Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.8.5 7.5 Fazit

Rz. 139 Als Fazit kann aus den genannten Entscheidungen gezogen werden, dass die Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen erleichtert wird. Diese Erleichterung wird dadurch erreicht, dass nunmehr auch Rückforderungsansprüche nach Schenkungsrecht möglich sind (insbesondere nach § 530 BGB wegen groben Undanks) und dass bei Scheitern der Ehe in Betracht kommende Ansprüche...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.4 Unterschiede zum Zugewinnausgleich

Rz. 102 Der Unterschied zum Zugewinnausgleich besteht im Wesentlichen darin, dass der Ausgleich nicht auf Basis einer Gesamtsaldierung erfolgt, sondern die dingliche Vermögenslage bezogen auf einzelne, konkrete Gegenstände korrigiert wird.mehr

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Güterrecht / 3.1.3 Inhalt der Auskunftserteilung

Rz. 39 In das Vermögensverzeichnis sind alle dem Ehegatten am jeweiligen Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert einzustellen, d. h. neben den dem Ehegatten gehörenden Gegenständen alle ihm zustehenden Rechte, die am Stichtag bereits entstanden sind.[44] Die zum Endvermögen gehörenden Positionen müssen einzeln unter Angabe der wertbild...mehr

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Güterrecht / 15.1 Vereinbarte Auseinandersetzung

Rz. 304 Das Gesetz bestimmt in § 1474 Abs. 1 BGB, dass sich die Ehegatten nach §§ 1475–1481 BGB auseinander setzen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben. Damit ergibt sich aus dem Gesetz ein Vorrang für eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Ehegatten gegenüber der gesetzlichen Auseinandersetzung. Bei der Gestaltung der Auseinandersetzungsvereinbarung sind d...mehr

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Güterrecht / 3.4.13 Geldstrafen

Rz. 124 Eine Geldstrafe ist als Passiva in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen, wenn diese am Stichtag rechtskräftig gegen einen Ehegatten festgesetzt ist.[153]mehr

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Güterrecht / 14 Beendigung der Gütergemeinschaft

Rz. 294 Die Gütergemeinschaft kann nicht formfrei beendet werden. Für die Beendigung der Gütergemeinschaft existieren – neben der Beendigung durch den Tod eines Ehegatten – drei Möglichkeiten, die nachfolgend dargestellt werden. Keinen Einfluss auf die Gütergemeinschaft haben die Trennung der Ehegatten oder die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten. 14.1 Be...mehr

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Güterrecht / 3.3 Das Endvermögen

Rz. 89 Die maßgebliche Bestimmung zum Endvermögen findet sich in § 1375 BGB. Nach dieser Vorschrift wird in das Endvermögen definiert als das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Das Endvermögen stellt ebenso wie das Anfangsvermögen eine reine Rechengröße dar. Da der Vermögensbegriff identisch ist mit ...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.6 Rückforderung von ehebezogenen Zuwendungen

Rz. 106 Geschäftsgrundlage für die ehebezogene Zuwendung ist im Regelfall der Bestand der Ehe.[138] Trennen sich die Eheleute, so fällt die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weg. Der Rechtsgrund für ehebezogene Zuwendungen ist ein familienrechtliches Rechtsgeschäft, ein familienrechtlicher Vertrag eigener Art.[139] Der Vertrag kommt in der Regel durch schlüssiges Tun, näm...mehr

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Güterrecht / 3.4.3 Anwaltskosten

Rz. 108 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu dem Punkt "Ansprüche" sind auch zum Stichtag offene Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegen den Ehegatten bei der Berechnung des Vermögens als Verbindlichkeit zu berücksichtigen; auch hier kommt es auf die Fälligkeiten nicht an. Auch Kostenvorschussanforderungen nach § 9 RVG sind im Endvermögen als Passiva a...mehr

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Güterrecht / 3.1.1.1 Auskunftsanspruch vor der Trennung

Rz. 31 Bereits vor der Trennung der Ehegatten besteht eine wechselseitige Unterrichtungsverpflichtung mit dem Inhalt, sich gegenseitig in groben Zügen über Vermögensbewegungen oder die Verwendung des Einkommens zu unterrichten.[27] Diese Unterrichtungsverpflichtung wird aus § 1353 Abs. 1 BGB hergeleitet. Belege und ausführliche Verzeichnisse können nicht verlangt werden. Emp...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.3 Ehebezogene Zuwendung oder Schenkung

