Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 8.4.4 Anwendungsgrundsätze

Rz. 396 Auch im Fall einer ausl. Personengesellschaft sind das negative Kapitalkonto und der verrechenbare Verlust nach deutschen Grundsätzen zu ermitteln. Das bedeutet, die Ergebnisermittlung und -verteilung, die Bestimmung des negativen Kapitalkontos sowie die Feststellung eines verrechenbaren Verlusts hat nach innerstaatlichen Regeln stattzufinden. Falls die Buchführungsm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7.3 Entgeltliche Übertragung bei ausgeglichenen Verlusten

Rz. 358 Auch wenn der ertragsteuerliche Verlustausgleich durch § 15a EStG eine tief greifende Einschränkung erfahren hat, werden weiterhin negative Kapitalkonten durch ausgleichsfähige Verluste entstehen oder sich erhöhen. Das gilt insbesondere für die Fälle einer erweiterten Haftung (Rz. 237ff.) und das Vorhandensein nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben (Rz. 197). Rz. 359 In...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.7.2 Anerkennung eines negativen Kapitalkontos

Rz. 68 Die vom Handelsrecht vorgesehene und übernommene begrenzte Verlusthaftung des Kommanditisten schließt es nicht aus, dass sein Kapitalkonto durch Verlustanteile negativ wird. Danach bleibt ein Verlustanteil grundsätzlich auch dann zurechenbar, wenn er zu einem negativen Kapitalkonto führt. Das hat der BFH[1] ausdrücklich bestätigt.[2] Rz. 69 Das negative Kapitalkonto we...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7.1 Gewinnrealisierung durch Wegfall

Rz. 335 Nach den allg. Grundsätzen des § 16 EStG führt der "Wegfall" des negativen Kapitalkontos eines Mitunternehmers regelmäßig zu einem ertragsteuerlichen Gewinn.[1] Der "Wegfall" des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten ist für den Zeitpunkt anzunehmen, in dem feststeht, dass ein Ausgleich mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht kommt. Rz. 336 Der beso...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 6.2 Wirkung und Anfechtbarkeit des Feststellungsbescheids

Rz. 323 Der Bescheid über verrechenbare Verluste ist ebenso wie der Bescheid über die Feststellung von Einkünften i. S. d. § 179 Abs. 1 AO sowie § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO ein Grundlagenbescheid, weil er nur Besteuerungsgrundlagen verbindlich festlegt. Der gem. § 15a Abs. 4 EStG festzustellende verrechenbare Verlust steht dabei in einem Abhängigkeits- und Wechselverhäl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 5.4 Rechtsfolge/Gewinnzurechnung

Rz. 308 Im Fall sowohl der Minderung der Einlage als auch der Haftsumme ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlage- bzw. Haftungsminderung als Gewinn zuzurechnen. Die Zurechnung dieses fiktiven Gewinns ist indes sachlich und zeitlich begrenzt. Die Begrenzung bezieht sich zunächst auf früher als ausgleichsfähig behandelte, nunmehr nur noch als verrechenbar anzusehende Verl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7.5 Beendigung der KG

7.5.1 Auflösung und Liquidation Rz. 362 Für den Fall des Ausscheidens des Kommanditisten im Zusammenhang mit einer Liquidation gelten die in Rz. 334ff. dargestellten Grundsätze entsprechend. Die Auflösung, Liquidation und Beendigung der KG kann dabei eine begünstigte Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 EStG darstellen. Soweit bei der Auflösung, Liquidation ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.1 Persönlicher Anwendungsbereich – Normadressat

2.1.1 Kommanditist Rz. 111 § 15a Abs. 1 S. 2 EStG spricht zunächst und als Hauptanwendungsfall den Kommanditisten an. Wie sich aus der Bezugnahme in Abs. 1 S. 2 ergibt, ist damit der Kommanditist des deutschen Handelsrechts gemeint, dessen Rechtsverhältnisse in den §§ 161 bis 177a HGB geregelt sind. Diese betreffen vorwiegend seine Gewinn- und Verlustbeteiligung, seine Haftun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2 Beschränkung des Verlustausgleichs (Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1)

