Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 13 Erbrecht / E. Ansprüche bei Vor- und Nacherbfolge

Rz. 126 Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser erreichen, dass sein Vermögen unterschiedlichen Personen in zeitlicher Staffelung zukommt. Der Vorerbe ist lediglich "Erbe auf Zeit". Auch wenn es sich um den Fall einer sog. nicht befreiten Vorerbschaft handelt, ist der Vorerbe für sämtliche den Nachlass betreffenden Klagen in vollem Umfang aktiv und p...mehr

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§ 13 Erbrecht / 5. Muster: Feststellungsantrag bei Pflichtteilsstufenklage, die Prozesskosten betreffend

Rz. 259 Muster 13.16: Feststellungsantrag bei Pflichtteilsstufenklage, die Prozesskosten betreffend Muster 13.16: Feststellungsantrag bei Pflichtteilsstufenklage, die Prozesskosten betreffend Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Prozesskosten betreffend den Rechtsstreit vor dem Landgericht _____, Aktenzeichen _____, zu ersetzen.mehr

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§ 13 Erbrecht / 5. Sonderfall: Erbscheinskosten

Rz. 63 Wie sind die Kosten für die Erlangung eines Erbscheins einzustufen, die einer der Miterben gehabt hat? Dazu liegt obergerichtliche Rechtsprechung nicht vor. Es dürfte sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten handeln. Es wäre allenfalls eine Erstattungsmöglichkeit über Geschäftsführung ohne Auftrag zu prüfen.[42]mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Anmerkungen zum Muster

Rz. 177 Hier geht es um den Fall, dass der Nacherbe einer Verfügung des Vorerben zugestimmt hat, im Nachhinein von dieser Zustimmung jedoch nichts mehr wissen will, ja sie sogar bestreitet. Die Zustimmung des Nacherben ist nicht formbedürftig (§ 182 Abs. 2 BGB). Unabhängig davon, ob der Kläger befreiter oder nicht befreiter Vorerbe ist, kann er einen Feststellungsantrag stel...mehr

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§ 13 Erbrecht / IV. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 41 Die sich aus § 2314 BGB ergebenden Ansprüche werden mit der Leistungsklage am Wohnsitzgericht des in Anspruch genommenen Erben geltend gemacht. Der Wohnsitz dürfte ebenfalls entscheidend sein bei Auskunftsansprüchen der Miterben untereinander und Ansprüchen aus allgemeinem Auftragsrecht.mehr

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§ 13 Erbrecht / VI. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 254 Örtlich zuständig ist nach § 27 ZPO wahlweise das Gericht am letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers oder nach § 13 ZPO das Gericht am allgemeinen Wohnsitz des Beklagten.mehr

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§ 13 Erbrecht / B. Herausgabe-/Auskunftsansprüche des Erben

I. Allgemeines Rz. 14 Herausgabeansprüche des Alleinerben können sich bspw. gegenüber einem Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB ergeben, aber auch gegenüber einem Beschenkten nach § 2287 BGB oder aus Auftragsrecht nach § 667 BGB. Wenn ein solcher Herausgabeanspruch zur Debatte steht, müssen die Gegenstände, die herausverlangt werden, im Einzelnen angegeben werden. Das ist für ...mehr

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§ 13 Erbrecht / II. Auskunftsansprüche

Rz. 15 Das Gesetz regelt leider den Auskunftsanspruch des Erben nicht einheitlich, anders als etwa im Pflichtteilsrecht (§ 2314 BGB). Es ist dem Erben selbst zuzumuten, sich mithilfe im Gesetz an unterschiedlichen Stellen geregelter Auskunftsansprüche die jeweiligen Informationen zu besorgen. Letztlich hilft dem Erben allenfalls noch eine Berufung auf § 242 BGB. Unter bestim...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Wer kann die Klage erheben?

