Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Umfang

Rz. 14 Der Umfang des Ausbildungsanspruchs bestimmt sich nach den §§ 1602, 1610 BGB. Er umfasst neben dem Ausbildungsanspruch auch die Lebenshaltungskosten.[38] Anders hingegen im Rahmen einer Schulausbildung. Hier bezieht sich der Anspruch nur auf die Übernahme der unmittelbaren Ausbildungskosten.[39] Eigenes Vermögen eines Stiefabkömmlings schließt im Übrigen eine Bedürfti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 8 Der Gläubiger, der den Erben nach dem Ablauf der Säumnisfrist über die Bereicherung hinaus in Anspruch nehmen will, muss darlegen und beweisen, dass er entweder den Anspruch innerhalb der Frist geltend gemacht, ihn im Aufgebotsverfahren angemeldet hat oder dass der Anspruch dem Erben in sonstiger Weise bekannt geworden ist.[10] Liegen die Voraussetzungen des § 1974 BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ernennung eines Nachfolgers (Abs. 2)

Rz. 7 Des Weiteren ist der Testamentsvollstrecker nach Abs. 2 berechtigt, einen Nachfolger zu ernennen. Nach dem Wortlaut kann der Testamentsvollstrecker nur ermächtigt werden, einen Nachfolger zu ernennen. Im Einzelnen ist es Auslegungsfrage der letztwilligen Verfügung, ob der Erblasser nicht auch zur Ernennung mehrerer Personen durch den Testamentsvollstrecker ermächtigen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Dadurch ist das Familiengericht in die Lage versetzt, darauf hinwirken zu können, dass das Inventar von den Eltern, vom Vormund, vom Pfleger – notfalls im Wege eines Antrags nach § 2003 BGB – fristgerecht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Wirkung der Freigabe

Rz. 6 Nach Abs. 1 S. 2 erlischt mit der Überlassung das Recht des Testamentsvollstreckers zur Verwaltung der überlassenen Gegenstände. Neben dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht verliert der Testamentsvollstrecker somit auch diesbezüglich die Prozessführungsbefugnis.[11] Ein etwaiger Pfändungsschutz erlischt ebenfalls. Liegen die Voraussetzungen zur Überlassung von Nachlassg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unmöglichkeit

Rz. 2 Die Unmöglichkeit der Herausgabe liegt vor, wenn die Herausgabe dessen, was der Erbschaftsbesitzer nach §§ 2018–2020 BGB an den Erben herausgeben müsste, in Natur nicht möglich ist. Die Unmöglichkeit liegt somit nicht vor, wenn der Nachlassgegenstand (§ 2018 BGB), das Surrogat (§ 2019 BGB) oder die Nutzungen (§ 2020 BGB) noch vorhanden sind. Unmöglichkeit liegt auch ni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschlagungsszenarien

Rz. 2 Folgende Ausschlagungsszenarien sind nach Abs. 1 denkbar:[2] Rz. 3 Nicht möglich ist also Ausschlagung der zweit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift soll zugunsten der Miterben verhindern, dass der Nachlass vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verteilt wird, und weicht damit von den allg. Vorschriften der §§ 755, 2042 Abs. 2 BGB ab, wonach die Begleichung bei der Auseinandersetzung zu erfolgen hätte. Der Grund hierfür liegt in der Haftungsänderung nach der Auseinandersetzung des Nachlasses: ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Praktische Hinweise

Rz. 11 Problematisch sind in der Praxis häufig die Fälle, in denen bereits mehrere Testamentsvollstrecker vorhanden sind, die berechtigt sind, wiederum Mitvollstrecker oder Nachfolger zu benennen. Ebenso problematisch ist, wenn mehrere Testamentsvollstrecker ernennungsberechtigt sind, die Frage, ob die Ermächtigungsausübung durch einstimmigen Beschluss oder Mehrheitsbeschlus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Pflicht- und Anstandsschenkungen unterliegen nicht der Pflichtteilsergänzung. Die Vorschrift ordnet sich ein in die Reihe der Normen des BGB, die für Pflicht- und Anstandsschenkungen Sonderregelungen vorsehen. Hierunter fallen einerseits die Vorschriften, die diese Schenkungen vom allg. Schenkungsverbot ausnehmen, vgl. §§ 1425 Abs. 2, 1641, 1804, 2113 Abs. 2, 2205 BGB,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag entfaltet nur eine (erbrechtliche) Bindungswirkung; der Erblasser kann daher weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB). Missbraucht der Erblasser seine Verfügungsfreiheit, werden die vertragsmäßig Bedachten durch die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. Sie haben dann die Möglichkeit, das Geschenk nach den Vorschriften über die Herausgabe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Nacherbfolge

