Fachbeiträge & Kommentare zu Einspruch

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.6 Änderung ohne Hinzuziehung

Rz. 229 Wenn ein Einspruchs- oder Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Stpfl. Auswirkungen gegen einen Dritten haben soll, ist § 174 Abs. 5 AO der einzige dafür vom Gesetz vorgesehene Weg, dies zu erreichen. Wenn nach dem Gesetz für die Finanzbehörde die (rechtliche) Möglichkeit der Beiladung des Dritten besteht, muss das FA diese Beiladung vornehmen, wenn Rechtswirkungen gege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.5 Fragen des Rechtsschutzes

Rz. 39 Wird dem Antrag auf schlichte Änderung stattgegeben, ist hiergegen kein Rechtsbehelf möglich, weil, soweit die Änderung reicht, keine Beschwer vorliegt, soweit die Änderung aber nicht reicht, Bestandskraft eingetreten ist. Es ist also nicht möglich, einen Änderungsantrag zu stellen, um dann den antragsgemäß erlassenen Änderungsbescheid (z. B. zur Klärung einer grundsä...mehr

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Verzögerungsgeld / 4 Rechtsmittel

Gegen die Festsetzung eines Verzögerungsgelds ist ein Einspruch statthaft.[1] Gleiches gilt für das Verlangen zur Vorlage von Unterlagen, zur Auskunftserteilung usw. Die Fristsetzung, innerhalb derer ein Steuerpflichtiger seiner Pflicht noch nachkommen kann, ist eine unselbstständige Nebenbestimmung und kann nicht getrennt angefochten werden. Die allgemeinen Zulässigkeitsvor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3.3 Durchbrechnung der Festsetzungsfrist

Rz. 182 Abs. 4 ermöglicht zur Durchführung der danach erforderlichen Änderungen die Durchbrechung der Festsetzungsfrist. Trotz des Ablaufs der regelmäßigen Festsetzungsfrist kann noch eine Änderung des Steuerbescheids erfolgen, d. h. die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, sondern wird entsprechend der Regelung des Abs. 4 verlängert.[1] Die Frage der Durchbrechung der Festsetzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Neue Tatsachen zugunsten des Stpfl.

Rz. 177 Entsprechende Grundsätze wie nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gelten für die Aufhebung oder Änderung zugunsten des Stpfl. Zur Frage, ob die Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung zugunsten des Stpfl. wirkt, vgl. Rz. 165. Auch bei Aufhebung und Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten des Stpfl. kommt es für die "Neuheit" der Tatsache nur auf die Kenntnis der Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.1 Tatbestand des Abs. 5

Rz. 191 Sind die steuerlichen Folgen aus dem Sachverhalt nicht bei dem Stpfl., gegen den der unrichtige Steuerbescheid ergangen ist, sondern bei einem Dritten zu berücksichtigen, so kann die gegen den Dritten gerichtete Steuerfestsetzung nach Abs. 5 entsprechend Abs. 4 nur aufgehoben oder geändert werden, wenn der Dritte an dem Verfahren über die Änderung des Bescheids des S...mehr

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Streithelfer: Berufungseinl... / 3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt gegen Wohnungseigentümer B auf Zahlung von Vor- und Nachschuss. Das AG verurteilt B antragsgemäß durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 1.402,92 EUR nebst Zinsen. Mit einem Schreiben vom 4.8.2021 erklärt ein S, dem B als Streithelfer beizutreten und für ihn Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Das AG verwirft diesen...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 4.3 Anklage oder Strafbefehl

Sieht die Ermittlungsbehörde hingegen einen hinreichenden Verdacht einer Steuerhinterziehung, wird sie öffentliche Klage in Form der Anklage oder – in weniger bedeutenden Fällen – in Gestalt eines Strafbefehls erheben (§ 170 Abs. 1 StPO). Hinreichender Tatverdacht ist ein intensiverer Verdachtsgrad als der Anfangsverdacht, welcher für die Einleitung eines Strafverfahrens gen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 6 Rechtsbehelf

Rz. 45 Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Anwendung oder die Nichtanwendung des § 177 AO ist der Einspruch, der gegen den nach der jeweiligen Änderungsvorschrift geänderten Steuerbescheid einzulegen ist. Lehnt die Finanzbehörde die Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Stpfl. wegen der Anwendung des § 177 AO ab, hat diese Ablehnung nach § 155 Abs. 1 S. 2 AO die Wirkung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Ermessensentscheidung bei Aufhebung oder Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen

