Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

1.S. 1 a) Letztwillige Verfügung des Erblassers Rz. 2 Der Begriff der letztwilligen Verfügung ist in § 1937 BGB als einseitige Verfügung von Todes wegen definiert. Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann nicht nur im Testament, sondern auch im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament erfolgen. Es hängt dann von der konkreten Ausgestaltung der Anordnung ab (Form der nega...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Befreiung

Rz. 5 Von der Verpflichtung nach § 2119 BGB kann der Erblasser Befreiung erteilen (§ 2136 BGB). Möglich und vielfach zweckmäßig ist insoweit auch eine eingeschränkte Befreiung im Hinblick auf einzelne, zinsbringendere Anlageformen. Ist eine Befreiung nicht erfolgt, kann sich der Vorerbe mit dem Nacherben auf eine von § 1807 BGB abweichende Anlageform verständigen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 2 Im Außenverhältnis haften die Miterben grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Diese Haftung tritt neben die gesamthänderische Haftung nach § 2059 Abs. 2 BGB und ist streng zu trennen von der Frage, mit welcher Masse der Miterbe haftet (beschränkt auf das Nachlassvermögen oder unbeschränkt auch mit seinem Eigenvermögen). Insoweit verbleibt es regelmäßig bei den allg. Vorsch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Gem. S. 1 sind diejenigen Personen bedacht, welche im Zeitpunkt des Erbfalls die gesetzlichen Erben sein würden. Wie aus der gesetzlichen Formulierung entnommen werden kann, handelt es sich um eine gewillkürte Erbfolge. Unter gesetzliche Erben fallen sowohl die berufenen Verwandten als auch der Ehegatte oder der Lebenspartner. I. Keine Anwendung von S. 1 Rz. 11 Existier...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck und Anwendungsbereich

I. Normzweck Rz. 1 Gemeinschaftliche Testamente können nach §§ 2253 ff. BGB widerrufen werden. Soweit im gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind, richtet sich der Widerruf nach § 2271 Abs. 1 BGB. Damit ein Ehegatte nicht einseitig ohne Wissen des anderen das gemeinschaftliche Testament durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nach § 2256 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Entsprechende Anwendung von § 743 BGB

Rz. 33 § 743 BGB Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis (1)Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2)Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. a) Zu Abs. 1 Rz. 34 Der Bruchteil an den Früchten berechnet sich nicht nach Köpfen, sonder...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. (2)Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Mehrere Gegenstände Rz. 3 Voraussetzung ist zunächst, dass der Bedachte von mehreren konkreten Gegenständen einen erhalten soll.[2] Dabei ist es ausreichend, wenn die Gegenstände nur ihrer Gattung nach bestimmt sind. Grundsätzlich muss der Gegenstand zum Nachlass gehören. Er muss nicht zum Nachlass gehören, wenn der Erblasser auch in diesem Fall die Zuwendung wollte (§§ 21...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gegenständliche Beschränkung des Teilungsverbotes

Rz. 26 Formulierungsbeispiel Ich beschränke das Teilungsverbot auf sämtliche im Nachlass vorhandenen Immobilien und das Aktienvermögen, welches sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass befindet. Alle übrigen Nachlassgegenstände unterliegen dem Teilungsverbot ausdrücklich nicht.[27]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 3 Die Vorschrift des § 2268 BGB ist auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft entsprechend anwendbar, § 10 Abs. 4 LPartG, bei Auflösung der Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fallgruppen

1. Erwerb aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts Rz. 5 Ein Erwerb aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts (Abs. 1 S. 1 Fall 1) ist nur der aufgrund dieses Rechts selbst, also ohne Hinzutreten eines Rechtsgeschäfts erzielte Zuwachs. Hierzu zählen insbesondere die originären Erwerbstatbestände der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB), Ersitzung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beschwerter

1. Erbe Rz. 2 Mit einem Vermächtnis kann der gesetzliche oder testamentarische sowie vertragsmäßige Erbe vorbehaltlich einer vertraglichen Bindung (§ 2289 Abs. 1 S. 1 BGB) beschwert werden. Der Ersatzerbe (§ 2096 BGB) oder der unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzte Erbe kommt daher zunächst als Beschwerter nicht in Betracht. Auch der Nacherbe kann nicht mit Vermächt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Verwaltungsanordnung in Bayern

Rz. 48 Das Bundesland Bayern hat am 21.11.2000, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4.12.2014, eine neue Verwaltungsanordnung betreffend die Aufnahme von Nottestamenten durch die ersten Bürgermeister erlassen.[53]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 9 Rechtsfolge ist, dass die Bedingung im Zweifel in dem Fall als eingetreten gilt, wenn der Dritte seine Mitwirkung verweigert. Die Zuwendung kommt dem Bedachten in diesem Zeitpunkt zugute. Bei einer auflösenden Bedingung, darf der Bedachte die Zuwendung in dem Zeitpunkt des Bedingungseintritts behalten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wegnahmerecht