2.1 Persönlicher Anwendungsbereich – Normadressat 2.1.1 Kommanditist Rz. 111 § 15a Abs. 1 S. 2 EStG spricht zunächst und als Hauptanwendungsfall den Kommanditisten an. Wie sich aus der Bezugnahme in Abs. 1 S. 2 ergibt, ist damit der Kommanditist des deutschen Handelsrechts gemeint, dessen Rechtsverhältnisse in den §§ 161 bis 177a HGB geregelt sind. Diese betreffen vorwiegend s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.5 Umfang des erweiterten Verlustausgleichs

Rz. 253 In den Fällen der Haftung aus § 171 Abs. 1 HGB ist nach allem ein Verlustausgleich über die tatsächliche Einlage hinaus möglich. Der Kommanditist wird so gestellt, als habe er eine Einlage in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme geleistet. Die höhere Haftsumme steht nur einmal für den erweiterten Verlustausgleich zur Verfügung. Eine Addition von Haftsu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.2 Unbeachtliche andere Haftungsgründe

Rz. 239 Erforderlich, aber auch für sich ausreichend, ist die Haftung aus § 171 Abs. 1 HGB. Sie liegt auch dann vor, wenn Teile der ursprünglich geleisteten Hafteinlage später zurückgezahlt oder Gewinnanteile entnommen werden, bevor das Kapitalkonto die Hafteinlage erreicht hat. In beiden Fällen besteht gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft eine gleichwertige unmittelbar...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.1.5 Generelle Abgrenzungskriterien

Rz. 143 Abseits der beschriebenen Mehr-Konten-Modelle sowie des gesetzlichen Ausgangsfalls gibt es aufgrund der herrschenden Privatautonomie eine Vielzahl weiterer gesellschaftlicher Kontenstrukturen, die nicht in der gleichen Art und Weise von vorneherein kategorisiert werden können. Deshalb sind von Rspr., Finanzverwaltung und Literatur Kriterien herausgearbeitet worden, n...mehr

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Besteuerung nach der Tonnage – Durchführung der Bereederung im Inland

Leitsatz 1. Der Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) meint die Geschäftsbesorgung des Schiffsbetriebs in technischer, kommerzieller und personeller Hinsicht und damit das Management des Schiffsbetriebs. Der Ort der Durchführung der Bereederung bestimmt sich danach, wo die jeweils maßgeblichen (Managem...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.6.4 Kapitalkonto und Kapitalnebenkonten

Rz. 59 Das HGB sieht als gesetzliches Ausgangsmodell für den Kommanditisten zwei Gesellschafterkonten vor. Erstes Konto ist ein – dem des Komplementär entsprechendes – bewegliches Kapitalkonto gem. § 120 Abs. 2 HGB. Im Unterschied zum Komplementär ist der Kapitalanteil des Kommanditisten aber gem. § 167 Abs. 2 HGB auf den Betrag seiner gesellschaftsvertraglich bedungenen Ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.3.3 Ergebnisse aus Ergänzungsbilanzen

Rz. 183 Die Verlustausgleichsbegrenzung auf das positive Kapital erfasst den Buchwert dieses Kapitals, nicht etwa dessen gemeinen Wert. In Rz. 157–168 ist erläutert, dass und warum bei Mitunternehmerschaften neben der Gesamthandsbilanz zusätzlich Ergänzungs- und Sonderbilanzen möglich und erforderlich sind. Aus der Tatsache, dass Ergänzungsbilanzen nur steuerliche Ergänzungs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1 Grundlagen der Kapitalkontenbestimmung

Rz. 135 Während § 167 Abs. 2 HGB das Bestehen eines "Kapitalanteils" voraussetzt, zwar nicht sagt, was darunter zu verstehen ist, aber von einem einheitlichen und veränderlichen Anteil ausgeht (Rz. 59), folgt die handelsrechtliche und ertragsteuerliche Praxis dem nicht. Rz. 136 Es wird vielmehr regelmäßig von der gesetzlichen Regelkonstellation abgewichen und eine Trennung in...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.7.3 Ausschluss von Verlustzurechnung, -ausgleich und -abzug

