Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 4. Haushaltsführung und ehelicher Zugewinn

Rz. 164 Ehegatten bestimmen miteinander, ob beide nach der Eheschließung ihre bisherige berufliche Tätigkeit fortsetzen. Dies wird der Regelfall sein, es sei denn, es besteht ein besonderer Anlass dafür, eine anderweitige Regelung entweder zu vereinbaren oder stillschweigend miteinander zu leben. Rz. 165 Anlass kann naturgemäß ebenso sein, dass eine Schwangerschaft besteht, d...mehr

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§ 4 Güterstände / (2) Ersetzung der Zustimmung des Verwalters

Rz. 1189 Verweigert der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann gemäß § 1430 BGB das Familiengericht die Zustimmung auf Antr...mehr

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§ 1 Einführung / I. Grundsätzliches

Rz. 109 Der Begriff der Schlüsselgewalt ist seit 1.7.1977 mit Einführung des 1. EheRG ein sowohl rechtlich als auch tatsächlich überholter, dem das Leitbild der Hausfrauen-Ehe zugrunde lag. Mittlerweile erfasst die Vorschrift des § 1357 BGB über den Haushalt hinaus die "Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie". Soweit diese einem Ehegatten allein übe...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / dd) Berücksichtigung von Gesamtschulden beim Kindesunterhalt

Rz. 179 Grundsätzlich fällt für den im Außenverhältnis gemeinsame gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten bedienenden Ehegatten der Gesamtschuldnerausgleichanspruch im Innenverhältnis weg, wenn die mit der Schuldentilgung einhergehende finanzielle Belastung im Rahmen der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens bereits als Abzugsposition berücksichtigt worden ...mehr

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§ 1 Einführung / a) Zins- und Tilgungsleistungen

Rz. 144 Bewohnt der Unterhaltsberechtigte eine Immobilie, die in dessen Alleineigentum steht, und hat er Kreditraten in Form von Zins- und Tilgungsleistungen zurückzuführen, so gilt der Grundsatz, dass der Unterhaltsberechtigte nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten Vermögen bilden darf. Bei der Bestimmung der Bedürftigkeit nach § 1577 BGB dürfen daher nur die Zinslast...mehr

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§ 4 Güterstände / (b) Verletzung der Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen

Rz. 1315 Zudem kann der nicht verwaltende Ehegatte gemäß § 1447 Nr. 2 BGB dann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist. Hiervon betroffen sind nur Unterhaltsansprüche der Ehegatten selbst oder geme...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (3) Nach der Trennung

Rz. 13 Mit der Trennung erlischt die Vollmacht im Innenverhältnis entsprechend der Regelung für das Erlöschen der Mitverpflichtungsermächtigung nach § 1357 Abs. 3 BGB, ohne dass es hierfür eines Widerrufs gegenüber dem Vollmachtnehmer bedarf.[20] Der bevollmächtigte Ehegatte darf nach der Trennung nicht mehr aufgrund der ihm vorher erteilten Vollmacht über das Konto verfügen...mehr

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§ 1 Einführung / b) Offensichtliches Scheinarbeitsverhältnis

Rz. 379 Bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis wird geprüft, ob rechtlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Allein die bloße Bezeichnung oder der Abschluss eines Arbeitsvertrages wird nicht ausreichen, um auch in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu der Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zu gelangen. Rz. 380 Die entscheidende Voraussetzung ist zunächst, dass...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Erhöhung des Anfangsvermögens durch privilegierten Erwerb (§ 1374 Abs. 2 BGB)

Rz. 509 Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung erwirbt, seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, solche Vermögensbestandteile einer Ausgleichspflicht zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (1) Ausschluss der Anspruchsgeltendmachung wegen "unzulässiger Rechtsausübung"