Rz. 98 Die Voraussetzungen, unter denen ehebezogene Zuwendungen oder Schenkungen zurückgefordert werden können, sind gänzlich verschieden. Aus diesem Grund muss zwischen diesen beiden Konstellationen zwingend vorab unterschieden werden. 6.3.1 Ehebezogene Zuwendung Rz. 99 Der BGH[132] nimmt in ständiger Rechtsprechung eine ehebezogene Zuwendung an, "wenn ein Ehegatte dem anderen...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.8.4 Rückforderung von Arbeitsleistungen

Rz. 138 Haben die Schwiegereltern durch Arbeitsleistungen das Vermögen des Schwiegerkindes gemehrt, so ist das Schenkungsrecht weiterhin nicht anwendbar. Wenn aber die Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, also einen erheblichen Umfang aufweisen, kann in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages ...mehr

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Güterrecht / 13 Haftungsfragen

Rz. 284 Da das Recht der Gütergemeinschaft verschiedene Vermögensmassen wie das Gesamtgut, das Sondergut und das Vorbehaltsgut kennt, existieren im Gesetz differenzierte Haftungsregelungen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass immer nur die Ehegatten persönlich Schuldner von Verbindlichkeiten sein können; die Vermögensmassen selbst besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit u...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.8.6 Vorgehensweise

Rz. 142 Empfehlung: Vor Rechtskraft der Ehescheidung können die Beteiligten nicht wirksam eine allumfassende Regelung zum Zugewinnausgleichs- und Rückforderungsanspruch treffen, da das in § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB verankerte Verbot, durch Dritte auf das Scheidungsverfahren einzuwirken, greift.[188] Folgenden Möglichkeiten bestehen: Da Vereinbarungen vor Rechtskraft der Eheschei...mehr

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Güterrecht / 3.4.28 Rentenanwartschaften

Rz. 154 Rentenanwartschaften, die regelmäßig den größten Teil des Vermögens der Ehegatten ausmachen, unterfallen gemäß § 2 Abs. 4 VersAusglG nicht dem Zugewinnausgleich.mehr

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Güterrecht / 15.2 Streitige Auseinandersetzung

Rz. 306 Gelingt es den Ehegatten nicht, eine einvernehmliche Vereinbarung zu treffen, ist im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung nach §§ 1475 ff. BGB vorzugehen. Empfehlung: Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft sollte zur Sachverhaltsaufklärung ein Vermögensverzeichnis erstellt werden. Während der Liquidationsphase haben die Ehegatten wechselseitige Auskunfts- und...mehr

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Güterrecht / 3.4.20 Kraftfahrzeuge

Rz. 135 Kraftfahrzeuge unterliegen grundsätzlich dem Zugewinnausgleich, wobei eine Klassifizierung als Haushaltsgegenstand nicht ausgeschlossen ist. In der Praxis ergeben sich hier oftmals Abgrenzungsschwierigkeiten. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung ist ein PKW grundsätzlich kein Haushaltsgegenstand.[163] Wird der PKW allerdings Kraft der gemein...mehr

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Güterrecht / 3.4.15 Güterrechtliche Ansprüche

Rz. 126 Bestanden zum Zeitpunkt der Eheschließung güterrechtliche Ansprüche gegen den früheren Ehegatten, sind diese zu den Aktiva des Anfangsvermögens hinzuzurechnen, es sei denn, die Ausgleichsansprüche waren zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits verjährt.mehr

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Güterrecht / 3.2.2.5 Zu den Einkünften zu rechnen

Rz. 84 Vermögen, welches grundsätzlich unter § 1374 Abs. 2 BGB fallen würde, wird ausnahmsweise dann nicht dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, wenn es den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Was in diesem Zusammenhang unter Einkünften zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht näher. Mit der Zielsetzung, die der Zugewinnausgleich verfolgt, sollen nur Vermögensz...mehr

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Güterrecht / 3.4.17 Hochzeitsgeschenke

Rz. 129 Hochzeitsgeschenke gehören nur dann in das Anfangsvermögen der Ehegatten, wenn sie ihnen im Zeitpunkt der Eheschließung bereits übergeben waren. Geschenke, die zwar anlässlich der Hochzeit gemacht werden, aber erst nach der standesamtlichen Trauung überreicht werden, fallen nicht in das Anfangsvermögen. Zu prüfen ist aber, ob sie möglicherweise in den privilegierten ...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.5 Rückforderung von Schenkungen

