Fachbeiträge & Kommentare zu Einstweilige Verfügung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.3 Zuständigkeit

Rz. 6 Ausschließlich zuständig ist das Gericht der Hauptsache. Das ist das Gericht, das über den Rechtsbehelf (die Wiedereinsetzung, die Wiederaufnahme und die Rüge nach § 321a ZPO) oder im Nachverfahren zu entscheiden hat (OLG Karlsruhe, MDR 1988, 975), allgemein mithin dasjenige Gericht, dem die Entscheidung darüber obliegt, ob der Vollstreckungstitel Bestand haben wird. I...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.3 Auslegung

Rz. 7 Maßgeblich für die Zwangsvollstreckung ist der Tenor eines Urteils (BGH, NJW 1992, 1691). Um eine geeignete Grundlage für das Vollstreckungsverfahren bilden zu können, muss aus ihm deutlich hervorgehen, was genau der Beklagte schuldet. Dabei ist der Wortlaut des Tenors auch der Auslegung fähig. Immer wenn die Fassung des Urteilstenors zu Zweifeln Anlass gibt, dann muss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.1 Rechtskraft und vorläufige Vollstreckbarkeit

Rz. 3 Rechtskräftig sind Endurteile, sobald die formelle Rechtskraft (§ 705 Satz 1 ZPO) eingetreten ist, wenn sie nicht bereits mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden (vgl. bei § 705 ZPO). Rz. 4 Ein nicht rechtskräftiges Urteil kann dann Grundlage der Zwangsvollstreckung sein, wenn es vom Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt wird. Der Ausspruch über die vorläufige V...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.1 Prüfung des Vorliegens eines wirksamen Vollstreckungstitels und der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4.3 Die Zustellung

Rz. 42 Die Zustellung des Vollstreckungstitels besteht in der beurkundeten Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Titels an den Schuldner (§§ 166 Abs. 1, 177 ZPO). Sie muss spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen, § 750 Abs. 1 ZPO. Die im Einzelnen notwendige Form der Zustellung folgt aus den §§ 166 bis 195 ZPO. Rz. 43 Von Amts wegen werden...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.2 Übersicht über das Verfahren

Rz. 2 Plant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung, so kann er die ersten Planungsschritte zunächst intern vollziehen. Vor der definitiven Festlegung und der Umsetzung der Maßnahme hat er jedoch nach § 111 BetrVG den Betriebsrat umfassend über das Vorhaben zu informieren. Das Gesetz sieht weitere Informationspflichten vor (weiter dazu Rz. 136). Insbesondere muss der Arbeitgeb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 25. Einstweilige Verfügung, Vollziehung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einstweilige Verfügung

Rz. 589 Für die Festsetzung der Zustellungskosten oder einer Vollziehungsgebühr für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung gemäß einer einstweiligen Verfügung ist funktionell nicht das Prozessgericht, sondern das Vollstreckungsgericht zuständig, nicht das Grundbuchamt des Amtsgerichts, das mit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in Form der Eintragung der Vormerk...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Arrest und Einstweilige Verfügung

Rz. 5 Er umfasst auch den Bereich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, aber auch generell die Vollstreckung aus Entscheidungen zum einstweiligen Rechtsschutz. Letzteres ergibt sich sowohl aus der allgemein gehaltenen Überschrift des Unterabschnitts 3 als auch aus der Gesetzesbegründung.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Einstweilige Verfügung

Rz. 47 Wird dagegen die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung beantragt, löst die Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt nach h.M. die Verfahrensgebühr VV 3309 aus (vgl. dazu Rdn 67 ff.). Die Löschung der Vormerkung oder des Widerspruchs fällt dagegen nicht unter VV 3309 (siehe Rdn 69).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Einstweilige Verfügung

Rz. 65 Nr. 3 gilt insbesondere auch bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.[92] Die Anwendbarkeit ist ausdrücklich durch die Überschrift zu § 25 klargestellt (vgl. Rdn 3). Unter dem Wert der Hauptsache ist hier grds. der Streitwert des vorausgegangenen Verfügungsverfahrens zu verstehen.[93] Hat der Schuldner eine Abschlusserklärung abgegeben, steht die einstweilig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, einstweilige Verfügung und einstweilige Anordnung (Nr. 2)

