Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Rechtsstellung des Vertragserben Rz. 2 Durch den Erbvertrag wird der Erblasser zwar erbrechtlich, nicht aber schuldrechtlich gebunden; er kann weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB). Durch die Erbeinsetzung erhält der Vertragserbe keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, so dass ihm zu Lebzeiten grundsätzlich keine Ansprüche gegen den Erblasser z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anspruchsinhaber 1. Erbe Rz. 3 Nach Abs. 1 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben einschließlich Vorerben [9] die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666–668, 670 BGB sowie des § 673 S. 2 BGB und § 674 BGB Anwendung. Dem Nacherben stehen diese Ansprüche aus den vorgenannten Vorschriften erst nach Eintritt des Nacherbf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Hinweispflicht des Notars

Rz. 21 Der Notar begeht eine Amtspflichtverletzung, wenn er es bei Beurkundung eines notariellen Testaments durch einen Heimbewohner zugunsten des Heimträgers unterlässt, beide auf eine mögliche Unwirksamkeit nach § 14 HeimG hinzuweisen.[57]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Folgen des Erbenwechsels (Abs. 2 Hs. 2)

I. Auswirkungen auf Dritte Rz. 8 Bei der Berechnung des Pflichtteils wird der Erbunwürdige mitgezählt (§ 2310 S. 1 BGB). Der Erbunwürdige haftet weiter Gläubigern gegenüber für Nachlasserben- und Nachlasseigenschulden, die in seiner Person entstanden sind, aber nicht mehr für andere Nachlassverbindlichkeiten, selbst wenn er schon unbeschränkbar haftete.[6] II. Rechtsverhältnis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

I. Vermächtnis/Pflichtteil/Ehe Rz. 9 Für das Vermächtnis gilt § 1952 BGB entsprechend (§ 2180 Abs. 3 BGB).[16] Der ausschlagende Erbeserbe kann den Pflichtteil des vorherigen Erben nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, wenn dessen Voraussetzungen bei dem vorherigen Erben vorgelegen hätten. Im Sonderfall, dass der Erbeserbe Alleinerbeserbe seines Ehegatten im gesetzlichen Güt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs Rz. 32 Der Pflichtteilsanspruch ist gem. § 2317 Abs. 1 BGB ein mit dem Erbfall entstehender, rein schuldrechtlicher Anspruch des Berechtigten. Er vermittelt gerade keine dingliche Teilhabe am Nachlass. Die Erben sind Gesamtschuldner der Pflichtteilsverbindlichkeit,[144] die als reine Geldsummenschuld zu begreifen ist.[145] Der Pflichtt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. (2)Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Stellvertretung

Rz. 4 Zu Besonderheiten bei der Stellvertretung vgl. § 2347 Rdn 8 f.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beeinträchtigung des Nacherbenrechts

1. Allgemeines Rz. 6 Ob eine Verfügung gem. Abs. 1 das Nacherbenrecht beeinträchtigt, ist allein nach rechtlichen und nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen.[27] Dem Nacherben sollen die Nachlassgegenstände in ihrer konkreten Gestalt und nicht lediglich in ihrem Wert erhalten bleiben. Grundsätzlich ist daher jede Grundstücksverfügung geeignet, das Nacherbenr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Voraussetzungen

Rz. 5 Voraussetzung für die Stundung ist einerseits, dass die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Andererseits müssen die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen berücksichtigt werden. 1. Unbillige Härte für den Erben Rz. 6 Ein Antrag auf Stundung kann nur positiv beschieden werden, wenn die sofort...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen – Anspruchsinhalt

I. Auskunft über den Bestand 1. Bestand des realen Nachlasses Rz. 11 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB.[42] Hierzu zählen alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden.[43] Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit ein Recht auf Mitteilung aller einze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Voraussetzungen der Auslegungsregel des Abs. 1

I. Allgemeines Rz. 18 Zu einem offenen Auslegungsergebnis hinzukommen müssen folgende Voraussetzungen: 1. Wirksames gemeinschaftliches Testament Rz. 19 Zunächst muss ein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliegen (zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen vgl. § 2265 Rdn 11–16). Über § 2280 BGB ist § 2269 BGB auch bei Erbverträgen von Ehegatten oder Lebenspartnern anzuwenden. Ke...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Bewertungsgrundsätze

