Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommen

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 41 Das bereinigte Nettoeinkommen der F1 beträgt 500 EUR. Der Erwerbstätigenbonus der F1 beträgt 500 EUR × 10 % = 50 EUR. Somit beträgt das bedarfsbestimmende Einkommen von F1 450 EUR (500 – 50 EUR).mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 28 Nach Abzug des Unterhalts für F1 beträgt das bereinigte Nettoeinkommen des M 1.875 EUR (3.000 – 1.125 EUR). Nach Abzug des Kindesunterhalts verblieben 1.548,50 EUR (1.875 – 326,50 EUR). Der Erwerbstätigenbonus des M ist mit 155 EUR (1.548,50 EUR × 10 %) in Abzug zu bringen. Das bedarfsbestimmende Einkommen von M beträgt somit 1.393,50 EUR (1.548,50 – 155 EUR).mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / bb) Bedarfsbestimmendes Einkommen der neKM (bei gedachter Ehe)

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Fiktives Einkommen

Rz. 56 In den Fallbeispielen wird davon ausgegangen, dass M und F nicht mehr als jeweils angegeben verdienen können. In der Praxis stellt sich jedoch häufig das Problem, dass ein Beteiligter behauptet, der andere Beteiligte könnte mehr verdienen (zum Ansatz von fiktivem Einkommen vgl. die Erläuterungen zu den Fallbeispielen in der Einleitung und Fall 3, § 1 Rdn 44 ff.).mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F/neKM

Rz. 5 F/neKM hat kein Einkommen. Hier stellt sich das Problem, dass F/neKM "in Bezug" auf das 6-jährige Kind K1, also das Kind des M, bereits nach § 1570 eine Erwerbsobliegenheit trifft (vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn 1). "In Bezug" auf das 1-jährige Kind neK2, also das Kind des neKV, trifft die F/neKM gemäß § 1615l BGB noch keine Erwerbsobliegenheit (vgl. Fall 19, siehe § 4 Rdn ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Fiktives Einkommen

Rz. 44 Ein Unterhaltspflichtiger hat grundsätzlich den Mindestunterhalt seiner Kinder sicherzustellen.[14] Ein geringerer Unterhalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige trotz aller erdenklichen Anstrengungen kein höheres Einkommen erzielen kann. Hierfür ist der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig. Unter Umständen sind dem Unterhaltspfli...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 14 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 geprägt wurden. Bei der Bedarfsermittlung ist also das um den Unterhaltsanspruch der F1 gekürzte Einkommen des M einzusetzen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII Z...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe Rz. 45 Das Kind K1 ist aus der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 16 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 17 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, ...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? Rz. 29 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? Rz. 5 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 31 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 32 Das Kind K2 stammt aus der zweiten Ehe und ist somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse de...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 5 Das Kind K2 ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? Rz. 7 Die 414,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.). 3.200 – 414,50 EUR = 2.785,50 EUR bb) Kein Abzug des Unterhalts für F2 Rz. 8 Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei ...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 19 Bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 0 EURmehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Kein Vorwegabzug des Unterhalts für das Kind aus zweiter Ehe Rz. 6 Das Kind K ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Rz. 7 Das BVerfG hat hierzu in seiner Entscheidung, mit der die "Wandelbarkeit" der ehelichen Verhältnisse v...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 27 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 28 K2 wurde im vorliegenden Fallbeispiel – anders in den Fällen 46 und 47 (siehe Rdn 1, 13) – noch während der Ehe von M und F1 geboren. Der Kindesunterhalt für K2...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? Rz. 38 Die 345,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.). 1.900 (Einkommen M) – 345,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.554,50 EUR Rz. 39 Diese 1.554,50 EUR fließen in die Ber...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 5 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, wa...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 3. Für den Elternunterhalt verfügbares Einkommen des M

Rz. 30 BGH, Beschl. v. 20.3.2019 – XII ZB 365/18 Rn 15 Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Bemessung des Kindesunterhalts nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F