Rz. 15 Auch ein Wegnahmerecht entsprechend den §§ 258, 997 BGB wird dem Erbschaftsbesitzer zugestanden, da er sonst schlechter stünde als nach Eintritt der Haftungsverschärfung.[32]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Entbindung von der Schweigepflicht

Rz. 30 Der Erblasser kann letztwillig Personen von der ihm gegenüber obliegenden Verschwiegenheitspflicht entbinden. Bspw. kann der behandelnde Arzt von der Schweigepflicht entbunden werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kosten

Rz. 54 Gem. § 3 ZPO bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Interesse des Bedachten an der Erfüllung seines Vermächtnisanspruchs.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Umfang und Beschränkung: gesetzliche Erbfolge

1. Gesetzliche Erbfolge Rz. 13 Der Verzicht nach § 2346 BGB kann nur die gesetzliche Erbfolge betreffen. In die Erbfolge nach letztwilliger Verfügung können entweder der Testator, die (Ehegatten-)Testatoren und Parteien eines Erbvertrages oder die in § 2352 BGB genannten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen eingreifen. 2. Beschränkter Verzicht a) Allgemeines Rz. 14...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Einschränkungen der Anfechtungsberechtigung (Abs. 2 und 3)

1. Abs. 2 Rz. 11 Nach Abs. 2 ist in den Fällen, in denen sich der Irrtum nur auf eine bestimmte Person bezieht, nur diese Person anfechtungsberechtigt. Die Vorschrift bezieht sich nur auf den Irrtum, nicht hingegen auf die widerrechtliche Drohung.[30] Von der Vorschrift des Abs. 2 sind die Fälle erfasst, bei denen sich der Erblasser über die Eigenschaft einer Person oder über...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 72 Der Auseinandersetzungsvertrag ist zwar grundsätzlich formlos möglich. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte jedoch unbedingt die Schriftform eingehalten werden. Weitergehende Formerfordernisse (z.B. bei der Übertragung von Immobilien aus dem Nachlass) müssen beachtet werden. Zur Formfreiheit bei der Abschichtung siehe Rdn 10.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Regelungen des Abs. 2

I. Allgemeines Rz. 12 Abs. 2 regelt Ausnahmen von der Folge der Unwirksamkeit. Dies gilt allerdings nicht für die Fälle der Nichtigkeit der Ehe nach den bis zum 1.7.1998 geltenden Vorschriften des § 23 EheG (Übergangsvorschrift in Art. 226 EGBGB). In diesen Fällen ist das gemeinschaftliche Testament stets unwirksam. Hier kommt aber für die Anordnungen, die einen Dritten begün...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Untätigkeit des Notars

Rz. 5 Will der Notar nicht tätig werden, steht dies der Besorgnis des vorzeitigen Ablebens gleich.[6]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 25 Der Pflichtteilsanspruch ist vor dem Prozessgericht geltend zu machen, wahlweise am Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO, oder am Gerichtsstand des Beklagten, §§ 12 ff. ZPO.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang

Rz. 3 Auch eine teilweise Aufhebung, bspw. der Wegfall der Beschränkung des Verzichts zugunsten eines Dritten (§ 2350 BGB), ist möglich.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Sachmangel Rz. 2 Ausschließlich beim Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) haftet der Beschwerte für einen Sachmangel. Ob ein Sachmangel vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung des § 2155 Abs. 1 BGB – "eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache" – nach § 434 BGB. Dies gilt vorbehaltlich einer Regelung durch den Erblasser. Kein Raum ist für die Anwendung des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht (Abs. 1 Nr. 3)

a) Kreis der potentiellen Opfer Rz. 24 Relevant sind nur Verletzungen der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser selbst. Eine Erweiterung des geschützten Personenkreises wie bei den Pflichtteilsentziehungsgründen i.S.d. Nr. 1 und 2 wurde bei Abs. 1 Nr. 3 nicht vorgenommen.[91] Somit kann beispielsweise die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem einen E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zum Nachlass gehörende Forderung

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Ausnahmen

Rz. 2 Abs. 1 S. 2 enthält zwei Ausnahmen von der dreißigjährigen Höchstfrist, bei deren Vorliegen die Nacherbeinsetzung ohne zeitliche Begrenzung wirksam ist. I. Personenbezogenes Ereignis Rz. 3 Gem. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bleibt die Nacherbeinsetzung wirksam, wenn der Nacherbfall an ein Ereignis in der Person des Vor- oder Nacherben geknüpft ist und derjenige, in dessen Person das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1 S. 1 (außerordentliche Verwaltung)

