Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 13 Erbrecht / 6. Muster: Klage des Nacherben auf Feststellung der Nacherbschaft

Rz. 181 Muster 13.13: Klage des Nacherben auf Feststellung der Nacherbschaft Muster 13.13: Klage des Nacherben auf Feststellung der Nacherbschaft An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen: Feststellung der Nacherbschaft Namens und in Vollmacht des Klägers bitte ich um Anberaumung eines...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Klage auf Feststellung des Vermächtnisanspruchs

Rz. 187 Eine derartige Feststellungsklage ist denkbar, wenn der Vermächtnisanspruch zwar mit dem Erbfall entstanden ist, aber noch nicht fällig ist, etwa dann, wenn das Vermächtnis erst nach einer bestimmten Zeit, gerechnet vom Erbfall an, erfüllt werden muss. Wenn dann die Wirksamkeit der Vermächtnisanordnung zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem Beschwerten streitig ist, ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Klage auf Feststellung des Zustands der Erbschaft

Rz. 145 Während der Dauer der Vorerbschaft ist an sich der Vorerbe für die Verwaltung des Nachlasses zuständig. Nun kann es sein, dass der Vorerbe den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwaltet. Daraus könnten dem Nacherben anschließend Ersatzansprüche erwachsen. Um dem Nacherben hier eine Beweissicherungsmöglichkeit zu geben, eröffnet § 2122 BGB im Satz 2 die Möglichkeit, den Z...mehr

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§ 13 Erbrecht / c) Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 20 Die Auskunftsansprüche gehen in der Regel auf Mitteilung von Tatsachen, kraft Gesetzes ist gelegentlich Rechnungslegung oder Rechenschaftslegung oder Vorlage eines Bestandsverzeichnisses geschuldet. Art und Ausmaß der Auskunftserteilung richten sich nach Zumutbarkeitserwägungen gem. § 242 BGB. Rz. 21 In den Fällen, in denen eine Rechnungslegung geschuldet ist (§ 259 Ab...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 221 Der Auskunftsanspruch ist vom Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu unterscheiden. Der Wertermittlungsanspruch setzt voraus, dass zunächst die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum realen oder fiktiven Nachlass nachgewiesen ist. Während es bei der Auskunft um die Weitergabe von Wissen geht, das der Auskunftspflichtige hat oder sich verschaffen muss...mehr

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§ 13 Erbrecht / a) Grundsatz

Rz. 224 § 2314 Abs. 2 BGB schreibt vor, dass die Kosten der Wertermittlung dem Nachlass zur Last fallen. Damit korrespondiert § 2314 Abs. 1 BGB, wonach ein Pflichtteilsberechtigter auch verlangen kann, dass der Wert von Nachlassgegenständen ermittelt wird. Die gesetzliche Regelung betrifft lediglich Wertgutachten, die vom Erben eingeholt werden. Was aber ist mit den Kosten ei...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Anspruchsgrund

Rz. 261 Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall eine Schenkung an einen Dritten getätigt, hat der Pflichtteilsberechtigte gem. § 2325 BGB einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, sofern es sich nicht um eine Anstandsschenkung nach § 2330 BGB handelt. Rz. 262 Voraussetzung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist natürlich, dass ein Pflichtteilsbe...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Muster: Teilungsklage

Rz. 124 Muster 13.9: Teilungsklage Muster 13.9: Teilungsklage An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Zustimmung zu einem Teilungsplan Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage und bitte um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. In dem Termin wird folgender An...mehr

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§ 13 Erbrecht / b) Kostentragung beim Vermächtnis

Rz. 225 Wie aber ist der Fall zu beurteilen, dass bspw. ein Vermächtnisnehmer mit einem Quotenvermächtnis bedacht ist und den Wert eines in den Nachlass gefallenen Grundstücks ermittelt haben möchte? Das LG Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem einem Vermächtnisnehmer eine bestimmte Quote des Werts eines in den Nachlass gefallenen Grundstücks vermacht worden war....mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Recht auf Einsicht in die Nachlassakten

Rz. 190 Da der Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse daran hat, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, hat er gem. § 13 FamFG das Recht auf Akteneinsicht, das auch die Nachlassaufstellung umfasst. Dass diese Aufstellung für einen anderen Zweck erstellt wurde, steht dem berechtigten Interesse de...mehr