Rz. 7 Auch für den unwürdigen Nacherben gilt die Fiktion, dass er den Erbfall nicht erlebt habe. Daher geht das Nacherbenrecht nicht auf seine Erben über.[5] Wurde der Nacherbe vor dem Eintritt der Nacherbfolge durch rechtskräftiges Urteil für erbunwürdig erklärt, so unterbleibt ihm gegenüber der Anfall der Erbschaft gem. § 2342 Abs. 2 BGB überhaupt. Damit ist § 2108 Abs. 2 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Vor-/Nacherbschaft

Rz. 7 Für die Vor-/Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) kann man im Wesentlichen drei Konstellationen unterscheiden: Rz. 8 Im ersten Fall kann der Erbeserbe als Vorerbe ein eigenes Ausschlagungsrecht geltend machen, ohne da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Auseinandersetzung länger als ein Jahr ausgeschlossen

Rz. 56 Abs. 2 S. 3 enthält eine Ausnahme des Grundsatzes, dass die Früchte der Erbengemeinschaft erst bei der Auseinandersetzung zu teilen sind (siehe Rdn 54). Diese – einzige – Ausnahme gilt nur bei Ausschluss der Auseinandersetzung für einen Zeitraum von länger als einem Jahr. Die Jahresfrist ist seit dem Erbfall zu berechnen, Rechtsgedanke aus § 188 Abs. 2 BGB. Sie gilt n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Begriff und Bedeutung des Erbscheins

Rz. 1 Der Erbschein dient als Zeugnis über die Erfolge. Er dokumentiert die Erbberechtigung und den Anteil des jeweiligen Erben am Nachlass; hingegen dürfen in den Erbschein keine Angaben über konkrete einzelne Gegenstände des Nachlasses aufgenommen werden. Ebenso dürfen im Erbschein keine Angaben über vorhandene Verbindlichkeiten verzeichnet werden.[1] Die wichtigste Aufgab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bedeutung

Rz. 2 Als Mittel erbrechtlicher Gestaltung kommt dem Vermächtnis eine große Bedeutung zu. Der Erblasser kann natürlichen oder juristischen Personen etwas zuwenden, ohne dass diese Mitglied der Erbengemeinschaft werden. Hierdurch können Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft vermieden werden. Am häufigsten werden Geld und Wertgegenstände im Wege des Vermächtnisses solchen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Einziehung eines wirksam erteilten, aber unrichtigen Erbscheins dient einzig und allein dem Schutz des Rechtsverkehrs i.S.d. § 2366 BGB. Denn der erteilte Erbschein ist mit öffentlichem Glauben ausgestattet und muss deshalb umgehend eingezogen werden, sobald seine Unrichtigkeit feststeht. Nur so lässt sich der gutgläubige Erwerb vom Nichterben verhindern und somit ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Gutglaubensschutz

Rz. 3 Abs. 2 erklärt die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, für entsprechend anwendbar. Eine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Vorschriften scheidet aus, weil der Vorerbe auch nach Entziehung der Verwaltung Berechtigter bzgl. der Nachlassgegenstände bleibt.[9] Dies bedeutet, dass ausnahmsweise – wie auch bei § 2113 Abs. 3 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Belohnende Schenkung

Rz. 9 Pflicht- und Anstandsschenkungen können auch belohnende Schenkungen sein.[20] Eine belohnende Schenkung, die auf Kosten des Pflichtteilsberechtigten geht, ist nur dann i.S.d. § 2330 BGB sittlich geboten, wenn das Ausbleiben einer solchen Belohnung für die erbrachten Leistungen sittlich anstößig wäre, weil der Beschenkte einer Versorgung bedarf oder weil er infolge der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Fünfjährige Säumnis des Gläubigers

Rz. 6 Auch ohne Durchführung eines Aufgebotsverfahrens können die Miterben bei einer mindestens fünfjährigen Untätigkeit des Nachlassgläubigers in den Genuss der Haftungsbeschränkung nach Nr. 2 gelangen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Fristlauf ist der Tod des Erblassers (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der für den Fall der Todeserklärung gleichgestellte Zeitpunkt der Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verweisung auf §§ 2089–2093 BGB

