Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 4.5.1 Kürzungen beim Grundbesitz (Zeile 69)

Eine Kürzung erfolgt i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes, der am 1.1.2019 zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Die Kürzung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die Betriebsvermögenseigenschaft wird nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien beurteil...mehr

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Pflegekosten für die Grabstätte Dritter als Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz 1. Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern dritte Personen bestattet sind, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist. 2. Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Grab...mehr

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Nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen (3): Begriff und Aktivtausch

Leitsatz 1. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen. 2. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der ...mehr

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Nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen (2): Begriff und Aktivtausch

Leitsatz 1. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen. 2. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.3.3 Einfügung eines Siebten Abschnitts im Bewertungsgesetz

Durch die Einfügung eines Siebten Abschnitts im Bewertungsgesetz wird dem Erfordernis Rechnung getragen, dass die neuen Bewertungsverfahren neben den bisherigen Bewertungsregelungen des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes parallel angewandt werden[1] und erst nach einer Übergangszeit das Bewertungsverfahren nach dem Ersten Abschnitt des Zweiten Teil ab...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.4.1 Vermögensarten, Billigkeitsmaßnahmen und Feststellungen

Für die Bewertung nach dem Siebenten Abschnitt erfolgt – abweichend von § 18 BewG – eine Einordnung von Vermögen in die Vermögensarten: Land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen.[1] Hinweis Betriebsgrundstücke Ein Betriebsgrundstück im Sinne des Bewertungsrechts ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.1.1 Bisherige Regelungen

Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer knüpft(e) bislang an die Einheitswerte des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an. Der Gesetzgeber verfolgte seinerzeit ein Konzept einer mehrfachen Verwendung der Bewertungsgrundlagen für verschiedene Steuern durch turnusmäßige Neubewertungen des Grundbesitzes (Hauptfeststellungen). Die Bewertung des Grundbesitz...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.3 Ertragswertmethodik

Der Ertragswertmethodik liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der objektiviert-reale Wert eines Grundstücks – ähnlich wie beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen – aus seinem nachhaltig erzielbaren Reinertrag ermitteln lässt. Im Ertragswertverfahren ist der auf den Bewertungsstichtag bezogene Barwert (Gegenwartswert) aller zukünftigen Erträge zu ermitteln. Hierbei ist ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5.3 Die Regelungen im Detail

Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Der Sammelbegriff umfasst neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszw...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.4.2 Erklärungs- und Anzeigepflichten

Erklärungen zu Hauptfeststellungszeitpunkten Zur Durchführung der Feststellung von Grundsteuerwerten bedarf es am jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt stets einer – ggf. vorausgefüllten – Erklärung des Steuerpflichtigen zur Feststellung von Grundsteuerwerten. Haben sich bei einer wirtschaftlichen Einheit die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend geändert und/oder ist eine ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.2 Wichtige Eckpunkte der Neuregelung

Die Modernisierung der Verfahren zur Bewertung des Grundvermögens ist an die anerkannten Vorschriften zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken auf der Grundlage des Baugesetzbuches angelehnt. Unbebaute Grundstücke Ein unbebautes Grundstück liegt vor, wenn auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude liegen. Die Benutzbarkeit des Gebäudes beginnt mit der Bezugsfertigkeit. Be...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.5 Sonderfälle

Unterabschnitt IV. zum Grundvermögen enthält Regelungen zu den sog. Sonderfällen. Hierzu gehören die Erbbaurechtsfälle [1] und die Fälle mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden.[2] Hinweis Grundstücke im Zustand der Bebauung Eine Regelung zu Grundstücken im Zustand der Bebauung [3] ist für die Grundsteuer entbehrlich. Für Zwecke der Grundsteuer bleiben die nicht bezugsfertigen ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 1.1 Vorbemerkungen

Die Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 10.4.2018 notwendige Reform des Grundsteuer- und des Bewertungsgesetzes wird in der Wissenschaft nicht einheitlich beantwortet. Es werden unterschiedliche Auffassungen zur Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung der Grundsteuer zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhä...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.7 Mindestwert

Wie im geltenden Recht[1] darf der im typisierten Ertragswertverfahren oder im typisierten Sachwertverfahren für ein bebautes Grundstück ermittelte Wert einen bestimmten Wertekorridor, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre, nicht unterschreiten. Es entspricht den Gepflogenheiten des Grundstücksverkehrs, dass der Käufer eines bebauten G...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.5.4 Kleingartenland und Dauerkleingartenland

Nach den bisherigen Verwaltungsregelungen[1] gehören selbständige Kleingärten zur gärtnerischen Nutzung und werden mit einem vereinfacht ermittelten Reinertrag für Gemüsebau bewertet. In § 240 Abs. 1 BewG wird die bisherige Rechtspraxis gesetzlich abgesichert. Die Vorschrift fingiert, dass Kleingärten und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes als Betrieb...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 4.2 Die Änderungen im Detail

