Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 3. Anzusetzende Verbindlichkeiten

Rz. 188 Als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten nennt das Gesetz in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zunächst die so genannten Erblasserschulden. Dabei handelt es sich um die vom Verstorbenen selbst begründeten und seinen Erben hinterlassenen Verbindlichkeiten. Ein Abzug kommt ausschließlich durch den oder die Erben in Betracht, weil nur sie im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge na...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 4. Der gemeine Wert

Rz. 211 Der gemeine Wert i.S.v. § 9 BewG ist im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung als oberster Wertmaßstab anzusehen, § 12 Abs. 1 ErbStG. Der BFH setzt den gemeinen Wert grundsätzlich mit dem Verkehrswert gleich,[231] weil nach § 9 Abs. 2 S. 1 BewG eine gedachte Veräußerung zu unterstellen sei. Dennoch enthält das BewG vielerlei Vorgaben für die Ermittlung des ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / e) Die ertragsteuerlichen Probleme bei zinslos gestundeten Vermächtnissen

Rz. 33 Ein weiteres Problem ist die zinslose Stundung von Geldvermächtnissen. Hierbei besteht die Gefahr, dass entsprechend der Rechtsprechung des BFH[61] eine Aufteilung des Vermächtnisbetrages in einen Zins- und einen Kapitalanteil vorgenommen wird (§ 12 Abs. 3 BewG). Der Zinsanteil würde dann unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen.[62] Die Auswirkungen sind nicht unerheblich...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 6. Vorwegabschlag für Familienunternehmen, § 13a Abs. 9 ErbStG

Rz. 469 Für (nach Definition des Gesetzgebers) typische Familienunternehmen kommt eine zusätzliche Begünstigung, nämlich der sog. Vorwegabschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesellschaftsvertrag sowie die tatsächliche Handhabung wenigstens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung den Vorgaben von § 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG genü...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / b) Verschonungsabschlag bei Großerwerben (§ 13c ErbStG)

Rz. 473 Bei Überschreitung der genannten Wertgrenze von 26 Mio. EUR kann auf Antrag des Steuerpflichtigen[537] ein gekürzter Verschonungsabschlag angewendet werden. Dabei reduziert sich der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 10 ErbStG vorgesehene Verschonungsabschlag (85 % bzw. 100 %) um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, um die der Wert des beg...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / c) Auslandsvermögen

Rz. 524 Gegenstand der Anrechnung ist stets nur das sog. Auslandsvermögen. Dessen Umfang hängt davon ab, ob der Erblasser oder Schenker zur Zeit der Steuerentstehung Inländer war oder nicht (§ 21 Abs. 2 ErbStG). Rz. 525 War der Erblasser oder Schenker Inländer, gehören nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG zum Auslandsvermögen nur die in § 121 BewG genannten Vermögensgegenstände, die...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / c) Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)

Rz. 475 Stellt der Steuerpflichtige nach einem Großerwerb keinen Antrag nach § 13c ErbStG (oder übersteigt der Wert des begünstigten Vermögens 90 Mio. EUR, ist eine sog. Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) durchzuführen und je nach Ausgang ein (teilweiser) Steuererlass zu gewähren. Rz. 476 Der Erlassanspruch kommt (wie auch die Abschmelzung nach § 13c ErbStG) nur dann i...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 3. Beschränkte Steuerpflicht

Rz. 84 Die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kommt immer nur denn in Betracht, wenn nicht bereits eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt. Der beschränkten Steuerpflicht unterliegt nur der Erwerb von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG. Hierbei handelt es sich nicht um sämtliches (mehr oder weniger zufällig) im Inland befindliches Vermögen,[83] son...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 1. Allgemeines

Rz. 71 Zu einer Erbschaft- oder auch Schenkungsbesteuerung kommt es nur, soweit die beteiligten Personen in Deutschland – unbeschränkt oder beschränkt – steuerpflichtig sind. Daher gilt es – ungeachtet der Reihenfolge des Gesetzes – stets zunächst die Frage nach der persönlichen Steuerpflicht zu beantworten. Diese ist in § 2 ErbStG geregelt. Ähnlich wie bei anderen Steuerarte...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / (3) Ermittlung des Grundbesitzwertes