Rz. 71 Abweichend von den vorstehenden Grundsätzen ist einem Kommanditisten ein Verlustanteil der KG, der zu einem negativen Kapitalkonto führt, nicht mehr zuzurechnen, soweit bei Aufstellung der Bilanz feststeht, dass ein Ausgleich mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht kommt. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen die KG ihre Geschäftstätigkeit eingeste...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.6.3 Verlustzurechnung bei der KG

Rz. 57 Bei der KG werden die entstandenen Verluste grundsätzlich nach dem vertraglichen oder – bei fehlender Vereinbarung – dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel zugerechnet. Dabei wird kein Unterschied zwischen Komplementär und Kommanditist gemacht. § 167 Abs. 3 HGB, wonach ein Kommanditist am Verlust nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.3 Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft

Rz. 175 Der Ausgleichsbeschränkung unterliegt nach dem Wortlaut des Gesetzes der "Anteil am Verlust der KG". Damit ist nur der gemeinschaftlich erwirtschaftete negative Erfolg gemeint. Mit dieser Aussage und Abgrenzung wird zugleich klargestellt, dass Verluste im Zusammenhang mit der Beteiligung, die neben dem gemeinschaftlichen Ergebnis im Sonderbetriebsvermögen anfallen, u...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.1.4 Gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto

Rz. 142 Insbesondere im Vier-Konten-Modell wird das Kapitalkonto II gelegentlich durch ein weiteres, sog. gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto ergänzt (dann Fünf-Konten-Modell) oder ersetzt. Dieses Konto ist ein Unterkonto zum Kapitalkonto I, besitzt daher Kapitalkontencharakter und die Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I an der Rücklage beteiligt. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5.2.3 Verzicht auf Kommanditistendarlehen

Rz. 219 Die Vergabe eines Darlehens an die KG führt grundsätzlich zu Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten. Der Wertverfall dieses Darlehens oder ein Wandel des Darlehens zu Eigenkapitalersatz bewirkt wegen der korrespondierenden Bilanzierung bei additiver Gewinnermittlung nach höchstrichterlicher Rspr. weder Aufwand in der Sonderbilanz noch Ertrag in der Gesamthandsbila...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.1.2 Drei-Konten-Modell

Rz. 139 Die Struktur nach dem Zwei-Konten-Modell hat zur Folge, dass entgegen § 169 Abs. 2 HGB vollständig eine Verrechnung von bereits bezogenen Gewinnen mit zukünftigen Verlusten stattfindet. Dies führt dazu, dass in vielen Gesellschaftsverträgen ein Drei-Konten-Modell bevorzugt wird. Wie auch beim Zwei-Konten-Modell wird im Rahmen des Drei-Konten-Modells die ursprüngliche ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 6.3 Ausstrahlung der Feststellung

Rz. 326 Der Bescheid über verrechenbare Verluste ist, wie dargelegt, einerseits Folge-, andererseits Grundlagenbescheid. Er übernimmt die zuzurechnenden Einkünfte aus dem Gewinnfeststellungsbescheid, erzeugt mit seinem Regelungsgehalt wiederum Bindungswirkungen für andere Bescheide, und zwar sowohl für Bescheide des gleichen Vz zur ESt, zur KSt, über die Feststellung von Einkün...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.1.3 Vier-Konten-Modell

Rz. 141 Neben den Zwei- und Drei-Konten-Modellen bedient sich die Praxis häufig eines Modells mit Implementierung eines weiteren Kontos, sodass es sich um ein Vier-Konten-Modell handelt. Das zusätzliche Konto wird meist als Verlustverrechnungskonto bezeichnet und dient entsprechend seiner Bezeichnung der Verbuchung von Verlusten. Damit soll verhindert werden, dass die stehen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5.2.2 Verzicht des Kommanditisten auf Vergütungen