Rz. 88 Zunächst kann natürlich jedes Mitglied der Erbengemeinschaft diese Klage erheben. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus der Erwerber eines Erbteils anstelle des veräußernden Miterben,[47] der nur einen Erbteil verwaltende Testamentsvollstrecker statt des betroffenen Miterben,[48] der Nießbraucher (§ 1066 Abs. 2 BGB) sowie der Insolvenzverwalter.mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Muster: Klage des Vorerben auf Feststellung des Vollerbrechts

Rz. 176 Muster 13.10: Klage des Vorerben auf Feststellung des Vollerbrechts Muster 13.10: Klage des Vorerben auf Feststellung des Vollerbrechts An das Landgericht _____ Klage der _____ – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Feststellung des Erbrechts Namens und in Vollmacht der Klägerin bitte ich um Anberaumung eines mög...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Das private Nachlassverzeichnis

Rz. 193 Das private Nachlassverzeichnis ist schriftlich abzufassen. In der Praxis hat sich die Abfassung in der Form einer Bilanz bewährt. Es muss alle tatsächlich vorhandenen und fiktiven Nachlassgegenstände und Schulden ausweisen. Bei Schenkungen ist das jeweilige Datum der Schenkung anzugeben. Die Gegenstände müssen einzeln verzeichnet sein, die Darstellung muss insgesamt...mehr

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§ 13 Erbrecht / a) Allgemeines

Rz. 49 Es gilt der Grundsatz, dass eine Leistung an die Erbengemeinschaft gefordert werden muss. Kann aber ein einzelner Miterbe überhaupt ohne Mitwirkung der anderen Erben klagen? Der Miterbe ist Kläger in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft.[29] Rz. 50 Es wird dazu teilweise die Auffassung vertreten, dass deswegen immer die Zustimmung aller Miterben er...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 100 Zur Teilungsreife gehört allerdings auch die vorab zu erledigende Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 BGB). Nur der dann noch verbleibende Nachlass kann unter den Miterben entsprechend den Erbquoten verteilt werden. Es ist ja gerade Aufgabe des Teilungsplans, die Erbengemeinschaft endgültig auseinanderzusetzen, so dass hier keine restlichen Verbindli...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Muster: Klage des Vorerben auf Zustimmung gem. § 2120 BGB

Rz. 178 Muster 13.11: Klage des Vorerben auf Zustimmung gem. § 2120 BGB Muster 13.11: Klage des Vorerben auf Zustimmung gem. § 2120 BGB An das Landgericht _____ Klage der _____ – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Zustimmung Namens und in Vollmacht der Klägerin bitte ich um Anberaumung eines möglichst frühen Termins zu...mehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

Rz. 182 Im vorliegenden Muster will der Nacherbe festgestellt wissen, dass eine letztwillige Verfügung des Erblassers als Vor- und Nacherbschaft auszulegen ist. Bekanntlich besteht häufig Streit darüber, ob tatsächlich überhaupt eine Vor- und Nacherbfolge von dem Erblasser gewollt war oder ob es sich um eine Vollerbschaft mit Schlusserbeneinsetzung gehandelt hat. Nur für den...mehr

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§ 13 Erbrecht / IV. Klage des Vorerben auf Aufwendungsersatz

Rz. 143 Zwar muss der Vorerbe die gewöhnlichen Erhaltungskosten und die gewöhnlichen Lasten selbst tragen (§ 2124 Abs. 1 BGB). Außergewöhnliche Erhaltungskosten und Lasten fallen jedoch dem Nachlass zur Last (§§ 2124 Abs. 2 S. 1, 2126 BGB). Darunter sind vor allem Aufwendungen mit langfristig wertsteigender Wirkung zur verstehen. Bspw. fallen hierunter notwendige größere Rep...mehr

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§ 13 Erbrecht / II. Allgemeines zum Auskunftsanspruch

Rz. 191 Da der Pflichtteilsberechtigte selbst keinen Zugriff auf den Nachlass hat, verfügt er nicht über die notwendigen Informationen, seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern. Daher hat er gem. § 2314 BGB einen Anspruch gegenüber dem Erben aufmehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Einrede der beschränkten Miterbenhaftung bei der Gesamtschuldklage

Rz. 74 Wenn ein Nachlassgläubiger vor Teilung die Gesamtschuldklage erhebt, kann jeder Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses seine Haftung auf den Miterbenanteil beschränken – sog. aufschiebende Einrede der beschränkten Miterbenhaftung gem. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Einrede besteht unabhängig von der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nach den §§ 1975 ff. BGB. Rz. 75 D...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Auskunftsanspruch gegen den Hausgenossen

