Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ertragsteuer

Rz. 23 Wird ein Erbteil verschenkt, entstehen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse.[62] Wird der Erbteil verkauft, so hat der Käufer Anschaffungskosten und der veräußernde Miterbe einen Veräußerungserlös.[63] Der Käufer haftet neben dem ursprünglichen Miterben für entstehende Steuern, § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anspruchsgegner

Rz. 6 Der Anspruch richtet sich gegen den Erben – im Falle des Alleinerben gegen diesen allein und im Falle der Miterben gegen die einzelnen Miterben als Gesamtschuldner.[19] Hat der Erbe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, kann von ihm keine Kostenerstattung nach § 1968 BGB verlangt werden, da die Erbenstellung Voraussetzung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten nach § 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Anfechtung

Rz. 34 Die Möglichkeit der Anfechtung des Testaments ist nur mit allergrößter Vorsicht zu wählen und wird in der Praxis viel häufiger gewählt, als es tatsächlich sachdienlich ist. Häufig wird die Anfechtung nicht zum gewünschten Ergebnis führen, denn die Anfechtung kassiert nur, sie reformiert nicht; Rechtsfolge aus § 142 Abs. 1 BGB. Daher ist vorrangig immer zunächst der We...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 8 Derjenige, der sich wegen Fehlens der vorbehaltenen Ergänzung auf die Unwirksamkeit der Verfügung beruft, trägt die Beweislast für die von ihm hierfür vorgetragenen Umstände.[10] Bestehen Zweifel, ob der Erblasser sich eine spätere Verfügung vorbehalten hat, so hat derjenige, der sich darauf beruft, die Beweislast für außerhalb der Urkunde liegende Umstände.[11]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Herausgabepflicht

Rz. 1 Der befreite Vorerbe muss an den Nacherben nur diejenigen Erbschaftsgegenstände herausgeben, die zum Zeitpunkt des Nacherbfalls bei ihm noch vorhanden sind, Abs. 1 S. 1. Wie aus der Verweisung auf § 2137 BGB und dort auf § 2136 BGB folgt, erfasst die Vorschrift alle Fälle, in denen der Vorerbe von sämtlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit ist,[1] wobei es n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Fortbestehen vor Fristablauf wirksam gewordener Vermächtnisse

Rz. 6 Für die Dauer der Wirksamkeit eines Vermächtnisses, das einmal wirksam geworden ist – sei es mit dem Erbfall oder später innerhalb der Fristen nach den §§ 2162 ff. BGB –, ist § 2162 BGB ohne Relevanz.[8] Ist das Vermächtnis wirksam geworden, ist nunmehr die Regelverjährung von drei Jahren zu beachten. Rz. 7 Sieht das Vermächtnis keine auflösende Bedingung oder keinen En...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 3 Die Beweislast für die Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Anfechtung beruft. Allerdings wird in den Fällen des § 1945 Abs. 3 BGB – Vorlage der Vollmachtsurkunde – derjenige für beweisverpflichtet gehalten, der zu seinen Gunsten rechtsvernichtend eine verspätete Nachreichung der Vollmachtsurkunde behauptet.[7] D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 11 Behauptet der Bedachte einen Rechtsmangel, richtet sich die Beweislast für diesen Rechtsmangel nach § 363 BGB.[14] Sie trifft somit den Bedachten. Den Beschwerten trifft die Pflicht, über die rechtlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und beweisrelevante Urkunden vorzulegen.[15]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der sog. Dreißigste ist eine alte deutsche Einrichtung.[1] Zweck der Regelung ist es, den Familienangehörigen des Erblassers, die zum Zeitpunkt seines Todes seinem Hausstand angehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, für die ersten 30 Tage nach dem Erbfall eine gesicherte Position im Hinblick auf Unterhalt und Mietverhältnis zu sichern. Ihnen soll damit Zeit für die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Risikolebensversicherungen

Rz. 144 Soweit es sich bei dem Versicherungsverhältnis um eine reine Risikolebensversicherung handelt, existiert kein Rückkaufswert. Leistungsansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft bestehen erst bei Eintritt des Versicherungsfalls, also beim Tod der versicherten Person. Dies führt – auf den ersten Blick – zu dem Dilemma, dass im Zeitpunkt der Bezugsrechtseinräumun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Zur Vermächtnislösung bei der Wiederverheiratungsklausel

