Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Ermittlung des Vergleichswerts

Rz. 15 [Autor/Stand] Für die Ermittlung des Vergleichswerts gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 38 bis 41 BewG. Hinzu kommen allerdings noch die besonderen für die gärtnerische Nutzung erlassenen Vorschriften der §§ 59 und 60 BewG und die umfangreichen und sehr detaillierten Regelungen in den BewRL. Dabei ist für jeden Nutzungsteil ein eigener Abschnitt ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] Bei der Bewertung bebauter Grundstücke wurde von Anfang an von unterschiedlichen Grundstücksarten – auch Grundstücksgruppen bzw. Grundstückshauptgruppen genannt – ausgegangen. Die Durchführungsbestimmungen zum RBewG für die erste Feststellung der Einheitswerte zum VStG für die Veranlagung 1925 und 1926[2] und die Verordnung über de Bewertung zwangsbewirts...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ländererlass zur Frage der Bildung wirtschaftlicher Einheiten nach der Verkehrsauffassung

Rz. 6.5 [Autor/Stand] Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit beim Wohnungseigentum (Teileigentum) ist somit entsprechend § 2 Abs. 1 BewG die Verkehrsauffassung maßgebend, wobei die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind. Zur Bildung wirtschaft...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Gewerbliche (freiberufliche) Mitbenutzung (Abs. 5 Satz 4)

Rz. 49 [Autor/Stand] Ein Grundstück, das nur eine Wohnung enthält, gilt (Fiktion!) auch dann als ein Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen (freiberuflichen, § 96 BewG) oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 75 Abs. 5 letzter Satz BewG). Das Gesetz bietet damit zwei Abgrenzungskriterien....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Besamungsstationen

Rz. 107 [Autor/Stand] Nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob Besamungsstationen ebenfalls der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Die Verwaltung geht davon aus, dass eine entsprechende Tätigkeit als sonstige landwirtschaftliche Nutzung gemäß § 62 Abs. 1 BewG zu erfassen ist. Die Frage ist jedoch höchstrichterlich bisher nicht entschieden wor...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Keine Bewertung im Mischverfahren

Rz. 67 [Autor/Stand] Wird auf dem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, das nach Fertigstellung sowohl Gebäudeteile enthält, die im Ertragswertverfahren zu bewerten wären, als auch Gebäudeteile, für die § 147 BewG anzuwenden ist, hatte die Finanzverwaltung, zunächst ein sog. Mischverfahren vorgesehen. Die Anwendung des Mischverfahrens war umstritten. Bereits mit den E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 2 [Autor/Stand] Im Hinblick auf die Benutzbarkeit eines Gebäudes wird zwar grundsätzlich darauf abgestellt, dass das gesamte Gebäude benutzbar ist, doch macht § 74 Satz 2 BewG eine Einschränkung. Danach führt die Errichtung eines Gebäudes "in Bauabschnitten" dazu, dass bereits mit der Fertigstellung des ersten Abschnitts ein bebautes Grundstück entsteht und eine dieser E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einheitsbewertung zum 1.1.1964

Rz. 1 [Autor/Stand] Grundstücke im Zustand der Bebauung werden bei der Einheitsbewertung 1964, soweit es um die Vermögensteuer bis Ende 1996 und die Erbschaft- und Schenkungsteuer bis Ende 1995 geht, in der Weise bewertet, dass zusätzlich zu dem Wert des Grund und Bodens die bis zum Besteuerungszeitpunkt geschaffene Bausubstanz angesetzt wird. Maßgebend ist hierfür der Grad ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Flächenzugänge zwischen Bewertungsstichtag und Feststellungszeitpunkt

Rz. 31 [Autor/Stand] Sind zwischen dem 30. Juni und dem folgenden 1. Januar Flächen hinzugekommen, die für den Baumschulbetrieb oder den Anbau von Gemüse, Blumen oder Zierpflanzen genutzt werden sollen, so sind unabhängig von den Regelungen des § 59 BewG bei der Feststellung des Einheitswerts auf den jeweiligen 1. Januar zu berücksichtigen. Rz. 32 [Autor/Stand] Der Grund dafü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Eigentumswohnung und Kaufeigentumswohnung

Rz. 2 [Autor/Stand] Zu unterscheiden ist der Rechtsbegriff des Wohnungseigentums von dem Sachbegriff der Eigentumswohnung. Ersterer verkörpert das Recht, letzterer die Sache, das Objekt, das hergestellt oder erworben wird. Das WEG kennt den Begriff "Eigentumswohnung" nicht. Dieser wurde erst in das II. WoBauG v. 27.6.1956 (BGBl. I 1956, 523) aufgenommen. Nach § 12 II. WoBauG...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Zuschlag wegen der Größe der nicht bebauten Flächen

