Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Zusammentreffen von Wohnzwecken, gewerblichen oder öffentlichen Zwecken mit "sonstigen Zwecken"

Rz. 21 [Autor/Stand] § 75 BewG regelt nur die Bestimmung der Grundstücksart, wenn das Grundstück Wohnzwecken, gewerblichen Zwecken oder öffentlichen Zwecken dient. Wie zu verfahren ist, wenn ein Grundstück Wohnzwecken, gewerblichen Zwecken oder öffentlichen Zwecken und "sonstigen Zwecken" dient, ist dagegen nicht geregelt. Hierzu geben jedoch die BewRGr. in Abschn. 15 Abs. 7...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Ermittlung des Vergleichswerts für die Sonderkultur Spargel

Rz. 34 [Autor/Stand] Das Verfahren zur Ermittlung der Spargel-Vergleichszahlen (SpaVZ) und zur Ermittlung des Vergleichswerts des Nutzungsteils Spargel regelt sich nach den gleichen Grundsätzen, wie sie in den vorstehenden Anmerkungen für den Nutzungsteil Hopfen dargestellt worden sind. Diese Grundsätze sind in den Abschn. 3.13 bis 3.22 BewRL enthalten, die denen für den Nut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 76 [Autor/Stand] Die Beschreibung des Wohnteils ergibt sich aus § 141 Abs. 4 BewG und basiert letztlich auf § 34 Abs. 3 BewG. Danach umfasst der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen. Es ist ni...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 43 [Autor/Stand] Die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen richtet sich auch bei der Bedarfsbewertung grundsätzlich nach § 69 BewG. Zu den Wirtschaftsgütern, die zwischen dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und dem Grundvermögen abzugrenzen sind, gehören insbesondere der Grund und Boden sowie die Wohn- und Wirtschaftsgebä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bezugsfertigkeit

Rz. 24 [Autor/Stand] Für den Übergang von einem Grundstück im Zustand der Bebauung zu einem bebauten Grundstück kommt es auf die Bezugsfertigkeit der im Bau befindlichen Gebäude an. Ab Bezugsfertigkeit ist das Grundstück als bebaut entweder im Ertragswertverfahren oder nach § 147 BewG zu bewerten. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt es als Grundstück im Zustand der Bebauung. Nach §...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wert der im Besteuerungszeitpunkt geschaffenen Bausubstanz

Rz. 39 [Autor/Stand] Die im Besteuerungszeitpunkt neu geschaffene Bausubstanz ist aus dem Grundstückswert nach Fertigstellung des Gebäudes zu ermitteln. Die Bewertung erfolgt hier im Ertragswertverfahren, und zwar unter Ansatz der üblichen Miete, die im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen wäre (§ 149 Abs. 2 Satz 1 BewG). Hierbei handelt es sich um eine St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Stückländereien und Kleingärten

Rz. 51 [Autor/Stand] Nach § 34 Abs. 7 BewG, der nach § 141 Abs. 2 Satz 2 BewG ausdrücklich für anwendbar erklärt wird, bilden auch Stückländereien einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Nach der dortigen gesetzlichen Definition sind Stückländereien einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder bei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Grundstücksart und Stichtagsprinzip – Errichtung von Gebäuden in Bauabschnitten –

Rz. 68 [Autor/Stand] Nach dem im Bewertungsrecht geltenden Stichtagsprinzip kommt es auch bei der Feststellung der Grundstücksart grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse am maßgeblichen Hauptfeststellungs-, Nachfeststellungs- oder Fortschreibungszeitpunkt (Stichtag) an. Entscheidend sind die tatsächliche Nutzung und der tatsächliche Bestand der Wohnungen am jeweilig...mehr

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Anhang zu § 37 ErbStG / II. Das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 ErbStRG

Rz. 6 [Autor/Stand] Mit dem Antrag optierte der Erwerber zur rückwirkenden Anwendung der durch das ErbStRG geänderten Vorschriften des ErbStG und des BewG . Hierbei handelte es sich insb. um folgende erbschaftsteuerlich günstiger wirkende Normen:[2] §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, 17 Abs. 1 ErbStG: Überlebende Lebenspartner wurden bei durch Tod beendeter Zugewinngemeinsch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Betriebswohnungen (Abs. 3)