Rz. 54 Zu beachten ist, dass die Vermächtnislösung keinen dinglich wirkenden Schutz bietet. Über § 2179 BGB wird der Vermächtnisnehmer lediglich nach §§ 158, 159, 160, 162 BGB, nicht aber nach § 161 BGB geschützt.[147] Sowohl der mit dem Vermächtnis Beschwerte als auch Gläubiger desselben können hier die Rechte des Vermächtnisnehmers beeinträchtigende Verfügungen vornehmen. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker

Rz. 7 Zwischen Erben und Testamentsvollstrecker besteht kein Auftragsverhältnis, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art, da § 2218 BGB nur auf das Auftragsrecht verweist. Der Erbe wird durch die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gem. § 2211 BGB ausgeschlossen. Der Testamentsvollstrecker kann gegenüber den Erben die Nachlassherausgabe gem. § 2205 S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Außerordentliche Testamente

Rz. 20 Neben der Hauptfunktion des § 2231 BGB, also klarzustellen, dass das privatschriftliche Testament dem zur Niederschrift eines Notars abgegebenen gleichsteht, soll diese Norm die beiden oben genannten Testamentsarten zugleich von einigen anderen Testamenten abgrenzen, die als außerordentliche Testamente bezeichnet werden. Rz. 21 Insgesamt sind von diesen außerordentlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Findet § 2077 BGB auch auf ein gemeinschaftliches Testament Anwendung?

Rz. 25 Nach § 2268 Abs. 1 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament in den Fällen des § 2077 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Haben die Ehegatten im Testament verfügt, dass die getroffenen Regelungen auch für den Fall der Scheidung weiterhin Geltung haben sollen, erübrigen sich weitere Überlegungen.[65] Enthält das Testament jedoch keine diesbezüglichen Regelungen, is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Berechnung der Frist

Rz. 3 Die Berechnung der Frist erfolgt nach den allg. Vorschriften §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Der Tag, an dem das Testament errichtet wurde, wird daher nicht mitgerechnet.[7] § 193 BGB findet keine Anwendung. Damit verlängert sich die Frist nicht, wenn das Fristende auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag fällt. Bei einem Nottestament nach § 2250 Abs. 1 BGB beginnt die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Sachmangel

Rz. 2 Ausschließlich beim Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) haftet der Beschwerte für einen Sachmangel. Ob ein Sachmangel vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung des § 2155 Abs. 1 BGB – "eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache" – nach § 434 BGB. Dies gilt vorbehaltlich einer Regelung durch den Erblasser. Kein Raum ist für die Anwendung des § 434 Abs. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Form

Rz. 3 Die Anfechtung durch den Erblasser – bzw. durch seinen Betreuer (Abs. 2) – bedarf der notariellen Beurkundung. Das dient zum einen dem Schutz des Erblassers vor Übereilung, zum anderen der Rechtsklarheit, auch für den Vertragspartner.[3] Die notarielle Beurkundung ist auch dann erforderlich, wenn die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird. Für ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen

Rz. 7 Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Abs. 2 und 3) setzt zunächst die Erteilung der Auskunft voraus. Doch auch dann rechtfertigt selbst eine objektive Unvollständigkeit der Angaben noch nicht das Verlangen der eidesstattlichen Versicherung, erst recht nicht ein allg. Misstrauen.[22] Vielmehr müssen von dem Erben Gründe dargelegt und notfalls auch bewiesen werd...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Anwendungsfälle

Rz. 7 Eine Zustimmungspflicht des Nacherben besteht nach S. 1 insbesondere dann, wenn der Vorerbe zur Begleichung von Nachlassschulden Erbschaftsgegenstände versilbern muss, weil im Nachlass nicht genügend liquide Mittel sind. Verfügungen, mit denen Nachlassverbindlichkeiten unmittelbar erfüllt werden, z.B. Herausgabe eines vermachten Gegenstandes, fallen hingegen nicht unte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen analog § 2225 BGB

Rz. 7 Sofern eine juristische Person zum Testamentsvollstrecker bestellt wurde, stellt sich die Frage, ob nicht für diese juristische Person diejenige Regelung anzuwenden ist, die für natürliche Personen gilt. Mit der h.M.[12] ist zu Recht der Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen mit dem Tod des Testamentsvollstreckers gleichzusetzen und § 2225 BGB analog an...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB)