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§ 13 Erbrecht / III. Voraussetzungen für die Klageerhebung

Rz. 90 Die von der Rechtsprechung sehr eng definierten Voraussetzungen für die Erhebung einer Teilungsklage führen dazu, dass in der Praxis meistens davor zurückgeschreckt wird. Eine Teilungsklage ist nur dann erfolgversprechend, wenn ein dezidierter Teilungsplan vorgelegt wird.[51] Der Klageantrag geht dann auf Zustimmung zu diesem Teilungsplan. Ferner muss der Antrag auch ...mehr

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§ 13 Erbrecht / VI. Haftungsverteilung bei mehreren Beschenkten

Rz. 277 Wenn ein Erblasser mehreren Personen Schenkungen hat zukommen lassen, haftet nach § 2329 Abs. 3 BGB der frühere Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist. Hat also der Erblasser mehreren gleichzeitig Geschenke zukommen lassen (Beispiel: der Vater schenkt seinen Kindern gleichzeitig jeweils 20.000 EUR), liegt auf der Ebene der Beschenkt...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Feststellungsklage gegen den noch lebenden Erblasser durch potentielle Erben

Rz. 6 Hier ist der Fall denkbar, dass ein potentieller Erbe, mutmaßlich ein gesetzlicher Erbe, davon erfährt, dass "sein" Erblasser eine Erbfolge anordnet, die ihn als gesetzlichen Erben ausschließt. Nicht alle gesetzlichen Erben akzeptieren das, insbesondere dann nicht, wenn auf Seiten der potentiellen Erben die Vermutung besteht, dass der Erblasser bei der Testierung schon...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Der Wertermittlungsanspruch im Prozess

Rz. 237 Grundsätzlich ist der Wertermittlungsanspruch vom Auskunftsanspruch zu trennen. Er ist ein selbstständiger Anspruch. Er kann damit auch einzeln im Wege der Leistungsklage oder aber als Stufenklage in Verbindung mit dem Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Gelegentlich kann es notwendig sein, den Wertermittlungsanspruch getrennt geltend zu machen, etwa dann, wenn ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 13 Erbrecht / 5. Inhalt

Rz. 204 Das amtliche Verzeichnis deckt sich in Bezug auf seinen Inhalt mit dem privatschriftlichen Verzeichnis. Zu erfassen sind:mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Muster: Antrag einer Feststellungsklage zur Vorbereitung der Teilung

Rz. 122 Muster 13.8: Antrag einer Feststellungsklage zur Vorbereitung der Teilung Muster 13.8: Antrag einer Feststellungsklage zur Vorbereitung der Teilung An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Feststellung einer Ausgleichungspflicht Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Kla...mehr

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§ 13 Erbrecht / IV. Feststellungsklage zur Klärung von Vorfragen

Rz. 108 In der Praxis wird man kaum ohne Klärung aller Vorfragen eine Teilungsklage erheben können. So ist üblich, diese Vorfragen zum Gegenstand von Feststellungsklagen zu machen, z.B. zu der Frage, ob ein Gegenstand zum Nachlass gehört oder nicht, ob eine Ausgleichspflicht besteht oder nicht. Derartige Feststellungsklagen sind in diesen Fällen zulässig und von der Rechtspre...mehr

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§ 13 Erbrecht / XI. Prozesstaktische Hinweise

Rz. 287 Weiß ein Pflichtteilsberechtigter von mehreren Beschenkten, könnte er gegen alle Beschenkten gleichzeitig Leistungsklage erheben (Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung). Denkbar ist aber auch, den zuletzt Beschenkten auf Duldung der Zwangsvollstreckung und den früheren Beschenkten auf Feststellung in Anspruch zu nehmen.[184] Rz. 288 Noch nicht höchstrichterlich en...mehr

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§ 13 Erbrecht / 8. Auskunftsanspruch des Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten?

