Fachbeiträge & Kommentare zu Elternunterhalt

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr. Der Splittingvorteil aus einer zweiten Ehe ist beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, soweit er auf dem Einkommen des Pflichtigen beruht (BGH FamRZ 2008, 2189, Tz. 16, 33), beim Ehegattenun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dresden, Unterhaltsleitlini... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 960,00 EUR. 19. Elternunterhalt Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den §§ 41-43 SGB XII (Grundsicherung) zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9.). 20. Lebenspartnerschaft Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. 19. Elternunterhalt Haben Eltern Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder, so sind auch Pflegebedarf und Heimkosten Teile des Unterhaltsbedarfs. 20. Lebenspartnerschaft Der Bedarf gemäß §§ 5, 12, 16 LPartG bemisst sich nach den partnerschaftlichen Lebensverhäl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21 Selbstbehalt Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben. 21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil v. 15.3.2006, XII ZR 30/04, FamRZ 2006, 683). 21....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1. Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese als die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig prägend anzusehen sind. Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden dabei grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechts- kraft de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Bru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schleswig - Holstein, Unter... / 1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 1.1.2020

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen. 1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen. Grundsätzlich sind Abfi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18 Ansprüche nach § 1615l BGB Der Bedarf des nach § 1615l Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils bemisst sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes erreicht hätte (BGH, Beschl. v. 10.06.2015 - XII ZB 251/14, BGHZ 205, 342, FamRZ 2015, 1369). Der Bedarf kann nicht von dem ggfls. höheren Einkommen des Unterhalts...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Naumburg, Unterhaltsleitlin... / IV. Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB Der Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB) und beträgt in der Regel 960 EUR. 19. Elternunterhalt Für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern gilt ein erhöhter angemessener Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.4 weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. 19. Elternunterhalt Der Bedarf ist konkret darzulegen. Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind zu berücksichtigen. Die sich aus dem Angehörigenentlastungsgesetz möglicherweise ergebenden Besonderheiten sin...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Naumburg, Unterhaltsleitlin... / 1.7 Anhänge

Anhang 1 - Tabelle zum Kindesunterhalt Anhang 2 Unterhaltstabelle - Zahlbeträge Anhang 3 Selbstbehalts- und Bedarfssätze ab 1. Januar 2016 unverändertmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen. 1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrech...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt in der Regel mindestens 960 EUR. Die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ist durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Wegen des Selbstbehalts vgl. 21.3.2. 19. Elternunterhalt Der Bedarf ist konkret dazulegen. Leistungen nach §§ 41 – 43 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils und beträgt mindestens 960,00 EUR - falls erwerbstätig: 1.160,00 EUR; er ist jedoch nicht höher als der fiktive Bedarf eines Ehegatten in gleicher Situation. 19. Elternunterhalt Der Unterhaltsbedarf der Eltern ist konkret darzulegen. Leistungen nach §§ 41...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Süddeutschland, Unterhaltsl... / 10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen - Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 23 % des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) - abzusetzen (Nettoeinkommen). Es be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. 1.2. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum nach Zufluss zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre). 1.3. Überstundenvergütunge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rostock, Unterhaltsleitlini... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB Der Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB). 19. Elternunterhalt Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den §§ 41 bis 43 SGB XII (Grundsicherung) zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9). 20. Lebenspartnerschaft Bei Getrenntleben...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH FamRZ 2006, 683) Selbstbehalt. 21.2 Notwendiger Selbstbehalt Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Naumburg, Unterhaltsleitlin... / V. Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). In dem jeweiligen Selbstbehalt sind unterschiedlich hohe Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten (vgl. Nr. 21.5.2). 21.2 Notwendiger Selb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen Zum Bruttoeinkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie sonstiger Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten und Pensionen. 1.2 Unregelmäßiges Einkommen Höhere einmalige Zahlungen (z.B....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Die Selbstbehalte bezeichnen den Teil des Einkommens, der dem Unterhaltsschuldner für seine eigene Lebensführung zu verbleiben hat. Als Mindestbetrag umfassen sie jeweils den laufenden Lebensbedarf iSd. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II, übliche Versicherungen, angemessene Wohnkosten (einschließlich Nebenkosten und Heizung entsprechend den in der Düssel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Leistungsfähigkeit ist in dem Umfang gegeben, in welchem das bereinigte Einkommen, hier ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus, den Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss, übersteigt. 21.2 Notwendiger Selbstbehalt Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten 21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). 21.2. Er beträgt gegenüber Minderjährigen und gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern (notwendiger oder...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rostock, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Brut...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten 21.1 Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche von seinem Einkommen der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben. 21.2 Notwendiger Selbstbehalt Für Eltern gilt gegenüber minderjährigen Kindern und privilegiert volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuer- und sozialrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Der Unterhaltsberechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben mit 1/12 ihres Jahresbetrages zugrunde zu legen. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Maßgebend sind die Einnahmen eines Jahres einschließlich Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger Einmalzahlungen. 1.2 Unregelmäßige Einkommen Bei ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2019, Schwab/Ernst, Handbuch Scheidungsrecht

