Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. 2Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG

a) Gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft Rz. 118 Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht jedem die Beschwerde zu, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt ist. Beschwerdebefugt sind danach gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen die Erbanwärter des Nachlasses[312] wie auch der Erwerber eines Erbteils, auf den bezogen Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden.[313] Erford...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. An einzelnen Nachlassgegenständen

Rz. 7 Nachlassgegenstände i.S.v. Abs. 2 BGB sind alle Sachen i.S.v. § 90 BGB sowie auch Forderungen ebenso wie der Anteil an einem Nachlasshandelsgeschäft und der Anteil an einem zur Erbschaft gehörenden anderen Nachlass.[16]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Erblasser Rz. 2 An dem Verzichtsvertrag muss auf der einen Seite der (potentielle) Erblasser beteiligt sein. Der Vertrag von Dritten über den Nachlass eines noch Lebenden ist gem. § 311b Abs. 4 BGB nichtig. Nach dem Tod des Erblassers kann ein Verzichtsvertragsangebot nach der h.M. von dessen Erben nicht mehr angenommen werden (vgl. § 2347 Rdn 9). Gem. § 10 Abs. 7 LPartG g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Verantwortlichkeit des Erben (sog. Verwalterhaftung) und Aufwendungsersatz (Abs. 1) 1. Verwalterhaftung Rz. 2 Die Bestimmung stellt zunächst klar, dass der Erbe denjenigen Nachlassgläubigern gegenüber, denen er die haftungsbeschränkenden Einreden des § 1990 BGB entgegenhält, der verschuldensunabhängigen Verwalterhaftung [1] ausgesetzt ist (§ 1978 BGB). Sie verweist insoweit ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Bewertung von Handwerksbetrieben und Freiberuflerpraxen

aa) Bewertung von Handwerksbetrieben Rz. 228 Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, zu denen i.d.R. auch Handwerksbetriebe gehören, liefert die Anwendung der Ertragswertmethode nach IDW S 1 nur eingeschränkte verwertbare Ergebnisse. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Detaillierungsgrad der verfügbaren Planungsdaten nicht ausreichend ist und der Abhä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Form, Vertretung

Rz. 4 Regelungen zu Form und Vertretung enthalten §§ 2347 f. BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Zweck der Bindungswirkung

Rz. 49 Der Zweck der Bindungswirkung liegt darin, dass der Überlebende sich nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr vom gemeinschaftlichen Testament soll lösen können, auf dessen Bestand der Erstversterbende vertraute, nachdem er dessen Vorteile durch Annahme des Nachlasses nach dem Erstverstorbenen in Anspruch genommen hat.[124] Damit dient sie dem postmortalen Vertra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Kosten

Rz. 10 Die Kosten der Verwahrung richten sich nach § 34 i.V.m. KV Nr. 12100 GNotKG.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Annahme

Rz. 14 Nimmt der Bedachte das Vermächtnis an, kann er es nicht mehr ausschlagen (Abs. 1). Der Bedachte kann nach der Annahme des Vermächtnisses durch den Beschwerten in Annahmeverzug gesetzt werden (§§ 293 ff., 372 BGB).[25]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Bewertung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen

a) Anteile an Personengesellschaften aa) Grundsätzliches Rz. 244 Je nach dem, für welche Art der Nachfolgeregelung sich die Gesellschafter bei der Abfassung ihres Gesellschaftsvertrages entscheiden, kommt es beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen. Geht in einigen Fällen der Gesellschaftsanteil als solcher auf einen oder mehrere Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Eigene Arbeitsleistung

Rz. 11 Die eigene Arbeitsleistung ist als Verwendung nur dann erstattungsfähig, wenn dadurch für den Erbschaftsbesitzer ein Verdienstausfall entsteht[20] oder seine Arbeitsleistung einen messbaren Marktpreis hat.[21]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Berechnung des Zugewinnausgleichs

a) Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinnausgleichs Rz. 22 Endet der Güterstand durch Tod, so ist für die Berechnung des Zugewinnausgleichs i.R.d. güterrechtlichen Lösung der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Str. ist allerdings die Bestimmung des Stichtages, wenn der Erblasser während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens verstirbt. Die h.M. wendet in einem solchen Fa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Nicht anzusetzende Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Lasten

a) Grundsätze Rz. 42 Rechtspositionen, die nicht vermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[186] sind, haben auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie sind daher nicht anzusetzen. Auch Vermögenswerte, die entgegen dem Grundsatz des § 1922 BGB nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Erblasser auf den Erben übergehen, bleiben unberücksichtigt. Rz. 43 Das sind insb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Begriff der "Abkömmlinge"

