Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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§ 7 Beschlussrecht / b) Voraussetzungen einer Beschlussfassung

Rz. 2 Voraussetzung der Ermächtigung ist, ebenso wie bei der Einberufung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder seinen Stellvertreter, dass ein Verwalter fehlt oder pflichtwidrig die Einberufung der Eigentümerversammlung verweigert. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein; es bedarf nach ausdrücklichem Bekunden der Gesetzesmaterialien auch keines konkre...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Durchführung durch den Wohnungseigentümer

Rz. 97 § 20 Abs. 1 Fall 2 WEG differenziert ebenso wenig wie § 21 Abs. 1 S. 1 WEG, wer die bauliche Veränderung durchführt, die einem Wohnungseigentümer gestattet wird. Die Gesetzesmaterialien gehen wohl von der Ausführung durch den Wohnungseigentümer als Regelfall aus, wenn sie davon reden, dass "einem Wohnungseigentümer die Vornahme einer baulichen Veränderung gestattet wi...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / 4. Vereinigung aller Wohnungseigentumsrechte in einer Hand (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WEG)

Rz. 44 Die sachenrechtlichen Voraussetzungen der Wohnungseigentümergemeinschaft fallen nicht automatisch weg, wenn sich alle Wohnungseigentumsrechte in einer Hand vereinigen. Deshalb werden die Wohnungseigentumsgrundbücher in diesen Fällen (wie nach früherem Recht) nur auf Antrag des Alleineigentümers geschlossen. Nur in diesem Fall findet auch die Wohnungseigentümergemeinsc...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Durchführung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 100 § 21 Abs. 1 S. 1 Fall 2 WEG setzt ferner die Durchführung der baulichen Veränderung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft voraus. Dies ist konsequent, da der Gemeinschaft nur in diesem Falle Kosten entstehen, die verteilt werden müssen. Allerdings ist der Wortlaut insoweit irreführend, als es nicht auf die Vornahme der (gesamten) baulichen Maßnahmen selbst ankommt...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / 1. Streichung von § 10 Abs. 7 Abs. 4 WEG a.F. als einzige Regelung

Rz. 45 Wie jedes Rechtssubjekt verfügt die Wohnungseigentümergemeinschaft über Vermögen und Verbindlichkeiten. Was mit beiden bei Beendigung der Wohnungseigentümergemeinschaft geschieht, regelt das WEMoG nicht. Es beschränkt sich auf die Streichung von § 10 Abs. 7 S. 4 WEG a.F., wonach das Verwaltungsvermögen bei Beendigung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf den Eigentüm...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 3. Mehrheit von Umbauwilligen

Rz. 102 § 21 Abs. 1 WEG enthält keine Regelung für den Fall, dass eine bauliche Veränderung von einer Mehrzahl von Wohnungseigentümern gemäß § 20 Abs. 2, 3 WEG verlangt wurde. Die Gesetzesmaterialien halten es ohne Begründung für selbstverständlich, dass die Kosten in diesem Fall nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen sind.[71] In der Sache handelt es sich ...mehr

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Anhang / Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 10 Allgemeine Grundsätze (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Ge...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / a) Dingliche Voraussetzung

Rz. 38 Von Amts wegen werden die Wohnungsgrundbücher nur dann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 WEG geschlossen, wenn alle Sondereigentumsrechte gemäߧ 4 WEG aufgehoben werden. Dies ist selbstverständlich, da es dann an der dinglichen Voraussetzung für eine Mehrheit von Eigentümern auf einem Grundstück fehlt. In der Konsequenz wird auch die Wohnungseigentümergemeinschaft beendet.mehr

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Anhang / Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (3) Teileigentum ist das Sondereige...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 1. Bezeichnung und Zustellung an die übrigen Wohnungseigentümer

Rz. 61 Der Gesetzgeber hielt die Sonderregelungen in §§ 44, 45 WEG zur Bezeichnung der Wohnungseigentümer und zur Zustellung an sie für entbehrlich, weil sie in Beschlussklagen nicht mehr passivlegitimiert sind.[57] Dies dürfte auf einer Fehleinschätzung beruhen. Zwar waren Verfahren nach § 43 Nr. 4 WEG a.F. ohne Zweifel der Hauptanwendungsfall der §§ 44, 45 WEG a.F. Auch im...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage

Rz. 91 Ist die Anfechtbarkeit des Beschlusses über bauliche Veränderungen wegen der grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage schon bei baulichen Veränderungen im Gemeinschaftseigentum der Ausnahmefall, gilt dies erst recht für Veränderungen des Sondereigentums. Denn hier betrifft die bauliche Maßnahme ja von vorneherein nur einen kleinen Ausschnitt der Anlage, der bei einer...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / 4. Stimmrechtsausschlüsse (§ 25 Abs. 4 WEG)

Rz. 17 § 25 Abs. 4 WEG wiederholt fast wortgleich § 25 Abs. 5 WEG a.F. Es ist dort lediglich bei den Ausschlusstatbeständen nicht mehr von der "Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümergegen ihn", sondern nur noch von einem Rechtsstreit gegen ihn die Rede. Damit will der Gesetzgeber den Wortlaut an die geänderten Verfahrensvorschriften anp...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / I. Neuerungen

Rz. 37 Das frühere Recht sah verschiedene Tatbestände vor, nach denen die Wohnungseigentümergemeinschaft beendet werden konnte. Sie waren sämtlich an die Aufhebung der Sondereigentumsrechte geknüpft. So sah § 9 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. die Schließung der Wohnungsgrundbücher bei völliger Zerstörung des Gebäudes vor, ebenso § 9 Abs. 1 Nr. 3 a.F. auf Antrag des Eigentümers, in des...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / a) Beschränkung auf das Innenverhältnis

Rz. 24 Im Gesetz sind Rechte und Pflichten des Erwerbers gegenüber Dritten dadurch begrenzt, dass der werdende Wohnungseigentümer "gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers" als Wohnungseigentümer gilt. Die Gesetzesmaterialien beschränken die Reichweite des § 8 Abs. 3 WEG ausdrücklich auf das Inne...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / a) Streitigkeiten um das sachenrechtliche Grundverhältnis

Rz. 8 Durch den Wegfall der Formulierung in § 43 Nr. 1 WEG a.F., wonach es sich um Rechte "aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" handeln musste, wollte der Gesetzgeber die Streitigkeiten aus dem so genannten sachenrechtlichen Grundverhältnis nunmehr der Zuständigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zuweisen.[8] Denn i...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / a) Beeinträchtigung, die vom Gemeinschaftsvermögen ausgehen

Rz. 19 Mit der neuen Fassung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat der Gesetzgeber den Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer indessen (möglicherweise unvermerkt) verändert. Eine Erweiterung erfolgte insoweit, als die Verpflichtung zur Unterlassung von Beeinträchtigungen nunmehr unbeschränkt besteht, nicht mehr auf den Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bezogen. Dies kann...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Nutzung des Sondereigentums

Rz. 25 Dass die Verwaltungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 18 Abs. 1 WEG auf das gemeinschaftliche Eigentum (und über § 9a Abs. 3 WEG auf das Gemeinschaftsvermögen) beschränkt wird, reißt empfindliche Lücken, die nach altem Recht nicht bestanden. Denn Verwaltungsentscheidungen, die nicht das Gemeinschaftseigentum betreffen, sind alltägliche Praxis, insbesond...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / 1. Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (§ 18 Abs. 1 WEG)

Rz. 35 Einen Systemwechsel nimmt der Gesetzgeber bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vor. Bislang war sie Sache der Eigentümerversammlung, die Beschlüsse fasste, die nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F. der Verwalter durchzuführen hatte.[35] Diese Pflicht zur Beschlussdurchführung und zur ordnungsmäßigen Verwaltung allgemein verlagert der Gesetzgeber in § 18 Abs. ...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 1. Vereinfachte Definition

Rz. 1 Eine bauliche Veränderung war nach früherer Definition eine nach Begründung einer (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft vorgenommene, auf Dauer angelegte, gegenständliche Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums außerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung. Der Gesetzgeber hat die bauliche Veränderung nunmehr in § 20 Abs. 1 WE...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / III. "Bauliche Veränderungen" im Sondereigentum

Rz. 5 Der Begriff der baulichen Veränderung im eigentlichen Sinne bleibt auf das gemeinschaftliche Eigentum beschränkt. Dies stellt aber nur eine Frage der Begrifflichkeit dar. In der Sache können auch Veränderungen des Sondereigentums über die bloße Erhaltung hinausgehen. Diese hat der Gesetzgeber gegenüber den echten baulichen Veränderungen im gemeinschaftlichen Eigentum n...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / 2. Durchsetzung von Ansprüchen aus Gemeinschaftseigentum und Gemeinschaftsordnung (§§ 9a Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG)