Rz. 19 [Autor/Stand] Werterhöhende Umstände, die bei der Bewertung nach dem Ertragsverfahren weder in der Jahresrohmiete noch im Vervielfältiger zum Ausdruck kommen, werden durch eine Erhöhung des Vielfachen der Jahresrohmiete berücksichtigt (§ 82 Abs. 2 BewG). Ein solcher werterhöhender Umstand kann die Größe der zu der wirtschaftlichen Einheit gehörenden Grundstücksfläche ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Gebäudewert

Rz. 62 [Autor/Stand] Der Gebäudewert ist nach § 149 Abs. 3 i.V.m. § 147 Abs. 2 Satz 2 BewG nach ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften zu ermitteln. Dies sind die bis zum Besteuerungszeitpunkt angefallenen ertragsteuerlichen Herstellungskosten. Bei Steuerpflichtigen, bei denen das Grundstück im Zustand der Bebauung zum Betriebsvermögen rechnet, sind dies die in der Steuer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 60 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ergänzung zu § 38 Abs. 2 BewG, indem es die Bodenschätzungsergebnisse als Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen festlegt und gleichzeitig bei ertragsteigernden Anlagen eine sachgerechte Sonderregel schafft, um auch den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen Raum zu geben. Rz. 2– 4...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bedeutung

Rz. 22 [Autor/Stand] § 140 BewG definiert das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und schafft damit im Rahmen der Bedarfsbewertung die maßgebenden Regelungen zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den anderen Vermögensarten. Die Bedeutung beschränkt sich jedoch nur noch auf Zeiträume bis zum 31.12.2018. Rz. 23 [Autor/Stand] Folglich sind Bedarfsw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundstücksart bei teilbefreiten Grundstücken

Rz. 12 [Autor/Stand] Für Grundstücke, die von allen einheitswertabhängigen Steuern befreit sind, werden Einheitswerte nicht festgestellt (vgl. § 19 Abs. 4 BewG). Da die Grundstückseinheitswerte heute nur noch für die Grundsteuer Relevanz haben, ist insoweit nur noch entscheidend, ob eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 oder 4 GrStG vorliegt. Die Rechtsprechung hat aus dem Umst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 56 BewG ergänzt die Begriffsbestimmung des § 33 Abs. 2 Halbs. 2 BewG, über den normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln für die Vorräte an Wein bei der weinbaulichen Nutzung. Er schließt damit eine Lücke, die ansonsten bei der Bewertung von Weinbaubetrieben entstanden wäre und trägt damit der Besonderheit Rechnung, dass die geernteten Trauben noc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom übrigen Vermögen

Rz. 78 [Autor/Stand] Soweit Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, sind sie dem übrigen Vermögen zuzurechnen. Eine abschließende Aufzählung für die Wirtschaftsgüter, die zum übrigen Vermögen gehören, sieht das Gesetz nicht vor. Der Begriff des übrigen Vermögens ist auf das Erbschaftsteuerrecht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff des Grundstücks im Zustand der Bebauung

Rz. 18 [Autor/Stand] Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Abgrabungsarbeiten oder mit der Einbringung von Baustoffen zur planmäßigen Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils begonnen worden ist. Dies ergibt sich nicht mehr aus der ursprünglichen Fassung des § 145 Abs. 1 Satz 4 BewG, sondern unmittelbar aus § 149 Abs. 1 BewG. Durch diese Begriffsb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Besonderheiten

Rz. 17 [Autor/Stand] Falls die Hofstelle eines Betriebs im Rahmen einer Dauerverpachtung der Flächen nicht mitverpachtet wird, dient sie einschließlich der darauf befindlichen Wirtschaftsgebäude nicht mehr einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und ist daher als Grundvermögen zu bewerten.[2] Dies gilt allerdings nicht für Stallgebäude, die nach der Umstellung des Betr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Natürliche Ertragsbedingungen (Abs. 1)