Rz. 103 Es bleibt zunächst festzustellen, dass es sich bei Zuwendungen unter Ehegatten in aller Regel um eine ehebezogene Zuwendung und gerade nicht um eine Schenkung handelt. Insbesondere wenn der zugewandte Gegenstand von nicht unerheblichem Wert ist, so wird in der Regel anzunehmen sein, dass dieser um der Ehe Willen und mit dem Ziel des Fortbestandes der Ehe dem anderen ...mehr

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Güterrecht / 3.4.35.2 Hinweise zu einzelnen Unternehmensarten

Rz. 172 Bei Gewerbe- und Handelsbetrieben wird im Regelfall auf die Ertragswertmethode zurückgegriffen. Rz. 173 Bezüglich der Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Rahmen des Zugewinnausgleichs hat der BGH[186] sich nunmehr festgelegt, dass die Bewertung nach zwei Komponenten erfolgen soll (modifiziertes Ertragswertverfahren). Maßgeblich sind demnach der Substanzwert sowi...mehr

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Güterrecht / 3.2.1 Indexierung des Anfangsvermögens

Rz. 65 Wenn das Anfangsvermögen ermittelt wurde, darf nicht vergessen werden, dieses auf die Kaufkraftverhältnisse zum Stichtag des Endvermögens umzurechnen. Da Geld im Laufe der Jahre kontinuierlich an Wert verliert, würde derjenige Ehegatte mit dem höheren Anfangsvermögen angesichts der Inflation erheblich benachteiligt werden, wenn das Anfangsvermögen nach den Preisen zum...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 12.2.6 Behandlung von Bankkonten

Rz. 374 Hat ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf das Einzelkonto des anderen während bestehender Gemeinschaft Geldbeträge eingezahlt, so hat er in der Regel nach Scheitern der Beziehung wegen des Abrechnungsverbotes keinen Anspruch auf Auszahlung des eingezahlten Betrages. Aus Gerechtigkeitsgründen sollte jedoch auch hier die Möglichkeit eröffnet werden, w...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 2.7.2 Rechtsbehelfe

Rz. 36 Für das Vollstreckungsgericht ist allein der Inhalt des Grundbuches für die Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteigerung relevant. Es hat Einwendungen der übrigen Miteigentümer gegen die Zwangsversteigerung nicht zu prüfen, sofern sich diese nicht aus dem Grundbuch ergeben. Ist ein Miteigentümer der Auffassung, es gebe ein der Versteigerung entgegenstehende...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 12.2.7 Behandlung von Kraftfahrzeugen

Rz. 376 Hat ein Lebensgefährte einen Pkw mit in die Beziehung gebracht und trennen sich die Lebensgefährten, so kann derjenige, der den Wagen mitgebracht hat, diesen auch nach der Trennung mitnehmen. Dies gilt auch dann, wenn während der Beziehung der andere Ehegatte Aufwendungen für den Wagen, sei es durch Reparaturen oder Wartung, aufgebracht hat. Hier gilt weiterhin das A...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 7.5 Zuständigkeit und Verjährung

Rz. 166 Für die Frage, welcher Ehegatte im Innenverhältnis für die Steuern aus gemeinsamer Veranlagung aufkommen muss, für Anträge bzgl. der Erteilung der Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung oder zum begrenzten Realsplitting oder auf Ersatz des wegen der Nichterteilung entstehenden Schadens bzw. auf Ersatz der mit der Zustimmung verbundenen Nachteile, sind se...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.6.5 Zuständigkeit und Verjährung

Rz. 118 Seit dem 1.9.2009 sind für alle ab diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren bezüglich der Rückforderung ehebezogener Zuwendungen die Familiengerichte gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zuständig. Rz. 119 Die Ansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB. Beruht die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende...mehr

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Güterrecht / 12 Die Verwaltung des Gesamtguts

Rz. 275 Gemäß § 1421 BGB sollen die Ehegatten in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinsam verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung darüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. 12.1 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts Rz. 276 Eine...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.8.3 Höhe des Rückforderungsanspruchs

Rz. 136 Die Höhe des Rückforderungsanspruchs richtet sich nach den Grundsätzen der Rückabwicklung von unbenannten Zuwendungen.[184] Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ist insbesondere abzustellen auf die Dauer der Ehe (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Rz. 117), die Höhe der durch die Zuwendung bewirkten und noch vorhandenen messbaren Vermögensm...mehr

