Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ungewissheit über die Erbfolge

1. Allgemeines Rz. 2 Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 1960 BGB ist eine bestehende Ungewissheit hinsichtlich der tatsächlichen Erbfolge. Dabei ist es unerheblich, ob lediglich eine Person zum Alleinerben oder mehrere Personen zu Miterben berufen sind. Mit dem Begriff "Erbe" ist, wie § 1922 Abs. 1 BGB deutlich macht, sowohl der Allein- als auch de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erblasser

Rz. 2 Als Erblasser ist beim Erbvertrag anzusehen, wer vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen trifft, §§ 1941, 2278 BGB.[3] Jeder Vertragschließende kann Erblasser und Vertragsgegner sein, §§ 2278, 2298, 2299 BGB. Der Erblasser muss geschäftsfähig sein, § 2275 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erstreckung auf Abkömmlinge: § 2349

1. Einleitung Rz. 14 Eine wesentliche, wenn auch kaum beachtete Änderung zum 1.1.2010 war, dass in § 2352 nun auch auf § 2349 verwiesen wird (vgl. Rdn 1). Es ist also zwischen Erbfällen bis zum 31.12.2009 und ab dem 1.1.2010 zu unterscheiden. 2. Rechtslage für Erbfälle ab dem 1.1.2010 a) Grundsätzliche Wirkung Rz. 15 Durch die Gesetzesänderung wurden einige Probleme gelöst, ande...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gutgläubiger Erwerb

Rz. 10 Auch beim Erwerb durch Surrogation gelten die §§ 932 ff. BGB über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten.[23] Ist mithin der handelnde Miterbe bösgläubig, so ist ein gutgläubiger Erwerb durch die Erbengemeinschaft ausgeschlossen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / J. Hinweis

Rz. 28 Wer geltend macht, den Nachlass durch Erbschaftskauf oder ein ähnliches Rechtsgeschäft von dem Erben erworben zu haben, ist nur dann berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass zu beantragen, wenn das Rechtsgeschäft mit dem Erben wirksam ist, wenn also insbesondere die Form des § 2371 BGB gewahrt ist.[69]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufenthalt an einem abgesperrten Ort

Rz. 4 Hält sich der Erblasser an einem Ort auf, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, hat er die Wahl zwischen der Errichtung eines Testaments in der Form des Bürgermeistertestaments (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 2249) oder eines Dreizeugentestam...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Einsichtsrecht

Rz. 4 Das Einsichtsrecht in den eröffneten Erbvertrag richtet sich nach § 13 FamFG. Das Einsichtsrecht in die beglaubigte Abschrift, die nach dem ersten Erbfall erstellt wird und beim Notar verbleibt,[10] ergibt sich aus § 51 BeurkG.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Übergang prozessrechtlicher Positionen

1. Allgemeines Rz. 86 Der Tod einer Prozesspartei führt grundsätzlich nicht zu einer Beendigung des Prozesses, vielmehr tritt nach § 239 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Aufnahme durch den Erben ein. Dies gilt im Zivilprozess wie auch für das Mahn- oder Kostenfestsetzungsverfahren, nicht hingegen in Strafverfahren, die gegen den Erblasser gerichtet sind, oder bei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beide Elternteile leben noch

Rz. 2 Die Rangfolge innerhalb der Erben zweiter Ordnung regeln die Abs. 2 und 3. Leben danach noch beide Eltern des Erblassers, so erben diese allein zu jeweils gleichen Teilen. Die Eltern des Erblassers erben unabhängig davon, ob zwischen ihnen noch eine Ehe besteht oder bestand.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Steuerrechtliche Fragen

I. Ertragsteuer Rz. 23 Wird ein Erbteil verschenkt, entstehen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse.[62] Wird der Erbteil verkauft, so hat der Käufer Anschaffungskosten und der veräußernde Miterbe einen Veräußerungserlös.[63] Der Käufer haftet neben dem ursprünglichen Miterben für entstehende Steuern, § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB. II. Erbschaftsteuer Rz. 24 Der veräußernde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Allgemeines Rz. 33 Grundsätzlich gilt bezüglich der Wirkungen der Anfechtung das unter § 2078 Rdn 61 ff. Ausgeführte hier entsprechend. § 2078 Abs. 3 BGB gilt auch bei § 2079 BGB. I.R.d. § 2079 BGB gibt es allerdings verschiedene Ansichten, in welchem Umfang die letztwillige Verfügung des Erblassers infolge Anfechtung vernichtet wird. Rz. 34 Ein Teil der Rspr. und Lit. vert...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Teilweiser Nichteintritt der Bedingung

Rz. 13 Wird die Bedingung nur teilweise erfüllt, ist auch der Verzicht nach zutreffender herrschender Meinung nur teilweise wirksam. Der Verzichtende bleibt also zu dem Teil Erbe, zu dem die Bedingung nicht eingetreten ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Als Anfechtungsgrund kommen hier grundsätzlich die §§ 119 und 123 BGB in Betracht (vgl. allg. § 1954 Rdn 2 ff.). I. Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums Rz. 3 Der Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGB beruht auf der unrichtigen Beurteilung verkehrswesentlicher Eigenschaften, also bspw. über den Bestand des Nachlasses. Soweit dieser Irrtum kausal für den Fristablauf ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erbschein und Grundbuch

