Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Schenkungen, Versorgungszusagen und Lebensversicherungen

1. Schenkung Rz. 26 Gem. § 2301 BGB finden auf Schenkungsversprechen von Todes wegen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Hierunter fällt auch die Vorschrift des § 2077 BGB. Wurde dagegen eine Schenkung bereits unter Lebenden vollzogen, handelt es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, auf welches § 2077 BGB nicht anwendbar ist.[70] Unter Umständen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2)Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Hinterlegungsstellen

Rz. 5 Die zulässigen Hinterlegungsstellen – die Amtsgerichte – bestimmen sich nach den Landesgesetzen. Eine Hinterlegung bei der "Deutschen Zentralgenossenschaftskasse" und der Deutschen Girozentrale ist aufgrund Gesetzesänderung nicht mehr möglich. Avenarius verweist auf die elegantere Möglichkeit eines Depotvertrags mit Sperrungsabrede.[9]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen

aa) Aufnahme in eine Personengesellschaft (1) Aufnahme als persönlich haftender Gesellschafter Rz. 33 Die h.M. sieht in der Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Personengesellschaft selbst dann keine unentgeltliche Zuwendung, wenn sie zu besonders günstigen Konditionen erfolgt oder der neue Gesellschafter überhaupt keine Einlage zu erbringen hat.[136] Be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 2Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. 3Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Notar

Rz. 3 Gem. § 20 BNotO, § 1 BeurkG sind nur die Notare zuständig für Beurkundungen aller Art. Im Rahmen ihrer Beurkundungstätigkeit unterstehen sie der allg. Dienstaufsicht der Justizverwaltungen.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Allgemeines Rz. 2 Der Erbschaftsanspruch gem. § 2018 BGB stellt einen besonderen erbrechtlichen Herausgabeanspruch dar. Voraussetzung für das Bestehen des Herausgabeanspruchs des berechtigten Erben ist, dass ein unberechtigter Dritter (Erbschaftsbesitzer) aufgrund eines nicht bestehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Neben der objektiven Voraussetzung, ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verteilung einzelner Geldbeträge

a) Das gesamte Vermögen wird verteilt Rz. 32 Sofern von einem Nachlass, der im Wesentlichen aus einem Bankvermögen von rd. 69.000 DM besteht, an vier Töchter und sechs Enkel je 5.000 DM verteilt werden und "das darüber Vorhandene" bei der Familie G (Familie einer der vier Töchter) verbleiben soll, so soll darin eine Erbeinsetzung der "Familie G" sowie die Zuwendung von Vermäc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Nicht erzeugte Personen Rz. 2 Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt, fällt das Vermächtnis mit seiner Geburt an. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Vermächtnis als aufschiebend bedingtes Vermächtnis behandelt (§ 2179 BGB). Es findet keine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Zeugung statt.[2] Grundsätzlich ist hier die 30-Jahres-Frist des § 2162 BGB zu bea...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erbscheinsverfahren

Rz. 8 Die Erbunwürdigkeit kann nicht inzident im Erbscheinsverfahren festgestellt werden.[15] Ein laufendes Verfahren wird – wenn der Zivilprozess nicht substanzlos ist – analog § 148 ZPO ausgesetzt.[16]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Anerkenntnis Rz. 11 Die Anfechtung kann nicht durch ein Anerkenntnis in einer notariellen Urkunde oder durch Prozessvergleich festgestellt werden. Rz. 12 Umstritten ist, ob die Klage gem. § 307 ZPO anerkannt werden kann.[18] Gegen die Zulässigkeit eines Anerkenntnisses wird eingewandt, dass der Streitgegenstand der Anfechtungsklage nicht der Verfügungsbefugnis der Prozesspa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen, die der Erblasser zugunsten seines Ehegatten verfügt hat

1. Ehe darf nicht mehr bestehen Rz. 2 Die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen zugunsten des Ehegatten ist davon abhängig, ob die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch besteht, es sei denn, der Erblasser hätte die Verfügung auch für den Fall des Nichtbestehens getroffen (Abs. 3). Der Ehegatte muss in der letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich als solcher bez...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anwendbare Vorschriften 1. Erbrechtliche Vorschriften Rz. 2 Folgende Vorschriften sind entsprechend anwendbar: (Anfall, Erwerb und Ausschlagung) §§ 1937–1959, 2094, 2095 BGB; (Auslegung) §§ 2065–2077, 2084–2093 BGB; (Ersatzerbfolge) §§ 2096–2099 BGB; (Nacherbschaft) §§ 2100–2146 BGB; (Vermächtnis) §§ 2147–2191 BGB; (Auflage) §§ 2192–2196 BGB. §§ 2265–2268 BGB sind dagegen n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anwendungsbereich Rz. 2 Der Anwendungsbereich des § 2172 BGB setzt voraus, dass die Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse an der vermachten Sache geführt hat. Keine Anwendung findet daher die Vorschrift, wenn die vermachte Sache ein Grundstück (§ 946 BGB) ist, das Vermächtnis selbst die Hauptsache darstellt (§§ 947 Abs. 2, 9...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zur Mitwirkung erforderliche Personen

