Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. (2)1Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. 2Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt wer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Testierfreiheit Rz. 1 Der Grundsatz der Testierfreiheit ist im Gesetz nicht geregelt. Auch bzgl. des Verhältnisses der gesetzlichen zur testamentarischen Erbfolge enthält das Gesetz keine Regelung. Die §§ 1937–1941 BGB nennen die wichtigsten Verfügungen, die der Erblasser treffen kann. Daraus folgt, dass diese Regelungen somit die gesetzliche Verankerung der Testierfreihei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2)Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich. (3)Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. 2Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung. (2)Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Begriffe der Verfügung von Todes wegen, Testament, letztwillige Verfügung

I. Verfügung von Todes wegen als Oberbegriff Rz. 4 Aus § 1937 BGB ergibt sich, dass der Terminus "Verfügung von Todes wegen" den Oberbegriff zu Testament und Erbvertrag darstellt.[4] Bei der Verfügung von Todes wegen handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Anordnung, die erst beim Tod wirksam wird und in einer bestimmten erbrechtlichen Form erfolgt.[5] Hierin liegt der Un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Einsetzung nach Vermögensgegenständen/-gruppen

a) Das gesamte Vermögen wird verteilt Rz. 20 Die Zuwendung bestimmter Gegenstände (z.B. konkrete Immobilie, Pkw, Geldbetrag, Erbschaft) oder bestimmter Gruppen von Gegenständen (z.B. Bar- und Sparvermögen bzw. Bankvermögen,[38] Immobilien, Auslandsvermögen) ist gem. Abs. 2 im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen.[39] Verfügt der Erblasser jed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

I. Zu Lebzeiten durch einen Ehepartner Rz. 1 Zu Lebzeiten ist der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments jederzeit und ohne Angabe und Vorliegen von Gründen möglich. Die Formvorschrift für den Widerruf und das Verbot, diese Erklärung durch einen Vertreter abzugeben, gilt jedoch nur für die wechselbezüglichen Verfügungen. Sämtliche einseitigen Verfügungen werden und könn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Teilweise Nichtigkeit

Rz. 35 Wurden im Testament Bedachte als Zeugen hinzugezogen, ist das Testament auch hier nur im Hinblick auf die entsprechende Zuwendung unwirksam. Dies folgt aus der Anwendung des § 7 BeurkG ("insoweit"), auf den Abs. 3 S. 2 verweist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zuwendungen aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 5 Gem. Abs. 2 ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden auf Zuwendungen aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Folge, dass Zuwendungen gem. Abs. 1 S. 1 je zur Hälfte dem überlebenden Ehegatten und den fortsetzungsbefugten Abkömmlingen zugerechnet werden.[5]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. 2Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. (2)1Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. 2Die Vorschrif...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Bestätigung einer anfechtbaren Verfügung

Rz. 74 Fraglich ist, ob die Bestätigung einer anfechtbaren Verfügung möglich ist. I. Durch den Erblasser bzgl. des Einzeltestaments 1. Herrschende Meinung Rz. 75 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung nach h.M., der auch zu folgen ist, nicht dadurch einer Anfechtung entziehen, dass er diese formlos bestätigt, da ihm ein Anfechtungsrecht nicht zusteht.[222] Der Anfechtu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Notwendige Maßregeln gem. Abs. 1 S. 2 Hs. 2

1. Objektiv lag Fall der Notverwaltung vor Rz. 65 Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten (zum Verfügungsrecht siehe unten Rn 69).[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. 2Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vertragsschließende Rz. 2 Der Erbvertrag ist anders als das gemeinschaftliche Testament nicht nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) vorbehalten; er kann die vertragsmäßigen Verfügungen nur einer Person, aber auch mehrerer Personen enthalten.[2] II. Vertragsmäßige Verfügungen Rz. 3 Als vertragsmäßige Verfügungen kommen nur E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umdeutung in Einzeltestament

