Fachbeiträge & Kommentare zu Einwilligung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigungserfordernisse.

Rn 5 Außerdem bedarf der Betreuer für eine Reihe von Rechtsgeschäften zum Schutz des Betreuten einer Genehmigung durch das BtG. Genehmigungspflichtig ist zB die Einwilligung in ärztliche Untersuchungen oder Heilmaßnahmen (§ 1829), die Einwilligung in eine Sterilisation (§ 1830), die Unterbringung oder eine unterbringungsähnliche Maßnahme (§ 1831) und die Aufgabe von Wohnraum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss vor 145 ff 49 eBay, Widerruf 356 12 EBV IPR Art. 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt 449 23 EC-Karte 807 1; 675f 14 E-commerce Vertragsschluss im ~ 145 6 Effet utile Art. 1 ROM I 9; vor ROM I 14 EG-Recht Art. 11 ROM I 2, 4; Art. 12 EGBGB 2; Art. 6 EGBGB 3, 11; vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art. 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtliche Art. 17b EGBGB 1, 23 sonstig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Form (Abs 2).

Rn 6 Nach II bedarf die Zustimmung nicht der Form, die für das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist. Der BGH nimmt eine teleologische Reduktion wie bei der Vollmacht (s § 167 Rn 11 ff) nicht vor (BGH NJW 04, 2382, 2383; BGHZ 125, 218, 220 ff). Die unterschiedliche Behandlung von Vollmacht und Zustimmung erscheint jedoch problematisch, wenn die Einwilligung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1631e BGB – Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung.

Gesetzestext (1) Die Personensorge umfasst nicht das Recht, in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzuführen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des mä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1440 BGB – Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut.

Gesetzestext 1Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. 2Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Überlassene Mittel.

Rn 3 Als Mittel, die dem Minderjährigen zu einem bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind, kommen Geld und andere Vermögensgegenstände in Betracht (Hagemeister JuS 92, 840; Vortmann WM 94, 967). Die Überlassung zur freien Verfügung umfasst im Zweifel nur solche Rechtsgeschäfte, die sich noch iRd Vernünftigen halten (RGZ 74, 235; Derleder/Thielbar NJW...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unbekannter Aufenthalt und vertrauliche Geburt (Abs 4).

Rn 12 Auch das vertraulich geborene Kind hat ein Recht auf Familie. Vermag seine Mutter sich nicht für die Rücknahme ihres Kindes zu entscheiden, kann dieses Recht durch eine Adoption verwirklicht werden. Dabei ist die Einwilligung der Mutter gem § 1747 IV nicht erforderlich, wenn ihr Aufenthalt dauerhaft nicht ermittelt werden kann. Ein dauernd unbekannter Aufenthalt kann a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen.

Rn 4 Das Kind muss bereits einen rechtlichen Vater haben. Andernfalls kann der leibliche Vater keine Ansprüche aus § 1686a geltend machen, sondern ist darauf zu verweisen, durch Vaterschaftsanerkennung oder -feststellungsantrag die rechtliche Vaterschaft zu erlangen und so die Rechte aus §§ 1684, 1686 zu erhalten (BRDrs 666/12, 11 f; Hoffmann FamRZ 13, 1077, 1079). Denn der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abgrenzung.

Rn 5 Realakte sind Handlungen ohne Mitteilungs- oder Kundgabefunktion (Neuner AT § 28 Rz 13), als rechtmäßige Handlungen, wie beim Besitzerwerb nach § 854 I, oder als unrechtmäßige, wie der unerlaubten Handlung gem § 823. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz, rechtsgeschäftliche Regeln sind prinzipiell unanwendbar. Eine Betriebskostenabrechnung ist eine Wissenserklär...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufforderung (Abs 2).

Rn 4 Einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung gegen den gesetzlichen Vertreter haben weder der Minderjährige noch der Vertragspartner. Dieser kann den Schwebezustand dadurch beenden, dass er den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordert. Die Aufforderung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, formlos mögliche, geschäftsähnliche Handlung, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur.