Rz. 10 [Autor/Stand] § 60 Abs. 1 BewG entspricht für die Bewertung gärtnerischer Nutzungen sachlich dem § 50 Abs. 1 BewG für die Bewertung landwirtschaftlicher Nutzungen. Auch für die Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen bei gärtnerischen Nutzungen ist, wie bei der Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzungen, von den Bodenschätzungsergebnissen auszugehen. Wegen de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Binnenfischerei (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Binnenfischerei umfasst die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Stehende Gewässer sind die natürlichen und künstlich angelegten Seen sowie Teiche, Flüsse, Bäche und Kanäle sind hingegen fließende Gewässer. Rz. 21 [Autor/Stand] Gegenstand der Bewertung ist die "sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung" in der Form der Fischerei. Für...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wohnungen des Hauspersonals (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 46 [Autor/Stand]"Wohnungen des Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter usw.) sind nicht mitzurechnen" (§ 75 Abs. 5 Satz 2 BewG). Diese – heute nicht mehr zeitgemäße – Ausnahmevorschrift bietet Auslegungsschwierigkeiten. Unter Personalwohnungen können solche Wohnungen verstanden werden, die, ohne nach ihrer baulichen Gestaltung, Lage und Aussta...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Erweiterung von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren

Rz. 76 [Autor/Stand] Wird ein bereits bebautes Grundstück um ein Gebäude oder einen Gebäudeteil erweitert, das bzw. der im Besteuerungszeitpunkt noch nicht fertiggestellt ist, kommt es ebenfalls zu einer Bewertung nach § 149 BewG. Nachfolgend werden die Fälle erörtert, bei denen das Grundstück vor Beginn der Baumaßnahme im Ertragswertverfahren zu bewerten ist. Dieses Grundst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Berechnung des Vergleichswerts der weinbaulichen Nutzung

Rz. 17 [Autor/Stand] Die Berechnung des Vergleichswerts der weinbaulichen Nutzung ergibt sich im Einzelnen aus den Abschn. 5.01 bis 5.16 BewRL. Nachstehend werden die Grundzüge dieses Wertermittlungsverfahrens dargestellt. Rz. 18 [Autor/Stand] Die Vergleichszahlen der Weinbaulagen (Lagenvergleichszahlen), die nicht vorweg als Bewertungsstützpunkte bewertet werden, werden durc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Berufung der Mitglieder

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Bildung des Bewertungsbeirats obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Es beruft die nichtbeamteten Mitglieder der einzelnen Abteilungen auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (§ 64 Abs. 3 Satz 1 BewG). Durch das Vorschlagsrecht der obersten Finanzbehörden der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wert des Grund und Bodens

Rz. 37 [Autor/Stand] Der Wert des Grund und Bodens wird wie bei der Bewertung eines unbebauten Grundstücks nach § 145 Abs. 3 BewG ermittelt. Maßgebend dafür ist die Grundstücksfläche und der um 20 % ermäßigte Bodenrichtwert. Ggf. ist der Bodenrichtwert wegen der Aufteilung in Vorder- und Hinterland, wegen der Berücksichtigung abweichender Geschossflächenzahlen oder bei Ansat...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Mietwohngrundstücke (Abs. 2)

Rz. 22 [Autor/Stand] Als "Mietwohngrundstücke" bezeichnet das Gesetz solche Grundstücke, die zu mehr als 80 % – gemessen an der Jahresrohmiete im Feststellungszeitpunkt – Wohnzwecken dienen (zum Begriff "Wohnzwecke" s. oben Rz. 15). Ausgenommen sind jedoch die Einfamilien- und Zweifamilienhäuser, die trotz ihres Wohnzwecks je eine besondere Grundstücksart bilden. Zur Entsche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Erfassung des Miteigentumsanteils an vermieteten Wohnungen und sonstigen Räumen (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 17 [Autor/Stand] Der auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens für das Wohnungseigentum ermittelte Wert umfasst nicht die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume, die vermietet sind, wie Garagen, Läden, Dachgeschosswohnungen, Wohnungen des Hauspersonals (vgl. Rz. 14). Der Wert dieser im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume ist bei der Bewertung der einzel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Fertigstellungsgrad

Rz. 46 [Autor/Stand] Der unter Rz. 44 f. ermittelte Gebäudewert im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist nur anteilig, und zwar entsprechend dem Fertigstellungsgrad des im Bau befindlichen Gebäudes nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt, anzusetzen. Der Fertigstellungsgrad berechnet sich nach den Vorgaben in § 149 Abs. 2 Satz 3 BewG nach dem Verhältnis der bis zum Best...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Ermittlung des Vergleichswerts für die Sonderkultur Hopfen

Rz. 23 [Autor/Stand] Das Vergleichsverfahren zur Bewertung der Sonderkultur Hopfen wird wie bei der Mehrzahl der anderen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen mit Hilfe von Vergleichszahlen (Hopfenvergleichszahlen, HoVZ) durchgeführt (§ 38 BewG). Grundlage für die Ermittlung der HoVZ ist die Hopfen-Ausgangszahl (HoAZ) in 100 je Hektar. Rz. 24 [Autor/Stand] Für die Hauptbe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Dauerwohnrecht und Dauernutzungsrecht