Rz. 7 Mit dem Begriff "Abkömmlinge" sind auch die Kinder eines angenommenen Kindes entsprechend dem am 1.1.1977 in Kraft getretenen AdoptionsG[10] sowie die Abkömmlinge eines nichtehelichen Kindes gemeint, es sei denn, aufgrund der Auslegung ergibt sich ein anderer Wille des Erblassers.[11]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Mieter "erbt" Haus nach Ablauf der Mietzeit

Rz. 36 Hat die Erblasserin in einem eigenhändigen Testament bestimmt, der Mieter eines ihrer Häuser solle dieses nach Ablauf der Mietzeit erben, so stellt dies jedenfalls dann keine Erbeinsetzung dar, wenn noch weiteres erhebliches Vermögen vorhanden ist.[68]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Fiskus als Erbberechtigter Rz. 9 Der Wortlaut des § 1936 BGB wurde modernisiert und bringt daher nunmehr klar zum Ausdruck, dass für den Fall der gesetzlichen Staatserbfolge das Bundesland erbberechtigt ist, in welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist ein solcher nicht vorhanden, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich. Sofern deutsc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Ansprüche aus einer Ehegatten-Innengesellschaft

1. Allgemeines Rz. 25 Geht es um die Frage, welche Ansprüche dem Ehepartner am Nachlass des verstorbenen Erblassers zustehen, so ist zu prüfen, inwieweit dem überlebenden Ehepartner Ansprüche aus einer Ehegatten-Innengesellschaft zustehen können. Grundsätzlich erfolgt ein vermögensrechtlicher Ausgleich über die Regeln des Zugewinns, im Erbfall also entweder über den konkreten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Aufschiebend bedingter oder befristeter Vollziehungsanspruch

Rz. 7 Die Verjährung beginnt nach § 200 BGB, wenn der Anspruch entstanden, also voll wirksam geworden ist.[10] Die Schwierigkeit hier besteht darin, eine sinnvolle Bedingung oder Befristung zu finden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Letztwillige Verfügung

1. Allgemeines Rz. 1 Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft bedarf einer letztwilligen Verfügung, also einer Erbeinsetzung gem. §§ 1937, 1941 Abs. 1 BGB durch Testament oder Erbvertrag. Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments kann sie wechselbezüglich sein.[1] Die Anordnung äußert sich idealerweise zu folgenden Essentialien:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Quotenbestimmung bei verheirateten Erblassern

a) Grundsätzliches zur Erbquote des Ehegatten Rz. 34 Der Umfang des Erbteils des überlebenden Ehegatten hängt bekanntlich von dem Güterstand ab, in dem die Eheleute bis zum Tod des Erblassers verheiratet waren; teilweise spielt auch die Zahl der Abkömmlinge eine Rolle. Dies ist umso bedeutsamer, als der Umfang des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten den Teil des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zuständigkeit

1. Notar Rz. 2 Zuständig ist nur der Notar, im Ausland auch der Konsularbeamte, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§§ 10, 11 KonsG). Der Notar unterliegt bestimmten Mitwirkungsverboten, § 3 BeurkG, und Ausschließungstatbeständen, § 6 BeurkG; ein Verstoß gegen § 6 BeurkG führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung. Unwirksam sind auch Beurkundungen zuguns...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Grundsätzliches Rz. 3 Die Anordnung der Verwaltungs- und Dauervollstreckung erfolgt entweder durch den Erblasser i.R.d. letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder aber (qua Auslegung) konkludent, wobei wegen der Einschränkung durch § 2209 BGB ein strenger Maßstab anzulegen ist.[1] Im Einzelnen wird die Auslegung schwierig sein, ob der Erblasser eine Testamentsvollstreckung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. (2)Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. (3)Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 Der Erblasser, der sich auf einen wirksamen Rücktritt beruft, hat diesen zu beweisen (vgl. auch die Ausführungen zu § 2293 BGB).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Grundsatz Rz. 9 Rechtsfolge gem. § 2075 BGB ist, dass die testamentarische Anordnung im Zweifel als auflösende Bedingung anzusehen ist, § 158 Abs. 2 BGB. Tritt die Bedingung ein, ist die Zuwendung ohne Rückwirkung unwirksam. Ein späteres Verhalten des Bedachten, z.B. dass er den geforderten Pflichtteil wieder zurückbezahlt, ändert nichts am Eintritt der Bedingung. Die Rech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Der Erbverzicht

1. Pflichtteilsverzicht u.a. Rz. 2 Das Formerfordernis erfasst neben dem reinen Erbverzicht auch Teilverzichte, wie den Pflichtteilsverzicht, einen quotalen Erbverzicht oder einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht. 2. Kausalgeschäft Rz. 3 § 2348 BGB wird von der zutreffenden h.M. auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft analog angewandt. Das Problem stellt sich, s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Recht auf Einsicht in Register und Akten