Rz. 80 Für das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung ist wegen § 119 ZPO die Beantragung von PKH und deren Bewilligung erforderlich. Außerdem bedarf es für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach Abs. 5 S. 2 Nr. 2 einer ausdrücklichen Beiordnung für diese Ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Hauptsache und Arrest, einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnungen

Rz. 15 Einem Hauptsacheverfahren und dem zugehörigen Eilverfahren liegen stets verschiedene Gegenstände zugrunde, auch wenn es in der Sache um das Gleiche geht. Das Hauptsacheverfahren ist auf eine endgültige Klärung gerichtet, während mit dem Eilverfahren eine vorläufige Regelung angestrebt wird. Wird im Hauptsacheverfahren das Eilverfahren mit verhandelt oder erörtert und ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 93. Vollziehung, einstweilige Verfügung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 12. Aufhebung von Arrest/einstweilige Verfügung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Arrest und einstweilige Verfügung

Rz. 149 Kopien von einstweiligen Verfügungen oder Arrestbeschlüssen nebst Anlagen zum Zwecke der Zustellung an den Arrest- oder Verfügungsgegner fallen nicht unter Nr. 1 Buchst. d, sondern Nr. 1 Buchst. b.[241]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Arrest, Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder einstweilige Verfügung vor dem Berufungsgericht (Abs. 2 S. 1)

1. Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung Rz. 10 Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ist das Gericht der Hauptsache (§ 943 Abs. 1 ZPO). Dies kann unter Umständen auch das Berufungsgericht sein, wenn die Hauptsache dort zwischenzeitlich anhängig ist. Ist ein solcher Fall gegeben, findet das Verfahren vor dem Berufungsgericht statt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Arrest, einstweilige Verfügung, Europäische Kontenpfändung (VV 3514)

Rz. 4 Eine Sonderregelung für die Terminsgebühr nach VV 3513 enthält VV 3514. Weist das Gericht den Antrag auf Anordnung eines Arrests, auf Erlass eines Beschlusses zur Europäischen Kontenpfändung (§§ 946 ff. ZPO) oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück und wird hiergegen Beschwerde nach §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO eingelegt...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / VIII. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Anordnung eines Arrests im Rechtsmittelverfahren

Rz. 143 Wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung oder die Anordnung eines Arrests während der Anhängigkeit der Hauptsache im Berufungsverfahren beantragt, ist das Berufungsgericht für den Erlass des Arrests oder der einstweiligen Verfügung zuständig (§ 943 ZPO). In der Hauptsache gelten dann zwar die Gebühren nach den VV 3200 ff., im Arrest- oder Verfügungsverfahren ble...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Einstweilige Anordnung

Rz. 59 Für einstweilige Anordnungen steht nach der Intention dieser Entscheidungen grundsätzlich zu vermuten, dass sie möglichst zügig in die Tat umgesetzt werden müssen. Das betrifft besonders die Anordnungen in Familiensachen gemäß § 111 FamFG aber etwa auch in Betreuungssachen (§§ 271 ff. FamFG) oder in Unterbringungssachen (§§ 312 ff. FamFG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Einstweilige Verfügungsverfahren in Beschlussverfahren vor dem LAG als Beschwerdegericht (analog Abs. 2 S. 1)

Rz. 16 In Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten kann das LAG nach § 85 Abs. 2 S. 1 ArbGG eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Vorschriften des Achten Buchs der ZPO gelten entsprechend, somit auch § 943 Abs. 1 ZPO. Daher ist im Beschwerdeverfahren nach §§ 87 ff. ArbGG das LAG zuständig. Auch hier gilt Abs. 2 S. 1. Es entstehen nur die Gebühren nach VV Teil 3 Abschn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Beschluss: Zustellung der auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung

Rz. 64 Teilweise etwas anders, im Ergebnis jedoch identisch, sieht es bei der Zustellung einer im Beschlusswege erlassenen, auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner aus. Diese im Parteibetrieb erfolgende Zustellung (§ 922 Abs. 2 ZPO) hat einen doppelten Charakter. Sie ist zum einen Wirksamkeitsvoraussetzung für die einstweilige Verfügung,[59]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Anrechnung bei Abmahnung und einstweiliger Verfügung

Rz. 255 Nach überwiegender Ansicht[300] ist die für eine Abmahnung entstandene Geschäftsgebühr nach Abs. 4 auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahrens anzurechnen. Nach der Gegenansicht[301] kommt eine Anrechnung nicht in Betracht, weil die Abmahnung und das einstweilige Verfügungsverfahren nicht denselben Gegenstand betreffen. Dieser zweit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Aufhebung des Arrestes/der einstweiligen Verfügung

Rz. 71 Die Verfahren auf Aufhebung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung gehören gebührenrechtlic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Unterlassungsurteil: Zustellung der einstweiligen Verfügung

Rz. 59 Eine Besonderheit stellen hingegen einstweilige Verfügungen dar, die auf ein Unterlassen gerichtet sind. Ist die einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen und dementsprechend als Urteil verkündet worden, erfolgt die Zustellung des Urteils an den Antragsgegner von Amts wegen (§ 317 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs....mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / V. Anrechnung bei vorgerichtlicher Vertretung

Rz. 128 Auch in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren ist gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 eine zuvor angefallene Geschäftsgebühr nach VV 2300 hälftig anzurechnen. Rz. 129 Hier wird allerdings von der überwiegenden Rspr.[43] und der Kommentarliteratur[44] – häufig ohne nähere Begründung – nicht genügend differenziert. Nach VV Vorb. 3 Abs. 4 ist die Geschäftsgebühr auf ein nachf...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / b) Erledigung vor Widerspruch

Rz. 62 Die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren kann sich vorzeitig erledigen, nämlich dann, wenn der Widerspruch nicht oder nur zum Teil eingelegt wird. Rz. 63 Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antragsgegner einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt, dieser jedoch rät, die einstweilige Verfügung zu akzeptieren und keinen Widerspruch einzulegen. Beisp...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / c) Gesamtwiderspruch

Rz. 66 Wird gegen die einstweilige Verfügung oder den Arrestbeschluss insgesamt Widerspruch eingelegt und kommt es dann zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens, ist insgesamt nur eine Angelegenheit gegeben. Die Gebühren entstehen nur einmal (§ 15 Abs. 2). Da es sich nicht um ein Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren handelt, gilt nicht § 16 Nr. 5. Rz. 67 Allerdings können...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / c) Verfahren auf Aufhebung wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO

Rz. 115 Nach § 927 ZPO kann ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung wegen veränderter Umstände aufgehoben werden. Auch in diesem Fall ist das Anordnungs- und das Abänderungsverfahren eine Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 5 und zwar unabhängig davon, ob das Arrest- oder Verfügungsgericht oder gem. § 927 Abs. 2, 2. Hs. ZPO ein davon abweichendes Gericht der Hauptsache entsche...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / g) Anhang: Kostenentscheidung und -festsetzung bei gegenläufigen Kostenentscheidungen im Anordnungs- und Abänderungsverfahren

Rz. 124 Sind im Anordnungs- und Aufhebungsverfahren auch nur teilweise gegenläufige Kostenentscheidungen ergangen, so kann jede Partei aus der für sie günstigen Kostenentscheidung die erwachsenen Kosten erstattet verlangen.[37] Beispiel: Der Antragsteller hatte durch seinen Anwalt eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erwirkt. Im Verfahren auf Aufhebung wege...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / d) Verfahren auf Aufhebung gegen Sicherheitsleistung (§ 939 ZPO)

Rz. 120 Unter besonderen Umständen kann nach § 939 ZPO eine einstweilige Verfügung gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden. Auch dieses Verfahren zählt zusammen mit dem Anordnungsverfahren gem. § 16 Nr. 5 als eine Angelegenheit. Das Verfahren richtet sich nach § 924 ZPO oder nach § 927 ZPO, sodass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / cc) Von vornherein beschränkter Auftrag