Rz. 20 [Autor/Stand] Ein Dauerwohnrecht ist gegeben, wenn ein Grundstück in der Weise belastet wird, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen. Bezieht sich das Recht auf die Nu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Berücksichtigung der Bauabschnitte

Rz. 9 [Autor/Stand] Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertig gestellte und bezugsfertige Teil gem. § 74 Satz 2 BewG als benutzbares Gebäude anzusehen. Diese Regelung entspricht der früheren Verwaltungspraxis.[2]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 67 BewG regelt die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung von Gutachterausschüssen. Gleichzeitig werden deren Befugnisse näher definiert und die Bildung von Abteilungen ermöglicht. Abs. 1 enthält zudem eine feste Zuordnung der Gutachterausschüsse zu einer Landesbehörde, die jedoch über eine Ermächtigungsvorschrift in Abs. 3 wieder disponi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Normalbestand bei Feststellung ab dem 1.1.1996

Rz. 18 [Autor/Stand] Für Einheitswertfeststellungen ab dem 1.1.1996 hat sich die Rechtslage geändert. Der Gesetzgeber hat durch die Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf die Ernten der letzten fünf Jahre eine praxisgerechte Regelung getroffen und dabei insbesondere berücksichtigt, dass bei ausbauenden Betrieben der Wein einer längeren Kellerbehandlung bedarf. Mit der Er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Behandlung des Unterbestandes (Abs. 3)

Rz. 29 [Autor/Stand] Aufgrund der weitgehenden Auslegung des Begriffes "normaler Bestand" kann es in der Praxis durchaus zu Unterbeständen kommen, wenn Weinbaubetriebe möglicherweise wegen einer anderen betriebswirtschaftlichen Ausrichtung weniger Vorräte an Wein vorhalten. In diesen Fällen könnte geltend gemacht werden, diesen Unterbestand durch einen Abschlag abzubilden. D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt verbindlich die Zusammensetzung des nach § 63 BewG beim Bundesministerium der Finanzen zu bildenden Bewertungsbeirates. Es lässt insbesondere in Bezug auf die Beteiligung der Ministerien und den jeweiligen Vorsitz keine größeren Spielräume zu und trägt damit zu einem weitgehend reibungslosen Verfahren bei der Bildung des Bewertungsbe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Vorsitz in den Abteilungen

Rz. 11 [Autor/Stand] In jeder Abteilung und Unterabteilung des Bewertungsbeirats führt der Beamte des Bundesministeriums der Finanzen den Vorsitz. Das ist regelmäßig der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Referent. Eine abweichende Bestimmung des Vorsitzenden ist aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht zulässig (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Rz. 12– 14 [Autor/Stand]...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Stichtag für die Ermittlung der Betriebsfläche bei gärtnerischer Nutzung (Abs. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Auch für den gärtnerischen Nutzungsteil Gemüse, Blumen und Zierpflanzen läßt sich die genutzte Betriebsfläche nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag 1. Januar nicht ohne größere Abgrenzungsschwierigkeiten ermitteln. Die Gründe für diese Schwierigkeiten sind denen bei den Baumschulgewächsen ähnlich. Deshalb bestimmt § 59 Abs. 2 BewG als Stichtag für...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Instandhaltungsrücklage nicht Bestandteil des Wohnungseigentums

Rz. 6.9 [Autor/Stand] Der BFH hat mit Urteil v. 9.10.1991[2] entschieden, dass das mit einer Eigentumswohnung gleichzeitig erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung einzubeziehen ist. Die Instandhaltungsrücklage ist demnach nicht Bestandteil des Wohnungseigentums, sondern als Kapitalforderung gesondert zu erfa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anwendung des vergleichenden Verfahrens

Rz. 11 [Autor/Stand] Über § 61 BewG wird die Anwendung des vergleichenden Verfahrens für die Bewertung der gesamten gärtnerischen Nutzung vorgeschrieben. Die gärtnerische Nutzung gliedert sich dabei in die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, sowie Obstbau und Baumschulen. Die einzelnen Nutzungsteile sind durch große Unterschiede in der Betriebsstruktur gekenn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Höchstwert