Rz. 30 Der Anspruch gem. § 2028 BGB richtet sich gegen Personen, bei denen unsicher ist, ob sie Besitzer in Bezug auf den Nachlass sind, die aber in einem besonderen tatsächlichen Näheverhältnis (häusliche Gemeinschaft) zum Erblasser gestanden haben. Die Begrifflichkeit ist weit auszulegen. Erfasst von der häuslichen Gemeinschaft werden alle Personen, die aufgrund räumlicher...mehr

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§ 13 Erbrecht / a) Streit um das Bestehen von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 10 Derzeit noch ungeklärt ist die Frage, ob entsprechende Feststellungsklagen zwischen Erblasser und potentiellen Erben oder umgekehrt Klagen potentieller Erben untereinander mit dem Inhalt, dass ein Pflichtteilsrecht besteht oder nicht besteht, zu Lebzeiten des Erblassers zulässig sind. Obergerichtliche Entscheidungen dazu liegen nicht vor. Rz. 11 Klar ist, dass die vorg...mehr

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§ 13 Erbrecht / 5. Auskunft und Rechenschaft gem. §§ 666, 662, 2039 BGB

Rz. 31 Der Erbe kann auch aus Auftragsrecht einen Herausgabeanspruch (§ 667 BGB) und damit entsprechende Auskunftsansprüche haben. Voraussetzung für diesen Anspruch ist zunächst einmal das Bestehen eines Auftragsverhältnisses i.S.v. § 662 BGB. Das setzt voraus, dass sich der Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, für diesen unentgeltlich Geschäfte zu besorgen. ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Auskunftsansprüche der Miterben untereinander

Rz. 35 Nach § 2057 BGB haben Miterben untereinander einen Anspruch auf Auskunft über die Zuwendungen, die nach den §§ 2050–2053 BGB bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen sind. Auskunftsberechtigt sind hier nur die Abkömmlinge, die gesetzliche Erben sind oder die gem. § 2052 BGB testamentarisch auf ihre Erbquote gesetzt wurden, darüber hinaus auch pflichtt...mehr

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§ 13 Erbrecht / b) Wer kommt als Sachverständiger in Betracht?

Rz. 229 Bei der Frage, wer als Sachverständiger in Betracht kommt, gibt es große Unsicherheiten. Der BGH hat entschieden, dass ein Pflichtteilsberechtigter berechtigt ist, vom Erben die Vornahme der Wertermittlung durch einen unparteiischen Sachverständigen zu verlangen.[142] Steht damit fest, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf das Gutachten eines öffentlich...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Teilungsverbote

Rz. 110 Solche Teilungsverbote kommen in der Praxis gar nicht so selten vor (§ 2044 BGB). Danach kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die rechtliche Einordnung derartiger Teilungsverbote ist schwierig;[69] sie...mehr

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§ 13 Erbrecht / 8. Auskunftsanspruch nach § 242 BGB

Rz. 37 Da die gesetzlichen Regelungen der Auskunftspflichten nicht eine umfassende Auskunft des Erben zur Folge haben, ist auch über § 242 BGB eine Auskunftspflicht denkbar. Ein Erbe würde ansonsten keine Auskunft gegenüber dem Beschenkten geltend machen können, er würde benachteiligende Schenkungen nicht von dem Beschenkten erfahren, er würde auch als Nacherbe gegenüber dem...mehr

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§ 13 Erbrecht / VII. Rechtslage bei mehreren Geschenken an denselben Beschenkten

Rz. 278 Insoweit wird § 2329 Abs. 3 BGB entsprechend angewendet. Wie der Beschenkte, der das Geschenk früher erhalten hat als andere, darauf vertrauen darf, zur Pflichtteilsergänzung nur dann herangezogen zu werden, wenn die später Beschenkten nicht verpflichtet sind, kann der mehrfach Beschenkte darauf vertrauen, dass Geschenke, die er früher erhalten hat, unangetastet blei...mehr

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§ 13 Erbrecht / b) Streit um die Berechtigung der Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB

Rz. 12 Eine Ausnahme von dem Grundsatz des Geheimhaltungsinteresses wird von der Rechtsprechung dann gemacht, wenn es um einen Sachverhalt geht, in dem streitig ist, ob eine Pflichtteilsentziehung gerechtfertigt ist oder nicht.[10]mehr