Gesetzestechnisch ist die Einführung der Grundsteuer C in § 25 Abs. 4 und 5 GrStG verortet. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GrStG muss der Hebesatz – vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG – jeweils einheitlich sein für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke. In § 25 Abs. 5 Satz 1 GrStG hat der Gesetzgeber ind...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.1 Allgemeine Hinweise

Wie heute bei den Einheitswerten wird auch in Zukunft der gemeindliche Hebesatz nicht direkt auf die neuen Grundsteuerwerte angewandt. Unverändert wird zunächst durch Multiplikation einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl mit dem Grundsteuerwert ein Steuermessbetrag ermittelt, auf den dann der gemeindliche Hebesatz angewendet wird. Die neuen Grundsteuerwerte finden für d...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.4.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die eine Reinertragsminderung erlitten haben, wird die Grundsteuer i. H. v. 25 % erlassen, wenn der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerpflichtige die Minderung nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertr...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.4 Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren dient für Nichtwohngrundstücke als Auffangverfahren, da sich für diese nach den vorhandenen statistischen Quellen derzeit keine für die gesamte Nutzung durchschnittlichen Nettokaltmieten ermitteln lassen. Beim Sachwertverfahren erfolgt die Wertermittlung für den Grund und Boden sowie der Gebäude gesondert. Die Summe aus Bodenwert und Gebäudewert bildet ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 3.3 Ermäßigung der Steuermesszahl für bestimmte Wohngrundstücke

Da es sich beim Wohnen um ein existentielles Grundbedürfnis handelt, ist allgemein anerkannt, dass es sich bei der Schaffung und Verfügbarmachung von ausreichendem Wohnraum um einen überragenden Gemeinwohlbelang handelt. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Erbschaftsteuerrecht[1] ausgeführt, dass – bei den weiteren sich an die Bewertung anschließenden Schritten – zur Be...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abkürzungs- und Literatur-Verzeichnis

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / b) Ableitung aus Kursen und Verkaufspreisen

Rz. 282 Nach § 11 Abs. 1 BewG ist für die Bewertung von Anteilen an börsennotierten Kapitalgesellschaften[265] stets und ausschließlich der niedrigste Börsenkurs am jeweiligen Stichtag (i.S.v. § 11 ErbStG) maßgeblich. Rz. 283 Lässt sich ein Börsenkurs am Bewertungsstichtag nicht feststellen, ist nach § 11 Abs. 1 S. 2 BewG auf den letzten, innerhalb von 30 Kalendertagen vor de...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 2. Gegenstand der Bewertung – wirtschaftliche Einheit

Rz. 200 Den Gegenstand der erbschaftsteuerrechtlichen Bewertung definiert § 2 BewG (über § 12 Abs. 1 ErbStG) als sog. wirtschaftliche Einheit. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich, also einzeln, zu bewerten. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Einzelgegenstände, die zusammen mit anderen Gegenständen eine wirtschaftliche Einheit bilden, zusammen...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / Kommentare

Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2019 Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Auflage 2018 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmannn, Zivilprozessordnung: ZPO, 72. Auflage 2014 Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2020 Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbStG und BewG, 3. Auflage 2017 Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbu...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / a) Allgemeines

Rz. 223 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können verschiedenen Vermögensarten i.S.d. BewG zugeordnet werden, nämlich einerseits dem Grundvermögen und andererseits dem land- und forstwirtschaftlichen oder dem Betriebsvermögen. Rz. 224 Eine Zugehörigkeit zum Grundvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne ist (bei privaten Grundstücken) immer dann gegeben, wenn sie nicht d...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / aa) Einteilung der Grundstücksarten in Abhängigkeit zur Wohn-/Nutzfläche

Rz. 234 Die Bewertung bebauter Grundstücke richtet sich nach den Vorschriften der §§ 180–191 BewG. Strukturell definiert zunächst § 180 BewG den Begriff des "bebauten Grundstücks". Hiernach sind bebaute Grundstücke solche Grundstücke, "auf denen sich benutzbare Gebäude befinden" (§ 180 Abs. 1 S. 1 BewG). Als bebautes Grundstück gilt dabei auch ein Gebäude, "das auf fremdem G...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / 2. Steuerlicher Status

Rz. 10 Für den jeweiligen Vermögensgegenstand ist dann der steuerliche Status festzustellen, wobei hier vorrangig die Frage der Zugehörigkeit des Vermögensgegenstandes zum Betriebs- oder Privatvermögen ist. Dies ist nicht nur für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer relevant, sondern auch für die erbrechtliche Gestaltung und für Fragen des Einkommensteuerrechts.[9]mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / (1) Reinertrag des Grundstücks