Rz. 5 Die §§ 2089–2093 BGB sind auf den gemeinschaftlichen Vermächtnisanspruch übertragbar.[9] Erschöpfen die vom Erblasser bestimmten Bruchteile nicht das Ganze, tritt eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein (§ 2089 BGB). Übersteigen die Bruchteile das Ganze, kommt es zu einer verhältnismäßigen Minderung der Bruchteile gem. § 2090 BGB.[10] Sind mehrere Bedachte ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ausschluss der Ansprüche nach § 2314 BGB

Rz. 9 Vor dem Hintergrund, dass das Pflichtteilsrecht dem Anspruchsinhaber eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichern will, sind (bspw. testamentarische) Anordnungen, die den Auskunftsanspruch beschränken, nicht beachtlich.[33] Der gesetzliche Inhalt des § 2314 BGB kann durch den Erblasser grundsätzlich nicht willkürlich abgeändert werden.[34] Etwas anders gilt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Begründung der Erbeinsetzung

Rz. 45 Der Erblasser ist in der Bestimmung der Erben frei; eine Begründung für die Einsetzung einer bestimmten Person ist nicht erforderlich. Eine Erbeinsetzung ist nur dann unzulässig, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament bzw. einen bindend gewordenen Erbvertrag verstößt. Auch das Pflichtteilsrecht hindert den Erblas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs

Rz. 6 Der Erbschaftserwerber kann sich wie der Erbschaftsbesitzer nicht auf die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb (§§ 892 f., 932 ff., 2366 f. BGB) der Erbschaft als Ganzes berufen.[8] Wer hingegen nur einzelne Sachen vom Erbschaftsbesitzer erwirbt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der sachenrechtlichen (§§ 892, 932 ff. BGB) und erbrechtlichen (§ 2366 BGB) Vors...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Feststellungsklage

Rz. 15 Ist zwischen den Miterben str., ob ein Gegenstand als Surrogat zum Sondervermögen der Erbengemeinschaft gehört, so kann diese Frage im Rahmen einer Feststellungsklage im Vorfeld der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geklärt werden. Dies ist nach der Rspr. des BGH zulässig, auch wenn eine Leistungsklage grundsätzlich möglich wäre.[28] Mehrere streitige Punkte kö...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Tatbestand der unerlaubten Handlung

Rz. 9 Da § 2025 BGB eine Rechtsgrundverweisung enthält, haftet der Erbschaftsbesitzer wegen der von ihm begangenen verbotenen Eigenmacht nur nach Deliktsrecht, wenn zusätzlich der Tatbestand einer unerlaubten Handlung gem. §§ 823 ff. BGB vollständig erfüllt ist.[14] Hält sich der Erbschaftsbesitzer schuldlos für den berechtigten Erben und entzieht diesem schuldhaft die berei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Mischfälle

Rz. 19 Liegen mehrere anfechtbare Verfügungen vor, so ist der Anfechtungsgegner jeweils selbstständig zu ermitteln. Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis anficht, die Anfechtung sowohl gegenüber dem Nachlassgericht als auch gegenüber dem Vermächtnisnehmer zu erklären hat.[36] Rz. 20 Die Regelung des § 2081 BGB unterscheidet nach dem Inhalt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Im Falle der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gehen die Eheleute im Regelfall vom Bestand der Ehe bis zum Tod eines Ehegatten aus. Die Lebenserfahrung spricht daher dafür, dass sie ein gemeinschaftliches Testament nicht errichtet hätten, hätten sie mit dem Scheitern ihrer Ehe gerechnet. Dieser Erfahrungssatz liegt der Vorschrift des § 2268 BGB zugrunde. I...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Eigenbestimmung versus Fremdbestimmung

Rz. 1 Nach § 2065 Abs. 2 BGB, der nach § 2192 BGB entsprechend anzuwenden ist, muss der Erblasser zweierlei bestimmen: die Person, die von ihm eine Zuwendung erhalten soll, und den Gegenstand der Zuwendung. Er darf beides nicht der Entscheidung eines anderen überlassen. Aber dieses Verbot der Fremdbestimmung gilt strikt nur bei der Erbfolge. Für das Vermächtnis macht § 2151 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2.S.  2