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§ 13 Erbrecht / III. Herausgabeanspruch gegen einen Beschenkten

Rz. 39 Derjenige, der erbvertraglich verbindlich als Schlusserbe eingesetzt ist, hat gem. § 2287 BGB dann einen Herausgabeanspruch, wenn der Erblasser in der Absicht, ihn zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat. Dieser Anspruch entsteht erst nach dem Anfall der Erbschaft und richtet sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. In der Praxis hand...mehr

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§ 13 Erbrecht / 8. Muster: Antrag auf Beschränkung der Haftung gem. § 780 ZPO

Rz. 85 Muster 13.7: Antrag auf Beschränkung der Haftung gem. § 780 ZPO Muster 13.7: Antrag auf Beschränkung der Haftung gem. § 780 ZPO Wir beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise dem Beklagten im Urteil gem. § 780 ZPO vorzubehalten, sich auf die Beschränkungen seiner Haftung sowohl für die Hauptforderung als auch für die Nebenforderungen und die Kosten auf den Bestand des...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 13 Erbrecht / IX. Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den Beschenkten

Rz. 284 Gegenüber dem nach § 2329 BGB haftenden Beschenkten gibt es nur dann einen Auskunftsanspruch, wenn der Erbe seinerseits zur Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.[179] Der Beschenkte muss in diesem Fall Auskunft über die ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall zugewandten Geschenke erteilen.[180] Wenn allerdings der Allein- oder Miterbe selbst pflichtteilsbe...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 13 Erbrecht / 6. Auskunftsanspruch gegen die Bank

Rz. 34 Sämtliche mit der Geschäftsverbindung zusammenhängenden Auskunftsansprüche des Erblassers gehen auf den Erben über. Die Auskunft geht also auf:mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Rechtsstellung des erbvertraglich verbindlich eingesetzten Schlusserben zu Lebzeiten des Erblassers

Rz. 8 Wie bereits erwähnt, ist die Erbeinsetzung grundsätzlich lediglich als Erwerbschance anzusehen. Anders könnte es allerdings bei einem erbvertraglich verbindlich eingesetzten Schlusserben dann sein, wenn die Bindungswirkung tatsächlich eingetreten ist, also bspw. einer jener Testierenden verstorben ist, der die verbindliche Schlusserbeneinsetzung mit veranlasst hat. Bei...mehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Anmerkungen zum Muster

Rz. 84 Hier haften die Erben als Gesamtschuldner dem Nachlassgläubiger für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB). Der Nachlassgläubiger könnte grundsätzlich jeden Erben allein, aber auch mehrere oder alle Erben auf Erfüllung verklagen. Eine Vollstreckung in den Nachlass ist jetzt nicht mehr möglich, da der Nachlass geteilt ist. Ein Titel gegen einen oder m...mehr

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§ 13 Erbrecht / XII. Muster: Klage gegen den Beschenkten auf Herausgabe zum Zweck der Zwangsvollstreckung gem. § 2329 BGB

Rz. 289 Muster 13.17: Klage gegen den Beschenkten auf Herausgabe zum Zweck der Zwangsvollstreckung gem. § 2329 BGB Muster 13.17: Klage gegen den Beschenkten auf Herausgabe zum Zweck der Zwangsvollstreckung gem. § 2329 BGB An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Herausgabe zum Zweck ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Klage auf Rechnungslegung

Rz. 186 Denkbar ist darüber hinaus eine Klage des Vermächtnisnehmers auf Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben, soweit der Vermächtnisanspruch sich am Wert des Reinnachlasses bemisst.[101] Gleiches gilt, wenn der Anspruch nach dem steuerlichen Gewinn berechnet werden soll. In diesem Fall hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Vorlage der Gewinnfeststellung du...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Allgemeines

Rz. 14 Herausgabeansprüche des Alleinerben können sich bspw. gegenüber einem Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB ergeben, aber auch gegenüber einem Beschenkten nach § 2287 BGB oder aus Auftragsrecht nach § 667 BGB. Wenn ein solcher Herausgabeanspruch zur Debatte steht, müssen die Gegenstände, die herausverlangt werden, im Einzelnen angegeben werden. Das ist für einen Erben of...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Allgemeines

