Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Grundstücksart (Abs. 1 Sätze 2 und 3)

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Bestimmung der Grundstücksart (vgl. § 75 BewG) beurteilt sich bei allen bebauten Grundstücken nach der tatsächlichen baulichen Nutzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für das Wohnungseigentum und das Teileigentum. Bei diesen beiden Rechtsformen muss jedoch berücksichtigt werden, dass ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 24 [Autor/Stand] Über § 56 Abs. 2 Satz 2 BewG wird die Berücksichtigung der gesetzlichen Neufassung auch in den Fällen gewährleistet, in denen nach den Wertverhältnissen der Hauptfeststellung geringere Vorräte als umlaufende Betriebsmittel angesetzt wurden. Nach § 27 BewG hätte dies grundsätzlich zur Folge, dass der Wertansatz über § 56 BewG a.F. auch bei nachfolgenden W...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Stärke der Abteilungen

Rz. 15 [Autor/Stand] Der Bewertungsbeirat gliedert sich in mehrere Abteilungen (s. dazu § 63 BewG Rz. 8 ff.) mit unterschiedlichen Stärken, wobei jeweils ein Beamter des Bundesministers der Finanzen und ein Beamter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft geborenes Mitglied ist. In die landwirtschaftliche Abteilung und in die forstwirtschaftliche Abteilung wer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Höchstwert

Rz. 88 [Autor/Stand] Der Grundstückswert für das Grundstück im Zustand der Bebauung ist nach § 149 Abs. 1 Satz 4 BewG auf den Grundstückswert begrenzt, der sich nach Beendigung der Baumaßnahme ergeben würde. Zur Berechnung des Grundbesitzwerts beim Ansatz des Höchstwerts vgl. das nachfolgende Beispiel.[2] Ein zuvor unbebautes Grundstück (Größe 800 m2, Bodenrichtwert: 100 Euro/...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Die einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirats

Rz. 8 [Autor/Stand] Der aktuelle Bewertungsbeirat gliedert sich in vier Hauptabteilungen. Dabei handelt es sich um eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Abteilung für Weinbau sowie eine Gartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung wiederum hat drei Unterabteilungen für die Bereiche Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und fü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Anteil "Gebäudewert"

Rz. 44 [Autor/Stand] Aus dem Grundstückswert im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist der Gebäudewert, ebenfalls im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, abzuleiten. Dieser beträgt nach § 149 Abs. 2 Satz 2 BewG stets 80 % des Grundstückswerts im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Der Gesetzgeber unterstellt also einen Bodenwertanteil von 20 %. Gegen die Höhe des Bodenwertanteils dürften...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 27 [Autor/Stand] Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 BewG richten sich der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach § 33 BewG , der dies für den Bereich der Einheitsbewertung regelt. Rz. 28 [Autor/Stand] Danach gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 6 [Autor/Stand] Das grundsätzlich zum Grundvermögen gehörende Wohnungseigentum (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG) bildet nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG eine wirtschaftliche Einheit und gilt somit als Grundstück i.S.d. § 70 Abs. 1 BewG. Der Sinn und Zweck der Fiktion des § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG besteht darin, den Besonderheiten des Wohnungs-(Teil-)Eigentums bewertungsrechtlich R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 6.4 [Autor/Stand] Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG bildet jedes Wohnungseigentum und jedes Teileigentum eine wirtschaftliche Einheit. Demgemäß umfasst die wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums grundsätzlich das Sondereigentum an einer Wohnung mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil und die wirtschaftliche Einheit des Teileigentums das Sondereigentum an nicht zu Wohnzw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundstücksbewertung nach Abschluss der Baumaßnahme im Ertragswertverfahren

Rz. 107 [Autor/Stand] Wird ein Industriegrundstück eigengenutzt und lässt sich für dieses Grundstück keine übliche Miete finden, ist die Grundstücksbewertung nach § 147 BewG durchzuführen. Wird ein solches Grundstück umgebaut und dort durch die Baumaßnahme ein Gebäude geschaffen, das nach Abschluss der Bauarbeiten im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, erfolgt die Grundstü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff des bebauten Grundstücks (Satz 1)