1. Allgemeines Rz. 7 Fraglich ist daher, ob die als gemeinschaftliches Testament nichtigen Verfügungen zumindest als einseitige letztwillige Verfügungen wirksam aufrechterhalten bleiben können. Diskutiert wird, ob eine Aufrechterhaltung als Einzeltestamente im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB möglich ist. Aus § 2265 BGB wurde ursprünglich ein Verbot für Nicht-Ehegatten herge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Personenkreis, dem die Ausschlagung des Vermächtnisses zustattenkommt Rz. 2 Fällt das Vermächtnis, mit welchem der Alleinerbe oder die Miterben beschwert waren, fort, kommt die Ausschlagung diesen zustatten. Die Grundregel des § 2318 Abs. 1 BGB gilt insoweit nicht.[3] Die Pflichtteilslast hat der durch die Ausschlagung Begünstigte i.H.d. erlangten Vorteils allein zu tragen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge Rz. 3 Voraussetzung für die Anwachsung ist zunächst, dass die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein sollen und die gesetzliche Erbfolge vollständig ausgeschlossen sein soll. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Erbteile den Nachlass erschöpfen (also kein Fall des § 2088 BGB), wenn ein Fall de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift trifft Regelungen über die Hemmung des Ablaufs der Inventarfrist und der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 1996 Abs. 2 BGB. Sie ergänzt damit die §§ 1995 und 1996 BGB. Hemmung der genannten Frist tritt bei Fehlen eines gesetzlichen Vertreters (§ 210 BGB) ein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Rücknahme des öffentlichen Testaments

I. Grundsätzliches Rz. 1 Das in die besondere amtliche Verwahrung (§ 346 FamFG) gebrachte öffentliche Testament gilt nach Abs. 1 als widerrufen, wenn der Erblasser die Herausgabe der Urkunde verlangt. Die Vorschrift bezweckt, öffentliche Testamente vor Manipulationen zu schützen.[1] Die Widerrufswirkung des § 2256 BGB gilt daher nur für Testamente, die vor einem Notar erricht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Voraussetzungen der Ausschlusswirkung Rz. 2 Die Einrede kann nur geltend gemacht werden, wenn die Säumnisfrist von fünf Jahren abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls und ist nach den §§ 187 Abs. 1, 188 BGB zu berechnen. Ist der Erblasser z.B. am 5.6.2013 verstorben, endet die Frist mit Ablauf des 5.6.2018. Die Vorschriften über die Hemmung der Verj...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Ernennungsberechtigung (Abs. 1) Rz. 2 Der Testamentsvollstrecker ist zur Ernennung eines Nachfolgers oder Mitvollstreckers berechtigt, wenn er gem. § 2002 Abs. 1 BGB das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat, also durch Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Es endet mit dem Erlöschen seines Amts. Ferner ist durch Auslegung zu ermitteln, ob zum Zeitpunkt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

a) Art der Vorempfänge Rz. 6 Das Gesetz unterscheidet insgesamt vier Arten:[7] Ausstattungen (Abs. 1), Übermaß an Zuschüssen (Abs. 2 Var. 1), Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf (Abs. 2 Var. 2), andere Zuwendungen, für die die Ausgleichungspflicht angeordnet wurde (Abs. 3). Gemeinsam ist allen vier Fallgruppen, dass eine "Zuwendung" (§ 2316 Abs. 1 S. 1 BGB so...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Querverweis

Rz. 11 Liegt dagegen eine Auflage vor, gilt § 2156 BGB entsprechend. Der Erblasser kann durch die Zweckauflage den Entscheidungsspielraum des Beschwerten oder Dritten noch erweitern und in dessen freies Belieben stellen.[22]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens

Rz. 7 Die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens ist i.R.d. Abs. 1 keine Voraussetzung (im Unterschied zu § 2249 BGB). Errichtet der Erblasser das Testament bei örtlicher Absperrung vor dem Bürgermeister, ist daher das Vorliegen der Besorgnis vorzeitigen Ablebens nicht erforderlich.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. 2Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2)Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Abs. 1 Rz. 2 Was zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. Abs. 1 S. 1 gehört, ergibt sich aus § 1967 Abs. 2 BGB. "Streitig" oder "nicht fällig" ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. Abs. 1 S. 2 bereits dann, wenn nur unter den Miterben Streit über die Verbindlichkeit besteht.[2] Bei Streit über Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB soll nach einer Auffassung Abs. 1 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Krankhafte Störung der Geistestätigkeit

1. Allgemein Rz. 10 Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB sind Personen testierunfähig, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.[13] Aufgrund welcher Ursache die Testierfähigkeit besteht oder eingetreten ist, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör. (2)Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. (2)Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Zwangsvollstreckung Rz. 7 Im Fall eingeschränkter Haftung ist das Instrument der Vollstreckungsgegenklage nach § 786 ZPO zu beachten. Die Vorschriften der §§ 780 Abs. 1, 781, 785 ZPO sind danach entsprechend anwendbar. Der Hauptvermächtnisnehmer muss sich somit seine beschränkte Haftung in einem Urteil vorbehalten lassen,[8] soweit es nicht zu einer Abweisung der Klage des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Erbschaftsteuer

