Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Dauerverpachtung von Betrieben

Rz. 106 [Autor/Stand] Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die ihren gesamten Betrieb auf Dauer verpachten, üben keine Einflussnahme auf die Bewirtschaftung des Betriebs mehr aus. Ihre Wohnung gehört damit grundsätzlich nicht zum Wohnteil. Rz. 107 [Autor/Stand] Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, wird allerdings zugelassen, dass eine Zuordnung derartiger...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Weihnachtsbaumkultur

Rz. 84 [Autor/Stand] Zur Weihnachtsbaumkultur als Art der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören nach Abschn. 7.34 BewRL alle Flächen, die ausschließlich dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienen, sowie alle übrigen diesem Anbau dienenden Wirtschaftsgüter. Nicht zur Weihnachtsbaumkultur als Art der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören Fläc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Umfang der wirtschaftlichen Einheit des bebauten Grundstücks

Rz. 20 [Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens wird im Bewertungsrecht als Grundstück bezeichnet. Deshalb umfasst der Begriff des bebauten Grundstücks in seiner Art als Mietgrundstück, Geschäftsgrundstück usw. die gesamte wirtschaftliche Einheit der betreffenden Grundstücksart. Dementsprechend gehört zur wirtschaftlichen Einheit eines bebauten Grundstück...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Teileigentum

Rz. 4 [Autor/Stand] Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.[2] Das Teileigentum umfasst ebenso wie das Wohnungseigentum zwei Eigentumssphären: das Sondereigentum (ausschließliches Eigentum), nicht an einer Wohnung wie beim Wohnung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Abgrabungsarbeiten oder Einbringung von Baustoffen

Rz. 20 [Autor/Stand] Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn auf diesem Grundstück mit den Ausschachtungsarbeiten für die Fundamente oder mit den Planierungsarbeiten für die Bodenplatte begonnen worden ist. Bei An- und Ausbauten sowie Erweiterungen kann auch das Einbringen von Baustoffen zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Beginn des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wirtschaftliche Einheit

Rz. 30 [Autor/Stand] Zu der wirtschaftlichen Einheit "Gebäude im Zustand der Bebauung" rechnen wie bei einem bereits vor Beginn der Baumaßnahme bebauten Grundstück der Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die im Besteuerungszeitpunkt bereits bezugsfertig sind, Gebäude und Gebäudeteile, die noch nicht bezugsfertig sind, die Außenanlagen, die sonstigen wesentlichen Bestandtei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Liebhabereibetriebe

Rz. 86 [Autor/Stand] Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die bewertungsrechtlich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen rechnen, verlieren diese Eigenschaft nicht dadurch, dass sie wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht ertragsteuerlich als Liebhabereibetriebe[2] eingestuft werden. Sie sind somit keiner anderen Vermögensart oder dem übrigen Vermögen zuzurechnen. R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ertragsbewertung im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit

Rz. 36 [Autor/Stand] Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, für das sich nach Fertigstellung eine übliche Miete ermitteln lässt, ist das im Besteuerungszeitpunkt noch nicht bezugsfertige Gebäude zusammen mit dem Grund und Boden wie folgt zu bewerten: Für die Ermittlung des Grundstückswerts müssen zwei Berechnungsgrößen ermittelt werden, und zwar der Wert ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wohnteil bei Kleinbetrieben

Rz. 90 [Autor/Stand] Auch bei Kleinbetrieben stellt sich die Frage, ob die zu diesen Kleinbetrieben gehörenden Wohnungen der Betriebsinhaber noch dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen in Form des Wohnteils des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist an eine mehr als...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet auf den 1.1.1935

Rz. 3 [Autor/Stand] Auch im Beitrittsgebiet gilt der Grundsatz, dass bei Grundstücken, die sich im Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, nur der Grund und Boden zu bewerten ist und die Kosten für die bis zum Feststellungszeitpunkt geschaffene Bausubstanz außer Betracht bleiben (§ 33a Abs. 2 RBewDV). Befinden sich auf einem Grundstück mit Gebäuden oder Gebä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gemischtgenutzte Grundstücke (Abs. 4)

Rz. 26 [Autor/Stand] Als "gemischtgenutzte Grundstücke" (dritte Grundstücksart) bezeichnet das Gesetz solche bebauten Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden gewerblichen (auch freiberuflichen) oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht als Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück, Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus anzusehen sind. Die Einordnung ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wirtschaftsgebäude