Rz. 216 Besonders unbefriedigend sind Situationen, bei denen im Gesamthandsvermögen Aufwendungen und Verluste anfallen, die im Sonderbetriebsvermögen korrespondierend zu Erträgen und Gewinnen führen. Beispiele hierfür bilden Miet- und Zinszahlungen oder Arbeitsvergütungen an die Kommanditisten. Sie können in der Gesamthandsbilanz verrechenbare Verluste und in der Sonderbilan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2.1.1.1 Zwei-Konten-Modell

Rz. 137 Das erste Alternativmodell zur gesetzlich vorgesehenen Kontenaufteilung kommt mit 2 Konten aus. Dabei wird das erste Konto – das sog. Kapitalkonto I – als festes Kapitalkonto geführt.[1] Auf ihm wird in der Regel die vereinbarte Einlage des Gesellschafters verbucht; nach diesem starren Betrag richten sich anschließend die Beteiligungsverhältnisse zwischen den Gesells...mehr

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Ausbildung zum Rettungshelfer als erstmalige Berufsausbildung

Leitsatz Der Begriff der erstmaligen Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist enger auszulegen als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Merkmal der Berufsausbildung. Eine "erstmalige Berufsausbildung" im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erfordert jedoch keine zeitliche Mindestkomponente der absolvierten Ausbildungsmaßnahme. Ausbildungsm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.3 Verdoppelung der Freibeträge (Abs. 6 S. 2, 3)

Rz. 119 Bei unbeschränkt stpfl. bzw. auf Antrag als unbeschränkt stpfl. zu behandelnden (§ 1 Abs. 3 EStG) Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, werden die vollen (doppelten) Freibeträge (Kinderfreibetrag und Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag) abgezogen, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 2.1 Allgemeines

Rz. 10 Die Regelung kindbezogener Vergünstigungen erfordert eine Definition, welche Person im Verhältnis zum Stpfl. "Kind" ist. Der Kindbegriff ist ein Relationsbegriff, d. h., eine Person ist Kind immer nur in Bezug auf eine andere bestimmte Rechtsperson. Diese Definition enthält § 32 Abs. 1 EStG. Zusätzliche Voraussetzungen, die für die Gewährung des Kindergelds bzw. der F...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.7 Übertragung der Freibeträge auf Stiefeltern und Großeltern (Abs. 6 S. 10)

Rz. 136 Mit der durch das JStG 1996 eingeführten und mehrfach geänderten Übertragungsmöglichkeit soll die durch die Aufnahme eines Stief- oder Enkelkinds in den Haushalt eines Stiefeltern- oder Großelternteils geminderte Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Gem. § 2 Abs. 8 EStG ist das Kind des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als Stiefkind des anderen P...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 3 Vorrangregelung bei Adoptiv- und Pflegekindern (Abs. 2)

Rz. 47 Die durch das JStG/JStErgG 1996 eingeführten Vorrangregelungen in § 32 Abs. 2 EStG sollen die Doppelberücksichtigung von Pflegekindern und Adoptivkindern vermeiden.[1] Rz. 48 Nach § 32 Abs. 2 S. 1 EStG ist ein Adoptivkind, bei dem das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter besteht, vorrangig als angenommenes Kind, d. h. bei den Adoptiveltern und nicht be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 6 Kinder über 21 bzw. 25 Jahre (Abs. 5)

Rz. 99 § 32 Abs. 5 EStG ist nur noch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1.7.2011 angetreten hat (§ 52 Abs. 32 S. 2 EStG). Dem liegt die Aussetzung des Wehr- oder Zivildienstes zum 1.7.2011 zugrunde. Kinder werden während des Grundwehrdiensts, Zivildiensts usw. grds. nicht berücksichtigt, abgesehen von Ausnahmen wie einem berufsbegleitenden Studium...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 1 Funktion und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Nach § 2 Abs. 5 EStG wird das die Bemessungsgrundlage der ESt bildende zu versteuernde Einkommen in der Weise ermittelt, dass bestimmte Freibeträge – und sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge – vom Einkommen abgezogen werden. § 32 Abs. 6 EStG definiert diese Freibeträge: Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum); zusätzlicher Freibetrag für den Betreuungs- un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 5.5 Berücksichtigung von Kindern nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums (Abs. 4 S. 2)

