Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 163 AO ist nach seinem ausdrücklichen Wortlaut anwendbar auf "Steuern" im Rahmen des § 1 AO, d. h. für alle Steuern, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, und die durch Steuerbescheid nach § 155 AO festgesetzt werden. Daher sind Billigkeitsmaßnahmen auch bei einem Freistellungsbescheid nach § 155 Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2.2 Unbilligkeit bei KSt

Rz. 49 Bei der KSt liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, und damit keine sachliche Unbilligkeit, darin, dass der Steuersatz bei niedrigen Einkommen nicht degressiv gestaltet ist und dass keine Regelung zur Steuerentlastung von zusammengeballten Einnahmen vorhanden ist, selbst wenn bei einer verursachungsgerechten Zuordnung der Einnahmen keine Steuer entstanden w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2.1 Unbilligkeit aufgrund des Verfahrensrechts

Rz. 45 Die Institute der abweichenden Steuerfestsetzung, § 163 AO, oder des Erlasses, § 227 AO, dienen nicht dazu, die Vorschriften über die Änderung von Steuerbescheiden zu umgehen. Rechtswidrige Steuerbescheide können, anders als andere Verwaltungsakte nach § 130 AO, nicht jederzeit geändert werden, sondern nur, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 172ff. AO vorliege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Anwendbarkeit bei Steuervergütungen, Zulagen usw.

Rz. 197 Steuervergütungen entspringen ebenso wie die Steueransprüche dem Steuerschuldverhältnis. Auf sie sind daher grundsätzlich die für Steuern geltenden Vorschriften anwendbar. So ist z. B. die Gewährung einer Steuervergütung aus Billigkeitsgründen denkbar, wenn die formellen Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorliegen. Dagegen dürfte es i. d. R. gegen den Zweck de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.3.3 Übergangsregelungen bei Änderung der Rechtslage, der Rechtsprechung und von Verwaltungsanweisungen

Rz. 107 Ein besonders wichtiger Unterfall von Treu und Glauben liegt vor, wenn die Dispositionen des Stpfl. durch Gesetzesänderung, Feststellung der Verfassungswidrigkeit begünstigender Vorschriften, eine Änderung von Verwaltungsanweisungen oder eine Änderung der Rspr. beeinträchtigt werden. Dann kann es der Grundsatz des Vertrauensschutzes erforderlich machen, durch Übergan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.4 Billigkeitsmaßnahmen bei der Rückforderung von Kindergeld

Rz. 38c Der Anspruch auf Rückforderung von Kindergeld kann nach § 227 AO aus Gründen der persönlichen Unbilligkeit nach den allgemeinen Regeln für eine persönliche Billigkeitsmaßnahme erlassen werden.[1] Möglich ist auch der Erlass des Rückforderungsanspruchs, wenn sachliche Billigkeitsgründe vorliegen. Sachliche Unbilligkeit der Rückforderung liegt regelmäßig vor, wenn das K...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2.12 Unbilligkeit bei steuerlichen Nebenleistungen

Rz. 87 Von den steuerlichen Nebenleistungen ist § 163 AO nur auf die Zinsfestsetzung, § 239 Abs. 1 AO, und auf die Kostenfestsetzung, § 178 Abs. 4 AO, anwendbar; zu Verspätungszuschlägen vgl. Rz. 10, zu Säumniszuschlägen s. § 227 AO Rz. 28, § 240 AO Rz. 48ff. Rz. 88 Für Stundungszinsen[1] und Aussetzungszinsen[2] gelten eigenständige Billigkeitsregelungen, die aber der sachli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.3.2 Korrektur unvorhergesehener steuerlicher Belastungen

Rz. 102 Grundsätzlich liegt keine sachliche Unbilligkeit vor, wenn die Steuer aufgrund einer ungeschickten Vertragsgestaltung des Stpfl. entstanden ist.[1] Besteuert werden grundsätzlich die Verhältnisse des Stpfl., wie er sie tatsächlich gestaltet hat. Dass er sie anders, günstiger, hätte gestalten können, begründet keine sachliche Unbilligkeit. Dies gilt grundsätzlich auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.4 Sachliche Billigkeitsmaßnahmen zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit

Rz. 124 Eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO kann auch dazu dienen, die steuerliche Belastung im Einzelfall mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang zu bringen. Steuerlich relevant sind dabei insbesondere folgende Artikel bzw. Prinzipien des Grundgesetzes [1]: Art. 2 GG und das hieraus folgende Gebot, nicht zu einer die Leistungsfähigkeit übersteigenden, unverhäl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 191 § 163 Abs. 1 AO ermöglicht drei verschiedene Billigkeitsmaßnahmen. Die Billigkeitsmaßnahme kann nach S. 1 erste Alternative dazu führen, dass die Steuer niedriger bzw. eine Steuervergütung höher festgesetzt wird, als sich aus den Besteuerungsgrundlagen ergeben würde. Eine höhere Steuerfestsetzung, die sich für den Stpfl. günstig auswirkt, z. B. durch Ausnutzung von V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.3 Verhältnis zu §§ 25, 46 EStG

