Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Totenfürsorge

Rz. 22 Dem überlebenden Ehegatten steht nach wie vor das Recht zur Totenfürsorge zu. § 1933 BGB ist nicht, auch nicht analog, anwendbar.[67]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Ausschluss der §§ 1990 bis 1992 BGB

Rz. 9 Dass der unbeschränkbar haftende Erbe die Einreden dieser Vorschriften nicht geltend machen kann, ist eine schlichte Folge der unbeschränkbaren Haftung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Mängel

Rz. 31 Es ist nicht abschließend geklärt, welche Mängel des Bürgermeistertestaments welche Rechtsfolgen auslösen. Die bisher gefundenen Abgrenzungskriterien sind nicht trennscharf, so dass die Differenzierungen im Wege des case-law abgeleitet werden müssen. 1. Unbeachtliche Mängel Rz. 32 Unterlaufen bei der Abfassung der Niederschrift Formverstöße, sind diese unbeachtlich, sow...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erbrechtliche Lösung

a) Pauschale Erhöhung um ein Viertel Rz. 9 Nach Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich die nach Abs. 1 ermittelte Erbquote pauschal um ein weiteres Viertel, und zwar unabhängig davon, ob der überlebende Ehepartner einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gehabt hätte, und unabhängig davon, aus welchen Gründen die Ehe geschlossen wurde und wie lang sie bestand.[22] Erbt der E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Grundsätzliches Rz. 2 Es handelt sich bei § 2166 BGB um eine Auslegungsregel: Im Zweifel besteht eine Verpflichtung des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Die im Zweifel sich aus § 2165 Abs. 1 BGB ergebende Pflicht des Vermächtnisnehmers, die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek hinzunehmen, kann so nicht durch § 1143 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unternehmensrecht

1. Nachfolge bei Einzelunternehmen Rz. 7 Das Einzelunternehmen ist vererblich, § 22 Abs. 1 HGB, und geht auf die Miterben über. Die Miterben können in gesamthänderischer Verbundenheit ohne zeitliche Begrenzung und ohne gesellschaftlichen Zusammenschluss ein ererbtes Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen.[13] Die Umwandlung in eine Handelsgesellschaft ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt. (2)Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Grundsätzliches Rz. 2 Das Untervermächtnis findet keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Es wird jedoch im Gesetz (§ 2147 BGB) vorausgesetzt.[2] Von einem Untervermächtnis spricht man, wenn ein Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis beschwert ist. Von Bedeutung ist der gesetzliche Anwendungsfall des Nachvermächtnisses (§ 2191 Abs. 1 BGB). Hier gilt der erst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Verfügungsfreiheit Rz. 2 Der Erblasser ist zwar erbrechtlich, nicht aber schuldrechtlich gebunden; er kann weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB), sich insbesondere auch auf den Todesfall verpflichten, z.B. durch Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag[4] oder Zuwendungen an Dritte nach § 331 BGB.[5] II. Mittelbare Beeinträchtigungen Rz. 3 Mittel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Zu Abs. 3

aa)S. 1: Keine wesentliche Veränderung Rz. 45 Eine wesentliche Veränderung des Nachlassgegenstandes ist keine ordnungsgemäße Verwaltung mehr und kann daher weder mehrheitlich beschlossen noch verlangt werden, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 BGB. "Wesentlich" ist eine Veränderung i.S.v. Abs. 3, wenn durch die beabsichtigte Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ist entsprechend dem § 1953 Abs. 1 u. 2 BGB gefasst (Wirkung der Ausschlagung). Es wird mit einer Fiktion geregelt, wie sich die Erbunwürdigkeit auf die Erbenstellung des Unwürdigen (Abs. 1) und auf die Nächstberufenen (Abs. 2) sowie indirekt auf weitere Betroffene, wie Pflichtteilberechtigte und Gläubiger, auswirkt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Mehrfache Berücksichtigung/Verhältnis zu §§ 2315, 2316 BGB

a) Allgemeines Rz. 110 Das Bestehen einer Anrechnungspflicht nach § 2315 BGB ändert an der Anwendbarkeit von § 2325 BGB nichts. Es lässt das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sowie auch den Weg seiner Berechnung prinzipiell unberührt.[415] Rz. 111 Das Verhältnis von § 2325 BGB zu § 2316 BGB ist bislang nicht abschließend geklärt. Neben den Fällen des "unzureichenden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Gewerbliche Unternehmen