I. Gründe für die gesonderte Bewertung von Betriebswohnungen Rz. 61 [Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung werden Betriebswohnungen nicht gesondert bewertet. Sie sind im Wirtschaftswert des § 34 Abs. 1 Nr. 2 BewG enthalten. Diese Tatsache ist aus den allgemein in der Land- und Forstwirtschaft anzutreffenden Verhältnissen zu Beginn der 60er Jahre zu erklären. Damals waren in ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 67 BewG regelt die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung von Gutachterausschüssen. Gleichzeitig werden deren Befugnisse näher definiert und die Bildung von Abteilungen ermöglicht. Abs. 1 enthält zudem eine feste Zuordnung der Gutachterausschüsse zu einer Landesbehörde, die jedoch über eine Ermächtigungsvo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 56 BewG ergänzt die Begriffsbestimmung des § 33 Abs. 2 Halbs. 2 BewG, über den normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln für die Vorräte an Wein bei der weinbaulichen Nutzung. Er schließt damit eine Lücke, die ansonsten bei der Bewertung von Weinbaubetrieben entstanden wäre und trägt damit der Besonderheit Rechnung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 60 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ergänzung zu § 38 Abs. 2 BewG, indem es die Bodenschätzungsergebnisse als Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen festlegt und gleichzeitig bei ertragsteigernden Anlagen eine sachgerechte Sonderregel schafft, um auch den wirtschaftlichen Ertragsbe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Zweck der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 52 BewG ergänzt die Vorschrift des § 37 Abs. 1 BewG, in dem sie den Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen näher definiert und bestimmte Sonderkulturen diesen Nutzungen gleichstellt. Dadurch wird gleichzeitig sichergestellt, dass auch die Sonderkulturen nach dem vergleichenden Verfahren der §§ 38 bis 41 BewG zu bewe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

I. Binnenfischerei (Abs. 1 Nr. 1) Rz. 20 [Autor/Stand] Die Binnenfischerei umfasst die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Stehende Gewässer sind die natürlichen und künstlich angelegten Seen sowie Teiche, Flüsse, Bäche und Kanäle sind hingegen fließende Gewässer. Rz. 21 [Autor/Stand] Gegenstand der Bewertung ist die "sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] Der Begriff "bebautes Grundstück" wurde zwar schon im BewG 1934 verwendet (vgl. § 52), war jedoch im Gesetz selbst nicht näher bestimmt. Aus den §§ 33a und 45 BewDV a.F. ergab sich aber, dass nach früherem Bewertungsrecht als bebaute Grundstücke solche Grundstücke anzusehen waren, auf denen sich am Bewertungsstichtag "bezugsfertige Geb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] Bei der Bewertung bebauter Grundstücke wurde von Anfang an von unterschiedlichen Grundstücksarten – auch Grundstücksgruppen bzw. Grundstückshauptgruppen genannt – ausgegangen. Die Durchführungsbestimmungen zum RBewG für die erste Feststellung der Einheitswerte zum VStG für die Veranlagung 1925 und 1926[2] und die Verordnung über de Bew...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Die einzelnen Grundstücksarten

I. Mietwohngrundstücke (Abs. 2) Rz. 22 [Autor/Stand] Als "Mietwohngrundstücke" bezeichnet das Gesetz solche Grundstücke, die zu mehr als 80 % – gemessen an der Jahresrohmiete im Feststellungszeitpunkt – Wohnzwecken dienen (zum Begriff "Wohnzwecke" s. oben Rz. 15). Ausgenommen sind jedoch die Einfamilien- und Zweifamilienhäuser, die trotz ihres Wohnzwecks je eine besondere Gru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

I. Allgemeines Rz. 27 [Autor/Stand] Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 BewG richten sich der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach § 33 BewG , der dies für den Bereich der Einheitsbewertung regelt. Rz. 28 [Autor/Stand] Danach gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der L...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriffe

I. Eigentumswohnung und Kaufeigentumswohnung Rz. 2 [Autor/Stand] Zu unterscheiden ist der Rechtsbegriff des Wohnungseigentums von dem Sachbegriff der Eigentumswohnung. Ersterer verkörpert das Recht, letzterer die Sache, das Objekt, das hergestellt oder erworben wird. Das WEG kennt den Begriff "Eigentumswohnung" nicht. Dieser wurde erst in das II. WoBauG v. 27.6.1956 (BGBl. I ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen

1. Abgrenzung bei gewerblicher Betätigung Rz. 68 [Autor/Stand] Die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft ergibt sich bei der Einkommensteuer aus R 15.5 EStR. Diese Regelungen sind auch bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen bei der Bedarfsbewertung anzuwenden. Neben allgemeinen Aussagen, z.B. zur Defini...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Umfang der wirtschaftlichen Einheit

1. Allgemeines Rz. 6.4 [Autor/Stand] Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG bildet jedes Wohnungseigentum und jedes Teileigentum eine wirtschaftliche Einheit. Demgemäß umfasst die wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums grundsätzlich das Sondereigentum an einer Wohnung mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil und die wirtschaftliche Einheit des Teileigentums das Sondereigentum an n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Betriebsteil (Abs. 2)

I. Zusammensetzung des Betriebsteils Rz. 28 [Autor/Stand] Die Beschreibung des Betriebsteils findet sich im § 141 Abs. 2 BewG, der sich wiederum im Wesentlichen auf die Definition des Wirtschaftsteils in § 34 Abs. 2 BewG stützt. Der Betriebsteil enthält im Gegensatz zum Wirtschaftsteil allerdings nicht mehr die Betriebswohnungen. Diese sind in § 141 Abs. 3 BewG besonders defi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 58 BewG enthält eine wichtige Abweichung zu § 38 Abs. 2 Nr. 1 BewG, in dem die Beurteilung der inneren Verkehrslage festgeschrieben ist. Die Vorschrift enthält hier insoweit eine wichtige Abweichung, als hinsichtlich der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse des einzelnen Betr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Wohnteil (Abs. 4)

I. Allgemeines Rz. 76 [Autor/Stand] Die Beschreibung des Wohnteils ergibt sich aus § 141 Abs. 4 BewG und basiert letztlich auf § 34 Abs. 3 BewG. Danach umfasst der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 61 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ergänzung zu § 37 Abs. 1 Satz 2 BewG, indem es die Anwendung des vergleichenden Verfahrens auch für den Bereich des Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbaus sowie auf den Obstbau und auf Baumschulen vorschreibt bzw. ermöglicht. Rz. 2 [Autor/Stand] Durch § 61 BewG wird siche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 57 BewG beinhaltet die Feststellung, dass auch die Bewertung der weinbaulichen Nutzung im vergleichenden Verfahren des § 37 BewG erfolgt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Bewertungsstützpunkte nicht einzelne Betriebe, sondern Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen sind. Die Vorschrift enthält damit eine wichtige Ab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 62 BewG erfasst in Abs. 1 die sonstigen land- und fortwirtschaftlichen Nutzungen in Form einer Aufstellung. Diese ist jedoch nicht umfassend, sondern lässt weitere Bereiche zu, die unter den Begriff der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu fassen sind. Allerdings handelt es sich dabei im Regelfall um Bere...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten (Satz 2)

I. Berücksichtigung der Bauabschnitte Rz. 9 [Autor/Stand] Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertig gestellte und bezugsfertige Teil gem. § 74 Satz 2 BewG als benutzbares Gebäude anzusehen. Diese Regelung entspricht der früheren Verwaltungspraxis.[2] II. Bauabschnitt Rz. 10 [Autor/Stand] Die Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten liegt vor, wenn ein b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Maßstäbe für die Bestimmung der Grundstücksarten (Abs. 1)

I. Tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag Rz. 10 [Autor/Stand] Für die Einordnung eines Grundstücks in die Grundstücksarten Mietwohn-, Geschäfts- und gemischtgenutztes Grundstück stellt das Gesetz entscheidend darauf ab, in welchem Umfang das Grundstück Wohnzwecken bzw. eigenen oder fremden gewerblichen/freiberuflichen (§ 96 BewG) oder öffentlichen Zwecken "dient". Entsch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Einfamilienhäuser (Abs. 5)

1. Rechtsentwicklung Rz. 27 [Autor/Stand] Der für das Bewertungsrecht maßgebende Begriff des Einfamilienhauses hat sich mehrfach gewandelt. Das BewG 1925 (vgl. § 24 Abs. 3 RBewDB 1925 und oben Rz. 1) verstand unter einem Einfamilienhaus ein solches bebautes Grundstück, das seinem Charakter nach dazu bestimmt war, von einer Familie allein bewohnt zu werden. In den Durchführung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Gesetzliche Grundlagen und Bedeutung