I. Vermächtnisnehmer Rz. 15 Der Vermächtnisnehmer kann aufgrund § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit Erbschaftsteuer belastet sein. Das Vermächtnis gehört erbschaftsteuerlich betrachtet zu den Erwerben von Todes wegen. Grundsätzlich entsteht die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Erbschaftsteuer entsteht dabei ohne Rücksicht auf das Recht des Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) HöfeO

aa) Allgemeines Rz. 71 Im Hinblick auf die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt in vielen Bundesländern eine von den Vorschriften der §§ 1922 ff. BGB abweichende Regelung. Die in den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltende HöfeO sieht im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebe eine sog. Nachlassspaltu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Keine Inventarfrist (S. 1) Rz. 2 Da dem Fiskus keine Inventarfrist gesetzt werden kann, kann er sein Recht auf Haftungsbeschränkung auch nicht durch Versäumung der Inventarfrist verlieren. Lebensfremd dürfte es sein anzunehmen, der Fiskus würde durch seine Vertreter im Einzelfall ein Inventar – mit Rücksicht auf die Vermutung des § 2009 BGB – erstellen.[5] Das Recht zur Ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Sonderregelungen

Rz. 9 Der Erbverzicht bietet schließlich mit § 2350 Abs. 1 BGB u.U. mehr Gestaltungsfreiheit. Für das Vermächtnis gilt die Sonderregelung des § 2180 Abs. 2 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 Die Darlegungs- und Beweislast trifft nach allg. Regeln denjenigen, der sich auf den Irrtum beruft.[15]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Berechnung des Pflichtteils bei Ausgleichung

Rz. 10 Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich gem. Abs. 1 nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Für die Berechnung sind daher die Regeln über die Berechnung der gesetzlichen Ausgleichspflicht heranzuziehen. 1. Ausgleichung bei Zuwendungen des Erblassers Rz. 11 Für die Berech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gebührenstreitwert

Rz. 36 Der Gebührenstreitwert bemisst sich nach § 44 GKG nach dem höchsten Wert der geltend gemachten Ansprüche, dies wird i.d.R. der Hauptsacheanspruch, d.h. der Herausgabeanspruch sein. Es erfolgt grundsätzlich keine Zusammenrechnung der Ansprüche.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 3Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten. (2)Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemein

Rz. 4 Jeder Bedachte kann auf die ihn betreffende Zuwendung verzichten. Da die gesetzliche Erbfolge als "Auffangbecken" bleibt, kann auch der Fiskus verzichten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Steuerrechtliche Fragen

I. Erbschaftsteuer Rz. 40 Da durch die Teilungsanordnung ein Miterbe nicht mehr erhält, als ihm aufgrund seiner Erbquote zusteht, ist die Teilungsanordnung grundsätzlich erbschaftsteuerlich unbeachtlich, R E 3.1.Abs. 1 S. 2 ErbStR. Durch die Erbschaftsteuerreform 2009 sowie der Neuregelung des ErbStG vom 4.11.2016 aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014[104] hat si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I.S. 1 1. Was Rz. 2 Die offene Formulierung des § 2041 BGB ("Was … erworben wird") legt bereits nahe, dass nicht lediglich verkörperte Gegenstände Surrogate i.S.v. § 2041 BGB sind. Wie sich aus S. 2 ergibt, gehören hierzu auch Forderungen (siehe auch Rdn 8). Um einen umfassenden Schutz der Miterben und Nachlassgläubiger zu gewährleisten, hat der BGH aber auch entschieden, das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. 2Beschwert ist in diesem Fall derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Gesetzliches Erbrecht Rz. 7 Der überlebende Ehegatte hat nur dann Anspruch auf den Voraus i.S.v. § 1932 BGB, wenn er zum gesetzlichen Erben berufen ist. Somit scheidet die Anwendbarkeit des § 1932 BGB dann aus, wenn die Ehe vor Eintritt des Erbfalls aufgelöst oder die Regelung des § 1933 BGB eingreift oder ein Erbverzicht erklärt worden ist bzw. eine Erbunwürdigkeitserklär...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Bereitschaft des Bedachten

Rz. 8 Der Bedachte hingegen muss dazu bereit, die Bedingung zu erfüllen und muss dies gegenüber dem Dritten auch entsprechend zum Ausdruck gebracht haben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Durchsetzung des Anspruchs

1. Grundsätzliches Rz. 47 Klagen wegen des Vermächtnisses können am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) oder am Gerichtsstand des Erblassers zur Zeit seines Todes, der keine ausschließlicher Gerichtsstand ist, erhoben werden (§ 27 Abs. 1 ZPO).[79] Nach der Sonderregelung des § 27 Abs. 2 ZPO ist der besondere Gerichtsstand eines deutschen Erblassers, der zur Zeit seines ...mehr