Rz. 84 Kinder sind auch dann für das Kindergeld berücksichtigungsfähig, wenn sie nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums weitere Ausbildungen beginnen oder wenn ein anderer Tatbestand des § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG vorliegt. Die Voraussetzungen hierfür wurden mit dem StVereinfG (Rz. 9) ab 2012 neu geregelt. In diesen Fällen sind Kinder nur b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.6.1 Übertragung des Kinderfreibetrags (Abs. 6 S. 6)

Rz. 125 Die Berücksichtigung des halben Kinderfreibetrags bei jedem Elternteil kann zu unausgewogenen Verhältnissen führen, wenn ein Elternteil mangels eigenen Einkommens daraus steuerlich keinen Vorteil ziehen kann oder wenn ein Elternteil mehr als seinen im internen Verhältnis der Eltern zueinander geschuldeten Anteil am Unterhalt erbringt, ohne zugleich auch stärker steue...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.2 Kinderfreibetrag und Sammelfreibetrag (Abs. 6 S. 1)

Rz. 117 Voraussetzung für den Abzug der Freibeträge ist zunächst, dass die gebotene Freistellung des Kinderexistenzminimums (ab 2002: neben dem sächlichen Existenzminimum durch den Kinderfreibetrag auch der Bedarf für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung, sog. Sammelfreibetrag) durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird (§ 31 S. 4 EStG). Dies betrifft zum einen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.4 Auslandskinder (Abs. 6 S. 4)

Rz. 122 Für nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 EStG unbeschränkt stpfl. Kinder (Auslandskinder) können Kinderfreibetrag und Sammelfreibetrag gem. § 31 Abs. 6 S. 4 EStG nur insoweit gewährt werden[1], als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Die Einführung der Tatbestandsvoraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht des Kindes durch das StS...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.6.2 Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Abs. 6 S. 8)

Rz. 132 Liegen bei Eltern die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor, kann auch der einem Elternteil zustehende Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. Sammelfreibetrag) auf Antrag auf den anderen Elternteil übertragen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass das Kind minderjährig ist und nur in der Wohnung des die Übertragung begehrenden Elternt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.8 Identifikation des Kindes (Abs. 6 S. 12–14)

Rz. 139 Beide Freibeträge können nur gewährt werden, wenn eine Identifikation des Kindes durch seine persönliche ID-Nr. gem. § 139b AO gewährleistet ist (§ 32 Abs. 6 S. 12 EStG). Wurde diese mangels Steuerpflicht nicht zugeteilt, ist das Kind in anderer Weise zu identifizieren (§ 32 Abs. 6 S. 13 EStG). Die spätere Identifikation kann auf frühere Zeiträume zurückwirken (§ 32 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

1 Funktion und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Nach § 2 Abs. 5 EStG wird das die Bemessungsgrundlage der ESt bildende zu versteuernde Einkommen in der Weise ermittelt, dass bestimmte Freibeträge – und sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge – vom Einkommen abgezogen werden. § 32 Abs. 6 EStG definiert diese Freibeträge: Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum); zusätzl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 5.4.1 Allgemeines

Rz. 74 Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden ohne Altersbegrenzung, d. h. nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zeitlich unbegrenzt, d. h. auch über das 25. Lebensjahr hinaus, berücksichtigt, solange noch ein möglicher Kindergeldberechtigter vorhanden ist. Bei Vollwaisen wird das Kindergeld na...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 5.3.2 Übergangszeit (Nr. 2 Buchst. b)