Rz. 277 Aus der Addition des Bodenwertes und des Gebäudesachwertes ergibt sich der vorläufige Sachwert. Der Sachwert ist nach § 189 Abs. 3 i.V.m. § 181 BewG mit der Wertzahl zu multiplizieren, um den endgültigen Grundbesitzwert zu erhalten. Die ImmoWertV sieht ein analoges Verfahren vor. Durch die Multiplikation mit der jeweiligen Wertzahl soll die Lage auf dem Grundstücksma...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / hh) Finanzmittel

Rz. 394 Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG stellt schließlich der positive Saldo der am Stichtag vorhandenen Finanzmittel abzüglich der Schulden insoweit Verwaltungsvermögen dar, als er über das – typisiert betrachtet – betriebsnotwendige Maß hinausgeht. Um den entsprechenden Betrag (schädliche Finanzmittel) zu ermitteln (sog. Finanzmitteltest), ist wie folgt vorzugehen: Rz. 39...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / d) Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen

Rz. 222 Die Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen richtet sich nach §§ 13 ff. BewG. Das gilt sowohl für die Bewertung auf der Ebene des Berechtigten als auch für die auf der Ebene des Verpflichteten.[253] Grundsätzlich muss zwischen Nutzungen und Leistungen von bestimmter, unbestimmter und immerwährender Dauer unterschieden werden. Die Einzelheiten regeln §§ 13, ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / ii) Junges Verwaltungsvermögen

Rz. 402 Sog. junges Verwaltungsvermögen ist von sämtlichen Verschonungen ausgeschlossen.[434] Als junges Verwaltungsvermögen gelten diejenigen Gegenstände i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG, die dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG).[435] Maßgeblich ist dabei der jeweilige Anschaffungszeitpunkt; das gilt auch ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / (4) Grundbesitzwert

Rz. 265 Der Grundbesitzwert ergibt sich aus der Addition von Bodenwert und Gebäudeertragswert. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Gebäudewert, ist dieser für die Ermittlung des Grundbesitzwertes nicht zugrunde zu legen. In diesem Fall erfolgt als Mindestansatz der Bodenwert (§ 184 Abs. 3 S. 2 BewG). Ein solcher Fall ist denkbar, wenn der Reinertrag des Grundstücks unterha...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / I. Das Erbschaftsteuergesetz 2016

Rz. 68 Nachdem das BVerfG mit Beschl. v. 7.11.2006 das bis zum 31.12.2008 geltende Erbschaftsteuerrecht insbesondere wegen unterschiedlicher Bewertungsansätze für Betriebs-, Grund- und Kapitalvermögen für verfassungswidrig erklärt hatte, reagierte der Gesetzgeber durch den Erlass des am 1.1.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / bb) Absoluter Grenzwert für Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 S. 2)

Rz. 370 Nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG ist eine Verschonung nach § 13a ErbStG ausgeschlossen, wenn der Wert des Verwaltungsvermögens,[373] das nicht mittels Treuhandverhältnissen der Sicherung von Altersversorgungsverpflichtungen dient, mehr als 90 % des Werts des begünstigungsfähigen Vermögens[374] ausmacht.[375]mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / d) Befristungen und Betagungen

Rz. 210 Die Grundsätze zur Berücksichtigung aufschiebender bzw. auflösender Bedingungen gelten nach § 8 BewG entsprechend, wenn statt einer Bedingung eine Befristung vorliegt.[228] Unter Befristung ist dabei der Aufschub des der Befristung unterliegenden Ereignisses auf unbestimmte Zeit zu verstehen. Hier ist zwar sicher, dass das befristete Ereignis (irgendwann) eintreten w...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / jj) Rückwirkende Umqualifizierung von Veraltungsvermögen – Investitionsklausel

Rz. 403 Für Erwerbe von Todes wegen ermöglicht § 13b Abs. 5 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Umqualifizierung von Gegenständen des Verwaltungsvermögens in begünstigtes Vermögen.[438] Dazu muss der jeweilige Gegenstand (i.S.v. § 13b Abs. 4 ErbStG) innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall in begünstigungsfähiges Vermögen,[439] das unmittelbar einer or...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / ll) Verwaltungsvermögen bei mehrstufigen Beteiligungen – Verbundvermögensaufstellung