Rz. 215 Von Gesetzes wegen ist ein Auskunftsanspruch eines Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten nicht vorgesehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht durch Analogien.[133] Im entschiedenen Fall des OLG München stritten Brüder um Vermächtnis-, Pflichtteils- und Auskunftsansprüche nach dem Tod der gemeinsamen Mutter. Der beklagte Bruder war testamentarische...mehr

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§ 13 Erbrecht / IV. Klage auf Ergänzung des Pflichtteils zugleich gegen den Erben und den Beschenkten

Rz. 269 Das LG Lüneburg hatte in einem Verfahren, in dem der Kläger gleichzeitig den Erben wie auch den Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch nahm, die Verfahren getrennt. Diese Entscheidung wurde vom OLG Celle für ermessensfehlerhaft gehalten.[165] Die Tatsache, dass das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch das Nichtbestehen desjenigen gegen den Er...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Muster: Pflichtteilsstufenklage

Rz. 257 Muster 13.15: Pflichtteilsstufenklage Muster 13.15: Pflichtteilsstufenklage An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Pflichtteilsstufenklage Vorläufiger Streitwert: _____ Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen, den Beklagten im Wege der Stuf...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Muster: Klage eines Mitglieds der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten auf Zahlung an die Erbengemeinschaft

Rz. 78 Muster 13.3: Klage eines Mitglieds der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten auf Zahlung an die Erbengemeinschaft Muster 13.3: Klage eines Mitglieds der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten auf Zahlung an die Erbengemeinschaft An das Landgericht _____ Klage des _____ – handelnd als Mitglied der Erbengemeinschaft _____, bestehend aus den Erben _____, _____ und _____ – Kläge...mehr

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§ 13 Erbrecht / 5. Muster: Herausgabeklage

Rz. 82 Muster 13.5: Herausgabeklage Muster 13.5: Herausgabeklage An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____und _____ – in Erbengemeinschaft nach dem Tod des am _____ in _____ verstorbenen _____ – Beklagte – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Einräumung eines Nießbrauchsrechts Namens und kraft Vollmacht des Klägers bitten wir um Anbera...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 44 Die Erbengemeinschaft ist eine sog. Gesamthandgemeinschaft, an der jeder Miterbe mit einem bestimmten Anteil beteiligt ist. Sie ist als solche nicht rechtsfähig. Im Ergebnis heißt das, dass die Erbengemeinschaft selbst auch nicht parteifähig ist, sondern nur die einzelnen Erben – in Erbengemeinschaft – klagen können. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft...mehr

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§ 13 Erbrecht / a) Wer bestimmt den Sachverständigen?

Rz. 228 Der Pflichtteilsberechtigte muss dem Gang des Wertermittlungsverfahrens zunächst relativ wehrlos zuschauen. Er hat zweifellos keinen Anspruch darauf, dass ein von ihm benannter oder vorgeschlagener Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt wird. Er müsste sich in diesen Fällen vielmehr zunächst mit dem vorgelegten Gutachten auseinandersetzen und notfalls den W...mehr

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§ 13 Erbrecht / c) Nachvollziehbarkeit von Gutachten

Rz. 231 Das Gutachten muss in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Es muss insbesondere rechnerisch nachvollziehbar sein. Der Sachverständige muss die Grundlagen der Wertermittlung angeben, damit der Empfänger des Gutachtens ggf. eigene, abweichende Schlüsse ziehen kann. Enthält ein derartiges Gutachten keinerlei Angaben dazu, welche Bewertungsmethode angewandt worden ist...mehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Auskunftsanspruch des Miterben

Rz. 213 § 2314 BGB ist lediglich auf den pflichtteilsberechtigten Nichterben anzuwenden, nicht aber auf den pflichtteilsberechtigten Miterben. Dieser hat allenfalls einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Unter den Voraussetzungen, dass der die Auskunft Verlangende selbst nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen in der Lage ist, sich die Auskunft selbst zu beschaffen, mu...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Anmerkungen zum Muster

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§ 13 Erbrecht / 4. Gemeinschaftliche Verwaltung

Rz. 58 Die Erbengemeinschaft wird grundsätzlich gemeinschaftlich verwaltet. Für die Verwaltung gilt das Mehrheitsprinzip (§ 2038 Abs. 2 BGB) während für Verfügungen gemeinschaftliches Handeln vorgesehen ist (§ 2040 Abs. 1 BGB; siehe Rdn 64). Im sog. Innenverhältnis der Erbengemeinschaft ist zu unterscheiden zwischenmehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Muster: Gesamthandklage