Rz. 234 Ist ein Zugewinnausgleichsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, kann der nunmehr zivilrechtlich aufgrund schon zum damaligen Zeitpunkt bestehender und grundsätzlich einbezugsfähiger Forderungen in Anspruch genommene Ehegatte einer damit einhergehenden Verzerrung des Ergebnisses des damaligen Zugewinnausgleichsverfahren begegnen, indem er gegen die nunmehr zi...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (bb) Steuerschulden

Rz. 96 Bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung haften beide Ehegatten gesamtschuldnerisch für die Steuerschulden und die Steuervorauszahlungen nach § 44 AO.[80] Bei steuerlicher Zusammenveranlagung – zur Mitwirkung hieran ist jeder Ehegatte auf Verlangen des anderen bei gegebener rechtlicher Möglichkeit verpflichtet[81] – trägt im Innenverhältnis die Steuerschuld gegenüber d...mehr

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§ 10 Familienvermögensrecht... / 3. Kostendeckung

Rz. 38 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann aber nur dann erfolgen, wenn die Kosten des Verfahrens nach § 54 InsO gedeckt sind. In Verbraucherinsolvenzverfahren ist aber aufgrund der Verschuldung und der geringen Liquidität der Schuldner überwiegend eine Kostendeckung nicht zu erreichen. Aus diesem Grunde ist der Gesetzgeber dazu übergegangen diesen Personen die Durc...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / c) Mobilien

Rz. 621 Die rechtliche Lage bei Mobilien unterscheidet sich bei strikter Anwendung des Gesetzes nicht wesentlich von derjenigen bei Immobilien. Die durch die Rechtsprechung des BGH[346] vorgenommene Auslegung des § 1357 Abs. 1 BGB sowie des § 1568b Abs. 2 BGB verkehren die rechtliche Lage bei Mobilien freilich in ihr Gegenteil, die Literatur folgt dem weitgehend, paradigmati...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / a) Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes

Rz. 30 Die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes stellt eine Möglichkeit dar, schon während bestehender Ehe schenkungsteuerfrei Vermögen auf den anderen Ehegatten zu übertragen: Ehegatten können während bestehender Ehe jederzeit durch notariell beurkundeten Ehevertrag (§§ 1408, 1410) den gesetzlichen Güterstand mit der Rechtsfolge aufheben, dass Gütertrennung eintritt (§ ...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / 1. Steuerliche Relevanz der Ausgleichsforderung aus dem Zugewinnausgleich

Rz. 49 Ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes (s. § 1378 Abs. 3 BGB) hat als reiner Zahlungsanspruch keine einkommensteuerliche Relevanz, da er im steuerlich unbeachtlichen Privatvermögensbereich liegt. Der Erwerb aufgrund "güterrechtlicher Vereinbarungen" ist auch kein schenkungssteuerrelevanter Sachverhalt i.S.d. § 3 und § 7 E...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / d) Die Abgrenzung der Bruchteilsgemeinschaft von der Ehegatteninnengesellschaft

Rz. 657 Von besonderer familienrechtlicher Bedeutung und deshalb hier von besonderem Interesse ist die Abgrenzung der Gemeinschaft nach Bruchteilen von der sogenannten Ehegatteninnengesellschaft. Allgemein tritt bei der sogenannten Innengesellschaft im Rechtsverkehr nur ein Gesellschafter im eigenen Namen auf; er allein ist Träger von Rechten und Pflichten: So in einer in der...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / b) Das Konkurrenzverhältnis

Rz. 668 Die Tatbestände mehrerer Rechtssätze können sich in vollem Umfang oder teilweise decken, sodass ein und derselbe Sachverhalt von ihnen erfasst wird. Man spricht dann von einem Zusammentreffen oder einer Konkurrenz der Rechtssätze. Diese Sachlage ist hier gegeben, da §§ 743 ff. BGB und § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB bei denselben Sachverhalten eingreifen und den Mitgebra...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / b) Verwandtschaft und Schwägerschaft