Rz. 5 Zum Verweis auf § 749 Abs. 2 u. 3 BGB siehe § 2042 Rdn 26 ff. Rz. 6 Kein wichtiger Grund i.S.v. § 749 Abs. 2 BGB ist Geldbedarf eines Miterben, denn er kann seinen Anteil durch Veräußerung gem. §§ 2033, 2371 BGB verwerten. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Prozessgericht entweder inzident i.R.d. Erbteilungsklage oder – taktisch sinnvoller – im R...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 Gemeinschaftliche Testamente können nach §§ 2253 ff. BGB widerrufen werden. Soweit im gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind, richtet sich der Widerruf nach § 2271 Abs. 1 BGB. Damit ein Ehegatte nicht einseitig ohne Wissen des anderen das gemeinschaftliche Testament durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nach § 2256 BGB widerruf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auflösende Bedingung

Rz. 5 Statt eines Rücktritts kann auch eine auflösende Bedingung vereinbart werden, z.B. für den Fall der Wiederverheiratung des Erblassers. Tritt die Bedingung ein, dann wird die vertragsmäßige Verfügung von selbst unwirksam, § 158 Abs. 2 BGB; eines Rücktritts bedarf es dann nicht mehr. Haben die Ehegatten eine Wiederverheiratungsklausel in ihren Erbvertrag aufgenommen, dan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Mehrere Gegenstände

Rz. 3 Voraussetzung ist zunächst, dass der Bedachte von mehreren konkreten Gegenständen einen erhalten soll.[2] Dabei ist es ausreichend, wenn die Gegenstände nur ihrer Gattung nach bestimmt sind. Grundsätzlich muss der Gegenstand zum Nachlass gehören. Er muss nicht zum Nachlass gehören, wenn der Erblasser auch in diesem Fall die Zuwendung wollte (§§ 2169 Abs. 1, 2170 BGB – ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Alt. 1 (Rechtssurrogation): aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts

Rz. 3 Alt. 1 regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Rechtssurrogation. Zum Begriff des Nachlasses siehe § 2032 Rdn 3. Der Begriff des "Rechts" ist weiter als der des Anspruchs i.S.v. § 194 BGB. Neben den unmittelbaren schuldrechtlichen und sachlichen Ansprüchen sind die Früchte i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB ebenfalls mit umfasst (siehe § 2038 Rdn 34). Aber auch Rechte, die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 8 Die Errichtung eines Testaments in einem Prozessvergleich ist nicht möglich.[11] Nach geltender Rspr. ist die Schließung von Erb- und Erbverzichtsverträgen in dieser Form jedoch zulässig.[12] Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Erblasser seine Erklärungen persönlich vor Gericht abgibt.[13] Dies gilt auch in einem Anwaltsprozess. Der Erblasser muss dann seine Erklä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erwerb aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts

Rz. 5 Ein Erwerb aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts (Abs. 1 S. 1 Fall 1) ist nur der aufgrund dieses Rechts selbst, also ohne Hinzutreten eines Rechtsgeschäfts erzielte Zuwachs. Hierzu zählen insbesondere die originären Erwerbstatbestände der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB), Ersitzung (§ 937 BGB), der dem Grundeigentümer zustehende Schatzan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. 2Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sicherung der Teilungsanordnung

Rz. 43 Bei der Gestaltung muss darauf geachtet werden, die Durchsetzung der Teilungsanordnung "abzusichern". Andernfalls können sich die Erben einvernehmlich über den Willen des Erblassers hinwegsetzen. Es bieten sich – ähnlich wie beim Teilungsverbot (siehe § 2044 Rdn 25 ff.) – die Anordnung der Testamentsvollstreckung, einer Auflage oder eines "Strafvermächtnisses" an.[121]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Genehmigung und Unterschrift

Rz. 45 Hier gilt das oben zur mündlichen Erklärung Gesagte sinngemäß. Grundsätzlich ist der Vermerk "v.g.u." eine hinreichende Feststellung der Genehmigung des Inhalts der Niederschrift.[66] Dabei muss das Wort "genehmigt" nicht ausdrücklich in der Urkunde enthalten sein, vielmehr genügt es, wenn die Urkunde in sonstiger Weise die Genehmigung des Erblassers zum Ausdruck brin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Übertragbarkeit

Rz. 19 Der Pflichtteilsanspruch ist gem. §§ 398 ff. BGB uneingeschränkt übertragbar. Die Einhaltung einer besonderen Form ist mithin nicht erforderlich. Mit der Übertragung wird der Abtretungsempfänger gem. § 401 BGB auch auskunftsberechtigt gem. § 2314 BGB.[51] Die Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs kann vertraglich ausgeschlossen werden. Hierfür bedarf es eines besc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Notar