Rz. 6 Im Erbschein muss angegeben werden, dass das Recht des Nacherben sich nicht auf den Gegenstand des Vorausvermächtnisses bezieht.[12] Handelt es sich um ein Grundstück, ist die Eintragung eines Nacherbenvermerkes (§ 51 GBO) im Grundbuch unzulässig.[13]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unterschrift des Notars

1. Niederschrift oder Umschlag Rz. 38 Gem. § 13 Abs. 3 BeurkG muss der Notar auch bei Übergabe einer Schrift eine Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen erstellen und eigenhändig unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung unterzeichnen. Fehlt diese Unterschrift, so macht dies jedoch die Beurkundung dann wegen § 35 BeurkG ausnahmsweise nicht unwirksam, w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Juristische Person

Rz. 7 In Abs. 3, der § 2109 Abs. 2 BGB entspricht, wird für juristische Personen die Regelung des § 2162 BGB hinsichtlich der dreißigjährigen Frist festgeschrieben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Bestimmung des Anteils

Rz. 10 Hat der Beschwerte oder ein Dritter bestimmt, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll, sind die Bedachten insoweit Vermächtnisnehmer.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Ernennung durch den Erblasser (Abs. 1) 1. Grundsätzliches Rz. 44 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen Treu und Glauben oder Störung der Geschäftsgrundlage – Inhaltskontrolle

1. Allgemeines Rz. 50 Zumindest seit dem Jahr 2004 wird über die Inhaltskontrolle von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen vermehrt diskutiert.[60] Anlass und Ausgang für die Überlegungen war die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen. 2. Inhaltskontrolle bei Eheverträgen Rz. 51 Nach der Entscheidung des BVerfG im Jahr 2001[61] stellte der BGH im Jahr 2004[62] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Konkreter Pflichtteil Rz. 3 Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann mit der Einrede seinen "konkreten Pflichtteil" verteidigen. Hierunter fällt derjenige Betrag, der sich für den ordentlichen Pflichtteil nach Anrechnung und Ausgleichung, §§ 2315, 2316 BGB, und für den Ergänzungspflichtteil unter Anwendung der §§ 2325, 2327 BGB errechnet,[6] d.h. im Rahmen der Berechnung sind...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Wird die Schenkung nicht vollzogen, sind die erbrechtlichen, insbesondere die erbvertragsrechtlichen Vorschriften anwendbar. Möchte sich der Schenker von seinem, Schenkungsversprechen lösen, dann sind nicht die Vorschriften über den Widerruf, §§ 530 ff. BGB, sondern die Vorschriften über die Aufhebung des Erbvertrages, §§ 2290 ff. BGB, anzuwenden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Wirkung der Anfechtung auf die Verfügungen des anfechtenden Ehegatten

Rz. 98 Bei wirksamer Anfechtung entfallen nicht nur die angefochtenen Verfügungen, sondern auch diejenigen Verfügungen des anderen Ehegatten, die hierzu wechselbezüglich getroffen wurden.[232]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Ausgleichung

1. Vorhandensein mehrerer Abkömmlinge Rz. 3 Eine Ausgleichung nach §§ 2316 Abs. 1, 2050 ff. BGB findet nur unter Abkömmlingen statt. Voraussetzung nach Abs. 1 ist daher, dass der Erblasser mehrere Abkömmlinge hinterlässt. Neben dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling muss demnach noch mindestens ein weiterer Abkömmling vorhanden sein. Abkömmlinge sind diejenigen Personen, die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Praktische Vorgaben für die Nachlassbewertung – Grundsätzliches

a) Gemeiner Wert Rz. 83 I.d.R. entspricht der gemeine Wert eines Vermögensgegenstands seinem Verkehrswert und somit dem Normalverkaufswert.[316] Unter Normalverkaufswert ist derjenige Preis zu verstehen, der unter normalen Marktbedingungen von jedem Marktteilnehmer erzielt werden könnte.[317] Rz. 84 Würde zu jedem Zeitpunkt ein aus betriebswirtschaftlicher Sicht idealer Markt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Alleinvorerbe

Rz. 5 Das dem alleinigen Vorerben zugewendete Vorausvermächtnis hat ausnahmsweise dingliche Wirkung, der vermachte Gegenstand scheidet daher bereits mit dem Erbfall ohne Weiteres aus der Erbmasse aus.[11]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3Er kann auch verlangen, dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede Rz. 7 Die Dürftigkeitseinrede setzt voraus, dass eine die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens deckende Masse fehlt (§ 1982 BGB; § 26 Abs. 1 InsO) und deshalb die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht "tunlich" ist oder dass aus diesem Grund die Nachlas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Erbschein, Grundbuch

