Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 13 Der Wille des Erblassers ist stets vorrangig. Dies bedeutet, dass gem. Abs. 3 die Regel des Abs. 1 nur zur Anwendung kommt, wenn ein entgegenstehender Wille des Erblassers nicht ermittelt werden kann. Ggf. kann, abgesehen von der Regelung des § 2077 BGB, eine Anfechtung gem. § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen.[33]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Erforderlichkeit

Rz. 22 Die Feststellung, dass eine beabsichtigte Maßnahme "ordnungsgemäße Verwaltung" i.S.v. Abs. 1 S. 2 Hs. 1 wäre, führt nicht bereits zu einer Mitwirkungspflicht der Miterben. Die Erben sind erst dann zu einer Mitwirkung verpflichtet, wenn die Maßnahme auch "erforderlich" ist, Abs. 1 S. 2 Hs. 1. Eine Maßnahme ist "erforderlich", wenn sie erfolgen muss, um eine ordnungsgem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Forderung jedes Miterben

Rz. 8 Als "notwendiges Minus" zum Recht des einzelnen Miterben, die Leistung des Schuldners zu fordern, kann der einzelne Miterbe den Schuldner auch durch Mahnung in Verzug setzen. Die Realisierung der Forderung gegen den Schuldner durch Erklärung der Aufrechnung ist hingegen dem einzelnen Miterben versagt, da es sich hierbei um ein Gestaltungsrecht handelt für das § 2038 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 2315, 2316 BGB stellen die Ausnahme zu dem Grundsatz des § 2311 BGB dar, wonach Berechnungsgrundlage für den ordentlichen Pflichtteil stets der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist. Dies hat zur Folge, dass lebzeitige Zuwendungen des Erblassers den ordentlichen Pflichtteil grundsätzlich nicht verringern oder erhöhen können. Rz. 2 Bei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Trennungslösung

Rz. 51 Hier ergibt sich durch die Wiederverheiratungsklausel lediglich ein weiterer Fall des ohnehin angeordneten Eintrittes der Nacherbfolge. Dieser ist aufschiebend bedingt an die Wiederheirat geknüpft. Da die Vor-/Nacherbschaft bei der Trennungslösung ohnehin unbedingt angeordnet ist, wird diese durch die zusätzliche Aufnahme einer Wiederverheiratungsklausel nicht zu eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Nachträgliche Teilungsanordnungen des überlebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Vertragserben

Rz. 36 Die Teilungsanordnung kann nicht wechselbezüglich oder vertragsmäßig bindend vereinbart werden (siehe Rdn 3). Der BGH hat zum gemeinschaftlichen Testament[93] und zum Erbvertrag[94] entschieden, dass – auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt im Testament oder Erbvertrag – der Vertragserbe bzw. überlebende Ehegatte nicht gehindert ist, Teilungsanordnungen nachträglich zu tr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Schadensersatz

Rz. 4 Nach Abs. 2 ist auch der befreite Vorerbe zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er (1) unentgeltlich verfügt oder (2) die Erbschaft in Benachteiligungsabsicht vermindert hat. Unentgeltliche Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB) sind auch dem befreiten Vorerben untersagt. Die Schadensersatzhaftung wegen unentgeltlicher Verfügung setzt Verschulden voraus, eine Benachteiligungs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtung gegenüber Nacherben (Abs. 2 S. 2)

Rz. 4 Nach Abs. 2 S. 2 kann die Anfechtung einem Nacherben gegenüber geltend gemacht werden, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Nacherbschaft gem. § 2139 BGB erst mit dem Nacherbfall anfällt. Der Vorerbe soll möglichst frühzeitig wissen, ob er Vollerbe geworden ist oder den Beschränkungen zugunsten des Nacherben unterliegt. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 15 Nach § 10 Abs. 2 KonsG[5] stehen die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden den von inländischen Notaren beurkundeten Urkunden gleich und sind damit als eine weitere Form der – im BGB allerdings nicht geregelten – ordentlichen Testamente anzusehen. Insoweit ist aber zwischen den Berufskonsuln einerseits und den Honorarkonsuln andererseits (vgl. dazu § 1 Kons...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen

