Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.1.4 Bedeutung des § 12 Nr. 1 S. 2

Rz. 20 Ob § 12 Nr. 1 S. 2 ebenso wie S. 1 EStG lediglich klarstellende Bedeutung oder auch rechtsbegründende Funktion hat, ist umstritten. Nach der bisherigen Rspr. des BFH[1] bis zur Entscheidung des Großen Senats im Jahre 2009[2] kommt der Vorschrift rechtsbegründende Bedeutung zu. Danach besteht dann, wenn festgestellt wird, dass eine Aufwendung für die Lebensführung i. S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.3 Steuern vom Einkommen

Rz. 114 Zu den nicht abziehbaren Steuern vom Einkommen gehören neben der ESt (einschl. LSt und KapSt) auch der SolZ. Ausl. Steuern können im Rahmen des § 34c EStG auf die inländische ESt angerechnet (§ 34c Abs. 1 EStG) oder bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 34c Abs. 2 EStG) berücksichtigt werden. Das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG, wonach Personensteuer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.1.2 Einmalige – regelmäßig wiederkehrende Leistungen

Rz. 87 Grundsätzlich stellen auch einmalige oder nur gelegentlich erbrachte Leistungen Zuwendungen dar. Freiwillige Zuwendungen, auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht begründete Zuwendungen und Zuwendungen an Unterhaltsberechtigte sind indes wegen ihrer Zuordnung zu den Lebensführungsaufwendungen bereits gem. § 12 Nr. 1 EStG (mit Ausnahme der meisten Sonderausgaben ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1 Allgemeines

2.1.1 Bedeutung des § 12 Nr. 1 EStG 2.1.1.1 Objektives und subjektives Nettoprinzip Rz. 7 Die ESt berücksichtigt dadurch, dass sie auf das Einkommen als Bemessungsgrundlage abstellt, in besonderem Maß die wirtschaftliche und damit steuerliche Leistungsfähigkeit des Stpfl., und zwar die objektive Leistungsfähigkeit (Abstellen auf die Reineinkünfte, den Nettoertrag) und die subj...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.2 Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Rz. 92 Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Vermögensübergabe) geht die Rspr. seit jeher davon aus, dass es sich nicht um ein entgeltliches Rechtsgeschäft, sondern um einen – spezifisch steuerrechtlich – unentgeltlichen Rechtsvorgang handelt[1], der nicht dem Anwendungsbereich des § 12 Nr. 2 EStG unterfällt. Das Gleic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.3 Rechtsfolge

Rz. 29 Umstritten ist auch, zu welcher Rechtsfolge das Eingreifen des § 12 Nr. 1 EStG führt, ob damit bereits begrifflich keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen, oder ob der Werbungskosten- oder Betriebsausgabencharakter zwar zu bejahen ist, die Aufwendungen aber gleichwohl – vergleichbar mit § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 5 EStG – nicht abziehbar sind. Im Wesentlichen h...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.1.3 Bedeutung des § 12 Nr. 1 S. 1

Rz. 14 § 12 Nr. 1 S. 1 EStG spricht lediglich die Aufwendungen für den Haushalt des Stpfl. und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen an, während der Begriff "Aufwendungen für die Lebensführung" in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG erscheint. Aus der Wortfassung des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG "Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung …" ergibt sich, dass "Aufwendungen für...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 81... / 4.5 Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b AO)

Rz. 18a Die Id-Nr. (§ 139b AO) fungiert in den Meldeverfahren der Finanzverwaltung als eindeutiges Zuordnungsmerkmal für den Datenaustausch. Die betroffene Person hat daher der mitteilungspflichtigen Stelle ihre Id-Nr. mitzuteilen (§ 22a Abs. 2 S. 1 EStG). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann die mitteilungspflichtige Stelle die Id-Nr. im maschinellen Anfrageverfahren n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.6 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 124 Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 3 AO Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO, Zinsen (§§ 233ff. AO), Säumniszuschläge (§ 240 AO), Zwangsgelder (§ 329 AO) und Kosten (§§ 178, 337 bis 345 AO). Diese Nebenleistungen sind hinsichtlich der Abziehbarkeit wie die entsprechenden Steuern, zu denen sie gehören, zu behandeln.[1] Die Abziehb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 25 § 12 Nr. 1 EStG gilt für alle Einkunftsarten und auch für die verschiedenen Gewinnermittlungsmethoden. Dementsprechend hat die Abgrenzung zwischen nicht abziehbaren Lebensführungskosten und abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen.[1] Ebenso ist unerheblich, ob es sich um laufende Kosten oder um Anschaffungs-/Herstellu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.3.2 Zurechnung von Einkünften