Rz. 11 Auch die Änderung oder Aufhebung eines rechtswidrigen Verbrauchsteuerbescheids zugunsten des Stpfl. liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Für die Ausübung des Ermessens ist entscheidend, ob die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist. Eine Aufhebung oder Änderung zugunsten des Stpfl. ist vor Unanfechtbarkeit des Verbrauchsteuerbescheids immer vorzunehmen, wenn der Antrag auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Materielle Bestandskraft

Rz. 5 Die materielle Bestandskraft (Wirksamkeit) des Verwaltungsakts ist in § 124 AO geregelt.[1] Nach dieser Vorschrift ist jeder bekannt gegebene Verwaltungsakt "wirksam", d. h. er ist existent geworden, also nicht mehr nur ein Entwurf (äußere Wirksamkeit), und er regelt das Verhältnis zwischen Behörde und Stpfl. und ist daher von beiden zu beachten (innere Wirksamkeit). A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4 Entscheidung über die Änderung

Rz. 67 Nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 1 AO ist der fehlerhafte Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Aus der Verwendung des Wortes "ist" ergibt sich, dass die Finanzbehörde zur Änderung verpflichtet ist. Ein Ermessensspielraum steht ihr – im Gegensatz zu den Tatbeständen des Abs. 3 und 4 – nicht zu. Rz. 68 Sind die widerstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.3 Nachträgliches Bekanntwerden im Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 108 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Bekanntwerden neuer Tatsachen richtet sich nach dem der letzten sachlichen Prüfung des Steuerbescheids. Ein Änderungsbescheid tritt in verfahrensrechtlicher Hinsicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheids. Daher müssen in ihm alle bekannten oder als bekannt geltenden Tatsachen verwertet werden. Tatsachen und Beweismittel, die bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 6 Fragen des Rechtsbehelfsverfahrens

Rz. 278 Gegen die Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 AO sowie gegen die Ablehnung der Änderung ist der Einspruch gegeben. Nach § 132 S. 1 AO ist § 173 AO auch während eines außergerichtlichen oder finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens anwendbar (vgl. § 132 AO Rz. 1-3). Nach § 172 Abs. 1a. E. AO kann auch ein durch eine Einspruchsentscheidung bestätigter oder geä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2.1 Änderung oder Aufhebung eines unrichtigen Steuerbescheids

Rz. 135 § 174 Abs. 4 AO setzt als Regelfall voraus, dass eine Änderung eines Steuerbescheids aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags erfolgt, und danach, also nachträglich, die richtigen steuerlichen Konsequenzen durch Erlass oder Änderung eines weiteren Steuerbescheids gezogen werden. Voraussetzung für den Erlass oder die Änderung des zweiten Steuerbescheids ist also, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.3 Rechtliche Stellung des Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen

Rz. 210 Die rechtliche Stellung des nach Abs. 5 Hinzugezogenen oder Beigeladenen sowie die Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung sind nicht ausdrücklich geregelt. § 174 Abs. 5 AO gibt eine eigenständige Regelung nur für die Zulässigkeit der Hinzuziehung bzw. Beiladung; für die Frage der rechtlichen Stellung des Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen und für die Rechtswir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 182 Den Stpfl. darf kein grobes Verschulden daran treffen, dass Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind. Keine Änderung ist möglich, wenn die schuldhafte Handlung ursächlich für das Nichtbekanntsein gewesen ist. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, da die Besteuerungsgrundlagen und Beweismittel im Verantwortungsbereich des Stpfl. entstehen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 7 Massenverfahren bei Anträgen auf schlichte Änderung, Abs. 3

Rz. 107 Durch Gesetz v. 13.12.2006, BStBl I 2007, 28 ist in § 172 Abs. 3 AO eine Vorschrift zur Zurückweisung von erfolglosen Anträgen auf schlichte Änderung in Massenverfahren eingefügt worden. Die Neuregelung tritt grundsätzlich am 19.12.2006 in Kraft.[1] Nach § 18a Abs. 12 EGAO i. d. F. des Gesetzes v. 13.12.2006 gilt die Vorschrift jedoch auch für Änderungsanträge, die v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4.1 Anwendungsbereich

Rz. 92 Abs. 3 erfasst im Gegensatz zu Abs. 1 und 2 die Fälle, in denen ein bestimmter Sachverhalt bei einer Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist, weil die Finanzbehörde erkennbar von der Ansicht ausgegangen ist, dieser Sachverhalt müsse bei einer anderen Steuerfestsetzung (über eine andere Steuerart, für einen anderen Besteuerungszeitraum oder gegenüber einem an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Umfang der Folgeänderung