Rz. 19 Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte können ausgleichungspflichtig sein und sich gleichzeitig als Schenkung erweisen, z.B. Übermaßausstattungen nach § 2050 Abs. 3 BGB. Soweit eine ausgleichungspflichtige Schenkung bereits bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils gem. § 2316 BGB "verbraucht wurde", unterliegt sie nicht mehr der Pflichtteilsergä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Voraussetzung des Anfechtungsrechts ist die Möglichkeit (nicht die unmittelbare Folge), dass der am Wegfall des Unwürdigen Interessierte selbst Erbe wird. Mehrere Berechtigte sind unabhängig voneinander anfechtungsberechtigt.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 12 Örtlich zuständig ist der Bürgermeister, in dessen Gemeinde sich der Erblasser in dem Moment, in dem die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens eintritt, aufhält. Fertigt ein unzuständiger Bürgermeister die Niederschrift, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Testaments (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 2 BeurkG).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Tod des Testamentsvollstreckers nach Alt. 1

Rz. 5 Verstirbt der Testamentsvollstrecker, erlischt das Amt des Testamentsvollstreckers nicht zuletzt wegen der Unvererblichkeit automatisch mit dem Tod. Der Erbe des Testamentsvollstreckers ist jedoch wegen §§ 673 S. 2, 2218 BGB gegenüber den Erben, die unter Testamentsvollstreckung standen, hinsichtlich des Todes des Testamentsvollstreckers anzeigepflichtig und auch besor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Gesetz enthält keine allg. Regelung darüber, wie der Erbe nach der Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens haftet. Die Bestimmung enthält deshalb eine (spezielle) Regelung der Haftung des Erben nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Verteilung der Masse (§§ 196 ff., 200 InsO) oder durch einen Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO). Nur in diesen (beiden)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 11 Nach § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Träger eines Heims untersagt, sich über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus von Heimbewohnern oder -bewerbern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Ausnahmen hiervon sind in § 14 Abs. 2 HeimG geregelt. Danach findet die Vorschrift keine Anwendung, wenn andere als die in § 5 HeimG aufgeführten Le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 2 Unter der Teilung des Nachlasses versteht man hier wie bei § 2059 BGB den Vollzug der Erbauseinandersetzung (vgl. § 2059 Rdn 4–9 m. zahlreichen Einzelfällen).[6] Dabei bilden §§ 2060, 2061 BGB die Fortsetzung des interessengerechten Schutzes der Miterben nach der Teilung des Nachlasses. In Folge dessen sehen diejenigen, die bei einem einzelnen Miterben, mit dem die Aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung befasst sich allein mit dem Beginn des Laufs der Fristen der §§ 2014, 2015 BGB. Das Gesetz setzt es als selbstverständlich voraus, dass Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker die aufschiebenden Einreden geltend machen können und regelt insoweit keine Einzelheiten, weshalb die Anwendbarkeit der Bestimmung im Einzelfall der Auslegung b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Einzeltestament

Rz. 5 Beim Testament handelt es sich um eine einseitige Verfügung von Todes wegen, d.h. eine Verfügung durch einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers. Der Inhalt der Verfügung, d.h., ob es sich um eine Erbeinsetzung, eine Vermächtniszuwendung, eine Enterbung etc. handelt, ist für den Begriff des Testaments unbedeutend, da die Regelung des § 1937 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Nicht wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 14 Soweit nicht wechselbezügliche Verfügungen betroffen sind, kommt es auf den wirklichen oder hypothetischen Aufrechterhaltungswillen des jeweiligen Verfügenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an.[19] Liegen keine Anhaltspunkte für die Ermittlung des tatsächlichen Willens zum Zeitpunkt der Testierung vor, so muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls der hypothet...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verfahren

Rz. 17 Für das Beurkundungsverfahren gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Urkunden auf Verlangen auch in einer Fremdsprache errichtet werden können. Testamente sollen Konsularbeamte allerdings nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche sind. Solange die Urkunden noch nicht ausgehändigt bzw. an das Amtsgericht abgegeben word...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auflösende Bedingung