Rz. 54 [Autor/Stand] § 149 Abs. 2 Satz 4 BewG sieht für die Ertragsbewertung einen Höchstwert vor. Danach darf der Wert des Grundstücks im Zustand der Bebauung nicht über den Wert des Grundstücks hinausgehen, der nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen wäre. Beispiel Für ein Grundstück im Zustand der Bebauung ergibt sich unter Ansatz des Werts des Grund und Bodens und d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Bebauung eines zuvor unbebauten Grundstücks

Rz. 34 [Autor/Stand] Wird ein bisher unbebautes Grundstück erstmals mit einem Gebäude bebaut, das im Besteuerungszeitpunkt noch nicht bezugsfertig ist, so ist danach zu unterscheiden, wie das fertigzustellende Gebäude im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit zu bewerten ist. Maßgebend ist stets das, was tatsächlich neu geschaffen wurde. Der Wille des Erblassers oder Schenkers ist h...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Allgemeines zum Inhalt der Vorschrift

Rz. 10 [Autor/Stand] Sonderkulturen sind Nutzungen (Nutzungsteile), die über den Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung hinausgehen. Sie werden neben der eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auf einzelnen Teilflächen ständig oder in mehrjährigen Zeiträumen betrieben. Das Gesetz führt als Sonderkulturen den Hopfenbau und den Spargelba...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Beschreibung der Betriebswohnungen

Rz. 69 [Autor/Stand] Nach § 141 Abs. 3 BewG handelt es sich bei Betriebswohnungen um Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, aber nicht zum Wohnteil rechnen. Zu diesen Wohnungen zählt auch der dazugehörige Grund und Boden. Wegen der Abgrenzung dieses Grund und Bodens von den Nutzungen und Nutzungsteilen des Betriebs der Land- und F...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Saatzucht (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 89 [Autor/Stand] Unter Saatzucht als i.S. des § 62 BewG sind die Züchtung, Vermehrung und der Verkauf von Zuchtsaatgut zu verstehen. Bloße Vermehrung und Verkauf von Zuchtsaatgut ohne Züchtung ist keine Saatzucht. Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. Zuchtsaatgut ist nach den Regeln der Erhaltungs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Einbeziehung von Garagen, Stellplätzen und Doppelstockgaragen in die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs-(Teil-)Eigentums

Rz. 6.7 [Autor/Stand] In die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs-(Teil-)Eigentums sind auch Garagen und Autostellplätze einzubeziehen, wenn Wohnungs-(Teil-)Eigentum und Garagen sowie Abstellplätze nach den Anschauungen des Verkehrs (vgl. § 2 Abs. 1 BewG) wirtschaftlich zusammengehören und Eigentumsidentität (vgl. § 2 Abs. 2 BewG) besteht. So hat das FG Düsseldorf durch rech...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Wanderschäferei (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 68 [Autor/Stand] Von der Wanderschäferei als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist die Schafhaltung als Bestandteil der landwirtschaftlichen Nutzung zu unterscheiden. Die Wanderschäferei wird dabei von der Haltungsform der Großherde unter ständiger Aufsicht eines Schafmeisters und der Sicherstellung der Futtergrundlage zum überwiegenden Teil des Jahres oder...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundstückswert im Zeitpunkt der Fertigstellung

Rz. 84 [Autor/Stand] Der Grundstückswert vor Beginn der Baumaßnahme ist um die bis zum Besteuerungszeitpunkt neu geschaffene Bausubstanz zu erhöhen. Um diese Bausubstanz ermitteln zu können, muss das Grundstück nach Bezugsfertigkeit der im Bau befindlichen Gebäude im Ertragswertverfahren bewertet werden. Anzusetzen ist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 BewG die in diesem Zeitpunkt üb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Geschäftsgrundstücke (Abs. 3)

Rz. 24 [Autor/Stand] Als "Geschäftsgrundstücke" (zweite Grundstücksart) bezeichnet das Gesetz solche bebauten Grundstücke, die zu mehr als 80 % eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Zur Entscheidung der Frage, ob die 80-%-Grenze überschritten ist, muss auch hier die gesamte Rohmiete in die Miete für gewerblichen und öffentlichen Zwecken dienende...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnzwecke, gewerbliche Zwecke, öffentliche Zwecke

Rz. 15 [Autor/Stand] Wohnzwecken dienen Grundstücke (Grundstücksteile), die Wohnbedürfnisse befriedigen. Die Befriedigung von Wohnbedürfnissen setzt nicht voraus, dass es sich bei den Räumen um baulich abgeschlossene Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne (vgl. unten Rz. 37 f.) handelt. Wohnzwecken dienen auch solche Wohnräume, die den Anforderungen des bewertungsrechtlich...mehr