Rz. 42 Zwar leben M und neKM zusammen, doch hat neKM kein Einkommen. Eine Ermittlung des Kindesunterhalts nach dem gemeinsamen Einkommen erübrigt sich. Hinweis Diese Rechenweise[13] nach dem zusammengerechneten Einkommen hat für die Bestimmung der Kindesunterhaltsverpflichtung des M in den Fällen ohnehin keine wesentliche Bedeutung, in denen M und neKM nicht zusammenleben und...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 1. Zum Einkommen der F1

Rz. 25 Das Einkommen der F1 von 500 EUR war im Fallbeispiel unzweifelhaft voll zu berücksichtigen. Dies gilt aber nicht in jedem Fall: BGH, Urt. v. 21.4.2010 – XII ZR 134/08 Die Frage, ob ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, richtet sich allein nach § 157...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / aa) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf neKM (bei gedachter Ehe)

Rz. 16 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 EUR. Vorweg ist der Kindesunterhalt für das Kind neK abzuziehen. Der Kindesunterhalt hat die gedachte Ehe von M und neKM geprägt. Nach Abzug des Kindesunterhalts (s.o.) verbleiben 2.673,50 EUR (3.000 – 326,50 EUR). Nunmehr kommt die Besonderheit, dass die Unterhaltspflicht des M gegenüber seiner ersten Frau F1 die (wiederum ...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / aa) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf die neKM (bei gedachter Ehe)

Rz. 19 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.100 EUR. Vorweg ist der Kindesunterhalt für beide Kinder abzuziehen. Der Kindesunterhalt für beide Kinder hat die gedachte Ehe von M und der neKM geprägt. Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben 4.241 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 EUR). Nunmehr kommt die Besonderheit, dass die Unterhaltspflicht des M gegenüber seiner ersten Fr...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Bemessung des Kindesunterhalts nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F

Rz. 28 Da auch F Einkommen hat und die Eltern von K, also M und F zusammenleben, wird der Barbedarf des Kindes durch ein isoliertes Abstellen auf das Einkommen des M nicht richtig abgebildet. Deshalb ist der Bedarf des Kindes K nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F zu ermitteln und auch bei F deren Haftungsanteil zu berücksichtigen. BGH, Beschl. v. 15.2.2017 – XI...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F1

Rz. 6 Nachdem es sich bei den 5.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 7 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 8 Hierbei ist...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? Rz. 97 Hier stellt sich zunächst die Frage, ob der Kindesunterhalt vorweg abzuziehen ist. Es gilt das Stichtagsprinzip. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind (Sti...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

Rz. 62 Hier stößt man auf das Problem, dass es grundsätzlich im Belieben von M und F2 steht bzw. während intakter Ehe stand, ob F2 arbeitet oder nicht, dass aber ihr Unterhaltsanspruch, dessen Höhe von den (fiktiven oder tatsächlichen) Einkünften abhängt, Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der F1 haben kann. aa) Bestimmung ohne fiktives Einkommen der F2 Rz. 63 F2 hat kein...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmende Einkommen des M in Bezug auf F1

Rz. 38 Nachdem es sich bei den 2.100 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 39 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 40 Hierbei ...mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 2. Haftungsrelevante Einkommen von M und neKV

Rz. 13 Die Aufteilung des Unterhaltsbedarfes hat in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 zu erfolgen. Grundsätzlich sind für die Haftungsverteilung also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beiden Väter maßgebend. Erst in einem zweiten Schritt ist zu berücksichtigen, dass die F/neKM gegenüber dem M eine Erwerbsobliegenheit trifft. a) Einkommen des M Rz. ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M

Rz. 41 Der Kindesunterhalt des K kann hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. neKM erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes. Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.700 EUR. Es kommt deshalb gr...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M