Rz. 8 Dem Erblasser steht es frei anzuordnen, dass der Vermächtnisgegenstand dem Bedachten unter einer auflösenden Bedingung oder bis zu einem Endtermin (auflösende Befristung, § 163 BGB) zustehen soll. Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung oder dem Endtermin steht dem Bedachten der Vermächtnisgegenstand nicht mehr zu. Es sind die allg. Vorschriften des § 158 Abs. 2 bzw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ursprüngliche Lücken

Rz. 45 Man spricht von einer ursprünglichen Lücke, wenn die letztwillige Verfügung bereits von Anfang an eine Lücke aufweist. Es liegt von Anfang an eine planwidrige Unvollkommenheit vor, wenn der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung bereits vorhandene Umstände oder auch Entwicklungen außer Acht gelassen hat oder wenn der Erblasser bereits vorhandene Verhältn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Fertigung der Niederschrift

Rz. 15 Über diese Erklärung ist anschließend vom Bürgermeister zwingend eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist Ausdruck und Verkörperung des letzten Willens des Erblassers. Sie muss beim Tod des Erblassers grundsätzlich abgeschlossen worden sein.[17] Folgende Vorschriften aus dem BeurkG sind nach Abs. 1 S. 4 Hs. 1 im Hinblick auf die Niederschrift zu beachten:...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Testamentsvollstrecker

Rz. 18 Nach den §§ 2203, 2208 BGB kann ein Testamentsvollstrecker eigens zu dem Zweck ernannt werden, für die Ausführung der Auflage zu sorgen. Wenn die Auflage aus dem Nachlass zu erfüllen ist, der seiner Verwaltung unterliegt, steht dem Testamentsvollstrecker kein Vollziehungsanspruch gegen den Erben zu. Daneben bleibt der Erbe vollziehungsberechtigt. Geht es um einen nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt § 1941 Abs. 1 BGB, in dem sie deutlich macht, dass zum einem jeder Vertragsschließende vertragsmäßige letztwillige Verfügungen treffen kann, zum anderen, dass andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen vertragsmäßig nicht getroffen werden können. Die Beschränkung der vertragsmäßigen Verfügungen entspricht der Regelung für ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Testamentsvollstrecker

Rz. 4 Die Bestimmung des § 2017 BGB ist nach allg. Auffassung nicht anwendbar, wenn ein Testamentsvollstrecker sein Amt früher annimmt als der Erbe die Erbschaft (§ 2202 BGB).[6] Der Testamentsvollstrecker kann also die Einreden der §§ 2014, 2015 BGB gesetzlichen Fristen geltend machen. Diese beginnen – auch für ihn – mit der Annahme der Erbschaft durch den Erben oder – in d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (§ 210 BGB)

Rz. 15 Nach § 210 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB analog beginnt bei einem nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft geschäftsunfähig gewordenen oder bei einem in der Geschäftsfähigkeit beschränkten vorläufigen Erben, der während der Ausschlagungsfrist nicht durchweg gesetzlich vertreten gewesen ist (Eltern, Vormund, Betreuer oder Pfleger), das Recht zur Ausschlagung mit dem Zeitpunkt er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach dem Tod des Vertragspartners ist ein Rücktritt in der Form des § 2296 BGB nicht mehr möglich; § 2297 BGB macht nun deutlich, dass das Rücktrittsrecht nach dem Tod des Vertragspartners grundsätzlich nicht erlischt; eine Ausnahme gilt im Zweifel für die zweiseitigen Erbverträge nach § 2298 Abs. 2 S. 2 BGB. Für alle anderen Fälle ändert § 2297 BGB nur die Rücktrittsf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Erbschaftsteuer

Rz. 17 In erbschaftsteuerlicher Hinsicht ist bei einem aufschiebend bedingten oder befristeten Vermächtnis der Zeitpunkt des Bedingungseintritts oder der Anfangstermin hinsichtlich der Steuerentstehung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG) und der Wertermittlung (§ 11 ErbStG) maßgebend.[31] Es gilt somit auch hier das erbrechtliche Anfallprinzip. Zivilrechtlich kann bei dem Bedachten z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Grundsätzliches

Rz. 244 Je nach dem, für welche Art der Nachfolgeregelung sich die Gesellschafter bei der Abfassung ihres Gesellschaftsvertrages entscheiden, kommt es beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen. Geht in einigen Fällen der Gesellschaftsanteil als solcher auf einen oder mehrere Nachfolger durch Erbanfall – also erbrechtlich – über, fäll...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Entsprechende Anwendung von § 750 BGB