Rz. 28 Die §§ 25 und 46 EStG enthalten Verfahrensrecht, die §§ 26ff. EStG dagegen materielles Recht. In einem ersten Schritt ist daher festzustellen, ob die Ehegatten zu dem in § 26 Abs. 1 EStG umschriebenen Personenkreis gehören und damit dem Komplex der Ehegattenbesteuerung unterliegen (Ehegatten, unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 und 2 EStG oder § 1a EStG, nicht...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.1 Funktion der Vorschrift

Rz. 23 Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung ist Steuersubjekt der einzelne Stpfl. mit dem von ihm bezogenen Einkommen, für das der Tarif nach § 32a EStG gilt. Die Normen der §§ 25ff. EStG sind hierauf zugeschnitten. § 26 EStG regelt das Wahlrecht der Ehegatten zwischen Einzel- (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und wer das Wahlrecht ausüben kann, welch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.3 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Rz. 42 § 26 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt, dass beide Ehegatten unbeschränkt stpfl. sind. Ist einer der Ehegatten nur beschr. stpfl., weil er im Ausland lebt (§ 1 Abs. 4 EStG), entfällt die Möglichkeit zur Veranlagung nach den §§ 26a und 26b EStG [1]; es gelten dann die allgemeinen Vorschriften. Ausnahmen gelten für Angehörige der EU/EWR-Mitgliedstaaten (Rz. 46). Rz. 43 Nach § 1 A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 2 Funktion und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 2 § 26b EStG kommt nur zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 EStG gegeben sind und die Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt haben (§ 26 Abs. 1 S. 1 EStG) oder die Vermutung der Wahl der Zusammenveranlagung greift (§ 26 Abs. 3 EStG). Nach § 2 Abs. 8 EStG ist diese Regelung auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften (§ 1 LPartG) anzuw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5 Behandlung als ein Steuerpflichtiger

Rz. 16 Die von den Ehegatten einzeln erzielten Einkünfte werden zunächst zusammengerechnet und sodann die Ehegatten als ein Stpfl. behandelt. Die Behandlung als ein Stpfl. beginnt daher erst nach ("sodann") der Zusammenrechnung der Einkünfte.[1] Dies bedeutet, dass es nach der Zusammenrechnung der Einkünfte nur einen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG), nur ein Eink...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.1 Grundlagen

Rz. 29 Ehegatten können ab dem Vz 2013 nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011[1] nur noch zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen, sofern die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG in einem Vz gemeinsam vorliegen.. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.2 Zusammenrechnung der Einkünfte

Rz. 13 Die Zusammenrechnung der getrennt ermittelten Einkünfte führt für zusammen veranlagte Ehegatten zu der gemeinsamen Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). § 2 Abs. 3 EStG legt an sich nahe, zunächst die Einkünfte derselben Einkunftsart zu saldieren (horizontaler Verlustausgleich) und in einem zweiten Schritt sodann die Einkünfte der verschiedenen Einkunftsarten auszugl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.6 Kriterien für die Ausübung des Wahlrechts

Rz. 89 In der großen Mehrzahl der Fälle wird die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG für die Ehegatten günstiger sein als die Einzelveranlagung (§ 26a EStG). Denn aufgrund des § 32a Abs. 5 EStG (Splittingverfahren) wird die Tarifprogression so gemildert, als hätten die Eheleute jeweils das zu versteuernde Einkommen zur Hälfte erzielt. Die tarifliche ESt wird nach der Hälfte ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.2 Weitere Eheschließung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 68 § 26 Abs. 1 S. 2 EStG löst den Konflikt bei Bestehen mehrerer Veranlagungswahlrechte innerhalb eines Vz bei Auflösung einer Ehe/Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Scheidung, Aufhebung) und Wiederverheiratung eines Ehegatten in demselben Vz. Das Wahlrecht der Ehegatten nach Abs. 1 S. 1 ist nach Abs. 1 S. 2 auf die jüngste (letzte) Ehe beschränkt. Der Ausschluss des Ver...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.1 Gesonderte Einkünfteermittlung

