Fachbeiträge & Kommentare zu Einspruch

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen

Rz. 5 Die Feststellung des Rohertrags ist Teil der gesonderten Grundstückswertfeststellung. Sie kann daher nur zusammen mit der Wertfeststellung über die gesamte wirtschaftliche Einheit insgesamt durch Einspruch angefochten werden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen

Rz. 6 Die Feststellung der Bewirtschaftungskosten ist Teil der gesonderten Grundstückswertfeststellung. Sie kann daher nur zusammen mit der Wertfeststellung insgesamt durch Einspruch angefochten werden.mehr

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AGS 01/2023, Die Abrechnung... / 4. Beispiele

Beispiel 1 Das Verfahren 1 richtet sich gegen die Angeklagten A und B, gegen die Anklage erhoben wird. In der Hauptverhandlung wird das Verfahren gegen den A abgetrennt und gegen den B, der nur von einem Anklagevorwurf betroffen war, durch Urteil beendet. Nach der Urteilsverkündung wird das Verfahren gegen den A fortgesetzt. Auch er wird am selben Tag verurteilt. Welche Gebüh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 8. Nachrichtliche Angaben beim Grundvermögen

Rz. 21 Durch die Erbschaftsteuerreform sind eine Reihe weiterer Angaben bezogen auf den Feststellungsgegenstand erforderlich, damit die Erbschaftsteuerstelle auf der Ebene der Steuerfestsetzung die notwendigen Schlussfolgerungen ziehen kann.[99] Diese weiteren Angaben finden im Wortlaut des § 151 BewG keine Erwähnung, so dass es sich lediglich um nachrichtliche Angaben des L...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Verfahren

Rz. 5 Über die Anrechnung ist bei der Steuerfestsetzung gegenüber dem Erwerber grds. von Amts wegen zu entscheiden, der nach dem Stiftungsgeschäft der Satzung oder anderen besonderen Bestimmungen das Stiftungs-/Vereinsvermögen erwirbt. Entsprechend kann die Anrechnung nur durch Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid angegriffen werden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter (Abs. 1)

Rz. 18 Ist auf eine testamentarische Verfügung hin ein Testamentsvollstrecker eingesetzt worden (§§ 2197 ff. BGB) oder wurde durch das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung angeordnet (§ 1981 BGB), so darf der Bescheid nicht dem Betroffenen bekannt gegeben werden. § 32 Abs. 1 ErbStG enthält hierzu die Sonderregel, dass die Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker oder den ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Wahrung der Feststellungsfrist

Rz. 25 Zur Wahrung der Frist muss der Bescheid vor Fristablauf das Finanzamt so verlassen haben, dass er wirksam bekannt gegeben wird (§ 169 Abs. 1 S. 3 AO), wobei nach der Rechtsprechung der Bescheid auch vor Ablauf der Frist zugegangen sein muss.[63] Wird der Bescheid zwar vor Ablauf der Frist versandt, scheitert aber die Bekanntgabe wegen eines Bekanntgabemangels, so wahr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rechtsschutz

Rz. 540 [Autor/Stand] Um die Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen (auch der Steufa im Rahmen von Vorfeldermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO) überprüfen zu lassen, ist der Finanzrechtsweg eröffnet[2]. Das Auskunftsersuchen ist als Verwaltungsakt[3] (vgl. § 118 Abs. 1 AO) mit dem Einspruch gem. § 347 AO und sodann mit der Anfechtungsklage gem. §§ 33, 40 Abs. 1, § 44 Abs. 2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Prüfungsanordnung

Rz. 7 Vor Beginn der Prüfung ergeht gegenüber demjenigen, der die Außenprüfung zu dulden hat (§ 154 Abs. 1 AO), eine Prüfungsanordnung, die den zeitlichen und sachlichen Umfang der Prüfung festlegt (§ 196 AO). Die Prüfungsanordnung ist von der nach § 152 BewG zuständigen Feststellungsbehörde zu erlassen. Erfolgte die Anordnung unter Missachtung dieses Grundsatzes z.B. durch ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bekanntgabe an den Nachlasspfleger (Abs. 2)

Rz. 22 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des künftigen Erben, falls dieser noch unbekannt ist oder die Annahme der Erbschaft noch ungewiss ist. Die Erbschaftsteuerbescheide können an den Nachlasspfleger als gesetzlichen Vertreter auch für die unbekannten Erben gerichtet werden, ohne dass dies zur Nichtigkeit des Bescheides wegen fehlender Bestimmtheit führte.[41...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Art der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 41 Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuordnung des Grundvermögens zu einem bestimmten Vermögen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, § 33 BewG; Betriebsvermögen, § 99 BewG; Privatvermögen, § 68 BewG). Innerhalb der Vermögensart erfolgt dann eine nähere Spezifizierung. So ist bei Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zwischen Betriebsgrundstücken ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Rechtsbehelfsbefugnis bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