Rz. 248 Im ersten Schritt ist gemäß § 185 Abs. 1 BewG der Reinertrag des Grundstücks zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186 BewG) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG). Rz. 249 § 186 BewG definiert den Rohertrag als das Entgelt, "das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach dem im Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / dd) Sachwertverfahren

Rz. 267 § 182 Abs. 4 BewG regelt, dass im Sachwertverfahren zu bewerten sind: Rz. 268 Gemäß § 1...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / b) Korrektur des Nennwerts

Rz. 216 Sofern besondere Umstände vorliegen, die der Forderung anhaften und sich auf ihren wirtschaftlichen Wert auswirken, ist eine vom Nennbetrag abweichende Bewertung gerechtfertigt.[236] Neben den in § 12 Abs. 2 BewG (Uneinbringlichkeit) und § 12 Abs. 3 BewG (Unverzinslichkeit) explizit geregelten Fällen gilt dies insbesondere beim Vorliegen einer niedrigen oder hohen Ve...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / bb) Vergleichswertverfahren/Vergleichsfaktorverfahren

Rz. 240 § 183 BewG sieht analog zur ImmoWertV zwei Möglichkeiten der Vergleichsbewertung vor. Zum einen ist dies die Heranziehung von Vergleichspreisen, zum anderen die Anwendung von Vergleichsfaktoren. Gemäß § 183 Abs. 1 BewG sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, "die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale m...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / (2) Ermittlung Gebäudesachwert

Rz. 271 Zur Ermittlung des Gebäudesachwertes ist zunächst der Gebäuderegelherstellungswert zu ermitteln, der korrigiert um die Alterswertminderung zum Gebäudesachwert führt. Rz. 272 Der Gebäuderegelherstellungswert ergibt sich aus der Multiplikation der Gebäudefläche mit den so genannten Regelherstellungskosten gemäß § 190 Abs. 1 BewG. Diese wiederum ergeben sich aus der Anla...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / c) Berücksichtigung bedingter Lasten

Rz. 208 Spiegelbildlich zu § 4 BewG regelt § 6 Abs. 1 BewG, dass aufschiebend bedingte Lasten bei der Bewertung zunächst unberücksichtigt bleiben.[225] Tritt die Bedingung ein, gilt § 5 Abs. 2 BewG entsprechend (§ 6 Abs. 2 BewG). Auflösend bedingte Lasten werden gem. § 7 Abs. 1 BewG grundsätzlich wie unbedingte abgezogen.[226] Rz. 209 Ob es sich bei der aufschiebend bedingten...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / b) Steuerliche Bewertung von Versorgungsleistungen

Rz. 109 Unabhängig davon, ob es sich um eine auf bestimmte Zeit beschränkte oder eine lebenslängliche Nutzung oder Leistung handelt, ist der Jahreswert der Nutzung oder Leistung mit einem Vervielfältiger (Kapitalisierungsfaktor) zu multiplizieren. Der Jahreswert der Nutzung oder Leistung bestimmt sich nach § 15 BewG. Bei der Nutzung eines Geldbetrags ist für die einjährige Nu...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / cc) Ertragswertverfahren

Rz. 245 Wie sich aus der oben stehenden Tabelle entnehmen lässt, findet das Ertragswertverfahren Anwendung bei der Bewertung von Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Rz. 246 Nach § 184 Abs. 1 BewG ist bei Anwendung des Ertragswertverfahrens der Wert ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / a) Gesetzliche Vorgaben

Rz. 279 Bewertungsziel ist bei Kapitalgesellschaftsanteilen gem. § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 11 BewG der gemeine Wert. Er wird entweder nach § 11 Abs. 1 BewG aus Kurswerten oder Verkaufserlösen abgeleitet oder nach § 11 Abs. 2 BewG auf der Grundlage der Ertragsaussichten oder nach einer anderen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methode ge...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / 4. Rechtswirkungen der Zuweisung

Rz. 12 Mit Rechtskraft der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts geht das Eigentum an den zugewiesenen Sachen und Rechten auf den Zuweisungsempfänger über, § 13 Abs. 2 GrdstVG. Die weichenden Miterben erhalten statt ihres Erbteils am landw. Betrieb einen Abfindungsanspruch in Geld, der wertmäßig ihrem Anteil am Betrieb entspricht, § 16 Abs. 1 S. 1 GrdstVG. Bewertungsbasis...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 2. Schulden im Gesamthandsvermögen vermögensverwaltender Personengesellschaften

Rz. 187 Gehört zum Nachlass (oder zu einer Schenkung) eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich auch Schulden befinden, gilt für deren Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG eine Sonderregelung: "Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesam...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / a) Besteuerung des Berechtigten