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Güterrecht / 3.4.1 Abfindungen

Rz. 103 Bei Abfindungen, die einem der Ehegatten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, besteht in der Praxis häufig das Problem, ob diese Abfindung unterhaltsrechtlich als Lohnersatz oder rechtlich bei den jeweiligen Berechnungen zu berücksichtigen ist – in jedem Fall ist darauf zu achten, dass eine Doppelverwertung nicht stattfindet. ...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 8.3.3.2 Für die Ablehnung einer Ehegatteninnengesellschaft

Rz. 190 Entscheidung vom 5.7.1974[253]: Die Ehefrau hatte ihrem Ehemann für die Errichtung seiner ärztlichen Praxis Geld zur Verfügung gestellt und zu Beginn des Praxisbetriebes als Sprechstundenhilfe mitgearbeitet. Der BGH hat angenommen, dass durch diese Beteiligung noch keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen. Der BGH hat hier entschiede...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.8.7 Zuständigkeit und Verjährung

Rz. 144 Für die Ansprüche ist ebenfalls das Familiengericht zuständig. Die Ansprüche von Schwiegereltern verjähren grundsätzlich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB. Beruht die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung auf einer Grundstücksschenkung, richtet sich die Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung des BG...mehr

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Güterrecht / 3.4.36 Verbindlichkeiten

Rz. 178 Entstandene Verbindlichkeiten sind bei den Passiva zu berücksichtigen, auch wenn sie noch nicht fällig sind. Für bedingte oder unsichere Verbindlichkeiten gilt dasselbe wie für bedingte oder unsichere Ansprüche. Noch nicht fällige und verzinsliche Verbindlichkeiten müssen abgezinst werden. Besteht ein Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen, so ist der Anspruch au...mehr

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Güterrecht / 16 Teil IV: § 1408 BGB

Rz. 326 Die zentrale Vorschrift für den Abschluss von Eheverträgen stellt § 1408 BGB dar. Gemäß § 1408 Abs. 1 BGB können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können die Ehegatten durch einen Ehevertrag insbesondere auch nach Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Damit ist zeitlich gese...mehr

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Güterrecht / 3.4.33 Steuern

Rz. 160 Ansprüche eines Ehegatten auf Steuererstattung unterliegen regelmäßig dem Zugewinnausgleich. Dabei kommt es nicht darauf an, wann die Steuererklärung abgegeben wurde oder wann der Steuerbescheid erlassen wurde. Vielmehr kommt es darauf an, wann die Forderung entstanden ist. Auch bei Steuerschulden kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung an. Dabei ist zu beachten, d...mehr

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Güterrecht / 3.3.1.1 Unentgeltliche Zuwendungen

Rz. 95 Unentgeltlich sind die Zuwendungen grds. dann, wenn sie ohne Gegenleistung erfolgt sind. Darunter fallen Schenkungen, Ausstattungen, Vermögensübertragungen unter Vorwegnahme der Erbfolge, Spenden und Stiftungen.[124] Liegt eine gemischte Schenkung vor, die zu vermuten ist, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Zuwendung und Gegenleistung vorliegt, ist der die Gegenl...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.6.6 Auslandsberührung

Rz. 120 Bei der Rückgewähr von ehebezogenen Zuwendungen handelt es sich um schuldrechtliche Ansprüche, sodass in Fällen mit Auslandsberührung daher das auf die ehebezogene Zuwendung anzuwendende Recht den Art. 27 ff. EGBGB zu entnehmen ist.mehr

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Güterrecht / 3.1.2 Form der Auskunft

Rz. 37 Die Auskunft zum Trennungs-, Anfangs- und Endvermögen ist durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses gemäß § 260 BGB über den Bestand des Vermögens zum jeweiligen Stichtag zu erteilen, in welchem die am maßgeblichen Stichtag vorhandenen Aktiva und Passiva geordnet und übersichtlich zusammengestellt sind.[38] Die Auskunft soll den auskunftsberechtigten Ehegatten i...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 9.3.1 Verletzung von Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 233 § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, dass die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind. Bei dem Recht auf eheliche Lebensgemeinschaft handelt es sich um ein absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Aus diesem Grunde sind Beeinträchtigungen dieses Rechts grundsätzlich geeignet, Schadensersatzansprüche zu begründen. Zu beachten ist jedo...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 12.2.2 Rückgewähr von Zuwendungen