Rz. 2 Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen dem Nachlasspfleger, der zur Sicherung oder Verwaltung des Nachlasses bestellt ist. Nach § 1960 Abs. 3 BGB kann ein Anspruch gegen den Nachlass entgegen der für den Erben geltenden Vorschrift des § 1958 BGB auch schon vor Annahme der Erbschaft gerichtlich geltend gemacht werden. Auf Antrag eines Gläubigers muss sogar eigens z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vertragsmäßige Verfügungen

Rz. 8 Nicht zu den letztwilligen Verfügungen gehören vertragsmäßige bindende Verfügungen in einem Erbvertrag.[10] Ein Erbvertrag kann allerdings auch einseitige Verfügungen enthalten, die dann wie testamentarische Verfügungen zu behandeln sind (vgl. § 2299 Abs. 2 BGB). Diese stehen den letztwilligen Verfügungen gleich.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört. (2)Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 18 Besteht der Verdacht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, hat der Erbschaftsbesitzer grundsätzlich an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände nach bestem Wissen so vollständig wie möglich erteilt hat.[51] Es ist auf das Gesamtverhalten des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Nacherbfolge bezüglich eines Bruchteils

Rz. 14 Die Vor- und Nacherbschaft muss nicht die gesamte Erbschaft umfassen. Dem Erblasser steht es frei, lediglich einen von mehreren Miterben oder nur einen Bruchteil des dem alleinigen Vorerben zugewendeten Erbteils durch die Anordnung einer Nacherbfolge zu beschränken.[50] Im zweiten Fall ist der Erbe teils Vollerbe, teils Vorerbe. Solange der Nachlass nicht gegenständli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Vollstreckung

Rz. 13 Wenn ein Nachlassgläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens aus einem Auszug aus der Insolvenztabelle nach § 201 Abs. 2 InsO in das Eigenvermögen des Erben die Zwangsvollstreckung betreibt, kann dieser – ohne einen Vorbehalt nach § 780 ZPO nachweisen zu müssen – dagegen im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 785, 781, 767 ZPO) vorgehen. Das gilt auch dan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unbelasteter Erbteil

Rz. 31 Bei einem unbelasteten Erbteil, der zusammen mit dem (ebenfalls unbelasteten) Vermächtnis den Wert des Pflichtteils unterschreitet oder maximal erreicht, kann der Berechtigte beides annehmen und gem. §§ 2305, 2307 BGB seinen Pflichtteilsrestanspruch fordern.[119] Alternativ hat er auch die Möglichkeit, den Erbteil oder das Vermächtnis oder sogar beides auszuschlagen. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 § 2178 BGB ist eine weitere Ausnahme neben § 2177 BGB zu § 2176 BGB, nach dem das Vermächtnis grundsätzlich mit dem Erbfall entsteht. Der Personenkreis, dem durch den Erblasser etwas zugewendet werden kann, wird hier für den Fall der Vermächtnisanordnung gegenüber der Erbeinsetzung erweitert. Als Erbe muss die bedachte Person zumindest gezeugt sein (§ 1923 BGB), währen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gegenstand einer Auflage

Rz. 9 I.R.d. gesetzlichen Verpflichtungsmöglichkeiten kann der Erblasser jede Leistung zum Inhalt einer Auflage machen, ein positives Tun oder ein negatives Tun in Gestalt eines Unterlassens oder eines Duldens. Vermögenswert muss der Leistung nicht zukommen. Wenn eine Auflage zum Inhalt hat, dem Begünstigten einen Gegenstand zukommen zu lassen, muss der Gegenstand kein Besta...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anfechtung der Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit

Rz. 9 Die Befriedigung eines Nachlassgläubigers aus Nachlassmitteln ist, auch wenn sie unter der Verletzung des § 1979 BGB erfolgt, wirksam.[27] Rechtliche Beziehungen zwischen dem zu Unrecht befriedigten Nachlassgläubiger und den dadurch benachteiligten übrigen Nachlassgläubigern, die den zu Unrecht befriedigten Gläubiger zur Herausgabe verpflichten würden, bestehen nicht.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vollziehungsvertrag