Rz. 42 [Autor/Stand] Zu den Wirtschaftsgebäuden eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft rechnen üblicherweise Stallgebäude, Vorratslager, Maschinenhallen und andere Lagerräume sowie Verkaufs-, Arbeits- und Sozialräume. In die Wirtschaftsgebäude sind auch die Büros einzubeziehen, in denen die mit der Betriebsorganisation und Betriebsführung zusammenhängenden Arbeiten vor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Forellenteichwirtschaft und Forellenzucht

Rz. 54 [Autor/Stand] Für die Ermittlung des Vergleichswerts der Forellenteichwirtschaft und Forellenzucht ist ebenfalls von der produktiven Wasserfläche auszugehen (vgl. dazu Rz. 46). Für diese wurden ebenfalls Ausgangwerte in DM je Hektar festgesetzt, die nach Betriebsform und Mindest-Wasserzuflussmenge gestaffelt sind.[2] Rz. 55 [Autor/Stand] Der Ausgangswert ergibt sich du...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Lage der Wohnung zum Betrieb

Rz. 97 [Autor/Stand] Ein weiteres Kriterium für die Erfassung der Betriebsinhaberwohnung zum Wohnteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, ist auch die Lage der Wohnung zum Betrieb.[2] Danach muss sich die Wohnung des Betriebsinhabers nicht in unmittelbarer Nachbarschaft oder auf dem Hauptgrundstück eines mehrere Grundstücke umfassenden land- und forstwirtschaftl...mehr

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Anhang zu § 37 ErbStG / A. Gesetzestexte

Rz. 1 [Autor/Stand] Art. 3 ErbStRG Rückwirkende Anwendung des durch dieses Gesetz – das ErbStRG v. 24.12.2008 (BGBl. I 2008, 3018) – geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (1) Ein Erwerber kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragen, dass die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, mit Ausnahme ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Flächen

Rz. 33 [Autor/Stand] Da die Bewertung des Betriebsteils in erster Linie eine Flächenbewertung ist, gewinnt die Zuordnung der Flächen und Teilflächen des Betriebsteils eine besondere Bedeutung. Die Gesamtfläche des Betriebs gliedert sich in: 1. die Flächen i.S. von § 2 BodschätzG [2], also Ackerland und Grünland, 2. die weinbaulich genutzten Flächen, 3. die forstwirtschaftlich ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Sonstige bebaute Grundstücke

Rz. 66 [Autor/Stand] In die sechste Grundstücksart sind solche bebauten Grundstücke einzureihen, die zu keiner der fünf anderen Grundstücksarten gehören. Die fünf ersten Grundstücksarte gehen also der sechsten Grundstücksart vor. In Betracht kommen vor allem bebaute Grundstücke, die überwiegend zu anderen Zwecken als Wohnzwecken oder gewerblichen (freiberuflichen) oder öffen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Wohnbesitzwohnung

Rz. 24 [Autor/Stand] Das Rechtsinstitut "Wohnbesitzwohnung" ist durch das Gesetz zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau[2] geschaffen und in die Neufassung des II. WoBauG v. 1.9.1976[3] übernommen worden. Das Rechtsinstitut "Wohnbesitzwohnung" hat praktisch keine Bedeutung erlangt. So ist es verständlich, dass durch das Gesetz zur Vereinfac...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundstückswert vor Beginn der Baumaßnahme

Rz. 80 [Autor/Stand] Der Grundstückswert vor Beginn der Baumaßnahme ist ohne Berücksichtigung des im Besteuerungszeitpunkt noch nicht fertiggestellten Gebäudes oder Gebäudeteils zu berechnen. Dabei bleiben bereits bezugsfertige Gebäudeteile, die zu den nicht abgeschlossenen Baumaßnahmen gehören, unberücksichtigt. Eine Ausnahme gilt für die Errichtung in Bauabschnitten. Bei e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Pilzanbau

Rz. 76 [Autor/Stand] Unter Pilzanbau ist ausschließlich der Anbau von Kultur-Champignons in Räumen unter oder über der Erde zu verstehen. Auch beim Pilzanbau wird zur Bewertung ein Ausgangswert ermittelt. Er errechnet sich durch Multiplikation der maßgeblichen Beetflächen in Quadratmetern mit bestimmten Wertansätzen. Rz. 77 [Autor/Stand] Die Beetflächen werden dabei nach Absc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018