Rz. 6 Insoweit der Anteil der Kapitalgesellschaft Gegenstand der Feststellung ist, ist dieser dem neuen Erwerber zuzurechnen. Rechtsbehelfsbefugt sind also der Erwerber und die Kapitalgesellschaft wegen ihrer Erklärungspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber erst als Adressat der Einspruchsentscheidung am Einspruchsverfahren beteiligt wurde und beschwert ist, das E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 28 Grundsätzlich ergibt sich das persönliche Verhältnis des Erwerbers und oder die (Rechts-)Eigenschaft zum Erblasser/Schenker am Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG) aus den Angaben des Steuerpflichtigen und/oder aus amtlichen Unterlagen. Bei unbekannten Erben ist die Zuordnung zu einer Steuerklasse nach den bekannten Umständen schätzweise vorzunehmen. Die Entscheidung üb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahren

Rz. 6 Über das Vorliegen eines bebauten Grundstücks und den Umfang der wirtschaftlichen Einheit wird im Feststellungsbescheid (Grundstücksbewertung) inzident entschieden. Bei Meinungsverschiedenheiten kann darüber nur im Rahmen der Anfechtung des Feststellungsbescheids (Einspruch, ggf. Klage und Revision) entschieden werden. Die Frage, ob ein bebautes Grundstück vorliegt ode...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 26 Grundsätzlich läuft die Festsetzungsfrist nach vier Jahren ab. Die Festsetzungsfrist dauert fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung und zehn Jahre bei Steuerhinterziehung.[57] Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann gem. § 171 AO gehemmt sein, z.B. nach Anfechtung durch Einspruch/Klage, durch Beginn einer Außenprüfung (auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer), Ermittl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Steuersätze ab 2010 (Abs. 1)

Rz. 12 Die Steuersätze ab 2010 sind der Tabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG zu entnehmen.[34] Danach beträgt der Steuersatz in der Steuerklasse I bei größeren Erwerben für die ersten 75.000 EUR stets 7 %, für den übersteigenden Betrag bis 300.000 EUR sodann 11 %, für den diesen übersteigenden Betrag bis 600.000 EUR sodann 15 % etc. Für die anderen Steuerklassen gilt Entsprechendes...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahren

Rz. 8 Rechtlich wird über die Grundstücksart im Feststellungsbescheid (Grundstücksbewertung) inzident entschieden. Die Bestimmung der Grundstücksart kann nicht separat, sondern nur durch Anfechtung des Feststellungsbescheids (Einspruch, ggf. Klage und Revision) angegriffen werden. Gewöhnlich ist das Finanzamt für das Vorliegen einer bestimmten Grundstücksart beweispflichtig,...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 24. Rechtsbehelfsbefugnis des Schenkers

Rz. 61 Der Schenker kann gegen seine Inanspruchnahme insb. vorbringen, dass sie ermessensfehlerhaft ist. Soweit der Schenkungsteuerfestsetzung Grundlagenbescheide, z.B. eine Grundbesitzwertfeststellung, zugrunde liegen, kann der Schenker auch gegen diese Einspruch einlegen (§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG).[88]mehr

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zfs 01/2023, Sperrfrist unt... / 1 Sachverhalt

Das Amtsgericht Tiergarten hat einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gegen den Angeklagten erlassen mit einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 EUR. Zugleich hat es dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Doppelzuständigkeit der Fahndung und Wahl des zutreffenden Rechtswegs

Rz. 420 [Autor/Stand] Die Doppelzuständigkeit der Fahndung wirkt sich insb. auf die Wahl des richtigen Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs aus. Maßgebend ist (so der BFH[2]), in welcher Funktion und in welchem Verfahren die Fahndungsbehörden nach außen objektiv und eindeutig erkennbar tätig geworden sind oder tätig werden wollen. Wegen des Nebeneinanders von Steuerstrafverfahre...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Tatsächliche Verständigung und Absprachen

Rz. 396 [Autor/Stand] Die Verständigung (= Absprache [2]) gem. § 160b StPO dient der Erledigung des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens[3] (s. § 385 Rz. 1285 ff.). Die tatsächliche Verständigung [4] im Besteuerungsverfahren erfolgt zwecks Einigung über tatsächliche Umstände und den Sachverhalt[5] (s. § 385 Rz. 1296 ff.). Der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung im S...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Ablauf der Festsetzungsverjährung