Rz. 4 [Autor/Stand] Wie die Bestimmung des Begriffs "unbebautes Grundstück" in § 72 BewG an das Nichtvorhandensein benutzbarer Gebäude anknüpft, so liegt umgekehrt ein "bebautes Grundstück" nach § 74 BewG vor, wenn sich auf der wirtschaftlichen Einheit Grundstück ein benutzbares Gebäude befindet. Der Gebäudebegriff wird in Abschn. 1 Abs. 2 BewRGr erläutert. Ein Bauwerk ist d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 6 [Autor/Stand] § 141 BewG enthält eine Definition des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die inhaltlich weitgehend § 34 BewG [2] entspricht. Dadurch wird sichergestellt, dass die bei der Einheitsbewertung über viele Jahre entwickelten Abgrenzungskriterien und Definitionen auch bei der Bedarfsbewertung beibehalten werden können. Eine Abweichung gegenüber § 34 BewG be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 57 BewG beinhaltet die Feststellung, dass auch die Bewertung der weinbaulichen Nutzung im vergleichenden Verfahren des § 37 BewG erfolgt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Bewertungsstützpunkte nicht einzelne Betriebe, sondern Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen sind. Die Vorschrift enthält damit eine wichtige Abgrenzung zu § 39 BewG, der hinsic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendungsbereich

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Frage, welcher Grundstücksart das einzelne bebaute Grundstück zuzuordnen ist, ist in verschiedener Hinsicht von Bedeutung. Von der Grundstücksart kann abhängen, nach welcher Bewertungsmethode ein Grundstück zu bewerten ist. So ist z.B. für die sonstigen bebauten Grundstücke der Einheitswert stets im Wege des Sachwertverfahrens zu ermitteln. Bei der Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Bildung des Gutachterausschusses (Abs. 1)

Rz. 10 [Autor/Stand] Nach § 67 Abs. 1 BewG soll zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuss gebildet werden. Mit der Zuweisung an die Oberfinanzdirektionen wird allerdings lediglich eine administrative Zuordnung vorgeschrieben. Rz. 11 [Autor/Stand] Die Vorschr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Verfahren

Rz. 26 [Autor/Stand] Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 BewG finden die Verhandlungen des Bewertungsbeirates, seiner Abteilungen und Unterabteilungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Dadurch soll die größtmögliche Sachlichkeit bei der Entscheidungsfindung gewährleistet werden. Allerdings leidet darunter auch die Transparenz der Entscheidung, da die einzelnen Argumente für ode...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Bewertung bei Bestellung eines Erbbaurechts

Rz. 140 [Autor/Stand] Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt und wird aufgrund dieses Rechts auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet, das im Bewertungsstichtag noch nicht bezugsfertig ist, richtet sich die Bewertung nach § 148 Abs. 1 i.V.m. § 149 BewG. Zwar fehlt in § 148 Abs. 1 BewG der ausdrückliche Hinweis auf die Bewertungsvorschrift des § 149 BewG, jedoch läs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung

Rz. 73 [Autor/Stand] Während in den vorgenannten Bereichen die Abgrenzung durch Einkommensteuerrichtlinien geregelt ist, hat der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbe bei der Tierhaltung oder Tierzucht in das BewG aufgenommen. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in § 51 BewG. Für gemeinschaftliche Tierhaltungen ist zusätzlich noch ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Befugnisse der landwirtschaftlichen Abteilung (Abs. 2)

Rz. 16 [Autor/Stand] Über § 67 Abs. 2 BewG werden erweiterte Befugnisse für die landwirtschaftliche Abteilung festgeschrieben. Diese soll auch die Befugnisse des Landesschätzungsbeirates nach dem Bodenschätzungsgesetz übernehmen. Hierbei bleibt derzeit allerdings offen, wie diese Vorschrift nach der Neufassung des Bodenschätzungsgesetzes (BodSchätzG) durch das Gesetz zur Sch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 52 BewG ergänzt die Vorschrift des § 37 Abs. 1 BewG, in dem sie den Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen näher definiert und bestimmte Sonderkulturen diesen Nutzungen gleichstellt. Dadurch wird gleichzeitig sichergestellt, dass auch die Sonderkulturen nach dem vergleichenden Verfahren der §§ 38 bis 41 BewG zu bewerten sind. Rz. 2– 4 [Aut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wert des Grund und Bodens

Rz. 61 [Autor/Stand] Der Wert des Grund und Bodens bestimmt sich nach § 147 Abs. 2 Satz 1 BewG. Er ist regelmäßig mit der Grundstücksfläche × Bodenrichtwert abzüglich eines Abschlags von 30 % anzusetzen. Dies bedeutet für die Praxis, dass ab Beginn der Baumaßnahme aus dem Wert des unbebauten Grundstücks, ermittelt unter Ansatz eines Abschlags von 20 % (§ 145 Abs. 3 Satz 1 Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Inhalt der Vorschrift