Rz. 27 Der Unterhalt des K könnte hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. F erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes. Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätz...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VII. Leistungsfähigkeit (für den Elternunterhalt verfügbares Einkommen)

Rz. 16 Hierzu ist vom (bereinigten) Nettoeinkommen von M1 und M2 jeweils der Selbstbehalt abzuziehen. Besonderheiten bei der Einkommensermittlung Beim Elternunterhalt gelten Besonderheiten bei der Einkommensermittlung (insb. bei Wohnwert, Vermögenseinsatz, Ansparmöglichkeiten) vgl. die eingangs aufgelisteten Aufsätze und die Hinweise am Ende des Falles. Der Selbstbehalt beim E...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / Fall 56: M 3.700 EUR + neKM 0 EUR (1.200 EUR) + K (9 J) – G – Elternunterhalt, ein Unterhaltspflichtiger, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, mit weiteren Unterhaltspflichten und mit eigenem Einkommen

Rz. 36 Der verwitwete Elternteil G des M lebt im Pflegeheim. Nach Einsatz seines eigenen Einkommens und nach Berücksichtigung der Leistungen aus der Pflegekasse hat der vermögenslose G einen ungedeckten Restbedarf von monatlich 2.000 EUR. M lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit neKM. Sie haben ein gemeinsames Kind, den 9-jährigen K. K geht noch zur Schule. M hat ein ber...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / Fall 55: M 3.500 EUR + F 1.000 EUR + K 1 (17 J) – G – Elternunterhalt, ein Unterhaltspflichtiger, verheiratet, mit weiteren Unterhaltspflichten und mit eigenem Einkommen –

Rz. 22 Der verwitwete Elternteil G des M lebt im Pflegeheim. Nach Einsatz seines eigenen Einkommens und nach Berücksichtigung der Leistungen aus der Pflegekasse hat der vermögenslose G einen ungedeckten Restbedarf von monatlich 2.000 EUR. M ist verheiratet und hat ein Kind, den 17-jährigen K. K geht noch zur Schule. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.500 EU...mehr

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Allgemeine Erläuterungen

Rz. 1 & Fallbeispiele Die Fallbeispiele haben jeweils auch eine Kurzbezeichnung wie beispielsweise M 2.000 EUR – F 0 EUR + K1 (2 J) + K2 (6 J). M steht für den Unterhaltspflichtigen unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. F steht für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. G steht für einen Großelternteil. neKM ist die Abkü...mehr

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Anhang 1 / 2. Bedarf der F1

Rz. 4 Rangfragen, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangten bei der Dreiteilungsmethode erst Bedeutung, wenn der Ehegattenmindestselbstbehalt des M unterschritten wird. Die Dreiteilungsmethode wurde wie folgt beschrieben: BGH, Urt. v. 18.11.2009 – XII ZR 65/09 Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhalt...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Schematisiertes Unterhaltsmaß nach der Düsseldorfer Tabelle

Rz. 5 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des bedürftigen (angemessener Unterhalt) (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Rz. 6 Das Kind leitet seine ...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / b) Differenzmethode

Rz. 15 Bei der Differenzmethode wird der Unterschied, eben die Differenz der Einkommen der Ehegatten bestimmt. Die Hälfte hiervon ergibt den Unterhaltsanspruch desjenigen mit dem niedrigeren Einkommen. Additions- und Differenzmethode führen grds. zu identischen Ergebnissen. Denn es macht keinen prinzipiellen Unterschied, ob man den im Fallbeispiel gegebenen Einkommensuntersch...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 60 Wegen Vorwegabzug des Kindesunterhalts sind 368,50 EUR (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) vom Einkommen des M abzuziehen. BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08 Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der nach bedarfsdeckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also der Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuzi...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 80 Der eben bestimmte Kindesunterhalt (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen. BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08 Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der nach bedarfsdeckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also der Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / b) Berufstätigkeit nicht leichtfertig aufgegeben