Rz. 412 Gehören zum übertragungsgegenständlichen Betrieb bzw. zur übertragungsgegenständlichen Gesellschaft (unmittelbar oder mittelbar gehaltene) Beteiligungen an (in- oder ausländischen) Personen- und/oder Kapitalgesellschaften, ist das bei diesen vorhandene Verwaltungsvermögen zwar zunächst bei diesen jeweils separat zu ermitteln,[454] anschließend aber gemäß § 13b Abs. 9...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / VII. Vermächtnis und Erbschaftsteuer

Rz. 35 Grundsätzlich bildet der Erwerb durch Vermächtnis einen eigenständigen Erwerb von Todes wegen, der als solcher nach § 3 Abs. 1 Nr. ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt. Steuerschuldner für diesen Erwerb ist (allein) der Vermächtnisnehmer.[40] Für den mit dem Vermächtnis Beschwerten (z.B. den oder die Erben oder auch ein anderer Vermächtnisnehmer) bildet die Vermächtn...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / (1) Lohnsummenkriterium

Rz. 429 Die Mindestlohnsumme wird nur dann kontrolliert, wenn das übertragene Unternehmen ("der Betrieb") im Besteuerungszeitpunkt mehr als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 ErbStG) und die Ausgangslohnsumme mehr als 0 EUR beträgt (§ 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ErbStG). Soweit das übertragungsgegenständliche Unternehmen (oder die Gesellschaft) an anderen Gesellschaften...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / b) Unbebaute Grundstücke

Rz. 229 Nach § 179 BewG bestimmt sich der Wert unbebauter Grundstücke regelmäßig nach der Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB). Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch ermittelt und den Finanzämtern entsprechend mitgeteilt. Maßgeblich für die Bewertung ist dabei stets der Wert, der vom Gutachterausschuss zuletzt ermittelt wurde...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 3. Außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen

Rz. 47 Grundsätzlich ist aber weder der Nießbraucher (§ 1047 BGB) noch der Eigentümer verpflichtet, die außergewöhnlichen Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu tragen.[81] Aufgrund der Tatsache, dass der Eigentümer gegenüber dem Nießbrauchsberechtigten nur zur Duldung verpflichtet ist, können dem Eigentümer keine weiteren Unterhaltungsverpflichtungen mit dinglicher Wirku...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 1. Allgemeines

Rz. 188 Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist im Regelfall ohne erbschaftsteuerliche Auswirkungen (vgl. u.a. § 25 in diesem Buch). Ein steuerpflichtiger Erwerb des Testamentsvollstreckers könnte nur angenommen werden, wenn testamentarisch ein Entgelt für seine Tätigkeit ausgesetzt worden ist, das erheblich über eine angemessene Vergütung für seine Testamentsvollst...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / d) Optionsverschonung (100 %)

Rz. 425 Die Optionsverschonung (100 %) setzt einen unwiderruflichen Antrag des Erwerbers voraus. Die Antragsmöglichkeit besteht nur dann, wenn das begünstigte Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht, § 13b Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 13a Abs. 10 S. 2 ErbStG.[470] Maßgeblich für die Anteilsberechnung ist das Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelw...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / (2) Rechtsfolgen der Unterschreitung der Mindestlohnsumme

Rz. 436 Im Fall der Unterschreitung der Mindestlohnsumme (bis zum Ende der Lohnsummenfrist) entfällt der Verschonungsabschlag rückwirkend, so dass die Steuer neu berechnet werden muss (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG).[490] Dabei entfällt der Verschonungsabschlag aber nicht vollständig, sondern nach § 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG nur in dem prozentualen Umfang der Unterschreitung der Min...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / cc) Begriffsbestimmung

Rz. 371 § 13b Abs. 1 ErbStG regelt, welche Vermögensarten grundsätzlich begünstigt sein können. Die Aufzählung der Verwaltungsvermögensgegenstände in § 13b Abs. 4 ErbStG ist abschließend.[376] Im Einzelnen zählen zum Verwaltungsvermögen folgende Vermögensgegenstände (mit folgenden Ausnahmenregelungen):mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 3. Nacherbfolge in anderen Fällen

Rz. 177 Wird die Nacherbfolge durch ein anderes Ereignis als den Tod des Vorerben ausgelöst, z.B. durch eine Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter Erbanfall, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb (§ 6 Abs. 3 ErbStG). Die vom Vorerben gezahlte Erbschaftsteuer wird gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 ErbStG auf die Erbschaft...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / II. Das Versterben kurz nacheinander