I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetzes 1997[2] hat der Gesetzgeber die Konsequenzen aus den Entscheidungen des BVerfG v. 22.6.1995[3] zur Vermögensteuer und zur Erbschaft- und Schenkungsteuer gezogen. Danach konnte die Vermögensteuer ab dem 1.1.1997 nicht mehr erhoben werden, während die Erbschaftsteuer und die dazugehörende Bewertung des Grundb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Allgemeines

I. Rechtsform Rz. 1 [Autor/Stand] Die Rechtsform des "Wohnungseigentums" und des "Teileigentums" wurden durch das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG –) v. 15.3.51 (BGBl. I, 175, ber. 209), zuletzt geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 v. 14.12.84 (BGBl. I, 1493) neu geschaffen. Sie ermöglichen es, selbstständiges ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen

1. Allgemeines Rz. 43 [Autor/Stand] Die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen richtet sich auch bei der Bedarfsbewertung grundsätzlich nach § 69 BewG. Zu den Wirtschaftsgütern, die zwischen dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und dem Grundvermögen abzugrenzen sind, gehören insbesondere der Grund und Boden sowie die Wohn- und W...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 59 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ausnahmeregel zu § 35 BewG, indem ein abweichender Bewertungsstichtag festgelegt wird. Die Vorschrift unterscheidet dabei nach Baumschulbetrieben und dem Gemüse-, Blumen und Zierpflanzenanbau. Durch die Regelung der abweichenden Bewertungsstichtage wird den besonderen Ver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wirtschaftliche Einheit (Abs. 1 Satz 1)

I. Entstehung der wirtschaftlichen Einheit Rz. 6 [Autor/Stand] Das grundsätzlich zum Grundvermögen gehörende Wohnungseigentum (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG) bildet nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG eine wirtschaftliche Einheit und gilt somit als Grundstück i.S.d. § 70 Abs. 1 BewG. Der Sinn und Zweck der Fiktion des § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG besteht darin, den Besonderheiten des Wohnu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Rechtsentwicklung Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 141 BewG wurde durch das Jahressteuergesetz 1997[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt. Sie enthält die Regelungen zum Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Der Gültigkeitsbereich erstreckt sich seit dem 1.1.1996 auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer und ab dem 1.1.1997 auf die Grunderwerbsteuer, sowei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Zweifamilienhäuser

Rz. 64 [Autor/Stand] Die Grundstücksart "Zweifamilienhaus" ist durch das BewÄndG 1965 eingeführt worden (vgl. oben Rz. 3). Durch die enge Begriffsbestimmung des Einfamilienhauses und die Einführung der Grundstücksart Zweifamilienhaus sollten klare Abgrenzungen geschaffen und so die Entscheidung über die Grundstücksart erleichtert werden. Nicht zuletzt war es auch im Interess...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Folgen für die Bewertung

Rz. 15 [Autor/Stand] Bei Erstellung eines Gebäudes in Bauabschnitten ist jeder in einem besonderen Bauabschnitt errichtete und bezugsfertige Teil des Gebäudes als bezugsfertiges Gebäude anzusehen mit der Folge, dass von der Fertigstellung des ersten Bauabschnitts ab bereits ein bebautes Grundstück vorliegt (§ 74 Satz 2 BewG). Bei der Fortschreibung zum bebauten Grundstück be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Stichtag für die Ermittlung der Betriebsfläche bei Baumschulbetrieben (Abs. 1)

Rz. 16 [Autor/Stand] § 59 Abs. 1 BewG bestimmt als Stichtag für den Umfang der Betriebsfläche, die durch den Anbau von Baumschulgewächsen genutzt wird, den 15. September, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist. Dies war für die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 der 15.9.1963. Rz. 17 [Autor/Stand] Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass in Baumschulen, insbes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag

Rz. 10 [Autor/Stand] Für die Einordnung eines Grundstücks in die Grundstücksarten Mietwohn-, Geschäfts- und gemischtgenutztes Grundstück stellt das Gesetz entscheidend darauf ab, in welchem Umfang das Grundstück Wohnzwecken bzw. eigenen oder fremden gewerblichen/freiberuflichen (§ 96 BewG) oder öffentlichen Zwecken "dient". Entscheidend ist also die tatsächliche Nutzung des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gründe für die gesonderte Bewertung von Betriebswohnungen