Rz. 46 Wurde eine zuvor ausgeübte vollschichtige Berufstätigkeit nicht leichtfertig aufgegeben (typischer Weise die Arbeitgeberkündigung), verlangt die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte:mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilung

Rz. 17 Gesamtbedarf von M und F2: 1.687 + 0 EUR = 1.687 EUR Bedarf von F2: ½ von 1.687 EUR = 844 EUR Ungedeckter Bedarf der F2 (Unterhaltshöhe) Bedarf abzüglich (um den Erwerbstätigenbonus gekürztes) Eigeneinkommen: 844 – 0 EUR = 844 EUR Rz. 18 Aber der Unterhaltsanspruch der F2 hat hier gemäß § 1581 Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der F1. Deshalb ist zu unterscheiden, w...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 12: M 1.260 EUR – K1 (1 J) + neKM 0 EUR – G1 2.200 EUR – G2 2.400 EUR – Ersatzhaftung gegenüber Enkelkind wegen Leistungsunfähigkeit des Vaters –

Rz. 150 M hatte eine Beziehung mit neKM. Aus dieser Beziehung ist das 1-jährige Kind K hervorgegangen. M und neKM leben nicht zusammen. Das gemeinsame Kind wird von seiner Mutter neKM betreut. M ist vermögenslos und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.260 EUR. M kann auch kein höheres Einkommen erzielen. NeKM hat kein Einkommen und kann wegen Kinderbetreuung auch kein E...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Kein Unterhalt aus Unterhalt

Rz. 21 Ginge man auch bei dieser Fallkonstellation vom Grundsatz aus, dass "kein Unterhalt aus Unterhalt"[4] geschuldet ist – hier Kindesunterhalt aus Ehegattenunterhalt –, so wären bei F lediglich 1.100 EUR vorhanden. Wird bei F dann der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR (Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern) angesetzt, so wäre im Beispiel, i...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

Rz. 40 Die Konkurrenz von Partnerunterhaltsansprüchen kann in verschieden Varianten auftreten: R...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / c) Teilzeittätigkeit

Rz. 17 Wenn der betreuende Elternteil eine angemessene Erwerbstätigkeit nur teilweise ausüben kann, beruht der Unterhalt zum Teil auf § 1570 (Betreuungsunterhalt) und zum Teil auf § 1573 Abs. 2 (Aufstockungsunterhalt). Differenz zwischen tatsächlichem Teilzeiteinkommen und (fiktivem) Einkommen bei Vollzeiteinkommen: Betreuungsunterhalt. Verbleibende Differenz zwischen Eigenein...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / b) Konkrete Bedarfsbemessung

Rz. 46 Statt der Bestimmung des Bedarfs nach einer Quote (½) kann bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Bedarf danach bestimmt werden, was die Unterhaltsberechtigte zur Lebensführung entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen (konkret) braucht. Die konkrete Bedarfsbemessung ist streng genommen keine Ausnahme vom Grundsatz der Halbteilung. Sie dient auch nicht der Re...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 45 Die oben bereits ermittelten 414,50 EUR Kindesunterhalt (also der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) sind vom Einkommen des M abzuziehen. Hinweis Der Vorwegabzug erfolgt jedoch nur bezüglich des Kindesunterhalts, der die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, nicht bezüglich des Unterhalts für etwaige Kinder aus zweiter Ehe (vgl. hierzu Fälle 41, 42 und 43). Sowe...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Familieneinkommen

Rz. 31 Das Familieneinkommen beträgt: Einkommen M: 2.935 EUR nach Abzug des um 10 % erhöhten Kindesunterhaltsanteils (3.500 EUR – 565 EUR). Einkommen F: hier ist wieder zu berücksichtigen, dass M und F zusammenleben. Also ist ihr um 10 % erhöhter Kindesunterhaltsanteil abzuziehen. Der Kindesunterhalt nach dem zusammengerechneten Einkommen wurde bereits oben mit 658,50 EUR ermit...mehr