a) Allgemeines Rz. 170 Unter der Voraussetzung, dass der gemeine Wert eines im Nachlass befindlichen gewerblichen Unternehmens nicht aus einem zeitnahen Kauf- bzw. Verkaufspreis abgeleitet werden kann, ist auch hier der Wert im Wege der Schätzung zu ermitteln. Für die Praxis äußerst problematisch ist jedoch der Umstand, dass eine allgemein anerkannte und durch durchweg gültig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. 2Für den Ausfall haften die übrigen Erben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Pflichtteilsberechtigter Nichterbe Rz. 2 Dem Wortlaut nach setzt § 2314 BGB voraus, dass der Anspruchsberechtigte pflichtteilsberechtigter Nichterbe i.S.d. §§ 2303, 2309 BGB ist.[6] Somit sind auskunftsberechtigt auf jeden Fall enterbte Abkömmlinge des Erblassers, ebenso der enterbte Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner [7] und der enterbte Elternteil, soweit E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2)1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ebenso wie §§ 2044 und 2045 BGB enthält § 2043 BGB Ausnahmen von dem Recht der Miterben, jederzeit die Auseinandersetzung verlangen zu können. Durch § 2043 BGB wird verhindert, dass sich nach der erfolgten Auseinandersetzung die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft und damit auch die Erbteile ändern. Hierdurch werden die möglichen Erben geschützt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zwangsvollstreckung

Rz. 18 Ist ein Titel zugunsten aller Miterben ergangen, kann jeder einzelne eine vollstreckbare Ausfertigung verlangen. Jeder einzelne kann auch Vollstreckungsmaßnahmen aus einem zugunsten aller oder einzelner Miterben ergangenen Titel durchführen.[38]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Formerfordernisse

Rz. 109 Neben der Erbteilsübertragung ist auch die Vereinbarung über einen Erbverzicht oder einen Erbschaftskauf im Rahmen eines Auslegungsvertrages formbedürftig. Grundsätzlich bedarf es nicht der notariellen Beurkundung, wenn der Vertrag nur Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen betrifft, es sei denn, die Übertragung eines Gegenstandes unterliegt der Formbedürftigkeit.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vermächtnisgegenstand

Rz. 3 Gegenstand des Vermächtnisanspruchs kann jeder Vermögensvorteil i.S.d. § 1939 BGB sein. Der Begriff des Vermögensvorteils ist weit auszulegen. a) Sachen Rz. 4 Gegenstand eines Vermächtnisses können bewegliche und unbewegliche Sachen (körperliche Gegenstände) i.S.d. § 90 BGB sein. Ebenso können Sachgesamtheiten (Sachbegriff nach § 92 BGB) Gegenstand eines Vermächtnisses s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Haftungsfragen

I. Haftung des Nachlassgerichts Rz. 128 Das Nachlassgericht ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 zur Nachlasssicherung verpflichtet. Im Falle schuldhafter Amtspflichtverletzung bei der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen, etwa der Beaufsichtigung des Nachlasspflegers, haftet der Staat den Erben nach Art. 34 GG, § 839 BGB. Eine Haftung gegenüber den Nachlass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Gemeinschaftliches öffentliches Testament

I. Allgemeines Rz. 17 § 2267 BGB stellt lediglich eine – erleichterte – Form zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Verfügung. Den Ehegatten stehen selbstverständlich auch alle anderen Formen der Testamentserrichtung zur Verfügung, insbesondere die Testierformen des öffentlichen Testaments, §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB. Gleiches gilt für die Formen zur Errichtung v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Grundsatz Rz. 1 Im Anschluss an die Bestimmungen der Insolvenzordnung regelt die Vorschrift die unmittelbaren Folgen der Anordnung der Nachlassverwaltung; und zwar die materiell- und verfahrensrechtlichen Folgen der Anordnung der Nachlassverwaltung für Erben, Nachlassgläubiger sowie die Eigengläubiger des Erben. Ergänzt wird die Vorschrift durch die Bestimmungen der §§ 197...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 7 Wird eine letztwillige Verfügung erfüllt, obwohl sie wirksam aufgehoben worden ist, dann ist diese Erfüllung steuerrechtlich zu berücksichtigen. Erfolgt die Erfüllung durch Schenkung, ist diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerpflichtig.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Unterauflage

Rz. 24 Sie scheitert daran, dass der Auflagenbegünstigte nicht mit einer Auflage beschwert werden kann (§ 1940 BGB). Deshalb müssen Ersatzlösungen gefunden werden.[18]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Versäumnisurteil

Rz. 14 Entsprechend dem Streit um ein Anerkenntnis wird die Frage der Zulässigkeit eines Versäumnisurteils diskutiert.[22] Nach hier vertretener Ansicht ist nach einer strengen Prüfung der Schlüssigkeit ein Versäumnisurteil zulässig.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Grundsätzlich zur Nichtigkeit führende Mängel

Rz. 37 Verstöße führen dagegen grundsätzlich zur Nichtigkeit des Testaments, wenn wesentliche Voraussetzungen des Errichtungsakts nicht erfüllt werden. a) Beispiele Rz. 38 Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers (mündlich oder durch Übergabe einer Schrift) zieht die Unwirksamkeit des Testaments nach sich. Daneben führt die Fertigung der Niederschrift erst n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Familienrechtliche Positionen

a) Allgemeines Rz. 28 Rechte aus familienrechtlichen Beziehungen des Erblassers, wie bspw. das Recht auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe, die elterliche Sorge oder die Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB (vgl. auch § 1615 BGB) sind grundsätzlich nicht vererblich. Gleiches gilt für das Recht des nicht verheirateten Vaters, seine Vaterschaft anzuerkennen oder die bereits anerkan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Aufschiebende Bedingung