Rz. 36 Ähnlich tiefgreifende Änderungen hat der Gesetzgeber bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Gemeinschaftseigentum und aus der Gemeinschaftsordnung vorgenommen. Er ordnet die Durchsetzung dieser Ansprüche in §§ 9a Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ebenfalls der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Damit ist dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht nur, wie nach altem Recht,...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Reguläre Verwaltung

Rz. 2 Der Gesetzgeber verlagert die Beschlussdurchführung und die ordnungsmäßige Verwaltung allgemein unter ausdrücklicher Ablehnung der höchstrichterlichen Rechtsprechung[1] vom Verwalter auf die Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit er in § 18 Abs. 1 WEG formuliert, die "Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer", handelt ...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / b) Streitigkeiten um das Gemeinschaftsvermögen

Rz. 9 Die neue Fassung des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG erweist sich auch insoweit als glücklich, als die bisherige Beschränkung auf Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum auch in anderer Hinsicht zu eng war. Denn ein ganz ähnlicher Streit konnte auch über die Nutzung des Gemeinschaftsvermögens, etwa eines von der Wohnungseigentümergemeinschaft erworbenen Grundstücks zwecks Erw...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 2. Streitigkeiten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens

Rz. 13 Ausweislich der Gesetzesmaterialien unbemerkt gelang dem Gesetzgeber mit der Streichung des Halbsatzes "bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" eine wichtige Anpassung der Vorschrift an die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn vom bisherigen Wortlaut waren Streitigkeiten um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens nicht erfa...mehr

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§ 1 Sachenrecht / b) Gesetzeszweck

Rz. 14 Der Gesetzgeber lässt eine Erstreckung von Sondereigentum auf das Grundstück nur zu, wenn die Räumlichkeiten die wirtschaftliche Hauptsache bleiben. Das Ziel dieser Einschränkungen wird in den Gesetzesmaterialien nicht erläutert. Es soll wohl ein faktisches Eigentum am Grundstück, verbunden mit einer geringwertigen Einheit, vermieden werden.mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / c) Originäre Zuständigkeit des Verwalters

Rz. 27 Nach altem Recht (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F.) war die Durchführung derartiger Beschlüsse dem Verwalter zugewiesen. Mit dem Wegfall dieser Vorschrift ist zwar nicht zwangsläufig auch seine Verpflichtung zur Durchführung von Beschlüssen entfallen. Die Gesetzesmaterialien halten eine solche Verpflichtung wie schon früher bei der Durchführung von Vereinbarungen auch ohne ...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / I. Dreifacher Systemwandel

Rz. 1 Mit dem WEMoG erfährt die Stellung des Verwalters in dreifacher Hinsicht einen durchgreifenden Systemwandel. Zum einen wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch § 18 Abs. 1 WEG zur alleinigen Trägerin der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Sämtliche Ansprüche sowohl auf bestimmte Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung als auch Sekundäransprüche wegen fehler...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / b) Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a Abs. 3 WEG)

Rz. 31 Im Hinblick auf eigene Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft ließ das alte Recht Regelungen zu seiner Verwaltung vermissen. Diese Lücke schließt nun § 9a Abs. 3 WEG. Danach gelten die Regelungen zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in §§ 18, 19 Abs. 1, 27 WEG für das Gemeinschaftsvermögen entsprechend. Dessen Verwaltung erfolgt also, sowei...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / b) Reichweite der Duldungspflicht

Rz. 13 Die Vorschrift ist in mehrfacher Hinsicht zumindest missverständlich formuliert. Dies betrifft bereits den Anschluss, wonach der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, "das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden (..), aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hina...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Folgen

Rz. 30 Der gesetzlichen Konzeption nach ist es konsequent, im Verwalter (nur) ein Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft zu sehen. Das gilt auch dann, wenn er aufgrund einer Beschlussfassung gemäß § 27 Abs. 2 WEG Tätigkeiten jenseits der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wahrnimmt. Klagen von Wohnungseigentümern und Dritten auf Vornahme oder Unterlassung von Hand...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 1. Änderungen im Wortlaut gegenüber § 43 Nr. 3 WEG a.F.