Rz. 6 Die von den Ehegatten erzielten Einkünfte werden zusammengerechnet, d. h. die Einkünfte sind wie bei einer Einzelveranlagung (§ 26a EStG) nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln.[1] Die Ehegatten sind und bleiben jeweils für sich eigene Steuersubjekte.[2] Werbungskosten eines Ehegatten sind daher nur dann zu berücksichtig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.2 Geltungsbereich

Rz. 26 Der persönliche Geltungsbereich umfasst Ehegatten, die beide unbeschränkt stpfl. i. S. v. § 1 Abs. 1 und 2 EStG oder § 1a EStG sind. Für alle anderen Ehegatten gilt die Einzelveranlagung nach § 26a EStG. Rz. 27 Sachlich gilt das Wahlrecht für jeden Vz, in dem die Voraussetzungen vorliegen, neu. Es kann ohne Rücksicht auf andere Vz erneut ausgeübt werden.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4 Gemeinsame Einkünftezurechnung

Rz. 15 Die Zusammenrechnung der Einkünfte der Ehegatten führt zu der gemeinsamen Summe der Einkünfte, aus der sich nach den Rechenschritten des § 2 Abs. 3 bis 6 EStG die festzusetzende ESt ergibt (Rz. 16).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten

1 Entwicklung der Ehegattenbesteuerung Rz. 1 bis 4 einstweilen frei Rz. 5 Das StNG v. 16.12.1954 [1] ging weiterhin von der Zusammenveranlagung aus, erweiterte allerdings die Ausnahmen über die Einkünfte der Ehefrau aus selbstständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb hinaus auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte gewerbliche Einkünfte und regelte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten

1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die frühere Zusammenveranlagung in Form der Haushaltsbesteuerung wurde mit der höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegattengemeinschaft aufgrund der dadurch ausgelösten Synergieeffekte im Vergleich zu allein Lebenden begründet (§ 26 EStG Rz. 1ff.). Die Progressionswirkung des Tarifs führte jedoch für die Ehegatten zu einer höheren Steuer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6 Zusammenveranlagung (Abs. 3)

Rz. 92 Aus Vereinfachungsgründen wird unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie die nach § 26 Abs. 2 EStG erforderlichen Erklärungen nicht abgeben, da es sich im Regelfall um die günstigste Veranlagungsart handelt. Dies ist eine zwingende Rechtsfolge; die gesetzliche Vermutung ist unwiderleglich.[1] Für einen entgegenstehenden Antrag auf getren...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.5 Zeitliche Voraussetzungen

Rz. 67 Das Wahlrecht nach § 26 Abs. 1 EStG kann in Anspruch genommen werden, wenn die erforderlichen Tatbestandsmerkmale (Ehegatten, unbeschränkte Steuerpflicht, nicht dauerndes Getrenntleben) zu irgendeinem Zeitpunkt im Vz gleichzeitig (nebeneinander) vorgelegen haben.[1] Nicht ausreichend ist das Vorliegen zeitlich hintereinander. Auch Ehegatten, die am 31.12. des Vz gehei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 1 Entwicklung der Ehegattenbesteuerung

Rz. 1 bis 4 einstweilen frei Rz. 5 Das StNG v. 16.12.1954 [1] ging weiterhin von der Zusammenveranlagung aus, erweiterte allerdings die Ausnahmen über die Einkünfte der Ehefrau aus selbstständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb hinaus auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte gewerbliche Einkünfte und regelte die damit im Zusammenhang stehenden F...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.2 Wahl der Zusammenveranlagung

Rz. 76 Die Wahl der Zusammenveranlagung setzt die übereinstimmende Ausübung des Wahlrechts durch die Ehegatten voraus.[1] Die einseitige Wahl der Einzelveranlagung kann allerdings rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein (Rz. 73). Rz. 77 Eine steuerrechtliche Pflicht, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, besteht nicht; die Zustimmung ist daher vom FA nicht erzwingbar.[2]...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.4.2 Sachverhaltsfeststellung

Rz. 61 Dem FA und dem FG obliegen nach § 88 Abs. 1 AO bzw. § 76 Abs. 1 FGO die Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen dahin gehend, ob die Eheleute im Vz dauernd getrennt gelebt haben.[1] Da es sich dabei indes um schwer nachprüfbare innere Vorgänge handelt, die häufig weit zurückliegen, ist die Entscheidung anhand des Gesamtbilds der äußerlich erkennbaren Merkmale zu t...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.2 Ehegatten