Rz. 11 Ein nach Ablauf der Festsetzungsverjährung erstmals erlassener oder geänderter Bescheid ist rechtswidrig, aber wirksam. Im Einspruchswege kann die Aufhebung des Bescheides erreicht werden mit der Folge, dass nach Aufhebung mangels Bescheides die Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann bzw. der ursprüngliche Bescheid wiederauflebt. Allerdings bleibt nach Ablauf der F...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Beteiligung durch Aufforderung zur Abgabe der Erklärung

Rz. 4 Der Kreis der Personen, die zur Abgabe einer Feststellungserklärung herangezogen werden können, ist durch § 153 Abs. 2, 3 BewG auf die Gesellschaften und Gemeinschaften erweitert worden, soweit Anteile an den Gesellschaften oder Gemeinschaften verschenkt werden oder in den Nachlass fallen. Über die Fertigung der Erklärung hinaus obliegt den Gesellschaften und Gemeinsch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Festgesetzte, gezahlte und nachgewiesene ausländische Steuer

Rz. 35 Gegenstand der Anrechnung ist nur die im Ausland festgesetzte, tatsächlich gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende[76] ausländische Steuer. Diese muss nach § 21 Abs. 3 ErbStG durch Vorlage entsprechender Urkunden, also eines amtlichen Bescheids, der eine bestandskräftige Festsetzung enthält, nachgewiesen werden, im Zweifel durch beglaubigte Übersetz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Feststellung für grunderwerbsteuerliche Zwecke (Abs. 5)

Rz. 51 Ist bei der Grundstücksübertragung eine Gegenleistung nicht vereinbart und auch nicht feststellbar, ist in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG der sog. Bedarfswert anzusetzen. Dies ist z.B. bei Einbringungen oder anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), bei Umwandlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG), bei sog. Anteilsvereinigu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Rechtsschutzmöglichkeiten

a) Rechtsschutz gegen Ermittlungen bei Kreditinstituten Rz. 670 [Autor/Stand] Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten der Banken und Bankkunden gegen Auskunftsersuchen und Herausgabeverlangen der Steufa im steuerlichen Ermittlungsverfahren (§§ 93, 97 AO) s. Rz. 540 ff. Gegen Auskunftsverlangen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 93 AO kann Einspruch eingelegt und anschließend das FG im...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Rechtsschutz und Verwertungsverbote

Rz. 732 [Autor/Stand] Das Betreten des Grundstücks ist ein Realakt, gegen den ein Einspruch unzulässig ist[2]. In Betracht kommt nur eine Feststellungklage gem. § 41 FGO [3]. Dabei ist das Vorliegen des insoweit notwendigen Feststellungsinteresses gem. § 41 Abs. 1 Halbs. 2 FGO umstritten. Nach Ansicht des FG Münster[4] liegt es auch bei einer Überrumpelungssituation (s. Rz. 7...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Wert des Betriebsvermögens (Abs. 5)

Rz. 17 § 157 Abs. 5 BewG wurde durch das ErbStRG v. 24.12.2008[42] eingeführt. Für Erwerbe nach dem 1.1.2007 sind mit Inkrafttreten des JStG 2007 v. 13.12.2006[43] die Werte des Betriebsvermögens nach § 151 Abs. 1 Nr. 2, 3 BewG gesondert festzustellen. Zuständig für die Feststellung ist das Finanzamt am Sitz des Betriebs (§ 152 Nr. 2 BewG). Geht ein Anteil an einer Personeng...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Erklärungspflicht bei Kapitalgesellschaften (Abs. 3)

Rz. 12 Kein Auswahlermessen hat das Finanzamt, wenn Gegenstand der Feststellung der Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist. In diesem Fall muss das Finanzamt die Erklärung von der Kapitalgesellschaft selber abfordern, wenn ein Vergleichswert nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG oder ein Basiswert nach § 151 Abs. 3 S. 1 BewG nicht zum Ansatz kommt. Obgleich die Kapitalgesellschaft am ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Selbstberechnung und Anmeldung der Steuer (Abs. 7)

Rz. 20 Wie bei der Umsatz- und Lohnsteuer ist auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Berechnung der Steuer durch den Erwerber vorgesehen, ohne dass es eines Steuerbescheides bedarf. Ist wegen der eher unkompliziert zu ermittelnden Bemessungsgrundlage bei der Lohn- und der Umsatzsteuer eine Selbstberechnung noch eher zumutbar, dürfte dies für die Erbschaftsteuer in d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Ausübung der Option