Rz. 61 [Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung werden Betriebswohnungen nicht gesondert bewertet. Sie sind im Wirtschaftswert des § 34 Abs. 1 Nr. 2 BewG enthalten. Diese Tatsache ist aus den allgemein in der Land- und Forstwirtschaft anzutreffenden Verhältnissen zu Beginn der 60er Jahre zu erklären. Damals waren in den meisten land- und forstwirtschaftlichen Haupterwerbsbetr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Imkerei (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 60 [Autor/Stand] Mit dem Begriff der "Imkerei" im § 62 BewG sind alle Formen der Bienenhaltung erfasst, die auf ein wirtschaftliches Ziel ausgerichtet sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Honigimkereien, bei denen als Nebenerzeugnis Wachs anfällt, und Spezialimkereien, die z.B. Königinnenzuchten oder Bienenhaltungen zu pharmazeutischen Zwecken betreiben. Rz. 61 [...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Geheimhaltungspflicht

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 64 Abs. 4 BewG über die Geheimhaltungspflicht entspricht in sachlicher Hinsicht im Wesentlichen dem § 30 Abs. 1 und 2 AO. Diese für Amtsträger i.S. des § 7 AO geltende Vorschrift ist auch auf die nichtbeamteten Mitglieder des Bewertungsbeirates anzuwenden, da sie als amtlich zugezogenen Sachverständige über § 30 Abs. 3 Nr. 2 AO bzw. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verbindung eines Miteigentumsanteils mit dem Sondereigentum an mehreren (abgeschlossenen) Wohnungen oder nicht Wohnzwecken dienenden Räumen

Rz. 4.1 [Autor/Stand] Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben über die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit und die maßgebende Grundstücksart beim Wohnungseigentum und Teileigentum den koordinierten Ländererlass v. 20.10.1981[2] herausgegeben. Dieser Erlass führt unter "1. Zivilrechtliche Ausgangslage; Allgemeines" Folgendes aus: „Nach dem Wohnungseigentumsgeset...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Abgrenzung bei gewerblicher Betätigung

Rz. 68 [Autor/Stand] Die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft ergibt sich bei der Einkommensteuer aus R 15.5 EStR. Diese Regelungen sind auch bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen bei der Bedarfsbewertung anzuwenden. Neben allgemeinen Aussagen, z.B. zur Definition des Begriffs Land- und Forstwirtscha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Teichwirtschaft sowie Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 42 [Autor/Stand] Unter Teichwirtschaft versteht man die planmäßige Erzeugung von Speisefischen in Teichen. Auch die Erzeugung von Fischen als Futtermittel für die in Teichen gezüchteten Fische gehört zur Landwirtschaft, ebenso wie die Aufzucht von Setzlingen zur Erzeugung von Speisefischen[2]. Rz. 43 [Autor/Stand] Die Aufzucht von Köderfischen gehört ebenfalls zur Landwir...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang zu § 37 ErbStG / 3. Verfahrensrechtliche Probleme

Rz. 19 [Autor/Stand] Adressat des formlos zulässigen Optionsantrags[2] war das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt (§ 35 ErbStG). Es prüfte die Optionsvoraussetzungen und veranlasste, soweit eine Erbschaftsteuerpflicht für den Erwerb bedarfsbewertungsbedürftigen Vermögens in Betracht kam (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–4, Satz 2 BewG),[3] die Aufnahme erforderlicher Wertfeststel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Zubehörflächen

Rz. 102 [Autor/Stand] Zu dem Wohnteil gehören neben der bebauten Fläche auch die übrigen Flächen, wie Stellplätze, Zufahrten und Gärten. Die Definition dieser Flächen richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden ertragsteuerlichen Regelungen, die auch bei der Bedarfsbewertung sinngemäß anzuwenden sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das BMF-Schreiben v. 4.6.199...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wohnteil bei größeren Betrieben

Rz. 84 [Autor/Stand] Bei größeren Gütern stellt sich oft die Frage, ob der Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft tatsächlich noch die Leitung des Betriebs innehat oder ob die Leitung einem angestellten Betriebsleiter übertragen worden ist. Rz. 85 [Autor/Stand] Nur wenn in diesen Fällen der Inhaber[3] des größeren Betriebs diesen tatsächlich selbständig leitet ...mehr