Rz. 32 Der Umfang der Folgeänderung bestimmt sich nach dem bindenden Inhalt Grundlagenbescheid; es erfolgt keine Gesamtaufrollung (vgl. den Ausdruck "soweit" in Nr. 1).[1] Die Finanzbehörde ist zur Änderung des Folgebescheids nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als die Bindungswirkung des Folgebescheids reicht.[2] Die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde hat ...mehr

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Nichtige Vereinbarung: Umde... / 3 Das Problem

Im Sondereigentum von Wohnungseigentümer K kommt es im Juli 2021 zu einem Wasserschaden an der Außenwand im Wohnzimmer. Ein Leitungswasserschaden oder ein Feuchtigkeitsauftrag von innen scheiden als Ursache aus. K beantragt auf der Versammlung vom 15.9.2021, die Verwaltung mit der Einholung eines Kostenvoranschlags für die Instandsetzung des Feuchteschadens zu beauftragen un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4.4 Erkennbarkeit der Annahme

Rz. 111 In allen Fällen ist die Änderung nur zulässig, wenn die Finanzbehörde bei der ersten, unrichtigen Steuerfestsetzung unzweideutig zu erkennen gegeben hat, dass der fragliche Sachverhalt bei einer anderen, zweiten Steuerfestsetzung (oder bei einer anderen, früheren Steuerfestsetzung; vgl. Rz. 101) hätte berücksichtigt werden müssen. Es muss also ausgeschlossen sein, da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.5 Rechtsfolgen des Abs. 5

Rz. 224 § 174 Abs. 5 AO ermöglicht durch die Verweisung auf Abs. 4 die Durchbrechung der Bestandskraft und der Festsetzungsfrist im gleichen Umfang, wie dies bei Abs. 4 der Fall ist. Auf Rz. 161ff. wird daher verwiesen. Rz. 225 Dem Wortlaut des Abs. 5 ist keine über den Tatbestand des Abs. 4 hinausgehende Einschränkung der Änderungsmöglichkeit zu entnehmen. Trotzdem erfordert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.5 Rechtsentwicklung

Rz. 7m § 172 AO wurde durch die AO 1977 eingeführt.[1] Danach wurde die Vorschrift folgendermaßen geändert: Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Vorschrift neu gefasst. Durch Gesetz v. 24.6.1994[3] erfolgte eine Anpassung an die Formulierung "Einspruch" an Stelle von "Rechtsbehelf". Durch Gesetz v. 22.12.1999[4] wurde Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a neu gef...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 1.3 Unterschiede von Besteuerungs- und Strafverfahren

Während das Besteuerungsverfahren durch die Finanzbehörde erfolgt, wird das Ermittlungsverfahren durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle geführt (§ 386 AO). In den Bundesländern bestehen unterschiedliche Organisationsformen, so dass die Straf- und Bußgeldsachenstellen teilweise eine Abteilung des jeweiligen Finanzamts oder eigenständige Behörden sind. Hierdurch ergeben sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Fehlende Einwilligung des Steuerpflichtigen, Abs. 3

Rz. 16 Abs. 3 regelt den Fall, dass die übermittlungspflichtige Stelle Daten des Stpfl. an die Finanzbehörde übermittelt und diese die Daten in der Steuerfestsetzung berücksichtigt hat, eine nach dem Gesetz erforderliche Einwilligung des Stpfl. für die Datenübermittlung aber nicht vorliegt. Die Vorschrift regelt also den Fall, dass die übermittlungspflichtige Stelle Daten un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Fragen des Rechtsbehelfsverfahrens

Rz. 24 § 175a AO enthält als Rechtswirkungen nur die Durchbrechung der Festsetzungsfrist und die Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung. Darüber hinausgehende verfahrensrechtliche Wirkungen treten durch das Verständigungs- oder Schiedsverfahren nicht ein. Insbesondere ist hierin kein Rechtsbehelfsverzicht des Stpfl. oder eine Einschränkung seiner Rechtsbehelfsbefugnis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.1 Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids

Rz. 17 Zur Anwendung der Vorschrift auf Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide Rz. 12ff. Der Vertrauensschutz greift bei allen Tatbeständen des § 176 AO, und zwar sowohl bei den Tatbeständen des Abs. 1 als auch denen des Abs. 2, nur ein, wenn ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden soll. Grund hierfür ist, dass das Vertrauen in den Fortbestand einer konkret...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2.2 Irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts

Rz. 148 Die Anwendung des Abs. 4 setzt voraus, dass die steuerliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts in dem angefochtenen Steuerbescheid "irrig" war, d. h., dass die Steuerfestsetzung unabhängig von dem anhängigen Rechtsbehelfsverfahren unrichtig ist.[1] "Bestimmter Sachverhalt" ist der maßgebliche Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.Das Merkma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3 Erwirkung der Steuerfestsetzung durch unlautere Mittel (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)