Rz. 23 Der Erblasser kann durch einen Vollziehungsvertrag, der Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag ist, den künftigen Vollziehungsberechtigten (die Bestimmung zum Vollziehungsberechtigten ist nur in einer Verfügung von Todes wegen möglich und nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden) verpflichten, die Auflage einmalig oder fortlaufend zu vollziehen. Soll sie fortlaufend...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Testamentsvollstreckung für den Vorerben

Rz. 17 Eine Vorerbentestamentsvollstreckung ist insbesondere dann veranlasst, wenn verhindert werden soll, dass Eigengläubiger des Vorerben in den Nachlass vollstrecken (vgl. §§ 2215 BGB). Die Vorerbentestamentsvollstreckung beginnt mit dem Erbfall und endet, wenn es sich um eine Verwaltungstestamentsvollstreckung handelt, mit dem Nacherbfall, andernfalls mit der Erledigung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Ausschlagung der Zuwendung

Rz. 59 Der Überlebende muss das ihm Zugewendete ausschlagen. Unter Zuwendung ist jedes Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das jemand einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft.[166] Dies kann in einem gemeinschaftlichen Testament durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder durch Auflage geschehen. Auch dem durch Auflage Begünstigten muss die Möglichkeit gegeben werden, durch ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Abs. 2)

Rz. 4 Soll die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt werden gem. §§ 1483 ff. BGB, so ergibt sich auf den Tod des Erstversterbenden wegen § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB keine Ausgleichungspflicht hinsichtlich des Gesamtgutes. Der Ausgleich ist aufgeschoben bis zur Beendigung der fortgesetzten Gemeinschaft,[9] also bis zum Tod des überlebenden Ehegatten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Dienst- oder Geschäftsverhältnis

Rz. 6 Unter diesen Begriff fallen u.a. Haus- und Pflegepersonal, Arbeiter, Angestellte, Geschäftspartner.[8] Ebenso kommen hier einzelne Funktionsträger ("meine Pflegerin", "mein Bürovorsteher") in Betracht. Hat der Erblasser in seinem Testament dahingehend verfügt, dass er "die seit vielen Jahren treue Haushälterin" bedenken wollte, ist diese allerdings vor dem Tod des Erbl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Ein Widerruf des Rücktritts ist grundsätzlich nicht möglich, weil der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist; eine Ausnahme gilt nur für den Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB, weil das Testament selbst widerruflich ist. Durch den Widerruf leben die vertragsmäßigen Verfügungen wieder auf;[9] das gilt nicht bei der nachträglichen Verzeihung, weil § 2297 BGB nicht auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Pflichtteilsvermächtnisse

Rz. 28 Pflichtteilsvermächtnisse bestimmen in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die Abkömmlinge beim Tod des erstversterbenden Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils erhalten. Der Abkömmling soll meist motiviert werden, beim Tod des ersten Elternteils keinen Pflichtteil zu fordern, weil eine gewisse Absicherung besteh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gesetzliches Verbot

Rz. 6 Ein Vermächtnis, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nicht erst nach § 2171 BGB, sondern bereits nach § 134 BGB nichtig. Maßgebend ist auch hier die Beurteilung im Zeitpunkt des Erbfalls.[14] Im Falle einer aufschiebenden Bedingung oder eines Endtermins sind deren Eintritte maßgebend.[15] Verstößt das Vermächtnis gegen die guten Sitten, tritt Nichtigkeit na...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Verfügungen über Nachlassgegenstände

Rz. 57 Als gesetzlicher Vertreter des oder der Erben ist der Nachlasspfleger auch zu Verfügungen über Nachlassgegenstände befugt. Die Verfügungsbefugnis ist nach außen unbeschränkt,[151] sofern das Nachlassgericht bei der Anordnung der Pflegschaft keine Vorgaben gemacht hat und soweit sich aus den Regelungen des Vormundschaftsrechts nichts anderes ergibt (siehe zum Erfordern...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Belasteter Erbteil und Vermächtnis

Rz. 34 Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil i.S.v. § 2306 Abs. 1 BGB beschwert oder belastet, kann er sowohl den Erbteil als auch das Vermächtnis ausschlagen, ohne seine Pflichtteilsansprüche zu verlieren. Die Reihenfolge der Ausschlagungen ist ohne Belang. Wird lediglich der Erbteil ausgeschlagen, hat sich der Pflichtteilsberechtigte den Wert des Vermä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Entsprechende Anwendung von § 756 BGB