Rz. 80 Muster 13.4: Gesamthandklage Muster 13.4: Gesamthandklage An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ und _____ – in Erbengemeinschaft nach dem Tod des am _____ in _____ verstorbenen _____ – Beklagte – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Zahlung und Duldung der Zwangsvollstreckung Namens und in Vollmacht des Klägers bitten wir um...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Grundsatz

Rz. 138 Der Vorerbe ist grundsätzlich zur Verfügung über den Nachlass befugt. Diese Verfügungsbefugnis ist im Gesetz zwar eingeschränkt, der Nacherbe ist aber nach § 2120 BGB grundsätzlich verpflichtet, eine Zustimmung zu allen Verfügungen des Nacherben zu erteilen, wenn sie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Praxisrelevant sind hier...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Muster: Stufenklage des Alleinerben gegen den Erbschaftsbesitzer/sonstigen Besitzer

Rz. 42 Muster 13.1: Stufenklage des Alleinerben gegen den Erbschaftsbesitzer/sonstigen Besitzer Muster 13.1: Stufenklage des Alleinerben gegen den Erbschaftsbesitzer/sonstigen Besitzer An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Auskunft, eidesstattlicher Versicherung und Herausgabe Name...mehr

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§ 13 Erbrecht / a) Auskunftsansprüche außerhalb des BGB

Rz. 16 Auskunftsansprüche außerhalb des BGB bestehen:[11]mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Taktische Überlegungen

Rz. 72 Welche Klageart wählt man? Die Gesamthandklage hat den Nachteil, dass sie nur bis zur Teilung des Nachlasses erhoben werden kann. Aus ihr kann auch nur in den Nachlass vollstreckt werden, nicht in das Eigenvermögen der Erben. Die Gesamtschuldklage hat den Nachteil, dass aus ihr nicht unbeschränkt in den Nachlass vollstreckt werden kann und den Miterben die Möglichkeit...mehr

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§ 13 Erbrecht / d) Verjährung

Rz. 23 Zwar verjähren erbrechtliche Auskunftsansprüche in der Regel in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB), jedoch ist ein Auskunftsbegehren dann nicht mehr erfolgreich, wenn der Hauptanspruch verjährt ist, da dann ein Informationsinteresse nicht mehr anzunehmen ist.[13] Der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB.mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Klage auf Auskunft über den Vermächtnisgegenstand

Rz. 184 Dem Vermächtnisnehmer selbst steht grundsätzlich kein Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben zu, sofern er nicht auch Pflichtteilsberechtigter ist – was ihm ein Auskunftsrecht nach § 2314 BGB eröffnen würde – oder ihm ein Auskunftsanspruch mit vermacht worden ist. Die zuletzt genannte Alternative ist außerordentlich empfehlenswert im Rahmen der Gestaltung, um den Verm...mehr

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§ 13 Erbrecht / 5. Muster: Klage des Vorerben auf Ersatz außergewöhnlicher Erhaltungsaufwendungen

Rz. 180 Muster 13.12: Klage des Vorerben auf Ersatz außergewöhnlicher Erhaltungsaufwendungen Muster 13.12: Klage des Vorerben auf Ersatz außergewöhnlicher Erhaltungsaufwendungen An das Landgericht _____ Klage des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _____ wegen Freistellung Namens und in Vollmacht des Klägers bitte ich um Anbe...mehr

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§ 13 Erbrecht / b) Auskunftsansprüche gemäß dem BGB

Rz. 17 Auskunftsansprüche aus dem BGB ergeben sich:[12]mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Teilungsreife

Rz. 95 Der Nachlass muss teilungsreif sein. Es ist darauf zu achten, dass das Nachlassvermögen in Natur teilbar ist und hierbei keinen Wertverlust erleidet. Eine derartige Teilungsreife lässt sich zu allererst bei Barvermögen, Warenvorräten und sonstigen problemlos teilbaren Gegenständen feststellen. Schwierig wird dies bei mehreren im Nachlass vorhandenen Immobilien, da die...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 65 Die §§ 2058 bis 2063 BGB enthalten ergänzende Bestimmungen für die Haftung von Miterben für Nachlassverbindlichkeiten. Rz. 66 Der Alleinerbe haftet zunächst entweder mit dem Nachlass oder zusätzlich auch mit seinem Eigenvermögen, wenn er von der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung keinen Gebrauch gemacht hat oder diese Möglichkeit verloren hat. Wenn eine Erbengemeinsc...mehr