Rz. 4 Die Regelung in Abs. 1 S. 1 ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 1 BGB. 1. Verwaltung Rz. 5 Der Begriff der "Verwaltung" ist weit und umfassend zu verstehen: Er umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten des Nachlas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Übergabe der Schrift

a) Übergabe Rz. 29 Haupterfordernis dieser Form der Errichtung eines öffentlichen Testaments ist neben der Erklärung, die bezeichnete Schrift enthalte den letzten Willen des Erblassers, die Übergabe der Schrift selbst. Hierzu genügt weder der Hinweis auf einen anderen Ort, an dem sich die Schrift befindet, noch auf eine dritte Person, die im Besitz der Schrift sei. Erforderli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB) Rz. 2 Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen dem Nachlasspfleger, der zur Sicherung oder Verwaltung des Nachlasses bestellt ist. Nach § 1960 Abs. 3 BGB kann ein Anspruch gegen den Nachlass entgegen der für den Erben geltenden Vorschrift des § 1958 BGB auch schon vor Annahme der Erbschaft gerichtlich geltend gemacht werden. Auf Antra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. (2)1Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Ergänzung des § 2205 BGB und als Ausnahme zu § 137 BGB zu verstehen. Der Testamentsvollstrecker hat somit nicht nur die alleinige Verwaltungsbefugnis, sondern auch das ausschließliche Verfügungsrecht über Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Rücktrittsrecht Rz. 2 Nach dem Tod des Vertragspartners kann der Rücktritt nach § 2296 BGB nicht mehr erklärt werden, insbesondere ist die Erklärung gegenüber den Erben unwirksam.[1] Das Rücktrittsrecht erlischt aber nicht, es ändert sich nur die Rücktrittsform: Der Erblasser kann die vertragsmäßigen Verfügungen durch Testament einseitig aufheben, S. 1. Eine Ausnahme hierv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Einzelfälle aus der Rechtsprechung

1. Anordnung der Herausgabe des Erbes als Hinweis für eine Vermächtnisanordnung Rz. 31 Eine Vermächtnisanordnung kann dann vorliegen, wenn die letztwillige Verfügung der Erblasserin die Anordnung enthält, der zweifelsfrei zum Erben eingesetzte Ehemann habe dem Neffen "sofort sein Erbe herauszugeben".[62] 2. Verteilung einzelner Geldbeträge a) Das gesamte Vermögen wird verteilt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. 2Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. 3Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Abschnitt 7 ist zwar mit "Erbverzicht" betitelt. Praktische Bedeutung hat aber fast ausschließlich der Pflichtteilsverzicht. Nur in wenigen Punkten ist eine Differenzierung wichtig, so dass im Folgenden mit dem Begriff "Verzicht" sowohl der Erb- als auch der Pflichtteilsverzicht gemeint sind, wenn es nicht ausdrücklich anders vermerkt wird.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Überstimmter Miterbe

Rz. 72 Der überstimmte Miterbe kann Feststellungsklage erheben, wenn er der Auffassung ist, dass kein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegt. Den Vollzug des Mehrheitsbeschlusses kann er ggf. durch eine einstweilige Verfügung blockieren.[201]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Umfang der zulässigen Beschränkungen

1. Grundsätzliches Rz. 33 Unter den Voraussetzungen des § 2338 BGB kann der Erblasser die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich unter den Betrag des diesem eigentlich zustehenden Pflichtteils mindern, um auf diese Weise die Erhaltung des Familienvermögens zu gewährleisten. Angesichts dieser Zielrichtung ist klar, dass § 2338 BGB die Regelungen des § 2306 BGB i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

I. Kosten Rz. 11 Die Gebühren richten sich nach KV Nr. 12420 GNotKG (0,5) und sind vom Nachlass zu tragen. Wird der Rechtsanwalt tätig, um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durchzusetzen oder zu verhindern, so ist beim Gegenstandswert auf das jeweilige dahingehende Interesse des Mandanten abzustellen. Grundsätzlich ist nach § 65 GNotKG der Geschäftswert 10 % des Wer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. (2)Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet. (2)Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen

Rz. 9 Darüber, in welchem Verhältnis die einzelnen Personen bedacht sind, gibt § 2071 BGB keinen Aufschluss. Hier gelten die §§ 2091, 2157 BGB.[17]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Anordnung der Auflage

I. Testament, Erbvertrag Rz. 1 Eine Auflage kann in einem Testament (§ 1940 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 1941 Abs. 1 BGB) angeordnet werden. Im Erbvertrag kann sie vertragsmäßige Verfügung (§ 2278 BGB) und in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügung sein (§ 2270 BGB). Ergänzend gelten aufgrund der Verweisung in § 2192 BGB bestimmte Vorschriften über ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensrecht

I. Zuständigkeit 1. Sachliche Zuständigkeit Rz. 14 Sachlich ist das Amtsgericht als Nachlassgericht nach § 2353 i.V.m § 23a GVG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG zuständig. Funktionell ist die Erteilung des Erbscheins Aufgabe des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Vorbehaltlich § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG, wonach die Erteilung des Erbscheins dem Richter vorbehalten ist, sofern...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung. (2)1Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. 2Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bew...mehr