Rz. 31 Ob Stpfl. "Ehegatten" sind, richtet sich nach dem deutschen Zivilrecht einschließlich der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.[1] Entscheidend ist daher, ob die Ehe zivilrechtlich wirksam ist.[2] In seinem Beschluss zum Splittingverfahren[3] hat sich das BVerfG auf die gesetzlich geregelte bürgerliche Ehe bezogen. § 26 EStG kann daher nicht abweich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die frühere Zusammenveranlagung in Form der Haushaltsbesteuerung wurde mit der höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegattengemeinschaft aufgrund der dadurch ausgelösten Synergieeffekte im Vergleich zu allein Lebenden begründet (§ 26 EStG Rz. 1ff.). Die Progressionswirkung des Tarifs führte jedoch für die Ehegatten zu einer höheren Steuer im Vergleich zu Un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5 Ausübung der Wahl (Abs. 2)

5.1 Wahl der Einzelveranlagung (Abs. 2 S. 1) – Rechtsmissbrauch Rz. 71 Wählt[1] nur einer der Ehegatten die Einzelveranlagung, werden beide nach § 26a EStG einzeln veranlagt, d. h., auch der andere Ehegatte ist zwingend getrennt bzw. einzeln zu veranlagen.[2] Rz. 72 Da die Zusammenveranlagung i. d. R. zu günstigeren Ergebnissen führt, jeder Ehegatte aber nach § 26 Abs. 2 S. 1 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4 Wahlrecht nach Abs. 1

4.1 Tatbestandsvoraussetzungen nach Abs. 1 S. 1 4.1.1 Grundlagen Rz. 29 Ehegatten können ab dem Vz 2013 nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011[1] nur noch zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen, sofern die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG in einem Vz ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6 Besteuerungsverfahren

6.1 Steuerfestsetzung Rz. 21 Ehegatten, die zusammen zur ESt zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO). Das FA kann auch jedem der beiden Ehegatten gegenüber einen einzelnen inhaltsgleichen ESt-Bescheid richten (§ 155 Abs. 1 und 3 AO). Damit dem Bestimmtheitserfordernis genügt ist, muss das FA in diesem Fall den jeweiligen Ehegatten mit Namen und Anschrift als...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.4.1 Begriff

Rz. 50 Die eheliche Lebensgemeinschaft ist zivilrechtlich die Herstellung, Erhaltung und Entfaltung einer engen, grundsätzlich alle Lebensbereiche jedes Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft der Ehepartner.[1] Sie umfasst damit regelmäßig die räumliche, sexuelle, persönliche, geistige und wirtschaftliche Gemeinschaft. Dabei ist zwischen der durch § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7.3 Erstattungsansprüche

Rz. 38 Werden Ehegatten zusammenveranlagt, stellt sich die Frage, wem bei Überzahlungen der Erstattungsanspruch zusteht. Erstattungsansprüche entstehen, wenn die Vorauszahlungen oder anzurechnenden Beträge die im Weg der Zusammenveranlagung festgesetzte Steuerschuld übersteigen (§ 36 Abs. 4 S. 2 EStG), ferner, wenn die Steuerbescheide zugunsten der Ehegatten aufgehoben oder ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.4 Ausübung des Veranlagungswahlrechts ab Vz 2013

Rz. 85 Nach § 26 Abs. 2 S. 4 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011[1] kann die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Vz nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Bis dahin ist die Wahl, die von den Ehegatten durch Angabe in der ESt-Erklärung ausgeübt wird, bindend. Der Geset...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.5 Übergang des Wahlrechts auf Dritte

Rz. 86 Das Veranlagungswahlrecht ist nicht höchstpersönlich. Es geht daher beim Tod eines Ehegatten auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) über.[1] Der Überlebende kann daher ab Vz 2013 nur dann die Zusammenveranlagung wählen, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar ist, die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 S. 4 EStG vorliegen und der Erbe des Ve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7.1 Gesamtschuld

Rz. 33 Nach § 26b EStG i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO haften zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass jeder der Ehegatten die gesamte Steuer schuldet, das FA sie jedoch nur einmal zu fordern berechtigt ist.[1] Die Gesamtschuldnerschaft gilt auch für Vorauszahlungen nach § 37 EStG auf die ESt des laufenden Jahres, wenn die Ehegatten im verg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 2 Verfassungsmäßigkeit

Rz. 18 Die Verfassungsmäßigkeit des Splittingverfahrens wird vor allem unter 2 Aspekten diskutiert: Bevorzugung in intakter Ehe lebender Ehegatten gegenüber getrennt lebenden Eheleuten sowie Benachteiligung lediger Stpfl. bzw. in eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebender Stpfl. gegenüber zusammen veranlagten Ehegatten. Dabei stehen sich die Grundsätze d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.5 Aufhebung oder Änderung des Bescheids