Rz. 269 Wer einen Anspruch auf eine Rente oder auf andere wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen unentgeltlich erwirbt, ist damit steuerpflichtig. Auch wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen kommen als Erwerbsgegenstände i.S.v. § 3 Abs. 1 ErbStG in Betracht. Die Bewertung richtet sich grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13–16 BewG. Der Leistungsberechtigte kan...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / a) Aufschiebende Bedingung

Rz. 203 Für den bedingten oder befristeten Erwerb von Wirtschaftsgütern bzw. Verbindlichkeiten (Lasten) enthalten §§ 4–8 BewG besondere Vorgaben. Ob überhaupt eine Bedingung oder Befristung vorliegt, ist allein anhand der zivilrechtlichen Rechtslage zu beurteilen.[209] Eine aufschiebende Bedingung liegt gem. § 158 Abs. 1 BGB vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt einer Bed...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / kk) Berechnung des Werts des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens

Rz. 405 Durch Addition sämtlicher gemeinen Werte der Gegenstände des Verwaltungsvermögens ergibt sich der Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens. Hiervon sind die anteilig auf das Verwaltungsvermögen entfallenden Schulden abzuziehen, um den Nettowert des Verwaltungsvermögens zu bestimmen (§ 13b Abs. 6 S. 1 ErbStG).[443] Rz. 406 Bei der (anteiligen) Schuldenkürzung (§ 13b Abs. 7...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 8. Bewertung von Betriebsvermögen

Rz. 287 Den Umfang des Betriebsvermögens im erbschaftsteuerrechtlichen Sinne[277] definiert § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG, der seinerseits auf die §§ 95, 96 und 97 BewG verweist. Das Betriebsvermögen umfasst demzufolge alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Das der Ausübung eines frei...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / a) Grundsatz: Bewertung mit dem Nennbetrag

Rz. 212 Kapitalforderungen und Schulden werden gem. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG grundsätzlich mit ihrem jeweiligen Nennbetrag bewertet. Korrekturen können aber erforderlich sein, wenn beispielsweise Forderungen uneinbringlich sind oder ihre Fälligkeit – bei niedriger Verzinsung – über einen längeren Zeitraum hinausgeschoben ist. Rz. 213 Kapitalforderungen i.S.v. § 12 Abs. 1 BewG si...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / c) Bewertung noch nicht fälliger Lebensversicherungsansprüche

Rz. 220 Kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen stellen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls einen realisierbaren Vermögenswert dar,[250] denn im Falle der Kündigung des Vertrages kann der Versicherungsnehmer wenigstens den Rückkaufswert von der Versicherungsgesellschaft verlangen. Mithin sind derartige Versicherungsverträge unmittelbar beim Übergang des ents...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / (2) Gebäudereinertrag

Rz. 257 Der Gebäudereinertrag ermittelt sich aus dem Reinertrag des Grundstücks abzüglich der Bodenwertverzinsung. Für die Verzinsung des Bodenwertes ist der Liegenschaftszins nach § 188 BewG heranzuziehen. Rz. 258 Nach § 188 Abs. 1 BewG ist der Liegenschaftszinssatz der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Auch hier g...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / a) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 341 Begünstigungsfähig ist zunächst inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen i.S.v. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG (Wirtschaftsteil) sowie selbst bewirtschaftete Grundstücke i.S.v. § 159 BewG. Dies gilt beim Erwerb eines ganzen Betriebs, beim Erwerb eines Teilbetriebs sowie beim Erwerb eines Anteils an einem land- und frostwirtschaftlichen Betrieb (§ 13 Abs. 7 i.V....mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 1. Bewertungsgrundsätze

Rz. 197 Grundsätzlich berechnet sich die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (wie jede andere Steuer auch) nach der allgemeinen Formel: "Bemessungsgrundlage x Steuersatz". Um diese Formal anwenden zu können, muss also zunächst die Bemessungsgrundlage bestimmt werden. §§ 1–8 ErbStG behandeln die Frage, ob und inwieweit überhaupt ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt. Soweit dies...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / b) Auflösende Bedingung

Rz. 206 Für die auflösende Bedingung gelten gem. § 5 Abs. 1 BewG dieselben Grundsätze wie für aufschiebende Bedingung, nur mit umgekehrten Vorzeichen:[223] Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BewG sind Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben werden, wie unbedingt erworbene zu behandeln. Die Wirkungen des auflösend bedingten Rechtsgeschäfts treten also sofort ein, m...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / (3) Gebäudeertragswert

Rz. 260 Der Gebäudeertragswert ergibt sich schlussendlich aus dem Gebäudereinertrag multipliziert mit dem Vervielfältiger nach der Anlage 21 zum BewG. Nach § 185 Abs. 3 S. 2 BewG sind maßgebend für den Vervielfältiger der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Zur Bestimmung der Restnutzungsdauer wird ausgegangen von der wirtschaftlichen Gesamtnutzungs...mehr