Rz. 12 Der Wortlaut des § 43 Nr. 3 WEG a.F. wurde dahingehend geändert, dass nach "Rechte und Pflichten des Verwalters" der Passus "bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" gestrichen wurden. Der Gesetzgeber hielt das für eine rein sprachliche Straffung.[12] Dies ist insoweit richtig, als es bei der weiten Handhabung der Vorschrift bleibt. Dementsprechend unterfa...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / 1. Erhaltung des Sondereigentums

Rz. 66 § 15 WEG normiert eine Duldungspflicht des Drittnutzers von Sondereigentum für die Erhaltung sowohl des Gemeinschafts- als auch des Sondereigentums. Diese Vorschrift ist im Gegensatz zu den Regelungen für die Wohnungseigentümer untereinander erfreulich weit gefasst. Sie differenziert insbesondere nicht zwischen dem Anlass der Erhaltungsmaßnahme. So muss der Drittnutze...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / III. Folgen des Verweises in § 9a Abs. 3 WEG für den Verwalter

Rz. 76 Die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens war bislang im Gesetz nicht und zumal nicht als Mindestaufgabe des Verwalters geregelt. In der Folge konnte der Verwalter jedenfalls in bestimmten Fällen wie der Verwaltung von Sondereigentum eine diesbezügliche Tätigkeit ablehnen bzw. von der Gewährung einer Sondervergütung abhängig machen. Dies dürfte nach neuem Recht nicht ...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / a) Gemeinschaftseigentum

Rz. 21 Der Perspektivwechsel des Gesetzes, das nun nicht mehr auf den Ausgangspunkt, sondern auf das Ziel der Störung abstellt, schafft umgekehrt auch Lücken im Rechtsschutz. Denn § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG erfasst nur Einwirkungen auf das Sondereigentum. Damit sind jedenfalls störende Einwirkungen auf solches Eigentum, an dem keine Sondernutzungsrechte bestehen (hierzu s. gleich...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Analoge Anwendbarkeit von § 18 WEG

Rz. 26 Die Ausführung von Beschlüssen, die allein die Benutzung des Sondereigentums regeln, geht ohne jeden Zweifel über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums hinaus, die nach § 18 Abs. 1 WEG allein der Wohnungseigentümergemeinschaft zukommt. Ihre Verwaltungszuständigkeit ließe sich allein mit einer Analogie zu § 18 Abs. 1 WEG begründen. Das setzt zunächst eine planwidri...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / 1. Systematische Neuorientierung

Rz. 75 Der Gesetzgeber empfand die Aufteilung der Regelungen zu Mitgebrauch und sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums in §§ 13 Abs. 2, 16 Abs. 1 WEG a.F. als unübersichtlich.[51] Das neue Recht verortet die Berechtigung zur Mitbenutzung des Gemeinschaftseigentums (§ 13 Abs. 2 WEG a.F.) nunmehr in § 16 Abs. 1 S. 3 WEG. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der V...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / e) Vergleich mit den Einzelbefugnissen des alten Rechtes

Rz. 56 Dass der Gesetzgeber die Befugnisse aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG eher weit verstanden wissen will, zeigt sein Vergleich mit den Verwalterbefugnissen nach früherem Recht. Danach sollen nicht nur die früheren Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 4–5 WEG a.F.,[60] also die komplette Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder einschließlich der gerichtlichen Durchsetzung von Hausgel...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / d) Zuständigkeit des Verwalters kraft Beschlusses

Rz. 28 Die gesetzlichen Regelungen zur Verwaltungstätigkeit sind indessen bewusst nicht abschließend. Die Wohnungseigentümer können sie nach § 27 Abs. 2 WEG über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus erweitern. Die Vorschrift ermöglicht es somit, ähnlich wie nach altem Recht § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG a.F., Lücken in den gesetzlichen Regelungen zu schließen. Zu beachten blei...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / b) Gemeinschaftsvermögen

Rz. 79 Die weitere Neuerung ist inhaltlicher Natur und betrifft das Gemeinschaftsvermögen. Dies spiegelt die nach Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit gesteigerte Bedeutung wieder, die dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zukommt. Mittlerweile ist insbesondere fast einhellig anerkannt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Immobiliarvermögen innerhalb und außer...mehr

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Anhang / Abschnitt 3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" oder "Wohnungseig...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 1. Weiterer Anwendungsbereich trotz unveränderten Wortlauts