Begründet von Prof. Dr. Dr. hc. Dieter Schwab; herausgegeben von Prof. Dr. Rüdiger Ernst. 8., völlig überarbeitete Aufl., 2019. Verlag C.H. Beck, München, XXII, 2.162 S., 169,00 EUR Entgegen des Titels "Scheidungsrecht" wird nicht nur die Ehescheidung behandelt, sondern auch die Familiensachen der elterlichen Sorge und Umgang, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 11/2019, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts

Niepmann/Seiler 14. Auflage 2019, 544 Seiten, 57 EUR, Reihe NJW Praxis, Verlag C.H. Beck In der aktuellen Auflage des Buches von Niepmann/Seiler zum Unterhaltsrecht ist ein Bearbeiterwechsel eingetreten. Den Bearbeitungsteil von Werner Schwamb, Vors. Richter am OLG Frankfurt/M. a.D., hat nunmehr Dr. Christian Seiler, Direktor des AG Freising, übernommen. Das Werk ist in zwei g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 10/2019, Familiengericht... / IV. Bundesgerichtshof

Nach der umfassenden Reform des Ehe- und Familienrechts (in Kraft seit 1.7.1977, also seit mehr als 40 Jahren) ist der Bundesgerichtshof die letzte Instanz nach dem Amtsgericht/Familiengericht und dem Oberlandesgericht/Familiensenat. Der XII. Senat wird häufig als Familiensenat bezeichnet, dies ist auch zutreffend, wenn er in Familiensachen tätig wird. Allerdings handelt es s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 08/2019, Verneinte Ersa... / 2 Aus den Gründen:

"… [4] 1. Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Schadensersatzanspruch i.H.v. 2.240 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB wegen unfallbedingter Einschränkungen bei der Haushaltsführung für ihre Mutter. Hierfür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage." [5] 1.1. Gesetzliche Grundlage des Anspruchs auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens ist § 843 Abs. 1 BGB. Danach ist dem Verletzten Schadense...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2019, Elternunterhalt... / Leitsatz

Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erhöhen. (Rn 15) (Rn 20) BGH, Beschl. v. 20.2.2019 – XII ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2019, Elternunterhalt: Keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Schenkers bei lebenslangem Nießbrauch

BGB § 528 Abs. 1 § 1603 Abs. 1 Leitsatz Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erhöhen. (Rn 15) (...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2019, Elternunterhalt... / 2 Anmerkung

Zu der vorstehenden Entscheidung vom 20.2.2019 zum Elternunterhalt gibt es an für sich nicht viel anzumerken. Das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind hatte eine selbstgenutzte Wohnung auf die Tochter unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Der Sozialhilfeträger macht aus übergeleitetem Recht geltend, dass die Schenkung zurückzufordern sei. Die Entscheidung reiht sich nahtl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2019, Elternunterhalt... / 1 Gründe:

I. [1] Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Elternunterhalt für die Zeit von Mai 2017 bis November 2017 geltend. [2] Der Antragsteller erbrachte der pflegebedürftigen Mutter des Antragsgegners, die vollstationär in einem Altersheim untergebracht war, ab März 2017 Sozialhilfeleistungen in Höhe seines Antrags. Die Mutter vers...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2019, Gleichzeitige I... / 1 Gründe:

I. [1] Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Elternunterhalt für die Zeit von August 2017 bis Juli 2018 geltend. [2] Der Antragsteller erbrachte der pflegebedürftigen Mutter der Antragsgegnerin, die vollstationär in einem Altersheim untergebracht war, seit März 2015 Sozialhilfeleistungen in Höhe seiner Unterhaltsanträge. Die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2019, Gleichzeitige I... / Leitsatz