Rz. 104 Nach der Rspr. des BFH[1] ist § 12 Nr. 2 EStG lediglich als Vorschrift der Einkommensverwendung zu sehen, die mit dem Problemkreis der Zurechnung von Einkünften oder auch der Zuwendung einer Einkunftsquelle nichts zu tun hat. Die gegenteilige Rspr.[2], nach der § 12 Nr. 2 EStG als bei allen Einkunftsarten zu berücksichtigender übergreifender Rechtsgedanke auch im Ber...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.3.6 Übertragung von Einkunftsquellen

Rz. 110 Wie in Rz. 85 ausgeführt, betrifft § 12 Nr. 2 EStG lediglich den Bereich der Einkommensverwendung. Der Begriff der Zuwendung bezieht sich nur auf die Einkünfte aus einer Einkunftsquelle, nicht aber auf die Einkunftsquelle selbst. Bei der Übertragung von Ertragsgrundlagen ist nicht entscheidend, ob dingliche Rechte bestellt oder übertragen worden sind, sondern ob der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift führt ab Vz 2019[1] eine Steuerbefreiung wieder ein, die 2004 abgeschafft worden war. Sie ist allerdings nicht ganz deckungsgleich mit der damaligen Steuerbefreiung.[2] Sie gilt sowohl für unbeschränkt stpfl. als auch für beschr. stpfl. Arbeitnehmer. Ziel dieser Begünstigung ist es, die Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu ver...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2.2 Zuschüsse zu Fahrtkosten im öffentlichen Linienverkehr

Rz. 7 Begünstigt sind Verkehrsmittel, die nach einem festen Fahrplan verkehren, wie Bahnen, Busse und Schiffe. Auf die zurückzulegende Entfernung kommt es nicht an; begünstigt ist insoweit also sowohl der Personenfernverkehr als auch der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV).[1] Der Luftverkehr ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Zuschüsse für Fahrten mit dem Taxi sind n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 3.2 Fahrten im öffentlichen Linienverkehr

Rz. 17 Begünstigt sind Verkehrsmittel, die nach einem festen Fahrplan verkehren, wie Bahnen, Busse und Schiffe (Rz. 7). Auf die zurückzulegende Entfernung kommt es nicht an. Der Luftverkehr ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Taxen sind nicht begünstigt, weil es insoweit an einem Linienverkehr fehlt. Rz. 18 Fahrten im öffentlichen Linienverkehr sind zum einen hinsichtlich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Die zentrale Tarifvorschrift des ErbStG (§ 19 Abs. 1 EStG)

2.1 Anwendung der Vorschrift Rz. 7 Wie Weinmann treffend formuliert, ist § 19 Abs. 1 ErbStG im Grundfall, was die Anwendung im einzelnen Steuerfall angeht, eine der einfacheren Vorschriften des ErbStG. [1] Ist nämlich die Bemessungsgrundlage nach § 10 ErbStG, abgerundet auf volle Hundert[2], definiert, muss nur noch der richtige Steuersatz der Tabelle durch Zuordnung einer Best...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.3 Aufteilbarkeit eines Aufwands nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung

Rz. 46 Eine Ausdehnung dieser Ausnahmen auf Fälle, in denen eine Aufteilung mangels objektiver, leicht nachprüfbarer Maßstäbe nur im Weg einer griffweisen Schätzung möglich wäre, war nach der Rspr. bis zur Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Nunmehr ist maßgeblich, ob ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht.[2] Ob eine Aufteilbarkei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.1 Allgemeines

Rz. 112 § 12 Nr. 3 EStG verbietet den Abzug der Steuern vom Einkommen und sonstiger Personensteuern sowie der USt für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG oder des § 4 Abs. 5 Nr. 1–5, 7 oder Abs. 7 EStG gilt; zur Gesetzesentwicklung vgl. Rz. 4. Die Regelung normiert ein Abzugsverbot privater Steu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.4 Sonstige Personensteuern

Rz. 116 Personensteuern (oder Subjektsteuern) sind neben der ESt und den unter Rz. 114 bezeichneten Steuern die "sonstigen" auf die Personen zugeschnittenen Steuern, d. h. diejenigen Steuern, die, im Gegensatz zu den Sach- oder Realsteuern (vgl. Rz. 122), die persönlichen Verhältnisse, wie Familienstand, Alter, Krankheit, Kinder usw., berücksichtigen.[1] Rz. 117 bis 119 einst...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 81... / 2 Historie