Rz. 46 § 756 BGB Berichtigung einer Teilhaberschuld Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die Vorschrift des § 755 Abs. 2, 3 findet Anwendung....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Nutzungen

Rz. 2 Nutzungen sind sowohl Früchte i.S.v. § 99 BGB als auch Nutzungen nach § 100 BGB. Umstritten ist die Frage, ob S. 1 auch beim Erbteilskauf Anwendung findet. Eine verbreitete Meinung[3] lehnt dies ab, weil nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB die Teilung der Früchte erst bei der Auseinandersetzung erfolgt und den Käufer in diesem Zeitpunkt keine Rückgabepflicht wegen derjenigen N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Pflichtteilsklausel

Rz. 40 In der Bestimmung, dass ein zum Schlusserben bestimmtes Kind bei Verlangen des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil verlangen können soll, kann eine Änderungsbefugnis für diesen Fall angenommen werden.[87] Ein solcher Abänderungsvorbehalt kann sich entsprechend den allg. Grundsätzen auch erst durch ergänzende Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt § 2171 BGB hinsichtlich der Verbindung, der Vermischung und der Vermengung des vermachten Gegenstandes. Nach Abs. 1 ist die Leistung einer vermachten Sache unmöglich, wenn durch Verbindung (§§ 946, 947 BGB), durch Vermischung und Vermengung (§ 948 BGB) das Eigentum an der anderen Sache sich auf die vermachte Sache erstreckt oder wenn Miteigentum ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Testament, Erbvertrag

Rz. 1 Eine Auflage kann in einem Testament (§ 1940 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 1941 Abs. 1 BGB) angeordnet werden. Im Erbvertrag kann sie vertragsmäßige Verfügung (§ 2278 BGB) und in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügung sein (§ 2270 BGB). Ergänzend gelten aufgrund der Verweisung in § 2192 BGB bestimmte Vorschriften über das Vermächtnis entsprec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Partnerschaftsgesellschaft und PartmbB

Rz. 63 Der Tod eines Partners einer Partnerschaftsgesellschaft führt wegen § 9 Abs. 2 PartGG zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Hierdurch fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass und kann vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.[106] Rz. 64 Kann der Gesellschaftsanteil an der Partnerschaft oder PartmbB[107] nach § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG vererbt werden, hä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Verhältnis zu § 2318 BGB

Rz. 3 Die Vorschrift verdrängt § 2318 Abs. 1 BGB. Nach § 2318 Abs. 1 BGB verteilt sich die Pflichtteilslast anteilsmäßig auf Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte. Nach § 2322 BGB trägt der Begünstigte die Pflichtteilslast nebst Beschwerungen allein. Ein Kürzungsrecht bzgl. Vermächtnissen und Auflagen besteht nur insoweit, als er den erlangten Vorteil zur Erfüllun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Haftungsfallen

Rz. 11 Soll die Zustimmung zu einer Verfügung gegen passive oder sich widersetzende Miterben durchgesetzt werden, so sind lediglich diese Miterben zu verklagen. Häufig wird jedoch übersehen, die Zustimmung in Form der Einwilligung durch die anderen Miterben derart zu "sichern", dass nicht nach erfolgreichem Prozess nun plötzlich die ursprünglich zustimmenden Erben es "sich a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagung von Erbschaft bzw. Vermächtnis als Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch (Abs. 2)

Rz. 13 Soweit der Pflichtteilsanspruch erst nach Ausschlagung der Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses geltend gemacht werden kann (§§ 1371 Abs. 3, 2306 Abs. 1 S. 2, 2307 BGB), beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis der verjährungserheblichen Tatsachen und nicht erst mit der Ausschlagung zu laufen. Dies kann zur Folge haben, dass ein Pflichtteilsanspruch bereits ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nach Ausübung

Rz. 6 Zwischen den das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben und dem Käufer kommt kein Kaufvertrag zustande. Vielmehr entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, kraft dessen der Käufer verpflichtet ist, den von ihm erworbenen Anteil auf die Miterben zu übertragen, während diese ihm den von ihm an den verkaufenden Miterben etwa schon bezahlten Kaufpreis und Aufwendungen entsprec...mehr