Rz. 28 § 750 BGB Ausschluss der Aufhebung im Todesfall Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft. Rz. 29 Da es sich bei § 750 BGB lediglich um eine Auslegungsregel für den Zweifelsfall handelt, können die Miterben im Rahmen einer Vereinbaru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen

Rz. 6 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1979 BGB, wenn der Erbe also von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen durfte, kann er dann, wenn er Nachlassverbindlichkeiten mit Mitteln des Nachlasses beglichen hat, nicht auf die Rückerstattung der Mittel aus dem Nachlass in Anspruch genommen werden.[15] Hat er mit eigenen Mitteln gezahlt, kann er in voller Höhe Ersatz v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auslegung

Rz. 4 Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung gewollt war.[11] § 2270 BGB kann ergänzend herangezogen werden.[12] Das Interesse des Vertragspartners an der Vertragsmäßigkeit und damit an der Bindungswirkung einer Verfügung ist ausschlaggebend.[13] Eine solche vertragliche Bindung ist daher anzunehmen, wen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen

Rz. 8 Der Hofübergabevertrag, §§ 7 Abs. 1, 17 HöfeO, weist als Rechtsgeschäft unter Lebenden auf, dass eine vorweggenommene Erbfolge eine Doppelnatur enthält. Als Verfügung von Todes wegen ist er daher unwirksam, wenn er den Vertragserben beeinträchtigt.[32] Keine Verfügung von Todes wegen ist dagegen die Löschung des Hofvermerks nach § 1 Abs. 4 HöfeO.[33] Im Übrigen gilt au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Kombination von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Rz. 16 Nach h.M. hat der Erblasser die Freiheit, Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung zu kombinieren.[32] Dies ist bspw. der Fall, wenn der Erblasser testamentarisch einem Miterben ein Grundstück aus seinem Nachlass zuwendet mit der Bestimmung, dass dafür ein festgelegter Ausgleichsbetrag an den Miterben zu zahlen ist. Dies stellt zunächst eine Teilungsanordnung (§ 2048 S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nacherbschaft

Rz. 18 Gem. § 2142 BGB ist der Nacherbe bereits im Zeitpunkt des Erbfalls zur Ausschlagung berechtigt, aber nicht verpflichtet.[64] Da jedoch gem. Abs. 2 S. 1 die Ausschlagungsfrist erst mit Kenntnis vom Anfall beginnt und dem Nacherben die Erbschaft erst mit Eintritt des Nacherbfalls anfällt, besteht für den (vorläufigen) Nacherben die Möglichkeit, ab dem Erbfall bis sechs ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rücktrittserklärung

Rz. 4 Der Erblasser muss den Rücktritt nicht ausdrücklich erklären. Die Rücktrittserklärung kann auch darin liegen, dass der Erblasser neue zu dem Erbvertrag in Widerspruch stehende Verfügungen trifft[4] oder in dem neuen Testament nur einzelne Verfügungen wiederholt und andere, die nicht mehr seinem Willen entsprechen, bewusst weglässt.[5] Bei mehreren Vertragspartnern komm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 32 Es sind auch Konstellationen denkbar, in denen dem Pflichtteilsberechtigten neben einem Vermächtnis auch ein belasteter Erbteil i.S.v. § 2306 BGB hinterlassen ist. Die Wechselwirkungen von § 2306 und § 2307 BGB sind gesetzlich nicht geregelt, nichtsdestotrotz sind beide Vorschriften parallel anzuwenden, des Weiteren ist § 2305 BGB (Restpflichtteil) zu beachten.[124]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Entsprechende Anwendung von § 754 BGB

Rz. 42 § 754 BGB Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen. Rz. 43 § 754 BGB bestimmt die Reihenfolge, in der die Auseinandersetzung hinsichtlich einer Forderung stattzufinden hat: ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen, wonach ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen kann. Derjenige, dem die Ausschlagung zugutekommt, hat gem. § 2321 BGB die Pflichtteilslast i.H.d. erlangten Vorteils zu tragen. Die Vorschrift macht eine Ausnahme zu dem Grun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Änderungsvorbehalt bei Wiederverheiratungsklauseln