Rn 2 Das Recht, die Aufhebung zu verlangen (§ 749 I), ist nach allgM kein Gestaltungsrecht, sondern ein Anspruch auf Aufhebung, der durch Leistungsklage durchzusetzen ist. Nach heute überwiegender und richtiger Auffassung ist nicht zwischen dem Anspruch auf Einwilligung zur Aufhebung, auf Einwilligung in einen bestimmten Teilungsplan und auf Mitwirkung beim Vollzug des Teilu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. 2Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Weitere Verteilung der Beweislast.

Rn 7 In Anknüpfung an die Rspr findet sich in II 2 die dem Behandelnden eingeräumte Möglichkeit, sich darauf zu berufen, der Patient hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in gleicher Weise für die Maßnahme entschieden (BGH NJW 92, 2351, 2353 [BGH 07.04.1992 - VI ZR 192/91]; 10, 3230, 3232 [BGH 06.07.2010 - VI ZR 198/09]; 19, 3072 [BGH 21.05.2019 - VI ZR 119/18], NJW...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift trifft eine Regelung für den Fall, dass der Minderjährige unter Verstoß gegen § 107 ohne vorherige oder gleichzeitige Zustimmung (Einwilligung, s. § 183 I) die Willenserklärung abgibt. Für den Fall, dass es sich bei dem vom Minderjährigen abgeschlossenen Rechtsgeschäft um einen Vertrag handelt, hängt seine Wirksamkeit von der nachträglichen Zustimmung (Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer, wenn der Volljährige dies wünscht, oder wenn er durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Betreuungsvereins. (2) Der Betreuungsverein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vorschlägen des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Schuldrechtliche Belastungen.

Rn 12 Erforderlich ist eine Einwilligung, wenn die Haftung des Minderjährigen nicht auf das unentgeltlich zugewendete Grundstück beschränkt ist. Der unentgeltliche Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks ist nicht rechtlich vorteilhaft, da der Minderjährige wegen § 566 in die Pflichten aus dem Mietvertrag eintritt (BGHZ 162, 137; NJW 05, 1430; NJW-RR 22, 793 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Das Recht am eigenen Bild.

Rn 27 Neben dem Namensrecht gibt es eine eigene normative Regelung zum Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22f KUG). Der Bildnisschutz stellt neben dem Namensschutz einen besonders wichtigen Aspekt iRd Schutzes besonderer Persönlichkeitsrechte dar (zu Einzelheiten s. MüKo/Rixecker Allg PersönlR Rz 40 ff; Erman/Ehmann § 12 Anh Rz 165 ff). Zum abgestuften Schutzkonzept der §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtslage beim Verzichtenden.

Rn 2 Bis 1.1.23 regelte Abs 1 aF die Genehmigungsbedürftigkeit beim Verzichtenden. Dieser kann nach allg Regeln vertreten werden. Er muss den Verzichtsvertrag nicht persönlich schließen. Die Vollmacht bedarf nicht der Form des § 2348, vgl § 167 II. Ist er geschäftsunfähig (§ 104), muss der gesetzliche Vertreter (zB Eltern, Vormund, Betreuer) bei Vertretungsausschlüssen (zB §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt und Umfang.

Rn 4 Exemplarisch ergeben sich Inhalt und Umfang der Patientenakte aus II selbst. Hervorgehoben hat der Gesetzgeber in II 2, dass auch Arztbriefe als Transferdokumente, die der Kommunikation zwischen Ärzten über den Gesundheitszustand des Patienten dienen, der Patientenakte hinzuzufügen sind (BTDrs 17/10488 S 26). Ebenfalls zum Inhalt der Patientenakte sollen Einwilligungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Anweisungslagen im Bankverkehr – Grundlagen.