(1) Wirtschaftliche Unternehmenseinheit als Bewertungsobjekt Rz. 195 Bei einem (funktionierenden) Unternehmen handelt es sich nicht nur um eine willkürliche Ansammlung von Vermögensgegenständen und Schulden. Vielmehr lässt erst die zweckgerichtete Kombination von materiellen und immateriellen Werten einen "lebenden" Organismus entstehen, der geeignet ist, durch das Zusammenwi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Minderjährige Erbschaftsbesitzer

Rz. 5 Bei Minderjährigkeit des Erbschaftsbesitzers schadet diesem die Bösgläubigkeit seines gesetzlichen Vertreters. Ist der gesetzliche Vertreter gutgläubig, der Minderjährige jedoch seinerseits bösgläubig, ist dies dann beachtlich, wenn der Minderjährige über die erforderliche Einsicht verfügt.[13]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. 2Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 3Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet. (2)Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen. (2)Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 S. 1 hat lediglich klarstellende Funktion. Diese Vorschrift spricht, wie auch § 1927 BGB, eine Selbstverständlichkeit aus. Aufgrund der Vorschrift des § 1931 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB hat die Regelung geringe praktische Bedeutung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 2154 BGB stellt ebenfalls eine Aufweichung des Grundsatzes aus § 2065 BGB dar, weil endgültige Entscheidungen nicht vom Erblasser selbst getroffen werden müssen. Vielmehr ist im Bereich der Vermächtnisanordnung eine gegenständliche Auswahl des Vermächtnisgegenstandes durch eine andere Person zulässig.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 32 Der Erblasser muss eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht haben. I. Kein anderer Erblasserwille Rz. 33 Es ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass sich kein anderer Erblasserwille ermitteln lässt. In den Fällen, in denen man aufgrund der Vorschrift des § 2069 BGB dazu kommt, dass die Abkömmlinge der bedachten Person die verfügte Zuw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Allgemeines Rz. 10 Aufgrund der Erlangung des Erbschaftsgegenstandes durch eine Straftat bzw. verbotene Eigenmacht bestimmt sich die Haftung des Erbschaftsbesitzers nun nach §§ 249 ff., 823 ff. BGB. Die Haftungsverschärfung wirkt dabei immer nur für den konkreten Gegenstand, den der Erbschaftsbesitzer durch die Straftat oder verbotene Eigenmacht erlangt hat.[16] II. Zufalls...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Regelungen des Abs. 1

I. Allgemeines Rz. 2 Abs. 1 ist eine dispositive Auslegungsregel, die gilt, solange nicht die Regelung des Abs. 2 eingreift.[3] In den Fällen des § 2077 BGB, nämlich bei Scheidung, Scheidungsantrag oder Zustimmung zu einem solchen, Aufhebung, Nichtigkeitserklärung nach früherem Recht und Tod des Antragstellers während des laufenden Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens, soll ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beteiligte

Rz. 2 Die Verzeihung kann nur vom Erblasser persönlich erklärt werden. Eine entsprechende Erklärung des Anfechtungsberechtigten kann zu einem vertragsmäßigen Verzicht des Anfechtungsberechtigten führen (vgl. dazu § 2339 Rdn 33). Die Verzeihung muss auf den Erbunwürdigen bezogen sein, aber nicht unbedingt ihm gegenüber erklärt werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Arten von Umständen i.S.v. Abs. 2

aa) Vergangene, gegenwärtige und künftige Umstände Rz. 26 Sowohl vergangene, gegenwärtige als auch zukünftige Umstände können Gegenstand einer Anfechtung sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind ausdrücklich die künftigen Entwicklungen irrtumsfähig.[54] Dies ergibt sich aus der Formulierung "Erwartung". Diese Formulierung passt sprachlich nur für zukünftige Tatsachen und ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Verfügung von Todes wegen Rz. 2 Die Pflichtteilsentziehung ist ausschließlich durch Verfügung von Todes wegen möglich. Das Formerfordernis ist zwingend; eine Umgehung kommt nicht in Frage.[1] Allerdings existieren keine Beschränkungen auf bestimmte Testamentsformen.[2] Die Pflichtteilsentziehung kann daher auch in einem Nottestament gem. §§ 2249 ff. BGB angeordnet werden. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anfall der Erbschaft Rz. 5 Die Erbschaft fällt dem berufenen Erben grundsätzlich mit Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) an. Der Erbschaftsanfall vollzieht sich kraft Gesetzes von selbst, sodass es auf das Wissen und Wollen des Erben nicht ankommt. Der "berufene Erbe" ist der durch Testament oder Erbvertrag benannte Erbe (§ 1937 BGB) oder der gesetzliche Erbe (§§ 19...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verfahrensfragen