Rz. 38 Besonders häufig ist auch der Fall der Einräumung eines durch die Wiederheirat bedingten Aufhebungsrechts für den Überlebenden. Haben die Ehegatten bei einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) bestimmt, dass im Falle der Wiederheirat der Überlebende sich mit den zu Schlusserben eingesetzten Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen hat, so ist im Zweifel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Testierfähigkeit

Rz. 12 Bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments müssen die Ehegatten testierfähig sein. Fehlt die Testierfähigkeit bei einem der Ehegatten, so ist zunächst formell ein gemeinschaftliches Testament zustande gekommen.[19] Auch hier ist die Frage, ob damit auch die Verfügungen des anderen Ehegatten nichtig sind, nach den allg. Grundsätzen, bei wechselbezüglichen Verfügun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2)1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist fin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 10. Zuwendung der Nachlassimmobilie unter der Auflage der Grabpflege

Rz. 43 Hat die verwitwete und kinderlose Erblasserin zwölf als "Erben" bezeichnete Verwandte mit bestimmten Geldbeträgen bedacht und ihrem Bruder das Immobiliarvermögen unter bestimmten Verpflichtungen (Zahlung einer Ablösung für unbebauten Grundstücksteil, Anordnungen bzgl. Grabpflege, Versorgung der pflegebedürftigen Erblasserin) zugewendet, so kann hierin eine Erbeinsetzu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Aufwendung für die Besitzerlangung an der Erbschaft

Rz. 13 Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer gemacht hat, um in den Besitz der Erbschaft zu gelangen, wie z.B. die Kosten eines unrichtigen Erbscheins, können von seiner Bereicherung nicht abgezogen werden.[19] Nach Bereicherungsrecht können nur diejenigen Aufwendungen haftungsmindernd berücksichtigt werden, die durch das Erhalten der bereits erlangten Erbschaft verursach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Dritter

Rz. 8 "Dritter" i.S.d. Vorschrift ist jede Person, die nicht Miterbe ist.[15] Kein Vorkaufsrecht entsteht daher bei Verkauf an einen Miterben.[16] Hieran ändert sich nichts, wenn ein Miterbe durch vorangegangenen Verkauf aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist und nun einen Erbanteil erneut kauft, da dies nicht zu einem Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft führt. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans (Abs. 1)

Rz. 10 Bei der Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans genügt der Testamentsvollstrecker seiner Pflicht, wenn der von ihm aufgestellte Plan einer möglichen Auslegung des Erblasserwillens entspricht.[26] Dabei handelt es sich um ein einseitiges, gegenüber den Miterben mitzuteilendes Rechtsgeschäft, welches formlos ist. Dies gilt auch dann, wenn zum Nachlass Grundstücke geh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbteilungsklage

Rz. 34 I.R.d. Erbteilungsklage (Einzelheiten siehe § 2042 Rdn 14) ist dem Gericht ein Teilungsplan vorzulegen. Dies kann erst nach Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten erfolgen. Davor ist die Erbteilungsklage unzulässig. Das Gericht ist gehindert, ein "Minus" zum vorgelegten Teilungsplan zuzusprechen: Es darf den Beklagten nur verurteilen, dem Teilungsplan in de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unverzüglich benachrichtigen

Rz. 5 Der Verkäufer muss die Miterben unverzüglich i.S.v. § 121 BGB benachrichtigen. An die Benachrichtigung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist keine Form zu beachten. Die Person des Käufers und künftigen Erklärungsempfängers hat sich bereits zuvor aus der Erklärung nach § 2034 Abs. 2 S. 1 BGB zu ergeben. Voraussetzung für den Lauf der Frist des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift will den Erbeserben (Erben eines Erben) schützen und überträgt deshalb die Regelung des § 1952 Abs. 2 BGB auf die Inventarfrist des § 1995 BGB und die Wiedereinsetzungsfrist des § 1996 Abs. 2 BGB. Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der Wiedereinsetzungsfrist, muss sich der Erbeserbe zunächst nicht um die Haftungsbeschränkung kümmern, s...mehr