Rn 91 Lehre und Kasuistik zum Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen sind stark geprägt von besonderen Rückabwicklungsproblemen beim bargeldlosen Zahlungsverkehr, für den durch die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG v 13.11.07) mit Einfügung der §§ 675c – 676c seit dem 31.10.09 neue rechtliche Grundlagen gelten (vgl Kommentierung zu §§ 675c f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Adressat.

Rn 10 Adressat der Aufklärung ist der Patient. Im Falle der Einwilligung durch einen hierzu Berechtigten nach § 630d I 2 ist dieser auch Adressat der Aufklärung (§ 823 Rn 211). Dementsprechend haben sich Inhalt, formelle Anforderungen und Entbehrlichkeit der Aufklärung an seiner Person auszurichten. Zur umstr Frage, ob bei minderjährigen, aber einwilligungsfähigen Kindern zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ärztliche Zwangsmaßnahmen.

Rn 14 Über die Unterbringung nach § 1831 hinaus bedarf aber auch jede ärztliche Zwangsmaßnahme (Zwangsbehandlung) der Einwilligung des Betreuers (§ 1832 I ) und der zusätzlichen Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1832 II ). Auf der Grundlage des § 1832 kann eine Genehmigung der Zwangsbehandlung auch bei Betroffenen, bei denen eine Unterbringung nach § 1831 I nicht mögl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Systematik.

Rn 1 Nach I ist die Verfügung eines Nichtberechtigten von Anfang an wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. Davon zu unterscheiden sind die in II 1 genannten Fälle der nachträglichen Heilung (Konvaleszenz). Auf der Grundlage von I haben Rspr und Lehre die Dogmatik der Ermächtigung entwickelt (Rn 13 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gegen § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Betreuungsgerichtliche Genehmigung.

Rn 11 Soweit der Betreuer selbst für eine Willenserklärung in Vertretung des Betreuten der Einwilligung des BtG bedarf (§ 1823 Rn 5), gilt dies auch für die Zustimmung zu einer entspr Willenserklärung des Betreuten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 3b Der vertretende Ehegatte darf in den in I 1–4 genannten Bereichen für den anderen tätig werden, sofern die Eheleute nicht getrennt leben (III 1), ihm oder dem behandelnden Arzt nicht bekannt ist, dass der Ehegatte die Vertretung ablehnt oder für eine anderweitige Vertretung gesorgt hat (III 2). Dabei muss die eingewilligte Behandlung sich nicht auf die Erkrankung bezie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. 2Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. (2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. (3) Wird ein ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Im Zusammenhang mit der Einwilligung dient die Aufklärungspflicht dem Schutz des Selbstbestimmungsrechts (Art 2 I iVm. Art 1 I GG) des Patienten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufklärung.

Rn 7 Deklaratorisch weist II auf die vorherige Aufklärung nach § 630e als Erfordernis der wirksamen Einwilligung hin.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. 2Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unaufschiebbarkeit.

Rn 5 Nicht rechtzeitig eingeholt werden kann die Einwilligung bspw bei Notfallmaßnahmen, die eine unmittelbare Behandlung des Patienten zur Beseitigung von Gefahren für Leib und Leben erfordern.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Körper- oder Gesundheitsverletzung.

Rn 24 Körper- und Gesundheitsverletzung lassen sich oft kaum exakt voneinander abgrenzen: Die Körperverletzung als unbefugter (nicht durch Einwilligung gedeckter) Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (BGHZ 124, 52, 54 mwN; NJW 13, 3634 Rz 12; 22, 3509 Rz 16 mwN) bezieht sich stärker auf die äußere Integrität, die Gesundheitsverletzung auf innere körperl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertragsbedingungen.

Rn 1 Vertragsbedingungen sind alle Regelungen, die nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es werde damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses gestaltet (BGHZ 133, 187; WM 05, 875). Die Art und Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, etwa die Frage, ob es sich um ein vertragliches, vorvertragliches (BGH NJW 96, 2574) oder gesetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gesetzliche Vertreter.