Rz. 145 Von einem gleichzeitigen Versterben zu unterscheiden sind die oben angesprochenen Fälle, dass Ehepartner nicht tatsächlich gleichzeitig versterben, sondern zeitnah hintereinander. Geschieht dies beispielsweise aufgrund eines Unfalls, so stellt sich die Frage, ob auch dieser Fall durch eine entsprechende Regelung geklärt werden soll, um einen kurzen Zwischenerbfall (e...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / f) Reinvestitionsklausel, § 13a Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG

Rz. 461 Eine Nachversteuerung kann – außer im Fall von Überentnahmen und oder vergleichbaren Sachverhalten i.S.v. § 13a Abs. 6 Nr. 4 ErbStG – vermieden werden, der beim Verstoß gegen die Behaltensfrist erzielte Veräußerungserlös jeweils innerhalb derselben Vermögensart reinvestiert wird, § 13a Abs. 6 S. 3 ErbStG. Rz. 462 Neben der Beschränkung aus Veräußerungsfällen besteht d...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / 2. Erbschaftsteuer

Rz. 69 Das Eingreifen einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel führt – wie dargestellt – zu einem Anwachsungserwerb der verbleibenden Gesellschafter. Dieser ist an und für sich nicht unbedingt erbschaftsteuerlich relevant. Denn soweit der Vermögensmehrung durch Anwachsung eine gleichwertige Zahlungsverpflichtung gegenüber den Erben des verstorbenen Gesellschafter...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / b) Besteuerung des Verpflichteten

Rz. 275 Die Behandlung von Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen bringt seit dem Erbschaftsteuergesetz 2009 keine Besonderheiten mehr mit sich. Dies gilt in gleicher Weise auch für Belastungen mit Nießbrauchs- oder Wohnungsrechten. Denn alle diese Belastungen können mit ihrem nach § 12 ErbStG i.V.m. §§ 13–16 BewG ermittelten Wert als bereicherungsmindernde Nachlassve...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / mm) Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Rz. 413 Bei Mitunternehmerschaften gilt für das Verwaltungsvermögen insgesamt eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise.[459] Zu berücksichtigen sind also stets sowohl das (anteilige) Gesamthandsvermögen als auch das (mitübertragene) Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Mitunternehmers.[460]mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / 5. Abfindung der weichenden Erben

Rz. 26 Für diejenigen nach § 1922 BGB berufenen Miterben, die nicht Hoferben geworden sind (bei Erbfällen seit 1.4.1998 auch die nichtehelichen Kinder), tritt gemäß § 4 S. 2 HöfeO an die Stelle des Hofes der Hofwert. Sofern der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen oder Rechtsgeschäft unter Lebenden nichts anderes bestimmt hat, erhalten diese Erben als Abfindung einen Ge...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 4. Gleichgestellte Gestaltungen

Rz. 178 Der Vor- und Nacherbschaft sind nach § 6 Abs. 4 ErbStG in steuerlicher Hinsicht mittlerweile sämtliche Gestaltungen gleichgestellt, die zu wirtschaftlich vergleichbaren Ergebnissen führen. Dies gilt insbesondere für Vermächtnisse, die erst mit dem Tod des Beschwerten fällig werden.[185] Rz. 179 Mit der Erbschaftsteuerreform 2009 wurde § 6 Abs. 4 ErbStG ergänzt, so das...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / ff) Kunstgegenstände, Sammlungen etc.

Rz. 391 § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG qualifiziert auch Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine als Verwaltungsvermögen.[409] Gleiches gilt für Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände. Im Wesentlichen...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / c) Schätzung des Verkehrswerts

Rz. 286 Kommt eine Ableitung des Werts der Kapitalgesellschaft aus zurückliegenden Verkäufen nicht in Frage, ist der Wert gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu schätzen.[274] Dabei kann auch eine im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke übliche Bewertungsmethode zur Anwendung kommen. Solche Methoden sind insbesondere...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 4. Begrenzung des Schuldenabzugs

Rz. 194 Gemäß § 10 Abs. 6 ErbStG können Schulden und Lasten grundsätzlich nur abgezogen werden, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbaren Vermögenserwerben/-gegenständen stehen.[197] Soweit Schulden und Lasten einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermögensgegenständen aufweisen, deren Erwerb (vollständig) steuerfrei ist (z.B. mit einem Familienheim i.S.v...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / Literaturtipps