Rz. 183 Der Vermächtnisnehmer hat nach § 1939 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des ihm zugewandten Gegenstands. Das Vermächtnis ist gesetzlich wie folgt definiert: "Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis)." Die weiteren im Vermächtnisrecht geltenden Vorschriften finden...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Muster: Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Auskunft

Rz. 255 Muster 13.14: Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Auskunft Muster 13.14: Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Auskunft Sehr geehrter Herr _____, kraft in Ablichtung beigefügter Vollmacht vertreten wir die rechtlichen Interessen der Frau _____. Nach Maßgabe der letztwilligen Verfügung des am _____ in _____ verstorbenen Erblassers _____ sind Sie dessen allein...mehr

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§ 13 Erbrecht / b) Reichweite des § 2039 BGB

Rz. 55 Unter § 2039 BGB fallen schuldrechtliche, dingliche und erbrechtliche Ansprüche,[38] so beispielhaft:mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Anmerkungen zum Muster

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§ 13 Erbrecht / 10. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 217 Die eidesstattliche Versicherung kann von dem Pflichtteilsberechtigten gefordert werden, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass das ihm vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, § 260 Abs. 2 BGB. Dann kann er verlangen, dass der Erbe zu Protokoll an Eides statt versichert, dass er nach bestem Wissen den Bestand des N...mehr

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§ 13 Erbrecht / II. Gegen wen richtet sich die Klage?

Rz. 89 Klagegegner kann immer nur derjenige Miterbe sein, der dem Teilungsplan (siehe Rdn 90) nicht zugestimmt hat. Hier ist also Vorsicht geboten, in eine solche Teilungsklage nicht etwa die Miterben einzubeziehen, die dem Plan bereits zugestimmt haben, denn dafür fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.[49] Auf der Passivseite kommt ein Nießbraucher gem. § 1066 Abs. 2 BGB als Pro...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Allgemeines/Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Schon zu Lebzeiten eines Erblassers kann es zu erbrechtlichen Verfahren kommen, etwa wenn der Erblasser selbst wissen will, ob er überhaupt noch in der von ihm beabsichtigten Art und Weise ein Testament errichten kann und darf oder aber auch dann, wenn der potentielle Erbe von einer Verfügung des noch lebenden Erblassers erfährt und überlegt, ob er nicht schon zu Lebze...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Recht auf Hinzuziehung

Rz. 202 In beiden Fällen der Errichtung des Verzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte seine Hinzuziehung verlangen. Oft ist in der Praxis streitig, ob der Pflichtteilsberechtigte auch einen Vertrauten bzw. einen Beistand mitbringen darf. Der Zuziehungsanspruch umfasst in der Regel auch das Recht auf Anwesenheit eines solchen Beistands oder Vertreters.[122] Der Pflichtte...mehr

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§ 13 Erbrecht / d) Bindet ein eingeholtes Gutachten?

Rz. 234 Wie bereits oben ausgeführt, soll das eingeholte Sachverständigengutachten den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, eigene Ermittlungen hinsichtlich des Werts des Nachlasses vornehmen zu können. In der Regel erfolgt eine Zugrundelegung des Gutachtens im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens. Eine materiell-rechtliche oder prozessrechtliche Bindung an das Erg...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Muster: Auskunftsklage nach § 666 BGB gegen den Bevollmächtigten

Rz. 43 Muster 13.2: Auskunftsklage nach § 666 BGB gegen den Bevollmächtigten Muster 13.2: Auskunftsklage nach § 666 BGB gegen den Bevollmächtigten An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Auskunft und eidesstattlicher Versicherung Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage geg...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Vollständige Auseinandersetzung

Rz. 92 Es muss bis auf wenige Ausnahmefälle eine vollständige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt werden. Ein Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung besteht nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn besondere Gründe vorliegen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden.[53] Rz. 93 Gelegentlich wird in der Rechtsprechung für die Zulässigkeit ein...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Feststellungsklage des Erblassers

Rz. 4 Gelegentlich möchte der Erblasser selbst festgestellt wissen, dass seine letztwillige Verfügung wirksam ist. Ob hier eine Feststellungsklage zulässig ist, hängt von folgenden Kriterien ab:mehr