Rn 28 Gesetzliche Vertreter sind va die Vertreter natürlicher Personen (etwa Eltern, § 1626, Vormund, § 1789, Betreuer, § 1823). Nach hM stehen Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter und ähnliche Personen einem gesetzlichen Vertreter gleich. Ein Betreuer, dessen Einwilligung zu Rechtsgeschäften des Betreuten erforderlich ist – s §§ 1814 ff, 1825 I –, dürfte ebenfalls ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zeitpunkt.

Rn 2 Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts ist die Einwilligung vor Durchführung der medizinischen Maßnahme einzuholen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Namensänderungen (Abs 3).

Rn 5 Wünschen die Adoptierenden eine Namensänderung des Kindes, kommt sowohl eine Änderung des Vornamens als auch des Familiennamens in Betracht. Erforderlich ist ein vor der Adoption gestellter Antrag, der der Einwilligung des Kindes bedarf. Die Änderung muss im Adoptionsbeschluss enthalten sein, da eine spätere Abänderung unzulässig ist (AG Nürnberg StAZ 09, 82 [AG Nürnber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Dingliche Belastungen.

Rn 11 Nicht rechtlich nachteilig ist die Zuwendung eines dinglich belasteten Gegenstandes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die dingliche Belastung auf der Sache ruht und deren Wert mindert, der Minderjährigen aber nicht persönlich verpflichtet wird. Da es nicht auf eine wirtschaftliche Bewertung ankommt, ist das Geschäft auch dann einwilligungsfrei, wenn die Belastungen größ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1819 BGB – Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen.

Gesetzestext (1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat. (3) Ein M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Klärungsanspruch.

Rn 2 Tatbestandlich sind drei unterschiedliche Ansprüche geregelt. Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung (Abs 1 S 1) ist unmittelbar mit der Duldungspflicht zur Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe verbunden. Die Duldung umfasst die Pflicht zum Erscheinen am Ort der Probenentnahme, zur Identitätsfeststellung sowi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Wohngemeinschaften.

Rn 96 Eine Wohngemeinschaft ist idR der Zusammenschluss von mindestens 2 Personen, die weder durch die Ehe noch durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander verbunden sind (s.a. BGH ZMR 22, 629 Rz 37). Bei einer Wohngemeinschaft kann eine Person einerseits Mieter sein und Vermieter für Dritte (Untermiete). Ferner können Einzelverträge bestehen oder ein einziger Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 7 § 241a setzt die Erbringung einer Leistung durch einen Unternehmer iSv § 14 I an einen Verbraucher iSv § 13 voraus. Da der Verbraucher nicht bestellt hat, ist § 13 nicht unmittelbar anwendbar; entscheidend ist die hypothetische Betrachtung, ob der Empfänger Verbraucher wäre, hätte er bestellt (Oppermann/Müller GRUR 05, 280, 288), nur dass bei § 241a der Verbraucher imme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nichtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Ein ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam. Er wird erst mit der Genehmigung wirksam (II). Bis zu seiner Genehmigung oder deren Ersetzung können aus ihm keine Rechte hergeleitet werden, er begründet keine Leistungspflichten. Die Norm gilt nur für Verträge, nicht für einseitige Rechtsgeschäfte (§ 1367) oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Datenschutzrechtlicher Widerruf oder Widerspruch des Verbrauchers.

Rn 7 Ferner muss der Verbraucher einen Widerruf einer bereits erteilten Einwilligung gem Art 7 III DSGVO oder einen Widerspruch gegen die weitere Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gem Art 21 I, II DSGVO erklärt haben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1817 BGB – Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer.

Gesetzestext (1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser versorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbereich betraut wird. Mehrere berufliche Betreuer werden außer in den in den Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt. (2) Für die Entscheidung übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1772 BGB – Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme.

Gesetzestext (1) 1Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wennmehr