Rz. 20 Der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Verfügungsvertrages über den Miterbenanteil bestimmt sich nach dem Wert des Anteils über den verfügt wird bzw. dem Wert der Gegenleistung, wenn diese höher sein sollte, §§ 47, 97 Abs. 3 GNotKG.[57] Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen, § 38 GNotKG (§ 102 GNotKG gilt hier nicht). Gem. KV Nr. 21100 GNotKG fallen z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Reichweite des öffentlichen Glaubens

Rz. 2 Der öffentliche Glaube ist nur für den tatsächlich erteilten und in Kraft befindlichen Erbschein gegeben. Wurde der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt, genießt er keinen öffentlichen Glauben mehr. Nach Hs. 2 ist der redliche Erwerb bereits ausgeschlossen, sofern der Dritte Kenntnis von der Unrichtigkeit, also einer Einziehungsvoraussetzung des Erbscheins, h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Erbschaftsteuer

Rz. 18 Das Nachvermächtnis ist der Nacherbeneinsetzung sehr ähnlich. § 6 Abs. 4 ErbStG bestimmt daher, dass das Nachvermächtnis erbschaftsteuerlich der Nacherbschaft gleichsteht.[42] Die Erbschaftsteuer für das Nachvermächtnis entsteht mit dessen Anfall (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ErbStG). Das beim Nachvermächtnisnehmer entstandene Anwartschaftsrecht bleibt erbschaftsteuerli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Gemeiner Wert

Rz. 71 Der der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legende Wert ist i.d.R. der "gemeine Wert".[295] Auch eine Definition dieses Begriffes enthält das BGB nicht. Nach Auffassung des BGH kann diese Lücke jedoch durch den Rückgriff auf § 9 Abs. 2 BewG geschlossen werden, soweit beide Vorschriften den gleichen Normzweck verfolgen.[296] Rz. 72 Gem. § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Auslegungsregel

Rz. 4 Abs. 1 enthält eine Auslegungsregel. Danach ist die Anordnung des Erblassers, dass ein Miterbe das Recht haben soll, ein Landgut zu übernehmen, im Zweifel zugleich dahingehend zu verstehen, dass das Gut bei Übernahme mit dem Ertragswert auf den Erbteil anzurechnen ist.[8] Dieser Fall tritt also nur dann ein, wenn kein anderer Wille des Erblassers in der letztwilligen V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auslegungsregel (Abs. 2)

Rz. 5 Die Auslegungsregel des Abs. 2 dient der Rechtssicherheit in der Nachlassabwicklung und bestimmt, dass eine pauschale Ausschlagung der Erbschaft im Zweifel alle dem Ausschlagenden bekannten Berufungsgründe erfasst. Erklärt beispielsweise der gewillkürte vorläufige Alleinerbe, der durch die Ausschlagung der Erbschaft aufgrund letztwilliger Verfügung zugleich auch unmitt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs tritt eine Verschlechterung der Stellung des Erbschaftsbesitzers ein. Er muss nun damit rechnen, nicht Eigentümer der Nachlassgegenstände zu sein, und ist somit aufgefordert, die Nachlassgegenstände entsprechend zu verwalten. Seine Haftung und seine Ansprüche auf Ersatz der gemachten Verwendungen richten sich nun nach de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfahren vor dem Nachlassgericht

Rz. 15 Das Nachlassgericht (§ 1955 BGB) prüft, ob die vorgetragenen Anfechtungsgründe beachtlich sind, nicht dagegen, ob die Anfechtung auch noch auf andere Umstände gestützt werden könnte.[50] Der Anfechtende kann innerhalb der Anfechtungsfrist weitere Anfechtungsgründe vortragen[51] und seine Beweggründe auch noch im Nachlassverfahren erläutern.[52] Werden andere als die i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zu Maßregeln verpflichtet mitzuwirken

Rz. 13 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 regelt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einstimmigkeit: Zwar ist auch bei ordnungsgemäßer Verwaltung Einstimmigkeit erforderlich. Hier sind die Erben jedoch verpflichtet, mitzuwirken und so das gemeinschaftliche Handeln i.S.v. Abs. 1 S. 1 zu gewährleisten. Bei außerordentlicher Verwaltung i.S.v. Abs. 1 S. 1 kann bereits ein Erbe die Handlungsfähigkeit...mehr