1. Zur Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 20.2. 2019 – XII ZB 364/18, zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Die Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jewe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2019, Gleichzeitige I... / 2 Anmerkung

Der 12. Zivilsenat des BGH beantwortet in dieser Entscheidung zwei grundsätzliche im Rahmen der Elternunterhaltsrechtsprechung bedeutsame Fragen: Zum einen befasst sich der Beschluss in kurzer Folge ein zweites Mal mit dem Problem der Schenkungsrevokation zur Herstellung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes. Zum anderen stellt der BGH fest,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 05/2019, Rechtsprechung ... / Unterhalt

BGH, Beschl. v. 20.3.2019 – XII ZB 365/18 a) Zur Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 20.2.2019 – XII ZB 364/18, zur Veröffentlichung bestimmt). b) Die Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 04/2019, Zukunft der Düsseldorfer Tabelle

– Aus der Aktuellen Stunde der Herbsttagung der AG Familienrecht – Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen geringfügig redigierten Mitschnitt der "Aktuellen Stunde" zur Düsseldorfer Tabelle auf der Herbsttagung der AG Familienrecht am 1.12.2018 in Münster. Der Gesprächscharakter wurde beibehalten; von der Veröffentlichung der Wortmeldungen in der anschließenden Diskussion...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 01/2019, Elternunterhalt – Unbillige Härte für Kinder einer seit Geburt gehörlosen Mutter

BGB § 1610 Abs. 1 § 1602; SGB XII § 94 Abs. 3 Nr. 2; SGB I § 17 Abs. 2 S. 2; SGB XI a.F. § 15 § 28 Abs. 4 S. 2 § 84 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 Leitsatz Zur unbilligen Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, die einem Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen kann (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 8.7.2015 – XII ZB 56/14, BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 und v. 17....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Süddeutschland, Unterhaltsl... / 19. Elternunterhalt

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 01/2019, Elternunterhalt... / Leitsatz

Zur unbilligen Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, die einem Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen kann (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 8.7.2015 – XII ZB 56/14, BGHZ 206, 177 = FamRZ 2015, 1467 und v. 17.6.2015 – XII ZB 458/14, BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594). BGH, Beschl. v. 12.9.2018 – XII ZB 384/17 (OLG Düsseldorf, AG Düsseldorf)mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 01/2019, Elternunterhalt... / 1 Gründe:

[1] I. Die Antragstellerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von April 2012 bis Juni 2015 geltend. [2] Die 76-jährige und von Geburt an gehörlose Mutter der Antragsgegnerinnen lebt seit Juli 2011 in einer Pflegeeinrichtung. Dort bewohnt sie seit September 2012 ein Zimmer in der neu eingerichteten Gehörlosenw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Erleidet dieser einen konkreten Verdienstausfall, ist er auch für den Unterhalt zu Grunde zu legen. Der Mindestbedarf entspricht in der Regel dem notwendigen Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige (880 EUR). Der Anspruch nach § 1615l BGB ist begrenzt auf den B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 01/2019, Kein Wohnvorteil ohne Tilgungen – eine Erkenntnis und ihre Folgen für das Unterhaltsrecht

Die im Titel wiedergegebene Feststellung stellt den Kernsatz der Begründung einer inzwischen bereits zwei Jahre alten Entscheidung des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs dar, mit der dieser eine von der Praxis weitgehend nicht bzw. in ihrem Umfang nicht wahrgenommene Änderung seiner Unterhaltsrechtsprechung vorgenommen hat. In seinem Beschluss vom 18.1.2017[1] ist der Sen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er ist auch dann nicht nach dem Einkommen des Pflichtigen zu bemessen, wenn dieser mit dem betreuenden Elternteil zusammengelebt hat (BGH FamRZ 2008, 1739; 2010, 357). Der Bedarf, der sich auch aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615 l BGB Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils; er beträgt aber in der Regel monatlich mindestens 880 EUR (ohne Kranken- und Pflegeversicherungskosten, die zusätzlicher Bedarf sein können). Die Inanspruchnahme des Pflichtigen ist durch den Halbteilun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.4 Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche nach § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 880 EUR, bei Erwerbstätigkeit mindestens 1.080 EUR. 19. Elternunterhalt Der Bedarf bemisst sich nach der eigenen Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils. Auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr. Der Splittingvorteil aus einer zweiten Ehe ist beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, soweit er auf dem Einkommen des Pflichtigen beruht (BGH FamRZ 2008, 2189, Tz. 16, 33), beim Ehegattenun...mehr