Rz. 50 Namentlich für die Frage der Ausschließung des Notars nach §§ 6, 7 BeurkG und die Frage des Mitwirkungsverbots nach § 3 BeurkG spielt häufig der Grad der Verwandtschaft des Notars mit Beteiligten eine Rolle. Wer mit wem, mit welchem Grad und in welcher Linie verwandt oder verschwägert ist, wird manchmal nicht so einfach zu beantworten sein. Verwandtschaft nach § 1598 BG...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (1) Bei intakter Ehe

Rz. 21 Zwar gilt auch hier § 430 BGB mit dem Anspruch auf Beteiligung zu gleichen Teilen,[24] während der intakten Ehe legt jedoch zumeist schon die Handhabung des Kontos für die Finanzierung des gemeinsamen ehelichen Zusammenlebens nahe, dass zwischen den Ehegatten (stillschweigend) ein Verzicht auf die Ausgleichungspflicht, also etwas anderes im Sinne des § 430 BGB, verein...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (1) Aktivierung der Gesamtschuldnerausgleichsforderung gemäß § 426 BGB im Rahmen der Durchführung des Zugewinnausgleichs

Rz. 195 Ansprüche von Ehegatten untereinander, auch solche auf Innenverhältnisausgleich bei der Gesamtschuld, sind auf Seiten des Schuldners in seiner Vermögensbilanz zu passivieren, während der Gläubigerehegatte sie in seiner Vermögensbilanz als Aktivpositionen einzustellen hat. Diese Behandlung im Rahmen der Vermögensbilanzen ist zwingend, die Frage der Fälligkeit der Ausg...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (2) Forderung ist noch nicht eingezogen

Rz. 389 Fraglich ist, wie eine gemeinschaftliche Forderung zu behandeln ist, die noch nicht eingezogen wurde. In derartigen Fällen ist die Forderung im Endvermögen als Aktivposten in voller Höhe anzusetzen. Nach § 428 BGB kann jeder Ehegatte gegen den Schuldner in voller Höhe den Anspruch geltend machen. Damit korrespondiert der Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten, mit ...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / F. Auftragsrecht

Rz. 790 Häufig nehmen Ehegatten während bestehender Ehe gemeinsam Verbindlichkeiten auf, die ausschließlich dem Interesse eines Ehegatten dienen, so z.B. für die Anschaffung oder den Ausbau einer Wohnung, welche sich im Alleineigentum eines Ehegatten befindet. Im Falle einer Trennung und Scheidung der Ehe stellt sich dann die Frage, ob und in welchem Umfang ein lediglich mit...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Einwilligung

Rz. 789 Die Einwilligung des Ehegatten ist eine vorherige Zustimmung, § 183 BGB. Sie ist eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung, auf die die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regelungen anwendbar sind. Rz. 790 Die Einwilligung bedarf keiner Form und kann durch Erklärung gegenüber dem Ehegatten oder dem Dritten geschehen, § 182 Abs. 1 BGB. Die Einwilligung kann aus...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (cc) Haftungsübernahme als "Mithaftender"; Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Rz. 101 Ein Ehegatte ist lediglich Mithaftender, wenn er den Vertrag nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer geschlossen hat. Entstehen kann die Mithaftung durch Bürgschaft, durch lediglich Mitunterzeichnung des Vertrages und durch späteren Schuldbeitritt. Ist der Kredit nur für Zwecke des anderen Ehegatten aufgenommen worden, liegt eine Bürgschaft nach § 765 BGB vor oder...mehr

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§ 1 Einführung / ee) Materielle Voraussetzungen des Scheidungsverfahrens

Rz. 273 Damit das gesetzliche Erbrecht entfällt, müssten die Scheidungsvoraussetzungen zum Todeszeitpunkt vorgelegen haben, die Ehe hätte also geschieden werden müssen, wenn sie nicht durch den Tod des Erblassers aufgelöst worden wäre. Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe liegen vor, wenn die Ehe gescheitert ist, § 1565 BGB. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar ...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / 1. Zugewinnausgleichsberechnung