Rz. 5 Die Feststellungslast dafür, dass das Anfechtungsrecht des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls bereits erloschen war und dass damit das Anfechtungsrecht des Dritten nicht infolge Fristablaufs oder Bestätigung erloschen ist, obliegt demjenigen, der sich auf den Fristablauf oder die Bestätigung beruft, und nicht dem Anfechtungsberechtigten.[7]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Voraussetzungen

Rz. 5 Nicht notwendig ist es, dass der Erblasser das Institut der Erbunwürdigkeit kannte. Wenn eine Verzeihung im obigen Sinne vorlag, also der Erblasser für den Schuldigen insgesamt keine nachteiligen Folgerungen mehr wollte, kann die Frage offen bleiben, ob der Erblasser von der Erbenstellung des Schuldigen wusste. Im Zweifel muss der Erblasser bei einer teilweisen Verzeih...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Kosten

Rz. 46 Die Kosten für ein Bürgermeistertestament sind in den Kostenvorschriften des betreffenden Bundeslands geregelt. Sie fließen in die Gemeindekasse.[51]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

I. Ausschlagung Vermächtnis/Pflichtteil Rz. 10 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses sind die §§ 2176–2180 BGB zu beachten, die z.T. abweichende Regelungen enthalten (§§ 2174 ff. BGB). Nicht ausgeschlagen werden kann der Pflichtteilsanspruch (§ 2317 BGB), allerdings kann mit den Erben ein Erlassvertrag geschlossen werden.[13] II. Ausschlagung durch den Fiskus Rz. 11 Ist der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Jeder Miterbe

Rz. 2 Siehe zum Begriff zunächst § 2033 Rdn 2 sowie § 2042 Rdn 2. Der Anspruch kann nicht durch Bestimmungen des Erblassers ausgeschlossen werden; der Erbe selbst kann jedoch freilich auf die Geltendmachung verzichten (siehe Rdn 3).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Bestimmung des gemeinen Werts – Einzelfälle

1. Bewertung von Bargeld und auf Geld gerichteter Forderungen Rz. 108 Problemlos ist meist die Bewertung von Bargeld oder auf Geld gerichteter Forderungen (Ausnahme: unsichere oder zweifelhafte Forderungen, § 2313 BGB), da für diese – abgesehen von inflationären Verhältnissen – der Nennbetrag im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist.[394] Die abweichende Ansicht von Meincke,[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Kettensurrogation Rz. 9 Die Ersetzung ist nicht auf einen Vorgang beschränkt. Vielmehr gilt § 2041 BGB uneingeschränkt auch in Fällen der Doppel- oder Kettensurrogation.[21] Somit kann auch noch nach Jahren ggf. ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB geltend gemacht werden (keine Verjährung, § 898 BGB). Beispiel[22] Die Erben kaufen ein Grundstück mit dem Erlös a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bürgermeister oder Vorsteher eines Gutsbezirks

a) Bürgermeister Rz. 8 Der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars, er ist die Urkundsperson (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Er hat zunächst die Geschäftsfähigkeit des Erblassers festzustellen (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 28 BeurkG). Der Bürgermeister muss anwesend sein, mit dem Erblasser verhandeln und dessen letzten Willen entgegennehmen.[10] Zudem muss er nach Abs. 1 S. 4 Hs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sind keine Abkömmlinge und somit keine Erben erster Ordnung vorhanden, so sind nach Abs. 1 Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Im Einzelnen sind dies der Vater und die Mutter, sukzessive die Geschwister bzw. die Neffen und Nichten des Erblassers.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