Rz. 9 [Autor/Stand] § 58 BewG weicht deutlich von den Regelungen des § 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BewG ab. Nach den dortigen Vorschriften über die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind beim Vergleich der Ertragsbedingungen hinsichtlich der inneren Verkehrslage die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen. Dies gilt bei der weinbaulichen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Allgemeines zum Inhalt der Vorschrift

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Land- und Forstwirtschaft beruht auf der Nutzung des Grund und Bodens zur Urproduktion. Deshalb ist der Grund und Boden die wesentlichste Grundlage des Betriebs. Nun gibt es einige Wirtschaftszweige, bei denen die Zugehörigkeit von Grund und Boden nicht Voraussetzung für den Betrieb ist, die aber der Landwirtschaft sehr nahestehen, weil sie irgendwie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Auswirkung einer Abweichung der Miteigentumsanteile vom Verhältnis der Jahresrohmieten auf den festzustellenden Wert

Rz. 16 [Autor/Stand] Der auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens (Jahresrohmiete × Vervielfältiger) für das Wohnungseigentum und das Teileigentum ermittelte Wert umfasst den Wert des Sondereigentums einschließlich des Miteigentumsanteils am Grund und Boden und der sonstigen gemeinschaftlichen Anlagen; ein zusätzlicher Ansatz für den Wert des Miteigentumsanteils kommt som...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Berufung und Pflichten der Mitglieder (Abs. 3)

Rz. 22 [Autor/Stand] Über § 67 Abs. 3 BewG wird die Anzahl und die Funktion der Mitglieder des Gutachterausschusses gesetzlich festgelegt. Danach bestehen die Gutachterausschüsse grundsätzlich aus sieben Personen. Allerdings ist eine Erweiterung der Mitgliederzahl möglich. Rz. 23 [Autor/Stand] Den Vorsitz führt der Oberfinanzpräsident der jeweiligen Oberfinanzdirektion oder e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bewertung (Abs. 2)

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Bewertung des Wohnungseigentums und des Teileigentums – Bewertungsmethode und Wertermittlung – richtet sich grundsätzlich nach den allgemein geltenden Vorschriften der §§ 76–91 BewG (§ 93 Abs. 1 Satz 3 BewG). Es gilt jedoch nach § 93 Abs. 2 BewG die wichtige Ausnahme, dass für die Bewertung des Wohnungseigentums, das der Grundstücksart nach, wie oben...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Der Begriff "Wohnung"

a) Überblick Rz. 29 [Autor/Stand] Wie schon nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 BewDV a.F. kommt auch nach § 75 Abs. 5 BewG dem Wohnungsbegriff für die Einreihung eines Grundstücks in die Grundstücksart Einfamilienhaus entscheidende Bedeutung zu. Der Begriff "Wohnung" wird in einer Vielzahl von Rechtsgebieten verwendet (z.B. in §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 21 Abs. 2 EStG; § 5 Abs. 2 GrEStG; § 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Normalbestand bei Feststellungen vor dem 1.1.1996

Rz. 12 [Autor/Stand] Bei Einheitswertfeststellungen vor dem 1.1.1996 gilt § 56 Abs. 1 und Abs. 3 BewG. Danach gehören nur die Weinbestände aus der letzten und der vorletzten Ernte zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Weinbaubetriebes. Diese Regelung führt dazu, dass ältere Bestände nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern dem sonst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Weinbaulagen als Bewertungsstützpunkte

Rz. 11 [Autor/Stand] Nach § 39 BewG werden beim landwirtschaftlichen Vermögen Betriebe mit gegendüblichen Ertragsbedingungen als Bewertungsstützpunkte genutzt. Bei der vergleichenden Bewertung des Weinbauvermögens treten an die Stelle von Vergleichsbetrieben jedoch Vergleichslagen. Rz. 12 [Autor/Stand] Dies ist darauf zurückzuführen, dass beim Weinbau nicht die weinbaulichen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Übernahme der Befugnisse des Reichsschätzungsbeirats durch den Bewertungsbeirat