Rz. 399 Voraussetzung für die Gewährung der Optionsverschonung ist ein entsprechender unwiderruflicher[965] Antrag des Steuerpflichtigen, der schriftlich oder zur Niederschrift[966] bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung[967] zu stellen ist. Materielle Bestandskraft liegt vor, wenn der Bescheid unanfechtbar und schlichten Änderungen nicht mehr z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Ausländisches Vermögen (Abs. 4)

Rz. 50 Generell gilt, dass nach nationalem Recht zugelassene Akte hoheitlicher Gewalt in ihrer Wirkung auf das deutsche Territorium beschränkt sind. Die gesonderte Feststellung eines im Ausland belegenen Vermögenswerts ist unzulässig, soweit er Mitwirkungshandlungen und im Ausland wirkende Hoheitsakte auslöst, und darf auch nicht unter Hinweis auf die Auffangzuständigkeit de...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Sonderproblem: Ermittlungen nach eingetretener Strafverfolgungsverjährung

Rz. 178 [Autor/Stand] Umstritten ist in dem Zusammenhang, ob isolierte (Fiskal-)Ermittlungen der Steufa nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch zulässig sind, wenn wegen der Steuerstraftat bereits Verfolgungsverjährung (regelmäßig nach fünf Jahren, vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) eingetreten ist, die steuerliche Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (zehn Jahre) aber noc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Allgemeine Erklärungspflicht und Erklärungsfrist

Rz. 3 Erklärungspflichtig ist mit Ausnahme der unter Absatz 3 fallenden Vermögenswerte jedenfalls derjenige, der den Vermögenswert der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu unterwerfen hat, mithin, wer die Steuer schuldet. Die zivilrechtliche Zuordnung ist hierfür maßgeblich. Die Durchführung des Feststellungsverfahrens steht im Ermessen des anfordernden Finanzamtes und hängt i...mehr

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FF 07+08/2023, Veräußerung ... / 1 Sachverhalt

Tatbestand: I. [1] Streitig ist, ob der Befreiungstatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt ist, wenn der seinen Miteigentumsanteil veräußernde Ehegatte nach Trennung der Eheleute aus dem im Miteigentum stehenden Wohnhaus ausgezogen ist, der andere Ehegatte und das gemeinsame Kind dort aber wohnen bleiben. [2] Der Kläger und Revisio...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Feststellung bei Betriebsgrundstücken

Rz. 13 Nachdem durch das ErbStRG v. 24.12.2008[67] der in § 95 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BewG enthaltene Ausschluss von Betriebsgrundstücken aus dem Betriebsvermögen gestrichen wurde, richtet sich die Zuordnung des Grundstückes zum Betrieb für Erwerbe ab dem 1.1.2009 nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (§ 15 Abs. 1 und 2 EStG). Wird der Betrieb vor dem 1.1.2009 erworben, ist nach § ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines zur Anwendung des Verfahrensrechts

Rz. 19 § 153 Abs. 5 BewG enthält nur eine eingeschränkte Verweisung auf das Verfahrensrecht der gesonderten Feststellung. Nach § 181 Abs. 1 AO sind aber die für die Steuerfestsetzung geltenden Regelungen der §§ 155–177 AO entsprechend anwendbar. Durch diese Systematik gilt die Bekanntgabevorschrift des § 183 AO nicht für das Verfahren zur Abgabe der Feststellungserklärung.[4...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Testamentsvollstrecker

Rz. 15 Der Testamentsvollstrecker wird testamentarisch durch den Erblasser bestimmt, der seine Bestimmung auch einem Dritten überlassen kann, oder erfolgt durch Ernennung durch das Nachlassgericht. In Frage kommt ein nicht am Erbfall beteiligter Dritter gleichermaßen wie ein Miterbe oder Vermächtnisnehmer. Vor Antritt muss die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht ...mehr

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zfs 01/2023, Sperrfrist unt... / Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschränkung des gegen den Strafbefehl gerichteten Einspruchs auf die Höhe des Tagessatzes und die Dauer der Sperrfrist (§ 69a StGB) wirksam ist. 2. Eine Sperrfrist unterhalb der in § 69a Abs. 4 S. 2 StGB bestimmten Mindestdauer ist unzulässig. 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, wenn er auf die nach § 69a Abs. 4 Satz 2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 11 Die Anwendung des § 27 ErbStG ist Gegenstand der Steuerberechnung im Erbschaftsteuerbescheid des Letzterwerbers; die Berechnung ist durch das Finanzamt darzustellen und ggf. zu erläutern. Entfällt die Besteuerung z.B. wegen eines Rückforderungsrechts, ist auch die Ermäßigung nach § 27 ErbStG rückgängig zu machen. Meinungsverschiedenheiten über die richtige Anwendung s...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Beteiligte am Feststellungsverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Die Regelung betrifft die Beteiligung an Feststellungsverfahren für erbschaftsteuerliche Zwecke (§ 151 Abs. 1 BewG) und für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 138 BewG). Mit der Beteiligtenstellung verbunden sind eine Reihe von Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts (§§ 90, 93, 97, 99 AO). Die Verwaltung verpflichtet sich, jedem Beteiligten den Feststellungs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Nachlasspfleger