Rz. 5 Drei Zeugen müssen während der gesamten Verhandlung anwesend sein. (vgl. § 2250 Rdn 13 f. Eine Mitwirkung der Schiffsbesatzung, insbesondere des Kapitäns, ist nicht erforderlich.[17]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Hemmung und Neubeginn

I. Hemmung der Verjährung 1. Verhandlungen Rz. 14 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wird gem. § 203 BGB durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Das ist der Fall, wenn Verhandlungen über den Anspruch selbst oder die den Anspruch begründenden Tatsachen schweben, so lange, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Verhandlungen zwischen den P...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Nachlassverwaltung Rz. 2 Das Gesetz definiert die Nachlassverwaltung als "eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger" (§ 1975 BGB). Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist und soweit der besondere Zweck der Einrichtung nicht entgegensteht, finden die Vorschriften der Pflegschaft (§§ 1915 ff. BGB) Anwendung.[3] Der besondere Zweck der Be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Kausalität des Willensmangels

1. Voraussetzungen der Kausalität Rz. 51 Für eine Anfechtung nach § 2078 BGB ist erforderlich, dass anzunehmen ist, dass der Erblasser die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Man spricht hier von der sog. subjektiven Erheblichkeit. Auf die subjektive Denk- und Anschauungsweise des Erblassers ist abzustellen.[156] Sämtliche Besonderheiten des Erbla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Pflichtteilsverzicht u.a.

Rz. 2 Das Formerfordernis erfasst neben dem reinen Erbverzicht auch Teilverzichte, wie den Pflichtteilsverzicht, einen quotalen Erbverzicht oder einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 9 Den Bedachten trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Todes des Erblassers, der wirksamen Vermächtnisanordnung und der Erbenstellung des von ihm in Anspruch Genommenen. Die Annahme des Vermächtnisses hat der Bedachte nicht zu beweisen, weil ihm das Vermächtnis ohne sein Zutun von selbst anfällt. Rz. 10 Den Erben trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Höhe des Pflichtteilsanspruchs

1. Grundsätzliches Rz. 33 Der Pflichtteil beträgt gem. Abs. 1 die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird somit von zwei Faktoren bestimmt,[148] erstens von der gesetzlichen Erbquote und zweitens vom Wert und Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (Abs. 1 S. 2, § 2311 BGB). Denn der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Außerordentliche Verwaltung (Abs. 1 S. 1) 1. Miterben haben gemeinschaftlich gehandelt Rz. 59 Die gemeinschaftlich und offen erkennbar für den Nachlass handelnden Miterben haften nicht mit ihrem Eigenvermögen, sondern ausschließlich mit dem Nachlass.[175] Ist ein Handeln für den Nachlass nicht erkennbar, gilt § 164 Abs. 2 BGB und die Miterben haften auch persönlich. Die Mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Sinn und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Hat der Erblasser mehreren Bedachten denselben Gegenstand (§ 2157 BGB) vermacht, ist § 2158 BGB eine Regelung für den Fall, dass einer der Teilvermächtnisnehmer wegfällt. II. Systematische Einordnung Rz. 2 In systematischer Hinsicht entspricht § 2158 BGB den §§ 2094, 2095 BGB der Anwachsung bei gesetzlichen Erben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Fiktionen von Abs. 1 und Abs. 2 Rz. 2 Den vorbezeichneten Schutzzweck erreicht § 1953 BGB über zwei Fiktionen: (1.) Nach Abs. 1 wird im Fall einer Ausschlagung der Anfall der Erbschaft bei dem Ausschlagenden ex tunc als nicht erfolgt behandelt. (2.) Schlägt der Erbe aus, so fällt die Erbschaft an denjenigen, der Erbe wäre, wenn der Ausschlagende nicht gelebt hätte (Abs. 2)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. 2Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen. (2)Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. 2Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Geltungsbereich einer Höfeordnung

a) Allgemeines Rz. 17 Hinterlässt ein Erblasser Vermögen, welches von einer Höfeordnung erfasst wird, zählt also auch ein Bauernhof zu dem Nachlass, besteht eine besondere sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nach § 18 Abs. 2 HöfeO [33] in Abweichung von §§ § 342 Abs. 1 Nr. 6, 343 FamFG. Bundesländer, in denen die HöfeO zur Anwendung gelangt, sind: ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gemeinschaftliches Vermächtnis

