbeirates. Sie schafft im Wesentlichen klare Regelungen für die Arbeitsweise des Bewertungsbeirates und kann bei Bedarf durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden. Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift ist durch das BewG 19...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 74 Begriff

Schrifttum: Friebel, Bau in Bauabschnitten und Bauten in einem Zuge, StWa. 1988, 125; Kessler, Bewertung von im Umbau befindlichen Gebäuden, LSW Gruppe 3, 4442; Neufang, Bau in einem Zuge bzw. Bau in Bauabschnitten aus bewertungsrechtlicher und einkommensteuerlicher Sicht, DB 1985, 1501 und DB 1989, 1056. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 149 Grundstücke im Zustand der Bebauung

A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift Schrifttum: Birgel, Bewertung bebauter Grundstücke und von Grundstücken im Zustand der Bebauung, UM 2003, 106; Christoffel, Änderungen des Bewertungsgesetzes, ErbBstg 2006, 258; Christoffel, Bewertung des Grundbesitzes für Erbschaftsteuerzwecke, Schenkungsteuerzwecke und Grunderwerbsteuerzwecke, LSW Gruppe 11, 25 (5/1997); Christoffel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 62 BewG erfasst in Abs. 1 die sonstigen land- und fortwirtschaftlichen Nutzungen in Form einer Aufstellung. Diese ist jedoch nicht umfassend, sondern lässt weitere Bereiche zu, die unter den Begriff der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu fassen sind. Allerdings handelt es ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 67 Gutachterausschuß

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 67 BewG regelt die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung von Gutachterausschüssen. Gleichzeitig werden deren Befugnisse näher definiert und die Bildung von Abteilungen ermöglicht. Abs. 1 enthält zudem eine feste Zuordnung der Gutachterausschüsse zu einer Landesbehörde, die j...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 56 Umlaufende Betriebsmittel

Schrifttum: Eisele, Erfassung des Weinbestandes im sonstigen Vermögen, Information StW 1995, 264 A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 56 BewG ergänzt die Begriffsbestimmung des § 33 Abs. 2 Halbs. 2 BewG, über den normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln für die Vorräte an Wein bei der weinbaulichen Nutzung. Er schließt da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 52 Sonderkulturen

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Zweck der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 52 BewG ergänzt die Vorschrift des § 37 Abs. 1 BewG, in dem sie den Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen näher definiert und bestimmte Sonderkulturen diesen Nutzungen gleichstellt. Dadurch wird gleichzeitig sichergestellt, dass auch die Sonderkulturen nach dem vergleichenden Verfahre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 64 Mitglieder

A. Zweck und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt verbindlich die Zusammensetzung des nach § 63 BewG beim Bundesministerium der Finanzen zu bildenden Bewertungsbeirates. Es lässt insbesondere in Bezug auf die Beteiligung der Ministerien und den jeweiligen Vorsitz keine größeren Spielräume zu und trägt damit zu einem weitgehend reibungslosen Verfa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde mit dem BewG 1965[2] in das Gesetz aufgenommen und ist seit der Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 gültig. Sie entspricht im Wesentlichen § 35 BewG 1934 und den früheren §§ 8 bis 11 der BewDV. Mit der Aufnahme in das BewG 1965 wurden die Regelungen allerdings den veränderten Verhältnissen angepasst. Rz. 7 [Autor/Stand] Durch Art. 15 de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 58 Innere Verkehrslage

Schrifttum: Eisele, Erfassung des Weinbestandes im sonstigen Vermögen, Information StW 1995, 264; Metz, Zur Bewertung der weinbaulichen Nutzung bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf den 1.1.1964, Inf. L 1968, 273. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 58 BewG enthält eine wi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 57 Bewertungsstützpunkte

Schrifttum: Eisele, Erfassung des Weinbestandes im sonstigen Vermögen, Information StW 1995, 264; Metz, Zur Bewertung der weinbaulichen Nutzung bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf den 1.1.1964, Inf. L 1968, 273. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 57 BewG beinhaltet die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Baumaßnahmen an bebauten Grundstücken, die zuvor nach § 147 BewG zu bewerten waren

Rz. 106 [Autor/Stand] Wird auf einem bebauten Grundstück, das nicht vermietet ist und für das sich auch keine übliche Miete ermitteln lässt (Fälle des § 147 BewG), ein Gebäude oder Gebäudeteil errichtet, ggf. unter Umbau des vorhandenen Gebäudes, kommt es für die Grundstücksbewertung darauf an, wie das Grundstück nach Beendigung der Baumaßnahme zu bewerten ist. Hierfür kann ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bewertung des fertiggestellten Gebäudes nach § 147 BewG

Rz. 60 [Autor/Stand] Bei Grundstücken mit Gebäuden im Zustand der Bebauung, die im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nach § 147 BewG zu bewerten sind, setzt sich der Grundstückswert aus dem Wert des Grund und Bodens und dem ertragsteuerlichen Wert des Gebäudes nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt zusammen (§ 149 Abs. 3 i.V.m. § 147 BewG). 1. Wert des Grund und Bodens ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bewertung im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nach § 147 BewG

Rz. 116 [Autor/Stand] Wird ein Grundstück, für das sich keine übliche Miete ermitteln lässt und das demnach nach § 147 BewG zu bewerten ist, durch eine Baumaßnahme erweitert, um- oder ausgebaut, so ist für dieses Grundstück, wenn es nach Bezugsfertigkeit weiterhin nach § 147 BewG zu bewerten ist, ein Grundstückswert nach § 149 Abs. 3 BewG zu berechnen. Maßgebend dafür sind d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bedarfsbewertung ab 1.1.1996