Rz. 45 Die Steuerfestsetzung kann aufgehoben oder geändert werden, wenn sie durch unlautere Mittel erwirkt worden ist. Als Beispiele solcher unlauterer Mittel nennt das Gesetz, nicht abschließend, arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung. Ebenfalls unter den Begriff der unlauteren Mittel fällt das kollusive Zusammenwirken des Stpfl. mit dem entscheidenden Beamten zur Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Durchbrechung der Bestandskraft und Hemmung der Festsetzungsfrist

Rz. 1 § 175a S. 1 AO ermöglicht den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von Steuerbescheiden, soweit dies erforderlich ist, um eine Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a AO, eine Verständigungsvereinbarung oder einen Schiedsspruch aufgrund eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf der Grundlage einer völkerrechtliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.4.1 Anträge und Wahlrechte mit formeller Wirkung

Rz. 128 Hinsichtlich der Einordnung von Wahlrechten und Anträgen als rückwirkendes Ereignis und ihre Wirkungen auf die Bestandskraft ist zwischen dem nur formellen und dem materiellen Charakter des Wahlrechts bzw. des Antrags zu unterscheiden.[1] Grundsätzlich entfalten Antrags- und Wahlrechte nur formelle Wirkung. Hat ein Antrags- oder Wahlrecht nur formelle Wirkung, wird d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.20 Folgeänderung bei der GewSt, § 35b GewStG

Rz. 77 Als der der Gewerbebesteuerung zugrunde zu legende Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG und des KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen, anzusetzen. Für die GewSt erfolgt daher eine eigenständige Ermittlung dieses Gewinns, wenn auch nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. ESt- und KSt-Bescheid sind daher nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Aufhebung und Änderung nach Einspruchsentscheidung

Rz. 101 Nach § 172 Abs. 1 S. 2 AO sind alle Vorschriften über die Änderung und Aufhebung eines Steuerbescheids und der den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheide auch dann anwendbar, wenn der Bescheid durch eine Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist.[1] Dies gilt sowohl dann, wenn die Einspruchsentscheidung unanfechtbar geworden ist, als auch in den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 7 Fragen des Rechtsbehelfsverfahrens

Rz. 236 Problematisch ist, inwieweit eine Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1–5 AO erfolgen kann, wenn diese Steuerfestsetzung bereits durch ein rechtskräftiges finanzgerichtliches Urteil bestätigt worden ist. Praxis-Beispiel Über die ESt-Veranlagung des Jahres 01 ist ein finanzgerichtliches Urteil ergangen; gestritten worden ist über Sonderausga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 § 172 AO ist die Grundnorm für die Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden. Die Bedeutung der Vorschrift liegt in erster Linie darin, dass ein Steuerbescheid[1] nur bei Vorliegen der in § 172 AO genannten Tatbestände aufgehoben oder geändert werden darf. Die Vorschrift verdrängt damit die allgemeine Regelung über die Änderung von rechtswidrigen Verwaltungsakten, i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Allgemeines

Rz. 52 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Änderung von Steuerfestsetzungen, wenn ein Ereignis nach dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt oder Zeitraum (Vz) eintritt, jedoch nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt oder Zeitraum entfaltet. Diese Vorschrift ist eine Ausnahmevorschrift, da sie eine Abweichung von dem sonst im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Inhalt und Systematik

Rz. 1 § 175b AO enthält eine besondere Regelung zur Durchbrechung der Bestandskraft für den Fall, dass Daten eines Stpfl. nach § 93c AO nicht oder nicht richtig verarbeitet wurden, dass sie zuungunsten des Stpfl. unrichtig sind oder dass der Stpfl. seine Einwilligung zur Übermittlung der Daten nicht gibt. Zur Durchführung dieser Änderungen enthält § 171 Abs. 10a EStG eine we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.2 Sachlicher und zeitlicher Umfang der Aufhebung oder Änderung

Rz. 33 Der Umfang der Änderung hängt von der Zustimmung oder dem Antrag des Stpfl. ab; das FA darf hierüber weder zugunsten noch zuungunsten des Stpfl. hinausgehen, auch nicht etwas sachlich anderes gewähren.[1] Da der Antrag des Stpfl. auf Aufhebung bzw. Änderung konkretisiert sein muss (vgl. Rz. 22), kann letztlich von einem Gericht festgestellt werden, ob sich die Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.5 Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung, Abs. 2 S. 2