Rz. 10 § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG entspricht wortgleich § 43 Nr. 2 WEG a.F. Allerdings hat er durch die Änderungen im materiellen Recht nun einen weiteren Anwendungsbereich. Da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich der Durchführung von Beschlüssen nunmehr nach § 18 Abs. 1 WEG obliegt, können sie nicht mehr von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / II. Durchsetzung

Rz. 37 Die Duldung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG zulässiger Einwirkungen kann jeder Wohnungseigentümer alleine gegenüber dem widerstrebenden Miteigentümer im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG geltend machen. Dies wird regelmäßig mit einer Leistungsklage auf Duldung der betroffenen Einwirkung möglich sein. Anders als bei der Unterlassung von Einwirkungen auf das Gemeinschafts...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 2. Beiladung

Rz. 62 Unglücklich erscheint auch der Wegfall der Beiladung nach § 48 WEG a.F. insbesondere in Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Zwar hat der Gesetzgeber sicherlich recht, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, dass mit der Übertragung der Ausübungsbefugnis von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft die Gefahr der mehrfache...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / 3. Keine Vergemeinschaftung individueller Abwehrrechte

Rz. 4 Umgekehrt kommt eine Übertragung der Ausübungsbefugnis individueller Abwehr- und Beseitigungsansprüche auf die Wohnungseigentümergemeinschaft anders als nach früherem Recht nicht mehr in Betracht. Denn bei Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums ist die Wohnungseigentümergemeinschaft schon kraft Gesetzes ausübungsbefugt, so dass es keiner Vergemeinschaftung mehr bed...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Gemeinschaftsbezogener Vorgang

Rz. 128 § 21 Abs. 4 S. 1 WEG gestaltet die Möglichkeit zur nachträglichen Beteiligung an den Nutzungen einer baulichen Veränderung nicht als Anspruch gegenüber den aktuellen Nutzungsberechtigten, sondern als Verlangen gegenüber der Gemeinschaft aus. Diese im Hinblick auf exklusive Finanzierung und Nutzung auf den ersten Blick überraschende Lösung rechtfertigt sich dadurch, d...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

Leitsatz 1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Miet- oder Pachtaufwendungen, die ohne das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nach § 255 Abs. 2 und 2a HGB Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, die bereits im Jahr der Herstellung aus dem Anlagevermögen ausscheiden, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzugerechnet werden, obwohl eine Hinzu...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / V. Die verfahrensmäßige Behandlung des Nacherbenvermerks im Grundbuch

Rz. 109 Der Nacherbenvermerk war gem. § 51 GBO bei der Eintragung des Vorerben als Eigentümer in Abt. II des Grundbuchs von Amts wegen einzutragen. Er ist kein Recht am Grundstück i.S.d. §§ 44, 45 ZVG und ist deshalb auch nicht in das geringste Gebot einzustellen. Der Nacherbenvermerk ist auch dann nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nac...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / E. Einsichtsrecht eines Kindes in Grundbuch und Grundakten der Mutter wegen möglicher Grundstücksveräußerungen?

Rz. 52 Gem. § 12 Abs. 2 GBO kann die Erteilung einer Grundbuchabschrift verlangen, wem die Einsicht des Grundbuchs gestattet ist. Die Einsicht des Grundbuchs ist nach § 12 Abs. 1 GBO jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung setzt dies nicht voraus, dass schon ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem im Grundbuch ei...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / 3. Grundbuchberichtigungsanspruch des Nacherben bei fehlendem Nacherbenvermerk im Grundbuch

Rz. 55 Sollte in einem Erbschein fälschlicherweise der Nacherbenvermerk fehlen und wäre dieser deshalb nicht im Grundbuch eingetragen worden, so wäre insofern das Grundbuch unrichtig. Die Nacherben hätten einen Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB i.V.m. § 892 Abs. 1 S. 2 BGB. Liegt ein Erbschein vor, der eine Nacherbschaft nicht ausweist, so ist es dem Grundbuchamt weg...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / a) Rechtsunsicherheit wg. Verfügungsbeschränkungen des Vorerben

Rz. 36 Die Vor- und Nacherbfolge wird in der EuErbVO an keiner Stelle erwähnt. Die EuErbVO schafft im Hinblick auf die Vor- und Nacherbschaft neue Probleme, weil nicht alle Mitgliedstaaten die Vor- und Nacherbschaft kennen. Der Vorerbe kann nicht ohne Weiteres über die Vorerbschaft verfügen. Solche Verfügungsbeschränkungen kennen nicht alle Rechtsordnungen. Die Vor- und Nache...mehr