Rz. 21 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft sorgt bei einem Scheitern der Ehe regelmäßig für einen angemessenen Wertausgleich zwischen den Ehegatten. Zuwendungen (also Schenkungen oder ehebedingte Zuwendungen), die die Ehegatten während der Ehezeit einander gemacht haben, werden nicht in das Anfangsvermögen gem. § 1374 Abs. 2 BGB gestellt.[11] Zudem wird in § 1...mehr

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§ 1 Einführung / V. Ehegattenunterhalt als Nachlassverbindlichkeit

Rz. 325 Nach § 1586 b BGB geht die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten mit seinem Tod auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Ein bereits existierender Titel auf Unterhalt kann umgeschrieben werden, weil der Unterhaltsanspruch gegen den Erblasser mit dem gegen die Erben identisch ist.[235] Der Unterhaltsanspruch muss mithin nicht neu gerichtlich gelten...mehr

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§ 1 Einführung / 1. Testament

Rz. 331 Das Testament ist eine einseitige Bestimmung für den Fall des Todes. Mit einem Testament würde mithin ein Ehegatte für sich allein ohne Einbeziehung des anderen Ehegatten Bestimmungen treffen. Nach § 2077 BGB wird eine letztwillige Verfügung unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist oder die Voraussetzungen der Scheidung der Ehe gegeben ...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Abgrenzung von güterrechtlichen Vermögenspositionen zu sonstigen Vermögenswerten (sog. Sondervermögen)

Rz. 59 Das güterrechtliche Vermögen ist von Vermögenspositionen, die dem Versorgungsausgleich unterliegen oder dem ehelichen Haushalt zuzuordnen sind, abzugrenzen. Ferner sind etwaige Überschneidungen mit dem Unterhaltsrecht zu berücksichtigen. Rz. 60 Gemäß § 2 Abs. 4 VersAusglG sind alle Versorgungsanwartschaften, die in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, vom Zugewi...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Befürchtung von Gefährdungshandlungen, § 1385 Nr. 2 BGB

Rz. 942 Die bisherige Regelung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs im § 1386 Abs. 2 BGB setzte voraus, dass die Handlungen gemäß § 1365 BGB bzw. § 1375 BGB bereits vorgenommen sein mussten, Vermögen also bereits illoyal vermindert worden war. Zwar würde eine Vermögensminderung nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzugerechnet, dennoch war das Vermögen de facto dem Zugriff...mehr

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§ 4 Güterstände / (d) Wertersatz

Rz. 1455 Während der Stichtag für die Bewertung des Wertersatzes nach § 1477 Abs. 2 BGB nach herrschender Meinung der Zeitpunkt der Übernahme ist, ist als Stichtag der Bewertung bei § 1478 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt der Einbringung heranzuziehen gemäß § 1478 Abs. 3 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auf das weitere Schicksal der eingebrachten Gegenstä...mehr

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§ 4 Güterstände / e) Verfahren

Rz. 968 Der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1385 BGB kann nicht im Scheidungsverbund gestellt werden.[1174] Rz. 969 Soweit ein Ehegatte Antrag nach § 1385 Nr. 2 – 4 BGB gestellt hat, besteht für den anderen Ehegatten die Möglichkeit, im gleichen Verfahren Widerantrag zu stellen. Dabei haben Antrag und Widerantrag nicht denselben Streitgegenstan...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / 1. Mitdarlehensnehmerschaft/Mithaftungsübernahme

Rz. 877 Die rechtliche Abgrenzung der übernommenen Mitverpflichtung als eigene Darlehensschuld von der reinen Mithaftung hängt davon ab, ob ein Ehegatte nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigter Vertragspartner neben dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta hat und im Gegenzug gleichermaßen zur Rückzahlung des Darlehen...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / b) Ausnutzen unrichtiger Unterhaltstitel