Rz. 1.1 [Autor/Stand] Mit den Entscheidungen vom 18.4.2018[2] hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit der Einheitsbewertung mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt. Ursächlich hierfür sind flächendeckend auftretende Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung. Die Ungleichbehandlungen sind in der normativen Struktur der Einheitsbewertung in ihrer heutigen Handhabung an...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bauabschnitt

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten liegt vor, wenn ein baurechtlich genehmigtes Gebäude – einschließlich des Innenausbaus – nicht in zusammenhängender Bauentwicklung im planmäßig vorgesehenen Umfang – nicht in einem Zuge – bezugsfertig erstellt wird, sondern einzelne Teile des Gebäudes (z.B. einzelne Stockwerke, einzelne Wohnungen) in besond...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wohnungseigentum

Rz. 3 [Autor/Stand] Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung i.V.m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG). Das Wohnungseigentum umfasst somit zwei Eigentumssphären: das Sondereigentum (ausschließliches Eigentum) an einer Wohnung und den Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Gegenstand des Sondereigentums ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sonderfälle bei Vermietung von Wohnraum

Rz. 59 [Autor/Stand] Neben den Abgrenzungsproblemen, die sich aus der Frage der Zuordnung von Flächen zur Land- und Forstwirtschaft oder zum Grundvermögen ergeben, spielt die Abgrenzung zwischen diesen beiden Vermögensarten auch eine Rolle in den Fällen, in denen land- und forstwirtschaftliche Wohngebäude an fremde Dritte vermietet werden. Rz. 60 [Autor/Stand] Um eine einheit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Begründung von Wohnungseigentum bzw. Teileigentum

Rz. 5 [Autor/Stand] Soll Wohnungseigentum oder Teileigentum begründet werden, so muss den Beteiligten das Eigentum am Grund und Boden nach Bruchteilen zustehen. Besteht keine Bruchteilsgemeinschaft, so muss eine solche zunächst vereinbart werden. Diesem Grundsatz entsprechend wird Wohnungseigentum oder Teileigentum entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 25 Abs 2 KStG)

Tz. 7 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Der Freibetrag steht auch stpfl Genossenschaften sowie stpfl Vereinen zu, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung iSd § 51a BewG betreiben (§ 25 Abs 2 KStG). Statt auf § 51a BewG verweist § 25 Abs 2 KStG idF des Gesetzes zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ab dem VZ 2025 auf die a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Sinn und Zweck der Vorschrift

Tz. 1 Stand: EL 78 – ET: 08/2013 § 25 KStG ist eine Subventionsnorm zur Förderung der L + F. Sie begünstigt l + f Zusammenschlüsse (Kooperationen). § 25 KStG gewährt unbeschr und beschr stpfl Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereinen, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der L + F beschränkt und bei denen eine rein kapitalistische Beteiligung ausgeschlossen ist,...mehr

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Anhang zu § 37 ErbStG / 2. Antragsbefugnis

Rz. 17 [Autor/Stand] Antragsberechtigt war jeder Erwerber von Todes wegen. Bei mehreren an einem Erbfall beteiligten Erwerbern (z.B. Miterben und/oder Vermächtnisnehmer) musste das Wahlrecht nicht einheitlich, sondern durfte individuell ausgeübt werden;[2] weder der Gesetzestext noch die Begründung des Gesetzentwurfs bieten Anlass für die gegenteilige Annahme. So konnte es d...mehr

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Anhang zu § 37 ErbStG / IV. Der Widerruf der Option

Rz. 22 [Autor/Stand] Der Antrag auf rückwirkende Anwendung der geänderten Vorschriften des ErbStG und des BewG war grundsätzlich widerruflich. Dies ergab sich im Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 ErbStRG.[2] Danach war der Widerruf nur ausgeschlossen, wenn die Steuerfestsetzung wegen eines Verstoßes gegen die Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 19a ErbStG geändert wurde. Weit...mehr

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Anhang zu § 37 ErbStG / I. Allgemeines