1. Einsicht in die Nachlassakte Rz. 64 Gemäß § 13 Abs. 1, 357 FamFG hat jeder Beteiligte ein Recht auf Einsicht in die Nachlassakte. In den Fällen, in denen der Pflichtteilsberechtigte aber nicht am nachlassgerichtlichen Verfahren beteiligt ist, kann ihm dennoch nach § 13 Abs. 2 FamFG ein berechtigtes Interesse zustehen. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert und nach ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Auslegungsmethoden

I. Allgemeines Rz. 23 Nach geltender Rspr. werden bei der Auslegung die folgenden Methoden unterschieden, die in nachstehender Reihenfolge zu prüfen sind: II. E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Grundsätzliches Rz. 2 Grundsätzlich können nur im Nachlass befindliche Gegenstände oder einem Erben einräumbare Rechte Gegenstand eines Vermächtnisses sein (§ 2169 BGB).[1] Bei einem Verschaffungsvermächtnis besteht die Besonderheit gegenüber sonstigen Vermächtnisanordnungen darin, dass gerade ein nicht zum Nachlass gehörender bestimmter Gegenstand oder ein bestimmtes Rech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Verhältnis zu anderen Pflegschaften

aa) Prozesspflegschaft Rz. 35 Die Nachlasspflegschaft auf Antrag gem. § 1961 BGB stellt gleichfalls eine Nachlasspflegschaft dar. Auch die Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB kann nur in den Fällen des Abs. 1 angeordnet werden. Im Übrigen unterscheiden sich die beiden Rechtsinstitute jedoch vor allem darin, dass die Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB von Amts wegen angeordne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vor der Teilung Rz. 2 Vor der Teilung schützt § 2059 S. 1 BGB das Eigenvermögen der Miterben, die den Pflichtteil grundsätzlich als Gesamtschuldner schulden, § 2058 BGB. Hat ein Miterbe das Recht zur Haftungsbeschränkung verloren, so haftet er bis zur Teilung gem. § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB mit seinem Eigenvermögen nur für seinen Anteil (entspricht Erbquote) an der Pflichtteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Privates Bestandsverzeichnis

a) Grundsätzliches Rz. 24 Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis i.S.d. Abs. 1 S. 1 nicht vorgeschrieben.[104] Da es aber dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dienen soll (insoweit unterscheidet es sich vom Nachlassinventar,[105] das in erster Linie dazu dient, Nachlassgläubigern die günstigste Vollstreckungsmögl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. 2Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird. (2)Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft. (3)Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Haftung bei Rechtshängigkeit Rz. 6 Der Erbschaftsbesitzer haftet ab Bösgläubigkeit so, als ob der Anspruch rechtshängig geworden wäre. Zum Umfang der Haftung gelten die Ausführungen zu § 2023 BGB entsprechend. II. Weitere Haftungsverschärfung bei Verzug Rz. 7 Befindet sich der bösgläubige Erbschaftsbesitzer in Verzug, tritt eine weitere Steigerung seiner Haftung ein. Für den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Nach Ausübung Rz. 16 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[41] Sie haben dem Käufer einen etwai...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. (2)1Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. (3)1D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zwangsvollstreckung

Rz. 18 Das Vorkaufsrecht ist gem. § 473 BGB [49] nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar, §§ 851, 857 ZPO.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Voraussetzungen der Bestimmung einer neuen Frist Rz. 2 Die unverschuldete Verhinderung muss die Errichtung des Inventars innerhalb der Frist und die Stellung des Verlängerungsantrages nach § 1995 Abs. 3 BGB unmöglich gemacht haben, auch ein Antrag nach § 2003 BGB auf amtliche Aufnahme des Inventars darf nicht möglich gewesen sein. Schuldlose Unkenntnis von der Anordnung de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Höhe der Erbquote bei Zugewinngemeinschaft

1. Allgemeines Rz. 8 Waren die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand verheiratet, dann kann der überlebende Ehepartner zwischen der erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 2 BGB) und der güterrechtlichen Lösung wählen. Die erbrechtliche Lösung beinhaltet eine pauschale Erhöhung des nach § 1931 BGB ermittelten Erbteils gem. § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel. Die güterrechtl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Minderjährige Miterben (§ 1629a BGB) Rz. 6 § 1629a BGB gewährt dem Minderjährigen einen Schutz davor, dass er mit Schulden oder sonstigen Verpflichtungen, die sein gesetzlicher Vertreter für ihn begründet hat, in die Volljährigkeit "startet". Nach § 1629a Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB sind Verbindlichkeiten, die von einem Erwerb von Todes wegen während der Minderjährigkeit herrüh...mehr