Rz. 2 Die zentrale Stelle wurde mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) im Jahr 2001 geschaffen.[1] Aufgrund der bestehenden technischen Anbindung einer Vielzahl von Akteuren sind neben den ursprünglichen Aufgaben weitere hinzugekommen, auch außerhalb des steuerlichen Bereichs. So wird auch im automatisierten Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.1.3 Änderungsgesetz v. 25.7.1984

Rz. 134 Unmittelbar nach Ergehen der Grundsatzentscheidung des Großen Senats[1] wurde ein Gesetzentwurf zur Änderung des EStG und des KStG vorgelegt, der zur Neuregelung der Abziehbarkeit von Geldbußen und Geldstrafen im Gesetz zur Änderung des EStG und des KStG (sog. Geldbußengesetz) v. 25.7.1984[2] führte.[3] Durch Nichtanwendungserlasse ordnete die Finanzverwaltung im Hin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.2.1 Repräsentationsaufwand

Rz. 55 Die im Einzelnen differenzierten Lösungsvorschläge zur Auslegung und Anwendung des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG lassen sich in etwa wie folgt charakterisieren: Einigkeit besteht darin, dass Lebensführungskosten, die im Grundsatz jeden Stpfl. treffen, wie Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Freizeit, Hobby, nach der geltenden Systematik steuerlich – bereits nach § 12...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12 Nicht abzugsfähige Ausgaben

1 Gesetzliche Regelung Rz. 1 § 12 Nr. 1 EStG blieb seit dem EStG 1934 unverändert. Rz. 2 § 12 Nr. 2 EStG wurde durch das StÄndG 1958 v. 18.7.1958[1] ergänzt. Nach der Änderung der Rspr. zur Ehegattenbesteuerung und Behandlung der Ehegatten – auch bei Zusammenveranlagung – als einzelne selbstständige Stpfl. musste § 12 Nr. 2 EStG – ohne sachliche Änderung – dahin gehend ausgewe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.2 Anwendungsbereich des § 12 Nr. 1

2.1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich Rz. 23 § 12 Nr. 1 EStG gilt für alle (beschränkt oder unbeschränkt) Einkommensteuerpflichtigen. Keine Anwendung findet § 12 Nr. 1 EStG auf körperschaftsteuerpflichtige Rechtssubjekte, da diese steuerlich gesehen keine außerbetriebliche Sphäre haben. Für körperschaftsteuerpflichtige juristische Personen enthält das KStG (§§ 8 bis 22 KStG) au...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2 Abgrenzung der Aufwendungen für die Lebensführung von den Betriebsausgaben und Werbungskosten

2.2.1 Vom Aufteilungs- und Abzugsverbot zum Aufteilungsgebot 2.2.1.1 Rechtsentwicklung Rz. 32 Die frühere Rspr. des BFH sah in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ein umfassendes Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen.[1] Diese Rspr. wurde durch die Entscheidung des Großen Senats[2] und im Anschluss daran auch von der Finanzverwaltung[3] aufgegeben. 2.2.1.1.1 Früh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.1 Rechtsentwicklung

6.1.1 Rechtslage vor dem Änderungsgesetz v. 25.7.1984 Rz. 128 § 12 Nr. 4 EStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des EStG und des KStG v. 25.7.1984 (sog. Geldbußengesetz)[1] an die vorangegangenen Regelungen des § 12 EStG angefügt und gilt seither unverändert. Bis dahin galten im Wesentlichen folgende Grundsätze: Geldstrafen und Geldbußen waren weder als Betriebsausgaben noc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.2 Folge bei Vorliegen beruflicher und privater Veranlassungsbeiträge

2.2.1.2.1 Fallgruppen, in denen schon nach bisheriger Rechtsprechung ein Abzug zulässig war Rz. 42 In ständiger Rspr. erkannte der BFH schon vor der Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 zwei Ausnahmen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot an, so die geringfügige private Nutzung (Rz. 42a) und die Aufteilbarkeit nach einem objektiven Maßstab (Rz. 44).[1] In diesen Fällen ist...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 15 [Jobticket]

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift führt ab Vz 2019[1] eine Steuerbefreiung wieder ein, die 2004 abgeschafft worden war. Sie ist allerdings nicht ganz deckungsgleich mit der damaligen Steuerbefreiung.[2] Sie gilt sowohl für unbeschränkt stpfl. als auch für beschr. stpfl. Arbeitnehmer. Ziel dieser Begünstigung ist es, die Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1 Vom Aufteilungs- und Abzugsverbot zum Aufteilungsgebot