Rz. 68 Ausbildungsabschnitte sind nicht nur die Teile eines auf einen bestimmten Beruf ausgerichteten Ausbildungsgangs, wie z. B. bei einer Stufenausbildung, sondern auch in sich geschlossene Ausbildungsgänge mit unterschiedlichem Berufsziel. Es liegen daher auch dann 2 Ausbildungsabschnitte vor, wenn sich das Kind nach Abbruch oder Abschluss einer Ausbildung für eine andere...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 109 Seit Vz 1996 gilt die eingeschränkte Optionslösung, nach der Kinderfreibetrag und Kindergeld nur alternativ gewährt werden (JStG 1996; Rz. 5). Eine Kumulation von Kinderfreibetrag und Kindergeld bei demselben Stpfl. in Bezug auf dasselbe Kind ist auch dann nicht möglich, wenn ihm ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 S. 5 EStG übertragen worden ist.[1] Die nunmehr mo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 4 Kinder bis zum 18. Lebensjahr (Abs. 3)

Rz. 51 Durch das StÄndG 1991 v. 24.6.1991[1] wurde die allgemeine Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern wieder von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt. Das JStG 1996 v. 11.10.1995[2] brachte die Umstellung auf das kindergeldrechtliche Monatsprinzip. Dem Gesetzgeber steht bei der Altersgrenze ein Gestaltungsspielraum zu.[3] Rz. 52 Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 2.2.1.2 Rechtslage ab dem 1.7.1998

Rz. 15 Ab dem 1.7.1998 gilt das neue Kindschaftsrecht.[1] Danach sind eheliche und nichteheliche Kinder weitgehend gleichgestellt. Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB); dies gilt auch im Fall einer Leihmutterschaft. Vater ist, wer z. Zt. der Geburt mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 16...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 2.2.1 Eheliche und nichteheliche Kinder

Rz. 11 § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erfasst Kinder kraft Verwandtschaft im ersten Grad. Maßgebend ist insoweit das Zivilrecht. Nach § 1589 S. 1 BGB sind die Personen in gerader Linie verwandt, die voneinander abstammen (z. B. Urgroßmutter, Großvater, Mutter, Sohn). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 S. 3 BGB). Im 1. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 2.4 Nicht (mehr) zu berücksichtigende Kindschaftsverhältnisse

Rz. 40 Bis 1985 waren auch Stiefkinder ausdrücklich als zu berücksichtigende Kinder genannt.[1] Stiefkinder sind Kinder kraft Verwandtschaft (Rz. 11ff.) eines Ehegatten, die nicht Kinder des anderen Ehegatten sind.[2] Zu anderen Personen als dem Ehegatten kann kein Stiefkindverhältnis bestehen.[3] Ab Vz 1986 wurde die Erwähnung der Stiefkinder im Gesetz gestrichen. Sie könne...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 5.1 Allgemeines

Rz. 54 § 32 Abs. 4 EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen für volljährige Kinder Kindergeld oder Freibeträge (Kinderfreibetrag, Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag) gewährt werden. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können bis zu dem Monat, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden, aufgrund von Arbeitslosigkeit (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG) ber...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7.5 Zwölftelung; Monatsprinzip (Abs. 6 S. 5)

Rz. 124 Da im Einkommensteuerrecht grds. das Jahresprinzip gilt, wurden die Freibeträge nach dem FamFG (Rz. 9) wieder als Jahresbeträge angegeben. Ebenso wie im Kindergeldrecht gilt jedoch für die Freibeträge das Monatsprinzip.[1] § 32 Abs. 6 S. 5 EStG sieht daher eine Zwölftelung für die Fälle vor, in denen das Kind nicht für das ganze Jahr berücksichtigt werden kann. Die Fr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 2 Kindbegriff (Abs. 1)

2.1 Allgemeines Rz. 10 Die Regelung kindbezogener Vergünstigungen erfordert eine Definition, welche Person im Verhältnis zum Stpfl. "Kind" ist. Der Kindbegriff ist ein Relationsbegriff, d. h., eine Person ist Kind immer nur in Bezug auf eine andere bestimmte Rechtsperson. Diese Definition enthält § 32 Abs. 1 EStG. Zusätzliche Voraussetzungen, die für die Gewährung des Kinderg...mehr