Rz. 82 War der Auftrag von vornherein beschränkt, dann ändert sich für den Anwalt des Antragstellers nichts. Für ihn ist unerheblich, ob der Gegner vor dem Teilwiderspruch Gesamtauftrag hatte oder nicht. Für den Anwalt des Antragsgegners entsteht dagegen in diesem Fall nur die 1,3-Verfahrengebühr aus dem Wert der Hauptsache. Für eine 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Wert des nic...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 3. Rechtfertigungsverfahren

Rz. 99 Nach § 942 Abs. 1 ZPO kann in dringenden Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen. Insoweit gilt das Gleiche wie für sonstige Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Rz. 100 Auf Antrag des Gegners (§ 942 Abs. 2 S. 2 ZPO) hat das Gericht eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Ladung...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / bb) Ursprünglicher Gesamtauftrag

Rz. 77 Bestand ursprünglich für den Anwalt des Antragsgegners ein Gesamtauftrag, wird dann aber nur teilweise Widerspruch eingelegt, entsteht für ihn die Verfahrensgebühr der VV 3100 aus dem Gesamtwert, allerdings zum Teil nur zu 0,8 (VV 3101), wobei wiederum § 15 Abs. 3 zu beachten ist. Beispiel: Gegen den Mandanten ist im Beschlussweg eine einstweilige Verfügung wegen zwei...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / bb) Ursprünglicher Gesamtauftrag

Rz. 86 Bestand ursprünglich für den Anwalt des Antragsgegners ein Gesamtauftrag, so richten sich bis zum Widerspruch die Gebühren nach der Hauptsache, wobei daraus nur die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 1 anfällt. Die Gebühren nach Widerspruch berechnen sich dagegen nur aus dem Wert der Kosten, soweit er den Wert der Hauptsache nicht übersteigt (§ 43 A...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / II. Schutzschrift

Rz. 22 Ist der Anwalt beauftragt, eine Schutzschrift einzureichen, so verdient er damit bereits die Verfahrensgebühr nach VV Teil 3, da er den Auftrag hat, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden. Mangels Anhängigkeit kann der Anwalt zwar noch keinen Sachantrag stellen; andererseits enthält die Schutzschrift bereits Sachvortrag, sodass damit die volle 1,3-Verfahrensgebühr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gebührenrechtliche Angelegenheit

Rz. 55 Es gelten folgende Grundsätze, die in Rdn 56 ff. näher erläutert werden:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Vollstreckungs-ABC der Zwangsvollstreckung

Rz. 566 Aus der nachfolgenden alphabetischen Übersicht ergibt sich, bei welchen Bestimmungen einzelne vollstreckungsrechtliche Frage- und Problemstellung erläutert werden. Rz. 567mehr

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Vorbemerkung zu VV 3200 ff. / D. Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 24 Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren sind stets gegenüber der Hauptsache gesonderte Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4 Buchst. a) u. b). Dies gilt sowohl dann, wenn anlässlich des Berufungsverfahrens erstmals ein Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gestellt wird als auch dann, wenn sowohl gegen das Urteil im Arrest- oder einstweiligen V...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 6. Gegenstandswert

Rz. 19 Der Gegenstandswert für das Arrest- oder einstweilige Verfügungsverfahren ist gesondert festzusetzen. Die Bewertung richtet sich nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Keinesfalls darf ohne Weiteres der Wert der Hauptsache angesetzt werden. In aller Regel ist vom Wert der Hauptsache auszugehen und ein entsprechender Abschlag vorzunehmen.[5] Soweit die einstweilige...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / a) Überblick

Rz. 58 Das Verfahren, in dem der Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen wird und das weitere Verfahren, das auf den Widerspruch nach § 924 ZPO folgt, sind eine Angelegenheit i.S.d. § 15. Dies folgt nicht aus § 16 Nr. 5, sondern unmittelbar aus § 15, da es sich weder um ein Abänderungs- noch um ein Aufhebungsverfahren handelt, sondern lediglich um die Fortsetzung des...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / (2) Anerkenntnisurteil