Rz. 13 Die Befreiung, auch die von einzelnen Beschränkungen und Verpflichtungen, ist im Erbschein anzugeben, § 352b Abs. 1 S. 2 FamFG.[41] Im Grundbuch ist die Befreiung von Amts wegen einzutragen (§ 51 GBO).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Kreis der Anspruchsberechtigten (Gläubiger)

1. Erbe, Miterbe, Vor- und Nacherbe Rz. 3 Anspruchs- und klageberechtigt ist zunächst der wahre Erbe. Der Miterbe kann vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegenüber Dritten nur Leistung an alle verlangen bzw. Hinterlegung für alle, § 2039 S. 2 BGB, oder aber, dass an einen Verwahrer abgeliefert wird.[2] Von einem anderen Miterben kann er entsprechend seinem Erbte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vermächtnis

Rz. 14 Neben einer Erbeinsetzung kann der Erblasser den Erben oder einen Dritten durch Zuwendung eines Vermächtnisses (§ 1939 BGB) begünstigen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Auseinandersetzung Rz. 53 Nach der Auseinandersetzung haften die Erben unbeschränkt auch mit ihrem Eigenvermögen als Gesamtschuldner, §§ 2058, 2059 BGB (zur Frage, wann eine Teilung des Nachlasses i.S.v. § 2059 BGB – schon – vorliegt, siehe § 2059 Rdn 4 ff.). Rz. 54 Mit Beendigung der Erbengemeinschaft ist die Gesamthandsgemeinschaft beendet und kann auch nicht durch Vertra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ersatzbeschwerter

Rz. 5 Das Vermächtnis bleibt wirksam, auch wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Es beschwert dann nach S. 2 denjenigen, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten zugutekommt.[9]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Sinn und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift des § 2151 BGB hilft, wegen der restriktiven Auslegung des § 2065 Abs. 2 BGB, bei der Zuwendung wirtschaftlicher oder ideeller Werte von Todes wegen eine Drittbestimmung zu ermöglichen und so unmittelbar der gewünschten und geeigneten Person zuzuwenden (Bestimmungsvermächtnis). Besonders hilfreich ist die Bestimmung bei de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Stellvertretung bei der Ausschlagungserklärung

1. Rechtsgeschäftliche Vertretung Rz. 7 Der vorläufige Erbe kann sich bei der Erklärung der Ausschlagung vor dem Nachlassgericht oder dem Notar grds. nach den allg. Vorschriften der §§ 164 ff. BGB vertreten lassen (arg. Abs. 3), nicht aber einen sonst Ermächtigten im eigenen Namen auftreten lassen.[28] Anscheins- und/oder Duldungsbevollmächtigte kommen nicht in Betracht,[29] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Abs. 1 1. Jemand Rz. 2 Der Verzichtende muss zumindest potentiell gesetzlicher Erbe sein. 2. Verzicht auf gesetzliches Erbrecht Rz. 3 Es muss sich um einen Verzicht gem. § 2346 BGB handeln und nicht um einen Verzicht auf eine Begünstigung durch letztwillige Verfügung (vgl. dazu § 2352 Rdn 12) und auch nicht um einen Pflichtteilsverzicht. 3. Zugunsten eines anderen Rz. 4 Ist dem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Höferecht

Rz. 14 Im Höferecht ist die Ausschlagung des Hofes nach § 11 HöfeO dem Landwirtschaftsgericht gegenüber zu erklären, die Ausschlagung des gesamten Nachlasses jedoch gegenüber dem Nachlassgericht.[54]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Subjektiver Zweck

Rz. 3 Wird ein subjektiver Zweck verfolgt, sollen bestimmte oder bestimmbare Rechtsträger in den Genuss der Leistung kommen. Begünstigte können natürliche oder juristische Personen wie auch rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB) sein. Hat die Leistung Vermögenswert, hätte statt der Auflage auch ein Vermächtnis angeordnet werden können.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Sinn und Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 2173 BGB stellt eine Auslegungsregelung für den Fall dar, dass der Erblasser eine Forderung vermacht hat, die vor dem Erbfall durch Leistung erloschen ist, sich aber der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft befindet. Gäbe es diese Vorschrift nicht, wäre das Vermächtnis auf eine unmögliche Leistung gerichtet (§ 2171 BGB). Da dies...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 19 Bei einer fachgerechten Gestaltung sollte die gewünschte Rechtsfolge nicht der Auslegungsregel, sondern der Urkunde zu entnehmen sein. Beim Pflichtteilsverzicht gelten diese Zweifelsregelungen nach der allgemeinen Meinung nicht. Wenn eine solche Folge gewünscht ist, sollte auf eine entsprechende Formulierung in der Urkunde geachtet werden.[6]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. (2)Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. (3)Ist für den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung vom Aufgabe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2)Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / h) Erbrechtliche Bindung

Rz. 75 Die ergänzende Auslegung kann dazu führen, die erbrechtliche Bindung festzustellen oder zu verändern. Sie kann auch dazu führen, dass die erbrechtliche Bindung in Wegfall gerät.[286]mehr