Rz. 3 § 2158 BGB findet Anwendung, wenn ein gemeinschaftliches Vermächtnis (§ 2157 BGB) vorliegt. Die Anwachsung tritt auch dann ein, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten selbst bestimmt hat (Abs. 1 S. 2).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Kein einseitiger Widerruf durch neue Verfügung

Rz. 28 Durch Abs. 1 S. 2 wird klargestellt, dass der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nicht einseitig durch neue Verfügungen von Todes wegen erfolgen kann.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Enterbung, ohne dass gleichzeitig ein Erbe eingesetzt wird

I. Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts Rz. 2 Das gesetzliche Erbrecht des Staates gem. § 1936 BGB kann ohne Erbeinsetzung nicht ausgeschlossen werden, nur das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners oder eines Verwandten. In den Fällen, in denen der Erblasser demnach seine gesetzlichen Erben pauschal von der Erbfolge ausschließt, ohne eine oder mehrere Personen zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang der Auskunftspflicht – Modalitäten der Anspruchserfüllung

1. Grundsätzliches Rz. 23 § 2314 BGB gibt dem Berechtigten nicht nur einen, sondern vielmehr eine ganze Auswahl von nebeneinander bestehenden Ansprüchen an die Hand,[101] durch deren Geltendmachung er nacheinander in immer wieder steigender Intensität seine Informationsrechte einfordern kann.[102] Auch wenn sich grundsätzlich die Form der Auskunft nach § 260 BGB richtet, da d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 19 Die Beweislast für den Zugang und den erforderlichen Inhalt der Mitteilung trägt nach allg. zivilprozessualen Grundsätzen, wer sich auf den Fristablauf berufen will, also regelmäßig der Erbteilskäufer.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. 2Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. 3Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechend...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang des anzusetzenden Nachlasses

Rz. 9 Alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind, sind in einer Art Nachlass-Bilanz[26] anzusetzen. 1. Vermögen Rz. 10 Bei der Ermittlung des Nachlassbestands sind die vererblichen Vermögenswerte anzusetzen, also alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Umfang des Bestimmungsrechts, Bestimmungspflicht

I. Umfang des Bestimmungsrechts Rz. 4 Der Bestimmungsberechtigte ist an die Vorgaben des Erblassers gebunden, insbesondere an den Zweck der Auflage.[8] Weitere Grenzen des Bestimmungsrechts ergeben sich aus den §§ 315 ff. BGB, die über §§ 2156 S. 2, 2192 BGB entsprechend anwendbar sind. Nach § 315 Abs. 1 BGB und nach § 317 Abs. 1 BGB hat der Bestimmungsberechtigte im Zweifel ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Fälligkeit des Untervermächtnisses oder einer Auflage. Danach ist der Vermächtnisnehmer zur Leistung verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses verlangen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass der Hauptvermächtnisnehmer erst zur Leistung verpflichtet ist, wenn er die Sache, die mit einem Vermächtnis oder einer Auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand der Norm

I. Aufgebotsverfahren Rz. 4 Das Verfahren selbst ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt (§§ 433–451 und 454–464 FamFG). Sachlich zuständig ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG stets das Amtsgericht. Das Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die örtliche Zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Widerruf des Rücktritts

Rz. 8 Ein Widerruf des Rücktritts ist nicht möglich, weil der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist; eine Ausnahme gilt nur für den Rücktritt durch Testament nach § 2297 BGB, weil das Testament selbst widerruflich ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Steuerliche Fragen

I. Erbschaftsteuer Rz. 12 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verweist auf die §§ 2147 ff. BGB. Die Vorschriften des BGB werden so zu Tatbestandsmerkmalen der erbschaftsteuerlichen Norm. Damit hat die Finanzverwaltung die Zuweisung des Vermächtnisses unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten durch den Berechtigten anzuerkennen. Die Finanzverwaltung kann prüfen, ob die zivilrechtlichen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I.S. 1 1. Jeder Miterbe Rz. 2 Siehe zum Begriff zunächst § 2033 Rdn 2 sowie § 2042 Rdn 2. Der Anspruch kann nicht durch Bestimmungen des Erblassers ausgeschlossen werden; der Erbe selbst kann jedoch freilich auf die Geltendmachung verzichten (siehe Rdn 3). 2. Verlangen Rz. 3 Der Anspruch ist als Einrede durch den Miterben geltend zu machen und nicht etwa von Amts wegen zu beach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.mehr