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / b) Betriebsvermögen und Mitunternehmeranteile

Rz. 344 Als weitere Begünstigungsgegenstände nennt § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG das Betriebsvermögen i.S.v. §§ 95–97 BewG. Dies gilt allerdings nur beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs sowie beim Erwerb eines Anteils an einer (originär) gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Abs. 3 EStG), einer mitunternehm...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / bb) Zusammenfassung von Beteiligungen

Rz. 357 Allerdings kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusammenrechnung der durch den Übergeber unmittelbar gehaltenen Beteiligung mit Beteiligungen anderer Gesellschafter (Poolung) in Betracht. Dies setzt voraus, dass der Übergeber und die anderen Gesellschafter sich untereinander verpflichten, über ihre Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf an...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / a) Regelverschonung (85 %)

Rz. 414 Im Falle der Regelverschonung beträgt der Verschonungsabschlag gemäß § 13b Abs. 4 ErbStG grundsätzlich 85 % des Werts des in § 13b Abs. 1 ErbStG genannten (begünstigten) Vermögens. In Höhe des Verschonungsabschlags bleibt es bei der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer außer Ansatz. Rz. 415 Der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG ist zwingend ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / (4) Wohnraumvermietung

Rz. 385 Ein weitere Ausnahme regelt § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG für Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten vor, die zu Wohnzwecken vermietet sind und zum Betriebsvermögen eines sog. Wohnungsunternehmens gehören. Von der Ausnahmeregelung erfasst werden sämtliche überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte un...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 4. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Rz. 87 Eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht (§ 4 AStG) kommt ausschließlich im Hinblick auf die Person des Erblassers/Schenkers in Betracht. Die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers spielen hier keine Rolle. Erste Voraussetzung ist, dass der Erblasser/Schenker den Regelungen des § 2 AStG unterliegt. Er muss also in den letzten zehn Jahren vor seinem Wegzug a...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / 2. Erbschaftsteuer

Rz. 85 Zunächst (bis zum Eintritt) wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Ihnen wächst der Anteil des Verstorbenen anteilig an. Es gelten zunächst die oben beschriebenen erbschaftsteuerrechtlichen Konsequenzen. Der Eintrittsberechtigte erlangt seine (neue) Gesellschafterstellung durch einen vom Erbfall unabhängigen, nachgelagerten Schritt,...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / (1) Betriebsaufspaltung und Sonderbetriebsvermögen

Rz. 376 Eine schädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist z.B. nicht anzunehmen, wenn der Erblasser/Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte.[383] Dasselbe gilt, wenn er als Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bzw...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / 1. Rechtsgrundlage

Rz. 17 Die Höfeordnung in der Fassung vom 26.7.1976 (BGBl I 1933) gilt seit 1.7.1976 in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, und zwar als partikuläres Bundesrecht gemäß Art. 125, 72 Abs. 2, 74 Nr. 1 GG. Nur im Saarland, in Bayern, in Berlin und in den neuen Bundesländern gelten keine höferechtlichen Sonderregelungen. Der HöfeO unterf...mehr

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§ 15 Die Auflage / A. Allgemeines

Rz. 1 Anders als das Vermächtnis beinhaltet die Auflage nicht notwendig die Zuwendung eines Vermögensvorteils. Es genügt vielmehr die Anordnung jeden Tuns oder Unterlassens zugunsten eines anderen oder zur Verwirklichung eines objektiven Zwecks. Die Auflage gewährt einem eventuell Begünstigen keinen Anspruch auf die Leistung (§ 1940 BGB),[1] begründet aber dennoch eine echte...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / a) Inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt

Rz. 76 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht an die Inländereigenschaft des Erblassers, des Schenkers oder des Erwerbers an. Maßgeblich für die Einordnung als Inländer ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG). Als Inländer gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG jede natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ih...mehr

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§ 15 Die Auflage / F. Gestaltungsüberlegungen

Rz. 31 Die Zweckauflage ist im Grunde das offenste aller erbrechtlichen Gestaltungsmittel. Während der Erbe und seine Erbquote gemäß § 2065 Abs. 2 BGB vom Erblasser selbst bestimmt werden müssen und auch im Bereich der Vermächtnisanordnungen nur beim Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB) und beim Bestimmungsvermächtnis Entscheidungsrechte an Dritte delegiert werden können, gilt das ...mehr