Rz. 968 Besteht ein der Rechtskraft fähiger Unterhaltstitel, der materiell unrichtig zustande kommt oder später unrichtig wird, weil sich die zugrunde liegenden Verhältnisse auf Seiten des Unterhaltsberechtigten für ihn positiv geändert haben, macht sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach § 826 BGB schadenersatzpflichtig, wenn er in sittenwidriger Weise den Titel weiter...mehr

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§ 4 Güterstände / (bb) Erwerb einer Erbschaft

Rz. 1216 Eine weitere Einschränkung von der Haftung des Gesamtguts für Verbindlichkeiten ist in § 1439 BGB geregelt. Danach haftet das Gesamtgut nach § 1439 Hs. 1 BGB nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, nicht Gesamtgutsverwalter ist und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut (§ 1...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / bb) Auseinandersetzung

Rz. 5 Liegt eine bruchteilsgemeinschaftliche Mitberechtigung an dem Einzelkontoguthaben vor, stehen dem anderen Ehegatten schuldrechtliche Auseinandersetzungsansprüche nach den §§ 741 ff. BGB zu. Nach § 742 BGB kann der andere Ehegatten danach im Zweifel einen gleichen Anteil beanspruchen, also das hälftige Kontoguthaben. Dabei ist es unerheblich, welcher Ehegatte in welcher ...mehr

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§ 4 Güterstände / e) Zurückbehaltungsrecht

Rz. 1093 Aus dem Wortlaut des § 1379 BGB lässt sich entnehmen, dass jeder Ehegatte vom anderen Auskunft verlangen kann. Nach herrschender Rechtsprechung besteht kein Zurückbehaltungsrecht eines Ehegatten zur Erteilung seiner eigenen Auskunft bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der andere Ehegatte seiner Zeit seiner Auskunftsverpflichtung nachgekommen ist. Eine Anwendung des § 273 B...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / (aa) Grundsatz

Rz. 114 Es gibt nach deutschem Recht keine "Sippenhaft". Geht ein Ehegatte Verbindlichkeiten allein ein, muss er diese auch allein tragen. Hieran ändert eine Trennung und spätere Ehescheidung nichts. Dies gilt auch für Alleinverbindlichkeiten aus der Zeit vor der Eheschließung; der andere Ehegatte "heiratet keine Schulden". Grundsätzlich wird das Innenverhältnis der Eheleute ...mehr

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§ 4 Güterstände / (c) Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut

Rz. 1300 In § 1467 BGB ist der Ausgleich bei Vermögensverschiebungen zwischen den einzelnen Vermögensmassen geregelt. Nach § 1467 Abs. 1 BGB hat ein Ehegatte, wenn er Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut verwendet, den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen. Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsguts oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er gemäß § 14...mehr

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§ 4 Güterstände / m) Vorzeitiger Zugewinnausgleich (Art. 18)

Rz. 1584 Art. 18 Abs. 1 sieht vorzeitigen Zugewinnausgleich vor, wenn "ein Ehegatte sein Vermögen so verwaltet, dass er dadurch Rechte des anderen bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung beeinträchtigt", "insbesondere in den Fällen, die zu der fiktiven Hinzurechnung nach Art. 10 Abs. 2 führen." Sowohl der ausgleichsberechtigte als auch der ausgleichsverpflichtete ...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Genehmigung

Rz. 869 Derjenige Ehegatte, dessen vorherige Einwilligung nach § 1365 BGB oder § 1369 BGB erforderlich gewesen wäre, hat die Möglichkeit, vornehmlich wenn das abgeschlossene Geschäft geschäftlich vorteilhaft erscheint, es durch nachträgliche Genehmigung voll wirksam werden zu lassen oder einem nachteiligen Vertrag die Genehmigung zu verweigern. Rz. 870 Im Falle der Genehmigun...mehr

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§ 4 Güterstände / (a) Wirtschaftliche Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben

Rz. 643 Zu den wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus der Ehe ergeben, zählen die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gemäß §§ 1360 ff BGB, also sowohl hinsichtlich des Familienunterhalts als auch des Trennungsunterhalts, in jedem Falle bis zur Zustellung des Scheidungsantrags. Darüber hinaus kommen auch Trennungsunterhaltsansprüche bis zur Rechtskraft der Scheidu...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / aa) Feststellung des gemeinsam Erwirtschafteten

Rz. 580 Die Feststellung des gemeinsam Erwirtschafteten setzt eine Bestandsaufnahme und eine daran anschließende Vermögensbewertung voraus. Der Bestand des gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögens ist zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft festzustellen. Sodann sind alle beiderseitigen Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis als Rechnungsposten in die Auseinande...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Beweislastumkehr, § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB

Rz. 1003 Der Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt gemäß § 1379 Abs. 2 BGB sollte auch im Hinblick der Beweislastumkehr des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB zwingend geltend gemacht werden. Für den Fall, dass das Endvermögen geringer ist als das Vermögen, dass der Ehegatte in der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung im Sinne des § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 1379 A...mehr

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§ 4 Güterstände / (3) Wirkungen der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Rz. 1320 Mit der Rechtskraft der richterlichen Aufhebungsentscheidung ist die Gütergemeinschaft gemäß § 1449 Abs. 1 BGB aufgehoben und es tritt Gütertrennung ein. Rz. 1321 Die Aufhebungsentscheidung ist eine Gestaltungsentscheidung, weshalb sie nicht vorläufig vollstreckt werden kann. Mit der Aufhebungsentscheidung endet gemäß § 1437 Abs. 2 S. 2 BGB die persönliche Haftung de...mehr

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§ 4 Güterstände / (3) Grundstücksbelastungen

Rz. 772 Soweit der Erwerber eines Grundstücks dem Veräußerer zur Sicherung des Kaufpreises eine Hypothek und eine Grundschuld bestellt, so kann er dies ohne Einwilligung des anderen Ehegatten tun.[1029] Die Zustimmungsfreiheit muss für solche Grundstücksbelastungen möglich sein, soweit sie dem Zweck dienen, vorhandene wirtschaftliche Werte zu erhalten. Darüber hinaus muss di...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Mitwirkungspflichten

Rz. 1362 Nach § 1472 Abs. 3 Hs. 1 BGB ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Dieser Anspruch ist identisch mit dem Mitwirkungsanspruch während bestehender Ehe nach § 1451 BGB (siehe Rn 1255 ff.).[1504] Ein gerichtlicher Antrag auf Mitwirkung ist möglich, eine gerich...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / 1. Die Eigentumsvermutung, § 1362 BGB

Rz. 140 Zugunsten von Gläubigern eines Ehemannes oder einer Ehefrau wird gem. § 1362 BGB vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Die Vorschrift dient dem Schutz eines Ehegatten vor einer Verschleierung der Eigentumslage durch Zusammenwirken beider Ehegatten.[112] Rz. 141 Die Eigentumsvermutung b...mehr

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§ 4 Güterstände / 4. Endvermögen, § 1375 BGB

Rz. 538 Gemäß § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB ist Endvermögen das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Es stellt den anderen Rechnungsfaktor dar, der zur Errechnung des Zugewinns gemäß § 1373 BGB erforderlich ist. Zum Endvermögen zählen – wie beim Anfangsvermögen – alle rechtlich geschützten Positionen von wirt...mehr

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§ 4 Güterstände / g) Beendigung des Schwebezustands (Konvaleszenz)

Rz. 889 Entfällt der Schutzzweck der Normen der §§ 1365 und 1369 BGB, so besteht kein Grund mehr, schwebend unwirksame Verträge nicht wirksam werden zu lassen. Entfällt der Schutzzweck, endet somit der Schwebezustand (Konvaleszenz) für solche Verträge, die bis dahin der Zustimmung durch den anderen bedurft hätten.[1112] Rz. 890 Die primären Schutzzwecke der §§ 1365 BGB sowie ...mehr