Rz. 13 [Autor/Stand] Bei Ergehen des BewÄndG 1965 war die Bodenschätzung zwar schon weitgehend abgeschlossen. Doch waren auch in der Folgezeit noch gewisse Aufgaben des Bodenschätzungsgesetzes zu erfüllen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Nachschätzungen nach § 12 des BodschätzG 1934[2] und die Überprüfung der Bodenschätzung nach § 13 BodschätzG 1934. § 63 Abs. 3 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 58 BewG enthält eine wichtige Abweichung zu § 38 Abs. 2 Nr. 1 BewG, in dem die Beurteilung der inneren Verkehrslage festgeschrieben ist. Die Vorschrift enthält hier insoweit eine wichtige Abweichung, als hinsichtlich der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse des einzelnen Betriebes, sondern auf die in der Wei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Abrundung und Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts

Rz. 147 [Autor/Stand] Der Grundstückswert für ein Grundstück im Zustand der Bebauung, ist, unabhängig davon, welches Bewertungsverfahren angewendet wurde, auf volle 500 EUR nach unten abzurunden; mit diesem Wert ist das Grundstück im Zustand der Bebauung im Feststellungsbescheid auszuweisen. Sind mehrere Erwerber an diesem Grundstück beteiligt, ist dieser Wert entsprechend d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Geschäftsführung (Abs. 1)

Rz. 7 [Autor/Stand] Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BewG führt der Vorsitzende die Geschäfte des Bewertungsbeirates und leitet die Verhandlungen. Als Vorsitzender fungiert dabei regelmäßig der für das Sachgebiet zuständige Referent des Bundesministeriums der Finanzen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG). Rz. 8 [Autor/Stand] Der Begriff der Geschäftsführung ist dabei umfassend und beinh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verhältnis der Jahresrohmiete bei verschiedenartiger Nutzung

Rz. 14 [Autor/Stand] Für die Bestimmung der Grundstücksarten "Mietwohngrundstück", "Geschäftsgrundstück" und "gemischtgenutztes Grundstück" ist entscheidend, in welchem Umfang das Grundstück zu Wohnzwecken, gewerblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird. Bei der Beurteilung, wie der für die Abgrenzung dieser drei Grundstücksarten maßgebenden Hundertsatz für die verschie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Grundstücke mit Gebäuden von untergeordneter Bedeutung oder mit zerstörten bzw. dem Verfall preisgegebenen Gebäuden

Rz. 18 [Autor/Stand] Grundstücke mit Gebäuden, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grundes und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, gelten nach § 72 Abs. 2 BewG als unbebaut (vgl. hierzu § 72 Rz. 61). Das Gleiche gilt für ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Tierbestände

Rz. 46 [Autor/Stand] Zu den Tierbeständen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören alle Tiere, die als landwirtschaftliche Nutztiere gelten und nicht nach §§ 51, 51a BewG dem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu §§ 51, 51a BewG verwiesen. Rz. 47 [Autor/Stand] Werden land- und forstwirtschaftliche Tierbest...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Wochenendhäuser als Einfamilienhäuser

Rz. 59 [Autor/Stand] Nach der Rechtsprechung sind auch Wochenendhäuser, die Wohnzwecken dienen und nur eine Wohnung enthalten, und während des ganzen Jahres bewohnbar sind, als Einfamilienhäuser zu bewerten (Abschn. 15 Satz 9 BewG). Das gleiche gilt auch für Wochenendhäuser, die in einem im Bebauungsplan ausgewiesen Wochenendhausgebiet liegen und deshalb baurechtlich nicht d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Steuerliche Auswirkungen der Einordnung in die Grundstücksart Einfamilienhaus

Rz. 62 [Autor/Stand] Mit Rücksicht auf die Übergangsregelung der Finanzverwaltung in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 15.5.1985 [2] besteht derzeit für viele Steuerpflichtige die Möglichkeit der Wahl zwischen den Grundstücksarten Einfamilien- und Zweifamilienhaus bzw. Zweifamilienhaus und gemischt-genutztem Grundstück/Mietwohngrundstück (...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Unmittelbare Ermittlung von Vergleichswerten (Abs. 2)

Rz. 113 [Autor/Stand] Für die einzelnen Arten der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung werden gem. § 62 Abs. 2 BewG im Rahmen des vergleichenden Verfahrens abweichend von § 38 Abs. 1 BewG keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbar Vergleichswerte ermittelt. Bei dieser unmittelbaren Ermittlung eines Vergleichswertes, wie sie in den vorstehenden Anmerkungen für einzelne Art...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 59 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ausnahmeregel zu § 35 BewG, indem ein abweichender Bewertungsstichtag festgelegt wird. Die Vorschrift unterscheidet dabei nach Baumschulbetrieben und dem Gemüse-, Blumen und Zierpflanzenanbau. Durch die Regelung der abweichenden Bewertungsstichtage wird den besonderen Verhältnissen der Baumschulen und de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Entscheidungsfindung (Abs. 2)

