Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Aufhebungswirkung 1. Frühere Verfügungen Rz. 2 Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde, Abs. 1 S. 1. Anders als bei § 2258 BGB muss die letztwillige Verfügung also nicht dem Erbvertrag widersprechen, sie kann sogar mit dem Erbvertrag vereinbar sein.[3] Enthält die früher...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen, die der Erblasser zugunsten seines Verlobten verfügt hat

1. Verlöbnis Rz. 9 Ein Verlöbnis i.S.d. §§ 1297 ff. BGB, d.h. ein ernsthaftes wechselseitiges Heiratsversprechen, ist Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2. Hat der Erblasser lange Zeit mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt, bestand jedoch keine konkrete Heiratsabsicht, handelt es sich auch dann nicht um ein Verlöbnis, wenn die Eheschließung nur deshalb unterblieben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift will den Beschwerten, der eine wirksame Zuwendung unter einer wirksamen Auflage bekommen hat, dazu anhalten, seiner Verpflichtung aus der Auflage nachzukommen. Sie gilt entsprechend für den gesetzlichen Erben, der mit einer Auflage beschwert ist.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I.S.  1

1. Anspruch gehört zum Nachlass Rz. 2 Ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 BGB gehört zum Nachlass, wenn es sich um Ansprüche der Erbengemeinschaft handelt, die nach dem Erbfall entstanden sind oder es sich um Ansprüche des Erblassers handelt, die mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen sind. Ansprüche des Erblassers können sowohl schuldrechtlicher, al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. 2Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden. (2)Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Eheve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fest umgrenzter Personenkreis

Rz. 11 Bei den Personen, die als Zuwendungsempfänger in Betracht kommen, muss es sich um einen fest umgrenzten Personenkreis handeln. Zum einen muss sich die Person, die der Erblasser tatsächlich bedenken wollte, darunter befinden. Zum anderen müssen alle anderen Personen als mögliche Anwärter in Betracht kommen.[20]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens oder örtliche Absperrung

1. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens Rz. 2 Präzise betrachtet muss die Besorgnis bestehen, dass der Erblasser vor der Errichtung eines Testaments vor einem Notar verstirbt. Es reicht dagegen nicht aus, wenn der Notar nur nicht erreichbar oder zeitweilig verhindert ist.[2] Der beurkundende Bürgermeister muss zumindest in subjektiver Hinsicht davon überzeugt sein, dass das vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2)Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand und Rechtsfolgen

I. Aufgeschobenes Vermächtnis Rz. 2 Anwendung findet die Frist des § 2162 BGB grundsätzlich auf alle Vermächtnisarten, somit auch auf Untervermächtnisse und Nachvermächtnisse (§§ 2186, 2191 BGB).[1] Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines bestimmten Schwebezustandes. Dieser kann sich ergeben aus dem Inhalt des Vermächtnisses (Abs. 1) oder in der Person des Bedachten li...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wille des Erblassers

1. Allgemeines Rz. 13 Der Wille des Erblassers ist stets vorrangig. Dies bedeutet, dass gem. Abs. 3 die Regel des Abs. 1 nur zur Anwendung kommt, wenn ein entgegenstehender Wille des Erblassers nicht ermittelt werden kann. Ggf. kann, abgesehen von der Regelung des § 2077 BGB, eine Anfechtung gem. § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen.[33] 2. Wirklicher Wille des Erblassers Rz. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet. (2)Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Haftung beim Gattungsvermächtnis Rz. 2 Der Beschwerte ist bei einem Gattungsvermächtnis verpflichtet, dem Bedachten gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB eine dessen Verhältnissen entsprechende Sache (§ 2155 Abs. 1 BGB) zu übergeben und ihm das Eigentum frei von Rechtsmängeln i.S.d. § 435 BGB zu verschaffen.[2] Fragen der Sachmängelhaftung sind nach § 2183 BGB zu beantworten. Dabei k...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Nach dem Leben trachten (Abs. 1 Nr. 1)

a) Kreis der potentiellen Opfer Rz. 7 Abs. 1 Nr. 1 sanktioniert nicht das strafrechtlich an und für sich ohnehin verwerfliche Trachten nach dem Leben eines anderen Menschen. Vielmehr kommt eine hiermit begründete Pflichtteilsentziehung nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Opfer um den Erblasser selbst, seinen Ehegatten bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartner,[21] eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Abgrenzung zur Bedingung

Rz. 4 Die Auflage ist mit einer Verpflichtung verbunden. Im Gegensatz hierzu kann der Erblasser eine Anordnung von einem bestimmten Verhalten abhängig machen. Bei derartigen Bedingungen ist es dem Bedachten freigestellt, ob er die Bedingung erfüllt oder nicht. Auch die Erfüllung oder Nichterfüllung einer Auflage kann zusätzlich von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. (2)1Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. 2Der Antrag kann nicht mehr ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundfall

Rz. 4 Weitere Voraussetzung ist, dass kein Notar – nicht zwingend der örtlich zuständige – rechtzeitig erreichbar ist. Ein Irrtum des Erblassers hierüber schadet nicht, d.h. das Nottestament ist gültig, auch wenn tatsächlich ein Notar erreichbar gewesen wäre.[5]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Anfechtung und Rücktritt

Rz. 9 Die Anfechtung ist von dem Rücktritt zu unterscheiden. Das Rücktrittsrecht muss sich der Erblasser grundsätzlich im Vertrag vorbehalten (§ 2293 BGB); zu den gesetzlichen Rücktrittsrechten vgl. §§ 2294, 2295 BGB. Eine Umdeutung der Rücktrittserklärung in eine Anfechtung (und umgekehrt) ist möglich.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Anteilsbewertung

aa) Grundsätzliches Rz. 286 Bewertungsobjekt im Sinne des Pflichtteilsrechts ist – sofern nicht ein ganzes (einzelkaufmännisches) Unternehmen übergeht – die in den Nachlass gefallene oder wenigstens nach dem Tod des Erblassers fortgeführte gesellschaftsrechtliche Beteiligung.[777] Deren gemeiner Wert kann sich in einem zeitnah zum Erbfall erfolgenden Verkauf manifestieren. Is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Konsulartestament

1. Grundsatz Rz. 15 Nach § 10 Abs. 2 KonsG[5] stehen die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden den von inländischen Notaren beurkundeten Urkunden gleich und sind damit als eine weitere Form der – im BGB allerdings nicht geregelten – ordentlichen Testamente anzusehen. Insoweit ist aber zwischen den Berufskonsuln einerseits und den Honorarkonsuln andererseits (vgl. d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vertragscharakter Rz. 2 Die Aufhebung des Erbverzichts ist ebenfalls ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. II. Umfang Rz. 3 Auch eine teilweise Aufhebung, bspw. der Wegfall der Beschränkung des Verzichts zugunsten eines Dritten (§ 2350 BGB), ist möglich. III. Zeitpunkt Rz. 4 Nach fast allgemeiner Ansicht ist die Aufhebung eines Erbverzichts nur bis zum Tod des Erbl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Kreis der potentiellen Opfer

Rz. 13 Die Ausführungen zu Abs. 1 Nr. 1 gelten entsprechend (vgl. Rdn 7 ff.).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche. 2Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. (2)1Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Allgemeines Rz. 2 Unter der Teilung des Nachlasses versteht man hier wie bei § 2059 BGB den Vollzug der Erbauseinandersetzung (vgl. § 2059 Rdn 4–9 m. zahlreichen Einzelfällen).[6] Dabei bilden §§ 2060, 2061 BGB die Fortsetzung des interessengerechten Schutzes der Miterben nach der Teilung des Nachlasses. In Folge dessen sehen diejenigen, die bei einem einzelnen Miterben, m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kosten

Rz. 4 Wird der Rechtsanwalt tätig, um die Unwirksamkeit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durchzusetzen, so ist beim Gegenstandswert auf das jeweilige dahingehende Interesse des Mandanten abzustellen. Bei der Feststellung der Wirksamkeit der Ernennung kann als Grundlage die zu erwartende Vergütung des Testamentsvollstreckers dienen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 6 Will der Erblasser erreichen, dass entgegen § 2210 BGB auch nach Ablauf von 30 Jahren seine Wünsche von den Erben berücksichtigt werden, steht ihm zwar nicht mehr die Testamentsvollstreckung zur Verfügung. Im Rahmen einer Familienstiftung nach § 80 BGB könnte das Vermögen aber weiterhin zweckgerichtet verwaltet werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. An dem Nachlass

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Auslegungskriterien für Trennungs- und Einheitslösung

I. Vermögenslosigkeit eines Ehegatten Rz. 31 Umstritten ist, ob und inwieweit die Tatsache der Vermögenslosigkeit eines der Ehegatten oder der erheblich geringere Wert des Vermögens eines Ehegatten für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft spricht. Alleine die Vermögenslosigkeit des überlebenden Ehegatten führt nach h.M. im Verhältnis zu dem eingesetzten Schlusserben nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rücktrittsgrund

Rz. 3 Der Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB ist möglich, soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, S. 1. Dabei ist unerheblich, ob die Voraussetzungen für den Rücktritt bereits zu Lebzeiten des Vertragspartners bestanden.[3]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Unmögliche Leistung Rz. 2 Die Vorschrift des § 2171 BGB findet sowohl bei tatsächlicher als auch bei rechtlicher Unmöglichkeit Anwendung, bspw. wenn der Gegenstand in der Zeit zwischen Testamentserrichtung und Erbfall untergegangen ist. Möglicherweise ist dann jedoch ein Anspruch auf Wertersatz nach § 2169 Abs. 3 BGB entstanden. Ist eine vermachte Forderung erloschen, sind...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Belasteter Erbteil und Vermächtnis