Rz. 30 Da bei der Zusammenveranlagung lediglich äußerlich zusammengefasste, aber gleichwohl selbstständige Bescheide gegen die Ehegatten ergehen (Rz. 21), kann die Aufhebung oder Änderung aufgrund von unterschiedlichen Korrekturmöglichkeiten in der Person der Ehegatten zu entsprechend in der Höhe unterschiedlichen Festsetzungen führen.[1] Rz. 31 Die Änderung der Festsetzung g...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.2 Rechtsbehelfe

Rz. 22 Da es sich rechtlich um 2 Bescheide handelt, kann jeder der Ehegatten selbstständig gegen die ihn betreffende Festsetzung Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel einlegen, wenn er ihm gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist. Denn nur dieser Ehegatte ist durch den Zusammenveranlagungsbescheid beschwert. Der andere Ehegatte ist bei einer unwirksamen Bekanntgabe nicht zum R...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.3 Form der Wahl (Abs. 2 S. 3)

Rz. 80 Die Wahl nach § 26 Abs. 2 S. 3 EStG für den betreffenden Vz wird durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. Bei der Papiererklärung und der nicht authentifizierten elektronischen Steuererklärung durch ELSTER erfolgt die Wahl durch Ankreuzen des Kästchens auf der Steuererklärung und der eigenhändigen Unterschrift beider Ehegatten. Bei authentifizierten elektronisch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7 Verfahrensrecht

Rz. 95 Im Verfahren eines Ehegatten gegen den zusammenveranlagenden Steuerbescheid ist regelmäßig weder eine notwendige noch eine einfache Hinzuziehung (§ 360 AO) bzw. Beiladung (§ 60 FGO) des anderen Ehegatten möglich, da der Zusammenveranlagungsbescheid kein einheitlicher Bescheid ist, sondern eine Zusammenfassung mehrerer selbstständiger Verwaltungsakte[1]; eine Ausnahme ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.1 Wahl der Einzelveranlagung (Abs. 2 S. 1) – Rechtsmissbrauch

Rz. 71 Wählt[1] nur einer der Ehegatten die Einzelveranlagung, werden beide nach § 26a EStG einzeln veranlagt, d. h., auch der andere Ehegatte ist zwingend getrennt bzw. einzeln zu veranlagen.[2] Rz. 72 Da die Zusammenveranlagung i. d. R. zu günstigeren Ergebnissen führt, jeder Ehegatte aber nach § 26 Abs. 2 S. 1 EStG durch einseitige Erklärung die Einzelveranlagung erreichen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.4 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 26 Nach § 155 Abs. 3 S. 2 AO kann mit dem Zusammenveranlagungsbescheid die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen und sonstiger Ansprüche gegen einen oder beide Ehegatten verbunden werden, soweit das Bestimmtheitsgebot des § 119 AO nicht verletzt wird.[1] Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 4 AO Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zinsen (§§ 233ff. AO), Säumnis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7.2 Aufteilungsverfahren nach §§ 268ff. AO

Rz. 36 Die Aufteilung erfolgt nur auf Antrag (§ 268 AO)[1]; das FA muss aber in geeigneten Fällen nach § 89 AO die Stellung des Antrags anregen.[2] Der Antrag kann frühestens nach der Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden (§ 269 Abs. 2 S. 1 AO), da erst dann die Gefahr einer Inanspruchnahme besteht.[3] Nach vollständiger Zahlung der Steuer ist der Antrag nicht mehr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1 Tatbestandsvoraussetzungen nach Abs. 1 S. 1

4.1.1 Grundlagen Rz. 29 Ehegatten können ab dem Vz 2013 nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011[1] nur noch zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen, sofern die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG in einem Vz gemeinsam vorliegen.. Liegen die Voraussetzung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3 Zusammenrechnung der Einkünfte der Ehegatten

3.1 Gesonderte Einkünfteermittlung Rz. 6 Die von den Ehegatten erzielten Einkünfte werden zusammengerechnet, d. h. die Einkünfte sind wie bei einer Einzelveranlagung (§ 26a EStG) nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln.[1] Die Ehegatten sind und bleiben jeweils für sich eigene Steuersubjekte.[2] Werbungskosten eines Ehegatten si...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.4 Nicht dauerndes Getrenntleben

4.1.4.1 Begriff Rz. 50 Die eheliche Lebensgemeinschaft ist zivilrechtlich die Herstellung, Erhaltung und Entfaltung einer engen, grundsätzlich alle Lebensbereiche jedes Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft der Ehepartner.[1] Sie umfasst damit regelmäßig die räumliche, sexuelle, persönliche, geistige und wirtschaftliche Gemeinschaft. Dabei ist zwischen der durch § 1353 Abs...mehr