Rz. 2 [Autor/Stand] Ein Gesetz mit beschränkter Haltbarkeit: Gültig ab 1.1.2009 trat Art. 3 ErbStRG bereits am 1.7.2009 außer Kraft (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ErbStRG). Zeitlich befristet konnte danach ausschließlich für Erwerbe von Todes wegen mit Steuerentstehungszeitpunkten nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 die rückwirkende Anwendung des neuen, ab 1.1.2009 gelten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Zubehör

Rz. 34 Für die weitere Berechnung des Abfindungs- bzw. Ausgleichsbetrages, der an die Miterben vom Übernehmer zu zahlen ist, sind die mit dem Landgut zwingend verbundenen Vermögenspositionen hinzuzurechnen, soweit sie bei der Berechnung des Ertragswertes unberücksichtigt geblieben sind. Das sind zunächst alle Sachen, die nicht nach den §§ 97, 98 Nr. 2 BGB Zubehör des Landgut...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ertragswert

Rz. 31 Für die Berechnung der Abfindung der Miterben und die Bewertung des Erbteils des Übernehmers ist nach § 2049 BGB der Ertragswert zugrunde zu legen. Da die Vorschrift eine Begünstigung des Übernehmers erreichen will, gilt dies nicht, wenn der Verkehrswert ausnahmsweise niedriger als der Ertragswert ist.[64] Aber § 2049 BGB ermöglicht eine Bewertung unterhalb des Liquid...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 20 Soweit die beschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, wird der Wert des übergegangenen (vererbten) bzw. übertragenen Landguts abweichend von den Vorgaben des § 2311 BGB nach dem Ertragswertverfahren, § 2049 Abs. 2 BGB, bestimmt und dieses Ergebnis der Pflichtteilsberechnung zugrunde gelegt. Ob der Übernehmer in der Lage wäre, auf der Grundlage des Verke...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 309 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag anzusetzen,[834] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[835] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten ist. Dies muss auch bei Aktien am "Neuen Markt" gelten, auch wenn hier di...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Besteuerung des Vorerben

Rz. 8 Der Vorerbe wird gem. § 6 Abs. 1 ErbStG als Vollerbe besteuert. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus § 6 Abs. 1 ErbStG, folgt aber aus § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG einerseits und den §§ 6 Abs. 3, 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 5, 9 BewG andererseits.[11] Der Nachlass unterliegt mit seinem vollen Wert der Besteuerung; die den Vorerben treffenden Verfügungsbeschränkungen bleiben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Bewertung des Nießbrauchs

Rz. 129 Der Nießbrauch ist mit seinem kapitalisierten Jahreswert in Ansatz zu bringen. Dabei ist als Jahreswert der nachhaltig erzielbare Nettoertrag – also nach Berücksichtigung der anfallenden Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwendungen – anzusetzen.[490] Teilweise wird im Hinblick auf die mit einem lebenslangen Nutzungsrecht für den Inhaber verbundene subjektiv empfunden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vermögen

Rz. 10 Bei der Ermittlung des Nachlassbestands sind die vererblichen Vermögenswerte anzusetzen, also alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind. Hierzu gehören auch solche, die aufgrund einer erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge übergehen, etwa die vererblic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / X. Universalauflage

Rz. 27 Hier möchte der Erblasser seinen Nachlass einem Erwerber zukommen lassen. Er wählt dafür nicht den an sich naheliegenden Weg der Erbeinsetzung, sondern arbeitet stattdessen mit einer Universalauflage. Veranlassung dazu kann ihm geben, dass er die gesetzliche Erbfolge ausschließen möchte, obwohl er bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung den Erben noch nicht ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Gemeiner Wert

Rz. 71 Der der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legende Wert ist i.d.R. der "gemeine Wert".[295] Auch eine Definition dieses Begriffes enthält das BGB nicht. Nach Auffassung des BGH kann diese Lücke jedoch durch den Rückgriff auf § 9 Abs. 2 BewG geschlossen werden, soweit beide Vorschriften den gleichen Normzweck verfolgen.[296] Rz. 72 Gem. § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Zeitliche Nähe zum Erbfall