Rz. 5 [Autor/Stand] § 149 BewG ist mit dem Jahressteuergesetz 1997[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Die Vorschrift schafft die Rechtsgrundlage für die Feststellung eines Grundbesitzwerts im Bedarfsfall und gilt für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.1995. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer ist die Vorschrift erst für Bewert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] Der Begriff "bebautes Grundstück" wurde zwar schon im BewG 1934 verwendet (vgl. § 52), war jedoch im Gesetz selbst nicht näher bestimmt. Aus den §§ 33a und 45 BewDV a.F. ergab sich aber, dass nach früherem Bewertungsrecht als bebaute Grundstücke solche Grundstücke anzusehen waren, auf denen sich am Bewertungsstichtag "bezugsfertige Gebäude" befanden. Mit d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Entstehung der Vorschrift

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 64 BewG ist durch das BewÄndG 1965[2] in das Gesetz eingefügt worden. Sie entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 2 des Gesetzes über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirats [3], enthält jedoch auch neue Komponenten. Das Bewertungsgesetz wurde insgesamt am 1.2.1991 neu bekannt gemacht.[4] Rz. 6 [Autor/Stand] In d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 141 BewG wurde durch das Jahressteuergesetz 1997[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt. Sie enthält die Regelungen zum Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Der Gültigkeitsbereich erstreckt sich seit dem 1.1.1996 auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer und ab dem 1.1.1997 auf die Grunderwerbsteuer, soweit keine bezifferte G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Schrifttum Eisele, Die Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Erbschaftsteuerzwecke nach dem JStG 1997, INF 1997, 225; Eisele, Abgrenzungs- und Einzelfragen zur Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, StW 1998, 20; Engel, Bewertungsratgeber in der Tierhaltung, 1995; Engel, Die neue Erbschaftsteuer in der Land- und Forstwirts...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Schrifttum: Bahrs, Die Bewertung von Milchlieferrechten vor dem Hintergrund der neuesten BFH-Rechtsprechung, INF 2000, 683; Eisele, Die Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Erbschaftsteuerzwecke nach dem JStG 1997, INF 1997, 225; Eisele, Abgrenzungs- und Einzelfragen zur Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, StW 1998, 20...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetzes 1997[2] hat der Gesetzgeber die Konsequenzen aus den Entscheidungen des BVerfG v. 22.6.1995[3] zur Vermögensteuer und zur Erbschaft- und Schenkungsteuer gezogen. Danach konnte die Vermögensteuer ab dem 1.1.1997 nicht mehr erhoben werden, während die Erbschaftsteuer und die dazugehörende Bewertung des Grundbesitzes ab dem 1.1.1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Schrifttum: Birgel, Bewertung bebauter Grundstücke und von Grundstücken im Zustand der Bebauung, UM 2003, 106; Christoffel, Änderungen des Bewertungsgesetzes, ErbBstg 2006, 258; Christoffel, Bewertung des Grundbesitzes für Erbschaftsteuerzwecke, Schenkungsteuerzwecke und Grunderwerbsteuerzwecke, LSW Gruppe 11, 25 (5/1997); Christoffel, Die neue Grundstücksbewertung nach dem J...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 66 BewG regelt neben der Geschäftsführung auch die Entscheidungs- und Ermittlungsbefugnisse des Bewertungsbeirates. Sie schafft im Wesentlichen klare Regelungen für die Arbeitsweise des Bewertungsbeirates und kann bei Bedarf durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden. Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift ist durch das BewG 1965[3] in das Gesetz aufgenommen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsgrundlagen

Rz. 13 [Autor/Stand] § 140 BewG stellt die gesetzliche Grundlage für den Begriff und den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dar. Die ursprünglich sowohl für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Grunderwerbsteuer geltende Vorschrift ist seit dem 1.1.2009 nicht mehr von Bedeutung. Nachdem bereits durch das Erbschaftsteuerreformgesetz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Das vergleichende Verfahren, das grundsätzlich schon immer die Methode für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bildete, erfordert zur Festlegung der Ausgangsbasis für die Bewertung und der sich darauf aufbauenden vergleichenden Wertermittlung für die Masse der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die beratende Mitwirkung eines mi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Grundstücksart und Vermögensart

Rz. 72 [Autor/Stand] Die Eingliederung eines bebauten Grundstücks in eine der sechs Grundstücksarten des § 75 BewG ist ohne Einfluss darauf, welcher Vermögensart – Grundvermögen oder Betriebsvermögen (§ 18 BewG) – das Grundstück zuzurechnen ist.[2] Die Grundstücksart (Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück, gemischtgenutztes Grundstück usw.) hat Bedeutung für die Bewertung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Bewertung der Sonderkulturen

Rz. 16 [Autor/Stand] Über § 52 BewG wird klargestellt, dass Sonderkulturen Teile der landwirtschaftlichen Nutzung sind und nach den gleichen Grundsätzen wie die landwirtschaftliche Nutzung selbst, aber gesondert zu bewerten sind. Die Sonderkulturen sind daher als landwirtschaftliche Nutzungsteile im vergleichenden Verfahren zu bewerten (vgl. dazu die Erläuterungen zu §§ 37 f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Verfahren (Abs. 4)

Rz. 37 [Autor/Stand] § 67 Abs. 4 BewG regelt das Verfahren der Gutachterausschüsse. Danach führt der Vorsitzende die Geschäfte des Gutachterausschusses und leitet die Verhandlungen. Neben der eigentlichen Führungsaufgabe kommt der Stimme des Vorsitzenden unter bestimmten Konstellationen eine besondere Bedeutung zu (siehe dazu Rz. 39). Rz. 38 [Autor/Stand] Nach § 67 Abs. 4 Sat...mehr