2.2.1.1 Rechtsentwicklung Rz. 32 Die frühere Rspr. des BFH sah in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ein umfassendes Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen.[1] Diese Rspr. wurde durch die Entscheidung des Großen Senats[2] und im Anschluss daran auch von der Finanzverwaltung[3] aufgegeben. 2.2.1.1.1 Frühere Rechtsprechung Rz. 32a Der BFH vertrat bis zu seiner Ents...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 81 Zentrale Stelle

1 Inhalt der Regelung Rz. 1 Die Vorschrift normiert, welche juristische Person die im EStG und weiteren Vorschriften verschiedentlich in Bezug genommene "zentrale Stelle" ist. Dies ist mit der Deutschen Rentenversicherung Bund eine bundesweit tätige Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, die in Selbstverwaltung organisiert ist. Für die Bezeichnung der "zentralen Stelle...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.2.1 Fallgruppen, in denen schon nach bisheriger Rechtsprechung ein Abzug zulässig war

Rz. 42 In ständiger Rspr. erkannte der BFH schon vor der Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 zwei Ausnahmen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot an, so die geringfügige private Nutzung (Rz. 42a) und die Aufteilbarkeit nach einem objektiven Maßstab (Rz. 44).[1] In diesen Fällen ist ein Abzug als Erwerbsaufwand unverändert geboten. Rz. 42a Ein unbedeutendes und nicht ins G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 81... / 3 Rechtsnatur der zentralen Stelle

Rz. 8 Die zentrale Stelle ist Finanzbehörde i. S. d. Abgabenordnung (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 AO). Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird als zentrale Stelle im Wege der Organleihe für das BZSt tätig; Letzteres übt insoweit die Fachaufsicht aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 S. 3 FVG). Die zentrale Stelle ist damit auch an die Schreiben der Finanzverwaltung gebunden.[1] Dabei ist die zentrale ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 23 § 12 Nr. 1 EStG gilt für alle (beschränkt oder unbeschränkt) Einkommensteuerpflichtigen. Keine Anwendung findet § 12 Nr. 1 EStG auf körperschaftsteuerpflichtige Rechtssubjekte, da diese steuerlich gesehen keine außerbetriebliche Sphäre haben. Für körperschaftsteuerpflichtige juristische Personen enthält das KStG (§§ 8 bis 22 KStG) auf diese Rechtssubjekte zugeschnitten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.3.3 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen

Rz. 106 Auch bei der Prüfung der steuerlichen Anerkennung von Rechtsverhältnissen unter Familienangehörigen bedarf es keines Rückgriffs auf § 12 Nr. 2 EStG. Ob Leistungen des Stpfl. gegenüber Angehörigen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar oder als nicht abziehbare Zuwendungen i. S. v. § 12 Nr. 2 EStG zu behandeln sind, beurteilt sich nicht nach § 12 Nr. 2 ESt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.2.2.2 Gleichzeitige Veranlassung durch private und berufliche Zwecke

Rz. 62 Wird ein angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut gleichzeitig betrieblich (beruflich) und aus Gründen der Lebensführung genutzt, sind die Aufwendungen hierfür (einschl. AfA) ebenso wie laufende Aufwendungen grundsätzlich in vollem Umfang nicht abziehbar (Rz. 56f). Eine Aufteilung sollte nach der Grundidee des § 12 Nr. 1 EStG i. d. R. (s. aber Rz. 56) nur gebot...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 81... / 4 Aufgaben der zentralen Stelle

Rz. 10 Die Aufgaben der zentralen Stelle sind die originär dem BZSt zugewiesenen Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 FVG, für deren Erfüllung sich das BZSt im Wege der Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Bund bedient. Im Einzelnen sind dies: die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Abs. 2a, 2b und 4b EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind, die Sammlung, Au...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 5 Besonderheiten beim 9-Euro-Ticket

Rz. 27 Um die steigenden Energiepreise (u. a. als Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine) zu kompensieren, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht. Die Finanzierung des "9 für 90"-Tickets wird mit dem "Siebten Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes" gewährleistet. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 20.5.2022.[1] A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.7 Erstattung von Geldstrafen durch den Arbeitgeber

Rz. 157 Zahlt ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer eine gegen diesen verhängte Geldstrafe oder einen sonstigen Betrag i. S. d. § 12 Nr. 4 EStG, kann der Aufwand beim Arbeitgeber, wenn eine hinreichende Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis besteht, als Betriebsausgabe abziehbar sein. Auf Seiten des Arbeitnehmers liegt grundsätzlich stpfl. Arbeitslohn vor, weil regelmäß...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.1.3 Unentgeltlichkeit der Leistung