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§ 13 Erbrecht / III. Gegner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 266 In erster Linie geht der Anspruch gegen den Erben. Die Inanspruchnahme des Beschenkten kommt nur subsidiär nach § 2329 BGB in Betracht (siehe dazu im Einzelnen Rdn 269 ff.). Das setzt voraus, dass der Erbe selbst nicht zur Ergänzung verpflichtet sein darf. Nicht ausreichend sind dafür tatsächliche Gründe, etwa weil der Erbe zahlungsunfähig ist oder aus sonstigen Gründ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Die sog. steckengebliebene Stufenklage

Rz. 242 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Pflichtteilsberechtigte keineswegs unbedingt gehalten ist, seine Ansprüche im Wege der Stufenklage geltend zu machen. Wenn sich die Problematik der Verjährung – noch – nicht stellt, kann es vielmehr aus taktischen Gründen sehr viel sinnvoller sein, zuvor eine isolierte Auskunftsklage zu erheben, da sich dann das Problem der K...mehr

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§ 13 Erbrecht / VIII. Anspruch gegen einen "Weiterbeschenkten"

Rz. 279 Hier ist insbesondere auf ein Urteil des OLG Hamm hinzuweisen:[173] Wendet der vom Erblasser Beschenkte den Schenkungsgegenstand unentgeltlich einem Dritten zu, greift zugunsten des Pflichtteilsberechtigten, der einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2329 BGB geltend macht, über die in dieser Vorschrift enthaltene Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrech...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Verjährungsproblematik trotz Stufenklage?

Rz. 249 Trotz der erhobenen Stufenklage kann es zu einer Verjährungsproblematik kommen, wenn der Kläger etwa nach erteilter Auskunft den Rechtsstreit nicht fortsetzt und damit die Hemmung der Verjährung beendet. Auch wenn im Rahmen einer Stufenklage zunächst nur ein unbezifferter Leistungsantrag gestellt wird, ist zwar die Verjährung grundsätzlich gehemmt. Das gilt aber nur s...mehr

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§ 13 Erbrecht / II. Klage des Vorerben auf Feststellung des Vollerbrechts bei Wegfall des Nacherben

Rz. 132 Wenn der testamentarisch vorgesehene Nacherbe vor dem Erbfall wegfällt (Vorversterben, Ausschlagung, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit), wird die Anordnung der Nacherbfolge gegenstandslos. Soweit der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat, verbleibt die Erbschaft dann bei dem Vorerben. Es ist insbesondere zu prüfen, ob eine anderweitige Bestimmung des Erblassers etwa ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Schutz des Nacherben gegen Zugriff der Gläubiger des Vorerben

Rz. 148 § 2115 BGB gibt dem Nacherben einen Schutz gegen Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Diese Verfügungen sind insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Vorstellbar ist ja, dass ein Gläubiger eines Vorerben die Zwangsvollstreckung in den N...mehr

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§ 13 Erbrecht / a) Auskunfts- und Herausgabeanspruch

Rz. 158 Mit dem Eintritt des Nacherbfalls hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein; die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Der Vorerbe muss die der Nacherbschaft unterliegenden Gegenstände an den Nacherben herausgeben. Rz. 159 Der nicht befreite Vorerbe hat den Nachlass in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer fortgesetzt ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt (§ 2130 Abs. 1 S. 1...mehr

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§ 13 Erbrecht / c) Schadensersatzanspruch bei unentgeltlichen Verfügungen

Rz. 166 Bei unentgeltlichen Verfügungen des Vorerben, zu denen er auch bei einer befreiten Vorerbschaft gem. § 2113 BGB nicht berechtigt wäre, ist er dem Nacherben gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Hier besteht häufig Streit darüber, ob tatsächlich Unentgeltlichkeit gegeben war oder nicht. Folgende Problemfälle können dabei auftreten:mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Teilungsanordnungen

Rz. 112 Ebenso häufig finden wir in der Praxis Anordnungen des Erblassers zur Aufteilung seines Nachlasses (Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB). Auch hier gilt zunächst, dass die Erben sich einvernehmlich darüber hinwegsetzen könnten, in allen übrigen Fällen geht aber eine solche Teilungsanordnung den gesetzlichen Teilungsregeln vor. Rz. 113 Besonders ist darauf zu achten, ob ...mehr