1. Allgemeines Rz. 32 Es sind auch Konstellationen denkbar, in denen dem Pflichtteilsberechtigten neben einem Vermächtnis auch ein belasteter Erbteil i.S.v. § 2306 BGB hinterlassen ist. Die Wechselwirkungen von § 2306 und § 2307 BGB sind gesetzlich nicht geregelt, nichtsdestotrotz sind beide Vorschriften parallel anzuwenden, des Weiteren ist § 2305 BGB (Restpflichtteil) zu be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Schadensersatzhaftung

Rz. 4 Der Wertersatzanspruch setzt kein Verschulden voraus. Bei Vorliegen eines Verschuldens haftet der Vorerbe gem. S. 2 darüber hinaus auf Schadensersatz, muss also auch einen über den Wert des verwendeten Gegenstandes hinausgehenden Schaden, etwa aufgrund zwischenzeitlicher Wertsteigerungen[11] oder der Entwertung des übrigen Nachlasses, z.B. durch Herausnahme eines Stück...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Querverweis

Rz. 7 § 2171 BGB ist bei der Auflage (§ 2192 BGB) entsprechend anwendbar.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam. (2)Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 13 Der Verzicht nach § 2346 BGB kann nur die gesetzliche Erbfolge betreffen. In die Erbfolge nach letztwilliger Verfügung können entweder der Testator, die (Ehegatten-)Testatoren und Parteien eines Erbvertrages oder die in § 2352 BGB genannten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen eingreifen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft. (2)Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 § 2067 BGB ist dann unmittelbar anwendbar, wenn es sich um eine Erbeinsetzung handelt. In diesem Falle sind die Personen und deren Anteile an der Zuwendung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu bestimmen. Im Zweifel ist daher nicht der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, sondern sind nur die Verwandten bedacht. I. Welches Recht ist anwendbar? Rz. 7 Für die B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. (2)1Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anfechtung

Rz. 11 Hat sich der Erblasser über den Kreis der Erben, über die Anteile oder über das anwendbare Recht geirrt, so kommt nach dem Tod des Erblassers eine Anfechtung gem. § 2078 BGB in Betracht. Handelt es sich um einen Erbvertrag, ist auch eine Anfechtung durch den Erblasser selbst, und zwar gem. § 2281 BGB, gegeben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unmöglichkeit der Herausgabe

1. Unmöglichkeit Rz. 2 Die Unmöglichkeit der Herausgabe liegt vor, wenn die Herausgabe dessen, was der Erbschaftsbesitzer nach §§ 2018–2020 BGB an den Erben herausgeben müsste, in Natur nicht möglich ist. Die Unmöglichkeit liegt somit nicht vor, wenn der Nachlassgegenstand (§ 2018 BGB), das Surrogat (§ 2019 BGB) oder die Nutzungen (§ 2020 BGB) noch vorhanden sind. Unmöglichke...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. 2Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Da an der Testamentseröffnung ein öffentliches Interesse besteht, kann der Erblasser nicht einseitig anordnen, eine solche zu unterlassen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Gesamtbewertungsverfahren – Grundlagen ertragswertorientierter Bewertungen nach IDW S 1

aa) Bewertungsansatz Rz. 192 Die Vorgaben des IDW[553] zur ordnungsgemäßen Durchführung ertragswertorientierter Unternehmensbewertungen sind nicht allein auf die Ermittlung von Stichtagswerten zugeschnitten. Vielmehr wird zwischen verschiedenen Bewertungsanlässen[554] und verschiedenen Bewertungsperspektiven unterschieden. So ist etwa die Berücksichtigung sog. echter Synergie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beginn des Erbschaftsbesitzes

Rz. 3 Unter Beginn des Erbschaftsbesitzes ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Erbschaftsbesitzer erstmals etwas als vermeintlicher oder angeblicher Erbe mit Erbenwillen aus der Erbschaft erlangt hat. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem er den konkreten Gegenstand, für den er nun z.B. Schadensersatz leisten soll, erhalten hat.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs Rz. 6 Der Erbschaftserwerber kann sich wie der Erbschaftsbesitzer nicht auf die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb (§§ 892 f., 932 ff., 2366 f. BGB) der Erbschaft als Ganzes berufen.[8] Wer hingegen nur einzelne Sachen vom Erbschaftsbesitzer erwirbt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der sachenrechtlichen (§§ 892, 932 ff. BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Schenkungsversprechen 1. Entgeltliche Verträge Rz. 2 § 2301 BGB setzt ein Schenkungsversprechen oder – diesem gleichgestellt – ein selbstständiges Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis voraus; die Vorschrift ist daher auf entgeltliche Verträge nicht anwendbar,[2] so z.B. wenn der Schenker dem Beschenkten für seine geleisteten Dienste nach seinem Tod Geld verspricht. In ...mehr