I. Beweislast Rz. 29 Die Beweislast trifft grundsätzlich denjenigen, der Rechte aus einem Bürgermeistertestament geltend machen will; er muss die unverzichtbaren Wirksamkeitsvoraussetzungen darlegen und beweisen.[22] Eine Beweiserleichterung tritt ein, wenn die Niederschrift die Voraussetzungen des BeurkG erfüllt. Die Niederschrift stellt dann eine öffentliche Urkunde nach § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zwangsvollstreckung

Rz. 62 Im Falle angeordneter Testamentsvollstreckung sollte der Testamentsvollstrecker mitverklagt werden, damit bei erforderlicher Zwangsvollstreckung der Titel gegenüber dem Testamentsvollstrecker durchgesetzt werden kann (§ 748 ZPO).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 21 Auf die Erbschaftsteuer hat ein Auseinandersetzungsausschluss keinen Einfluss, da die Steuer gem. § 9 Abs. 1 S. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers entsteht, unabhängig davon, ob, wann und wie der Erbe über das Vermögen tatsächlich verfügen kann.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Erfüllung des Tatbestands 1. Keine Erbeinsetzung Rz. 6 Gem. § 2087 BGB liegt in der Zuwendung einer Quote grundsätzlich eine Erbeinsetzung. § 2304 BGB bildet hierzu eine Ausnahme, die bei Erfüllung des Tatbestandes der Anwendung von § 2087 BGB vorgeht (lex specialis). Soweit einer letztwilligen Verfügung kein abweichender Wille des Erblassers zu entnehmen ist, wird der auf ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Keine unbeschränkte Haftung allen Nachlassgläubigern gegenüber Rz. 3 Der Erbe kann sich nur auf § 1992 BGB berufen, wenn er das Recht zur Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber nicht verloren hat (§ 2013 BGB). Es schadet allerdings nicht, wenn er nur einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet. Im Hinblick auf die übrigen Nachlassgläubiger...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Gegensatz zu § 2080 Abs. 1 BGB ist jeder anfechtungsberechtigt, dem der Wegfall des Erbunwürdigen auch nur mittelbar, d.h. beim Wegfall eines oder mehrerer Vorberufener, zustattenkommt. Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist deshalb weiter gezogen, weil die Erbunwürdigkeit, die nicht von Gesetzes wegen eintritt, nicht an der Bequemlichkeit oder unlauteren Motiven...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Gleichwertigkeit der ordentlichen Testamente

I. Grundsatz: materiell-rechtliche Gleichheit Rz. 22 Da die beiden Testamentsformen durch § 2231 BGB ausdrücklich als gleichwertig bestimmt werden, kann ein Privattestament durch ein öffentliches Testament aufgehoben werden und umgekehrt. Auch kann in einem wegen Ungültigkeit der notariellen Urkunde nichtigen öffentlichen Testament ein vollwirksames privatschriftliches Testam...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nachlassinsolvenzverfahren

Rz. 34 In einem Nachlassinsolvenzverfahren gehen Auflagen nach § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO den Pflichtteilsrechten und den Rechten der übrigen Gläubiger im Rang nach: Mit Vermächtnissen teilen sie denselben Rang, beide werden ggf. verhältnismäßig erfüllt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Schenkungen, Versorgungszusagen und Lebensversicherungen

1. Schenkung Rz. 26 Gem. § 2301 BGB finden auf Schenkungsversprechen von Todes wegen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Hierunter fällt auch die Vorschrift des § 2077 BGB. Wurde dagegen eine Schenkung bereits unter Lebenden vollzogen, handelt es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, auf welches § 2077 BGB nicht anwendbar ist.[70] Unter Umständen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2)Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Hinterlegungsstellen

Rz. 5 Die zulässigen Hinterlegungsstellen – die Amtsgerichte – bestimmen sich nach den Landesgesetzen. Eine Hinterlegung bei der "Deutschen Zentralgenossenschaftskasse" und der Deutschen Girozentrale ist aufgrund Gesetzesänderung nicht mehr möglich. Avenarius verweist auf die elegantere Möglichkeit eines Depotvertrags mit Sperrungsabrede.[9]mehr