Rz. 351 Auch im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist bei der Zuwendung von Vermögenswerten zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine Schenkung oder um eine unbenannte (gemeinschaftsbezogene) Zuwendung handelt. Zuwendungen zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen oder an Weihnachten erfolgen freigiebig und uneigennützig. Hier handelt es sich um klassische Sch...mehr

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Güterrecht / 3.2.2.3 Durch Schenkung oder als Ausstattung erworben

Rz. 78 Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht dem des § 516 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist, dass sämtliche Voraussetzungen einer Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB vorliegen. Danach muss zwischen den Parteien gemäß den allgemeinen Regeln ein Vertrag darüber zu Stande kommen, dass die Zuwendung des Zuwendenden an den Zuwendungsempfänger unentgeltlich ...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 8.3.3.1 Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft

Rz. 189 Entscheidung des BGH vom 30.6.1999[248]: Die Eheleute haben im Güterstand der Gütertrennung gelebt. Während bestehender Ehe haben die Eheleute auf den Namen der Ehefrau diverse Grundstücke erworben. Der Ehemann leistete seinerseits nicht unerhebliche Geldbeträge für den Erwerb der Immobilien und übernahm Reparaturaufgaben. Hier hat der BGH entgegen der Annahme des Be...mehr

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Güterrecht / Einführung

Das eheliche Güterrecht – gesetzlich geregelt in §§ 1363–1563 BGB – behandelt die Vermögensbeziehungen der Ehegatten untereinander. Das BGB kennt insgesamt vier Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und den deutsch-fanzösischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Diese Güterstände regeln sowohl den Fall der Auflösung der Ehe al...mehr

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Güterrecht / 3.4.5 Arbeitseinkommen

Rz. 113 Bei dem Arbeitseinkommen der Ehegatten handelt es sich um Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen, die sich auf künftig fällig werdende wiederkehrende Einzelleistungen richten. Bereits daraus ergibt sich, dass diese Ansprüche noch keinen gegenwärtigen Vermögenswert darstellen, sondern das künftige Einkommen sichern sollen.[148] Zudem hängt die Entstehung der künftigen...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 2.1 Vorbemerkung

Rz. 3 Während einer bestehenden Ehe kommt es zwangsläufig zum Erwerb von Miteigentum an beweglichen Sachen, aber oftmals auch an Immobilien und Grundstücken. Dadurch begründen die Eheleute eine Art Gemeinschaft, in der durch interne (stillschweigende) Verabredungen eindeutig ist, wer die damit verbundenen Lasten trägt. Erst wenn die Ehe scheitert, rückt die Frage der Eigentu...mehr

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Güterrecht / 3.5.1 Entstehung der Ausgleichsforderung

Rz. 186 Die Ausgleichsforderung entsteht nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der Beendigung des Güterstandes unmittelbar kraft Gesetzes. Aus welchem Grund der Güterstand beendet wird, ist dabei egal, sei es durch Ehevertrag, die Rechtskraft einer die Ehe oder den Güterstand beendenden gerichtlichen Entscheidung oder durch Tod eines Ehegatten. Empfehlung: Mit Blick auf die Fälli...mehr

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Güterrecht / 8 Beendigung der Gütertrennung

Rz. 262 Die Gütertrennung endet durch den Tod eines Ehegatten, durch Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder durch einen Ehevertrag, wenn damit ein anderer Güterstand vereinbart wird.mehr

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Güterrecht / 3.4.40 Wohnrecht

Rz. 182 Dass einem Ehegatten an einem Grundstück eingeräumte Wohnrecht ist ebenfalls als rechtlich geschützte Position mit wirtschaftlichem Wert im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Bei der Bewertung ist von dem Mietwert auszugehen, der unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Berechtigten zu kapitalisieren ist. Der Zeitwert künftiger Leistungen ist mit...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 8.2 Ausdrückliche vertragliche Vereinbarung

Rz. 171 Den Eheleuten steht es selbstverständlich frei, für die Mitarbeit eine ausdrückliche vertragliche Regelung zu vereinbaren. Liegt diese vor, ist sie immer vorrangig zu beachten[222] und der Anspruch auf Vergütung ergibt sich direkt aus dieser Vereinbarung. Diese besteht meist in Form eines klassischen Arbeitsvertrages. Für die steuerliche Anerkennung ist erforderlich,...mehr