Rz. 162 Durch Gesetz v. 9.12.2004[1] ist Abs. 2 durch einen neuen S. 2 ergänzt worden. Danach gilt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis. Die Gesetzesänderung ist mit BFH v. 6.3.2003, XI R 13/02, BStBl II 2003, 554, BFH/NV 2003, 959 begründet, wonach es sich bei der Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. 3...mehr

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Verwirkung / 1.3 Gegenstand der Verwirkung

Verwirkt werden können nur Rechte und Befugnisse aus dem Steuerschuldverhältnis.[1] Dies kann insbesondere materielle Rechte, aber auch Verfahrensrechte im Festsetzungs-, Einspruchs- oder finanzgerichtlichen Klageverfahren betreffen.[2] Eine Verwirkung kommt damit grundsätzlich in allen wesentlichen Verfahrensabschnitten in Betracht.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.4 Auswirkungen des europäischen Rechts

Rz. 7a Verstößt eine Steuerfestsetzung gegen europäisches Recht, insbesondere die Grundfreiheiten oder eine Verordnung oder Richtlinie der EU, besteht grundsätzlich keine eigenständige europäische Rechtsgrundlage zur Änderung dieser Steuerfestsetzung.[1] Es bleibt vielmehr den Staaten überlassen, solche Regelungen zu schaffen. Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet die Staaten, alle...mehr

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Streithelfer: Berufungseinl... / 1 Leitsatz

Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.3 Ermessensentscheidung der Verwaltung

Rz. 36 Die Aufhebung oder Änderung des Bescheids liegt im Ermessen der Verwaltung.[1] Das Ermessen ist jedoch in weitem Umfang eingeschränkt. Bei einer Änderung zugunsten des Stpfl. ist nach dem Tatbestand die Bestandskraft noch nicht eingetreten. Es muss daher i. d. R. geändert werden, wenn der Tatbestand des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr 2 Buchst. a AO vorliegt, da sich der Stpfl. ...mehr

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Streithelfer: Berufungseinl... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Da eine Berufung nur von Prozessbeteiligten eingelegt werden könne, hänge ihre Zulässigkeit im Fall der Einlegung durch einen Streithelfer davon ab, ob dieser rechtzeitig – spätestens mit Einlegung der Berufung (§ 66 Abs. 2 ZPO) – und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten sei. Bei einer Verbindung des Beitritts mit der Einlegung der Berufung müsse der Beitritt de...mehr

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Steuerstrafverfahren: Strat... / 1.2 Getrennte Verfahren

Aus vorgenannter Doppelgleisigkeit der Verfahren folgt, dass beide Behörden rechtlich unabhängig voneinander Entscheidungen treffen und Ermittlungen führen. Spiegelbildlich ergeben sich aber auch unterschiedliche Rechte der Betroffenen. Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.2 Tatbestand

Rz. 11 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO eröffnet die Möglichkeit, einen Folgebescheid an den für ihn maßgebenden Grundlagenbescheid anzupassen. Gleichzeitig begründet § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auch die Pflicht der Finanzbehörde, den Folgebescheid an einen erlassenen, geänderten oder aufgehobenen Grundlagenbescheid anzupassen. Der Finanzbehörde steht insoweit kein Ermessensspielra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.2 Maßgebliche Dienststelle

Rz. 118 Die Tatsache oder das Beweismittel dürfen der organisationsmäßig für die Veranlagung berufenen Dienststelle der zuständigen Finanzbehörde zum maßgebenden Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sein.[1] Maßgebliche Dienststelle ist die für den Steuerfall organisationsmäßig zuständige Stelle. Ergeben sich die Tatsachen aus der von dieser Dienststelle geführten Akten, sind sie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.2 Neuer Antrag, neuer Gewinnverteilungsbeschluss

Rz. 42 Bei der Frage, ob ein neuer Antrag eine Durchbrechung der Bestandskraft rechtfertigt, ist zu unterscheiden, ob der Antrag die neue Tatsache ist oder ob aufgrund neuer Tatsachen ein Antrag erstmals gestellt oder geändert wird.[1] Zur Einordnung eines neuen Antrags als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 5 Rechtsschutz

Rz. 47 Der Sachverständige kann gegen den seine Ernennung vorsehenden Verwaltungsakt den Rechtsbehelf des Einspruchs[1] und nach erfolglosem Vorverfahren ggf. Anfechtungsklage erheben.[2] Zur Begründung kann er zum einen anführen, dass die Voraussetzungen des § 96 AO – und damit für seine Zuziehung – nicht vorlägen. Zum anderen kann er geltend machen, dass die Finanzbehörde ...mehr