Rz. 14 [Autor/Stand] § 66 Abs. 2 Satz 1 BewG verordnet dem Bewertungsbeirat ein Mindestquorum. Danach müssen für die Beschlussfähigkeit des Beirates, seiner Abteilungen und Unterabteilungen (vgl. § 63 BewG) mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Mit dieser Regelung soll die Wichtigkeit der Gremien bekräftigt und der Tragweite der Beschlüsse entsprechendes Gewi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Sitz und Befugnisse (Abs. 3)

Rz. 20 [Autor/Stand] Der Sitz des Bewertungsbeirates befindet sich aufgrund der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 1 BewG im Bundesministerium der Finanzen. Das schließt allerdings nicht aus, dass Besprechungen und Sitzungen des Beirates, seiner Abteilungen und Unterabteilungen auch an anderen Orten durchgeführt werden. Dies ist z.B. dann zweckmäßig, wenn Werte für bestimmte Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Allgemeines zum Inhalt der Vorschrift

Rz. 11 [Autor/Stand] Nach den grundsätzlichen Regelungen des § 35 Abs. 1 BewG über den Bewertungsstichtag beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sind für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude und der stehenden Betriebsmittel die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Dabei handelt es sich bei der Einheitsbewertung jeweils u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 61 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ergänzung zu § 37 Abs. 1 Satz 2 BewG, indem es die Anwendung des vergleichenden Verfahrens auch für den Bereich des Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbaus sowie auf den Obstbau und auf Baumschulen vorschreibt bzw. ermöglicht. Rz. 2 [Autor/Stand] Durch § 61 BewG wird sichergestellt, dass die betriebsspezi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zusammensetzung des Betriebsteils

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Beschreibung des Betriebsteils findet sich im § 141 Abs. 2 BewG, der sich wiederum im Wesentlichen auf die Definition des Wirtschaftsteils in § 34 Abs. 2 BewG stützt. Der Betriebsteil enthält im Gegensatz zum Wirtschaftsteil allerdings nicht mehr die Betriebswohnungen. Diese sind in § 141 Abs. 3 BewG besonders definiert. Rz. 29 [Autor/Stand] Der Betri...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 62 BewG erfasst in Abs. 1 die sonstigen land- und fortwirtschaftlichen Nutzungen in Form einer Aufstellung. Diese ist jedoch nicht umfassend, sondern lässt weitere Bereiche zu, die unter den Begriff der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu fassen sind. Allerdings handelt es sich dabei im Regelfall um Bereiche, die nicht in großer Zahl an...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Einfamilienhaus als Doppelhaus oder Reihenhaus

Rz. 61 [Autor/Stand] Die Frage, ob ein in der Form eines Doppelhauses oder Reihenhauses errichtetes Einfamilienhaus steuerlich als Einfamilienhaus anzuerkennen ist, ist ein Problem der wirtschaftlichen Einheit. Keinerlei Schwierigkeiten ergeben sich, wenn die in der angeführten Form errichteten Einfamilienhäuser verschiedenen Eigentümern gehören. Diese Grundstücke sind dann ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Sonderfälle bei Bauland

Rz. 49 [Autor/Stand] § 69 BewG regelt die Sonderfälle bei der Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen. Dabei geht es häufig um die Abgrenzung von Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, das zwar noch land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, bei dem aber im Besteuerungszeitpunkt anzunehmen ist, dass die bestehenden Verwer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wirtschaftliche Ertragsbedingungen (Abs. 2)

Rz. 19 [Autor/Stand] Nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind die nicht in Nr. 1 Buchst. b dieser Vorschrift genannten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen mit den in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnissen anzusetzen (vgl. dazu die Kommentierung zu § 38 BewG). Auch die ertragsteigernden Anlagen im Gartenbau gehören an sich zu diesen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Rechtsentwicklung

Rz. 27 [Autor/Stand] Der für das Bewertungsrecht maßgebende Begriff des Einfamilienhauses hat sich mehrfach gewandelt. Das BewG 1925 (vgl. § 24 Abs. 3 RBewDB 1925 und oben Rz. 1) verstand unter einem Einfamilienhaus ein solches bebautes Grundstück, das seinem Charakter nach dazu bestimmt war, von einer Familie allein bewohnt zu werden. In den Durchführungsbestimmungen zum RB...mehr