Rz. 6 Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um eine aufschiebende Bedingung handeln muss. Nur für diesen Fall liegt es im Interesse der bedachten Person, wenn der Eintritt der Bedingung angenommen wird.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Mandatsausschluss

Rz. 49 Wer als Notar ein Testament beurkundet hat, ist nach § 45 Nr. 2 BRAO daran gehindert, einen der Miterben bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Testament gegen andere Miterben als Rechtsanwalt zu vertreten, wenn die Gültigkeit des beurkundeten Testaments von einem der Miterben angefochten wurde.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Tatbestand des § 1954 BGB

I. Anfechtungsfristen Rz. 7 Die Anfechtungsfrist und der Beginn der Anfechtungsfrist bestimmen sich abweichend von §§ 121, 124 BGB durch die spezielleren Regelungen des § 1954 BGB.[35] Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen (Abs. 1 Hs. 2), bei Auslandsbezug sechs Monate (Abs. 3). Die Frist beginnt im Fall einer Anfechtung wegen Drohung mit dem Wegfall der Zwangslage (Abs. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 8 Die Beweislast für einen abweichenden Willen der Vertragsschließenden nach Abs. 3 trägt derjenige, der sich darauf beruft.[16]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zugunsten eines anderen

Rz. 4 Ist dem Verzichtenden nicht gleichgültig, wer an seiner Stelle Erbe wird, besteht die Möglichkeit, den Erbverzicht zugunsten einer bestimmten Person oder eines bestimmten Personenkreises zu erklären. Der Verzicht steht dann unter einer Bedingung. Der "andere" muss bestimmt oder bestimmbar, aber kein (potentieller) gesetzlicher Erbe sein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbrechtsinterne Konkurrenzen

Rz. 11 Bei Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist lässt § 1956 BGB die Anfechtung zu, obwohl eine Willenserklärung nicht vorliegt (vgl. hierzu § 1956 Rdn 1 ff.). Für Irrtümer über den Berufungsgrund ist schließlich auch § 1949 BGB einschlägig (zum Konkurrenzverhältnis vgl. § 1949 Rdn 6).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Stichtagsprinzip

1. Grundsatz und Grenzen Rz. 3 Gem. Abs. 1 S. 1 ist der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt (Stichtag), der Tod des Erblassers (bei Verschollenheit der Zeitpunkt gem. § 9 VerschG).[5] Wertveränderungen nach dem Stichtag dürfen im Rahmen der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden; sie dürfen sich auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht auswirken.[6] Das ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 4 Der Erblasser muss eine Bezeichnung gewählt haben, die auf mehrere Personen zutrifft, und es lässt sich nicht klären, wer bedacht werden sollte. I. Individualisierende Bestimmung Rz. 5 Der Erblasser muss in seiner letztwilligen Verfügung eine Bezeichnung gewählt haben, die es ermöglicht, eine individualisierende Bestimmung vorzunehmen.[8] Des Weiteren müssen sämtliche vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. EWIV

Rz. 62 Wegen § 1 EWIVAG gilt für die EWIV das OHG-Recht und somit die diesbezüglichen Darstellungen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Verfahren Rz. 36 Die Erbunwürdigkeit begründet ein Anfechtungsrecht gegenüber dem Unwürdigen, der zunächst Erbe wird. Der Kreis der Anfechtungsberechtigten bestimmt sich nach § 2341 BGB. Die Anfechtung erfordert abgesehen von den Fällen des § 2345 BGB die Erhebung einer Anfechtungsklage und kann nur innerhalb bestimmter Fristen (§§ 2082, 2340 Abs. 3 BGB) erfolgen. II. Straf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 15 Wird gegen das Persönlichkeitsprinzip verstoßen, führt dies zur Nichtigkeit des Erbverzichtsvertrages.[13] Ist aber das Verpflichtungsgeschäft wirksam – für das diese Vorschrift nicht gilt –, kann sich daraus eine Pflicht zum Abschluss eines wirksamen Erbverzichtsvertrages ergeben.[14]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Behördliches Vorkaufsrecht, Genehmigungserfordernisse

I. Behördliches Vorkaufsrecht Rz. 8 Der Erbschaftskauf ist kein Kauf von Grundstücken, auch wenn sich solche im Nachlass befinden, so dass §§ 24 ff. BauGB auf den Erbschaftskauf nicht anwendbar sind.[15] II. Behördliche Genehmigung Rz. 9 Gehören zur Erbschaft land- bzw. forstwirtschaftliche Grundstücke, so bedürfen Verkauf und Auflassung der Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Gr...mehr