Rz. 19 Ist der oder sind die Erben unbekannt oder nicht ermittelbar, kann zur Sicherung des Nachlasses auf Antrag eines Nachlassgläubigers die Nachlasspflegschaft beantragt werden, § 1960 BGB. Ausreichend ist eine ausschließlich rechtliche Unklarheit über die Abstammung des Erwerbers, da ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft noch nicht abgeschlossen is...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Einführung

Rz. 1 Insoweit das Verfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und zur Festsetzung der Steuer nicht im ErbStG geregelt ist, findet die Abgabenordnung ergänzend Anwendung. § 32 ErbStG stellt eine Sonderregelung zu § 122 AO dar, der den Grundsatz der Bekanntgabe gegenüber den von der Steuerfestsetzung betroffenen Personen enthält. Abweichend von diesem Grundsatz fungie...mehr

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zfs 01/2023, Zustimmung der... / 2 Aus den Gründen:

[…] Nach Auffassung des Gerichts bedarf es bei bloßer Unterbrechung einer Hauptverhandlung, an welcher die Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hatte, auch bei einer Einspruchsrücknahme außerhalb der Hauptverhandlung zwischen den beiden Terminen keiner Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft. Lediglich für den Fall der Aussetzung wird die Meinung in der Literatur vertreten,...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 93 Über den Zeitpunkt der Steuerentstehung wird im Erbschaft- oder Schenkungssteuerbescheid inzident entschieden. Der Zeitpunkt ergibt sich im Allgemeinen aus der Steuererklärung. Für die Wahrhaftigkeit und Richtigkeit dieser Angabe ist der Steuerpflichtige ggf. beweispflichtig. Im Zweifel ist der Zeitpunkt zu schätzen. In vielen Fällen liegt es im eigenen Interesse des ...mehr

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AGS 01/2023, Gebührenbemess... / III. Erstattung der Gutachterkosten

Der Betroffene konnte nach Auffassung des AG auch die angemessen erscheinenden Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens i.H.v. 1.350,03 EUR in Ansatz bringen. Kosten für die Einholung eines – privaten – Sachverständigengutachtens seien ausnahmsweise dann als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen seien oder wenn aus Si...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Abs. 1)

Rz. 6 Der Kreis der nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtigen Personen ist entsprechend der am Markt vorzufindenden Gestaltungen vielfältig und setzt stets die geschäftsmäßige Befassung der Personen mit der Vermögensbetreuung voraus. Personen, die aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit das Vermögen oder Vermögensteile des Erblassers in Verwahrung genommen habe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bindungswirkung des Feststellungsbescheides

Rz. 4 Die Erbschaftsteuerstelle bzw. das anfordernde Feststellungsfinanzamt hat den festgestellten Wert, soweit ihm eine nach § 182 AO verbindliche Wirkung zukommt, bei der Besteuerung bzw. bei der Feststellung zu übernehmen, ohne dass ein eigenes Prüfungsrecht bestünde. Die Reichweite der Bindungswirkung ist mitunter schwer zu bestimmen. So birgt die Feststellung als Betrie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Feststellungsverjährung

Rz. 22 Die Verjährungsfrist für den Feststellungsbescheid richtet sich nach § 153 Abs. 5 BewG, §§ 181 Abs. 1, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.[55] Für den Beginn der vierjährigen Feststellungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) ist damit der Ablauf des Kalenderjahres maßgeblich, in dem die Feststellungserklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres, das dem Jahr d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Beteiligung als Steuerschuldner

Rz. 7 Vor Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011[17] ist vereinzelt gefordert worden, den Steuerschuldner unabhängig von seiner unmittelbaren Beteiligung am Feststellungsgegenstand stets am Verfahren zu beteiligen.[18] Grund hierfür ist, dass nur der Steuerschuldner die Wirkung des Feststellungsbescheides im Rahmen des gegen ihn gerichteten Besteuerungsverfahren...mehr