Rz. 90 Hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine zeitnahe Veräußerung noch angenommen werden kann, liegt eine abschließende und allgemeingültige Entscheidung durch die Rechtsprechung bislang nicht vor. Vielmehr besteht (insbesondere zu Grundstücksverkäufen) eine relativ große Bandbreite von Verkaufszeitpunkten, die in der Vergangenheit für ausreichend zeitnah zum ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 18 Die Entgeltlichkeit einer Verfügung beurteilt sich nach dem Zeitpunkt ihrer Vornahme.[86] Ist die Gegenleistung in diesem Zeitpunkt angemessen, so ist die Verfügung wirksam, auch wenn sie sich nachträglich als unvorteilhaft herausstellt. Verkauft z.B. der befreite Vorerbe ein Grundstück gegen Gewährung einer Leibrente, so bleibt die Verfügung auch dann wirksam, wenn d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Bewertung wiederkehrender Leistungen

Rz. 110 Bereits das RG[399] vertrat die Auffassung, dass der Wert einer lebenslänglichen Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Schätzung zu ermitteln sei; hierbei müsse i.R.d. Kapitalisierung des ermittelten Jahresbetrages nicht notwendigerweise der gesetzliche Zinsfuß zugrunde gelegt werden, vielmehr sei der anzuwendende Zinsfuß unter Berücksichtigung der...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / bb) Eintritt der Nacherbfolge aufgrund eines anderen Ereignisses

Rz. 15 Tritt die Nacherbfolge schon zu Lebzeiten des Vorerben durch ein anderes Ereignis, bspw. durch die Wiederverheiratung des Vorerben, ein, kann auch das Steuerrecht den Erwerb des Nacherben nicht als vom Vorerben stammend ansehen. Gem. § 6 Abs. 3 S. 1 ErbStG gilt in diesem Fall die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb v...mehr

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Literaturverzeichnis / Kommentare

Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6: Erbrecht, §§ 1922–2385, 1991 (zit.: AK/Bearbeiter) Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 4. Auflage 2019 (zit.: Bamberger/Roth/Bearbeiter) Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage 2009 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage 2018 BeckOK BGB, 43. Edition, 15.6.2017 Bumiller/Harders/Schwamb, Fr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Gemeiner Wert

Rz. 83 I.d.R. entspricht der gemeine Wert eines Vermögensgegenstands seinem Verkehrswert und somit dem Normalverkaufswert.[316] Unter Normalverkaufswert ist derjenige Preis zu verstehen, der unter normalen Marktbedingungen von jedem Marktteilnehmer erzielt werden könnte.[317] Rz. 84 Würde zu jedem Zeitpunkt ein aus betriebswirtschaftlicher Sicht idealer Markt bestehen, würden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Betriebsvermögen

Rz. 69 Befindet sich Betriebsvermögen (vgl. hierzu § 95 Abs. 1 S. 1 BewG i.V.m. § 15 Abs. 1 u. 2 EStG) im Nachlass, so ist höchste Aufmerksamkeit bei der Auseinandersetzung geboten. Zwar sollten im Idealfall bereits zu Lebzeiten die notwendigen Vorkehrungen getroffen worden sein, um das unerwünschte Verwirklichen von Steuertatbeständen zu verhindern. Aber auch bei der Ausein...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / I. Erbschaftsteuerrecht

Rz. 23 Der Vollzug der Auflage führt zu einem Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Was der Begünstigte erhält, stammt vom Erblasser. Nach ihrem Verhältnis bestimmen sich die Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und die daraus abgeleiteten Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) und Steuersätze (§ 19 ErbStG). Anders als beim Vermächtnis entsteht die Erbschaftsteuer nicht schon mit ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Ehebezogene Zuwendungen, die nicht durch güterrechtliche Vereinbarungen erfolgen

Rz. 60 I.d.R. mangelt es den Eheleuten an der Einigkeit über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Da solche Zuwendungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich nicht als Schenkung bewertet werden, müsste hieraus grundsätzlich der Schluss zu ziehen sein, dass ehebezogene Zuwendungen immer ergänzungsfest seien. Um den hiermit verbundenen Gestaltungs- bzw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Bewertung vermieteter Immobilien

Rz. 140 Da Renditeimmobilien grundsätzlich der Erzielung laufender Einkünfte dienen, ist für ihre Bewertung konsequenterweise das Ertragswertverfahren anzuwenden.[452] Denn für einen potenziellen Erwerber stellen die zukünftig erzielbaren Überschüsse den für die Wertbemessung entscheidenden Gesichtspunkt dar.[453] Ein Grundstück kann demnach nur so viel wert sein, wie sich d...mehr