Rz. 88 Aus dem Wortsinn des Merkmals Zuwendungen wird gefolgert, eine Zuwendung setze eine unentgeltliche oder nahezu unentgeltliche Vermögensübertragung voraus. Eine Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG liegt daher – außer bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen (Rz. 92f.) – nicht vor, wenn die Leistung wirtschaftlich durch eine Gegenleistung ausgeglichen w...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.1.2 Abgrenzungen

Rz. 12 Da im Rahmen des objektiven Nettoprinzips nur diejenigen Ausgaben als Ausdruck der objektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Stpfl. anerkannt werden können, die im Zusammenhang mit der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte stehen, ist eine Abgrenzung dahin gehend erforderlich, ob Ausgaben im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung entstanden oder ob sie der P...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.4.3 Vorläufige Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO

Rz. 150 Nach § 153a Abs. 1 S. 1, 2 StPO kann mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Erhebung der Anklage absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen, zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen (§ 153a Abs. 1 S. 2 Nr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.5 Verfahrenskosten

Rz. 152 Nach der Rspr. des BFH vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des EStG und des KStG v. 25.7.1984 (Rz. 34) waren Aufwendungen für die Strafverteidigung dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf, gegen den sich der Stpfl. zur Wehr setzt, durch sein betriebliches (berufliches) Verhalten veranlasst war.[1]...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.2 Geldstrafen

Rz. 137 In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen sind alle Rechtsnachteile, die von einem inländischen Gericht nach den Strafvorschriften des Bundes- oder Landesrechts verhängt werden.[1] Bei Sanktionen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrecht oder Landesrecht) verhängt werden, sind die Geldstrafen (§ 12 Nr. 4 EStG) von den Geldbußen, Ordnungsg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.6 Ausländische Sanktionen mit Strafcharakter

Rz. 155 Das in § 12 Nr. 4 EStG normierte Abzugsverbot setzt nicht voraus, dass die Geldstrafen bzw. die übrigen Maßnahmen mit Strafcharakter i. S. d. § 12 Nr. 4 EStG von einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland verhängt worden sind. Wie sich auch aus dem Umkehrschluss aus § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG (Abzugsverbot nur für die im Inland verhängten Geldbußen usw.) ergibt, fa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.5 Umsatzsteuer

Rz. 123 Nach Nr. 3 i. d. F. bis 1999 gehört zu den nicht abziehbaren Steuern auch die USt für den Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG a. F.) sowie für Lieferungen und sonstige Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG a. F., um eine Gleichstellung von Unternehmern und Nichtunternehmern (Selbstversorgern) herbeizuführen (vgl. auch Rz. 4). Andernfalls wären Unternehmer, sowe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.2.2 Unteilbare Aufwendungen

Rz. 56 Daher sind über das Abzugsverbot für die sog. Repräsentationsaufwendungen hinaus solche Aufwendungen nicht abziehbar, die tatsächlich objektiv unteilbar sind, bei denen sich die betrieblichen (beruflichen) und privaten Ursachen (Anlässe) überhaupt und für jedermann gänzlich einer Quantifizierung entziehen, weil (sachgerechte) objektive bzw. objektivierbare Aufteilungs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 6.4 Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen

Rz. 147 Solche in einem Strafverfahren festgesetzten Leistungen sind nicht abziehbar, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Auflagen und Weisungen kommen im Strafverfahren insbesondere bei der Strafaussetzung zur Bewährung[1], bei der Verwarnung unter Strafvorbehalt[2] und beim Absehen der Staa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.1.1 Leistung in Geld oder Geldeswert

Rz. 86 Eine Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG ist jede unentgeltliche Leistung in Geld oder Geldeswert des Stpfl. (des Zuwendenden) an eine andere Person (den Zuwendungsempfänger). Die Zuwendung setzt objektiv den Abfluss eines Vermögenswerts aus dem Vermögen des Stpfl. und den Zufluss in das Vermögen des Empfängers voraus. Auch in subjektiver Hinsicht ist – über das in § 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.1.3.2 Vollwertige Gegenleistung

Rz. 90 Steht der Leistung des Stpfl. eine ihr wirtschaftlich entsprechende Gegenleistung (z. B. Übertragung von Geldvermögen) gegenüber, greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG nicht ein, sodass die Rente oder dauernde Last, je nachdem, wodurch sie veranlasst ist, als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar ist. Dies ist der Fall, wenn Leistung und Gegenleistung wi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.3.1 Wiederkehrende Versorgungsleistungen

Rz. 103 § 12 Nr. 2 EStG ist weder auf wiederkehrende Versorgungsleistungen noch auf wiederkehrende Veräußerungsleistungen anzuwenden. Diese Leistungen sind strikt von den Unterhaltsleistungen zu trennen. Zu Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung s. Rz. 92ff.mehr