Rz. 46 Entscheidet das Gericht im Anordnungsverfahren durch Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung, löst dies sowohl im Arrestverfahren als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 aus. Für das einstweilige Verfügungsverfahren folgt dies schon daraus, dass hier die mündliche Verhandlung vorgeschrie...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / IV. Vorgerichtliche Vertretung

Rz. 127 Zu beachten ist, dass der Anwalt auch außergerichtlich hinsichtlich der Eilsache tätig werden kann, also hinsichtlich des Gegenstands, der nachfolgend Streitgegenstand des Arrests oder der einstweiligen Verfügung wird. Es liegen dann auch außergerichtlich zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 vor. Für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten i...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 3. Auftrag zur Hauptsacheklage bereits erteilt

Rz. 153 War zum Zeitpunkt des Abschlussschreibens bereits Klageauftrag zur Hauptsache erteilt, dann wird die Tätigkeit des Anwalts nicht mehr nach Teil 2 (Geschäftsgebühr) vergütet, sondern bereits nach VV Teil 3 und löst eine Verfahrensgebühr aus, allerdings nur in ermäßigter Höhe von 0,8 (VV 3101 Nr. 1). Beispiel: Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 7.500 EUR)...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 1. Umfang der Angelegenheit

Rz. 1 Im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests (§§ 916 ff. ZPO) oder Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 936 i.V.m. §§ 916 ff. ZPO) erhält der Anwalt die Gebühren nach VV Teil 3 unmittelbar. Ergänzend hierzu ordnet § 17 Nr. 4 Buchst. a) und b) an, dass solche Verfahren gegenüber dem Hauptsacheverfahren als besondere Angelegenheit i.S.d. § 15 gelte...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / IX. Vollziehung

Rz. 145 Für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests gilt VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (VV Vorb. 3.3.3 S. 1 Nr. 4). Es entstehen die Gebühren der VV 3309, 3310.mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / a) Überblick

Rz. 103 In Verfahren über die Abänderung oder Aufhebung eines Arrests erhält der Anwalt ebenfalls die Gebühren der VV 3100 ff., und zwar auch hier gesondert neben den Gebühren der Hauptsache (§ 17 Nr. 4 Buchst. d). Diese Gebühren entstehen aber nicht, soweit der Anwalt die Gebühren bereits im Anordnungsverfahren verdient hat, da das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung ...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / f) Mehrere Anordnungs- und Abänderungsverfahren

Rz. 123 Werden zu einem einstweiligen Verfügungs- oder Arrestverfahren mehrere Anordnungs- und Aufhebungsverfahren geführt, so sind diese untereinander nur eine Angelegenheit.[36] Beispiel: Gegen den Antragsgegner war ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung ergangen (Streitwert: 50.000 EUR). Später beantragt er gem. § 927 ZPO die Aufhebung wegen veränderter Um...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / b) Verfahren auf Aufhebung nach § 926 Abs. 2 ZPO

Rz. 110 Nach § 926 Abs. 2 ZPO ist ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung aufzuheben, wenn der Antragsteller der Fristsetzung zur Hauptsacheklage (§ 926 Abs. 1 ZPO) nicht nachkommt. Rz. 111 Das Verfahren über den Antrag auf Fristsetzung zählt noch mit zum Anordnungsverfahren und wird durch die dort verdienten Gebühren abgegolten.[32] Rz. 112 Die Entscheidung über den Aufhe...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / h) Anhang: Aufhebung der Kostenentscheidung nach abweichender Entscheidung in der Hauptsache

Rz. 126 Wurde die Klage in der Hauptsache anders entschieden als das vorausgegangene Eilverfahren und wurde dadurch festgestellt, dass die einstweilige Verfügung von Anfang an unberechtigt war, kann die im Hauptsacheverfahren obsiegende Partei die Verfügungskosten von der unterlegenen Partei erstattet verlangen. Die im Hauptsacheverfahren obsiegende Partei kann die dem Gegne...mehr