Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. (2)Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Einrede Rz. 5 Mit der Kürzung des Untervermächtnisses bzw. der Auflage tritt nicht automatisch eine Kürzung des Hauptvermächtnisses ein. Sie ist vom Hauptvermächtnisnehmer im Rahmen einer Einrede geltend zu machen.[7] Die Möglichkeit der Einrede im Vollstreckungsverfahren wie bei § 2187 BGB ist nicht möglich. Die Einrede muss bereits im Erkenntnisverfahren erhoben werden (...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Systematische Einordnung

Rz. 2 In systematischer Hinsicht entspricht § 2158 BGB den §§ 2094, 2095 BGB der Anwachsung bei gesetzlichen Erben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Schuldner des Anspruchs und Pflichtteilslast

1. Erben als Anspruchsgegner Rz. 40 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind gem. § 2303 BGB grundsätzlich die Erben. Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften – sowohl vor als auch nach der Auseinandersetzung[174] – gem. §§ 2058 ff. BGB im Außenverhältnis als Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB.[175] Der Pflichtteilsberechtigte hat also grundsätzlich die freie Wahl, welche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

Rz. 3 Eine Zuwendung ist in diesen Fällen nicht ausgleichungspflichtig, es sei denn, der Erblasser hätte es ausdrücklich angeordnet. Zu den Voraussetzungen der Anordnung vgl. § 2050 Rdn 8–15. Nachträgliche Anordnung ist auch in diesem Fall nicht möglich.[6]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 § 1966 BGB bestimmt die rechtlichen Folgen hinsichtlich der Rechtsstellung des Fiskus unter Anknüpfung an die nachlassgerichtliche Feststellung, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist. Der Feststellungsbeschluss nach § 1964 Abs. 1 BGB mit der Vermutungswirkung des § 1964 Abs. 2 BGB stellt mithin zeitlich und sachlich die für die Rechtsstellung des Fiskus als gesetzl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I.S. 1 1. Letztwillige Verfügung Rz. 3 Der Begriff der "letztwilligen Verfügung" ist ebenso wie der Begriff des "Testaments" in § 1937 BGB als "einseitige Verfügung von Todes wegen" definiert. Eine Anordnung gem. § 2048 BGB kann jedoch nicht nur im Testament, sondern auch im gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag erfolgen, da dort jedenfalls auch einseitige Regelungen er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Normzweck Rz. 1 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1939 BGB ist, den Begriff des Vermächtnisses in Abgrenzung zur Erbeinsetzung klarzustellen. Des Weiteren wird mit der Regelung des § 1939 BGB die Zulässigkeit des Vermächtnisses bejaht. § 1939 BGB wird durch § 1941 BGB ergänzt, der bestimmt, dass eine Vermächtnisanordnung auch in einem Erbvertrag möglich ist. Die näheren ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Apotheken/Arztpraxen

a) Apotheken Rz. 16 Auch wenn der Übergang einer Apotheke grundsätzlich durch Universalsukzession in den Nachlass des Erblassers erfolgt, so gelten für die weitere Abwicklung Sondervorschriften nach dem Apothekengesetz (ApoG). Nach § 13 Abs. 1 ApoG steht dem Erben die Möglichkeit zu, die Apotheke für 12 Monate durch einen Apotheker verwalten zu lassen. Dieser führt die Apothe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Anforderungen an die subjektiven Vorstellungen des Erblassers

aa) Allgemeines Rz. 35 Für die Beurteilung, ob überhaupt ein Irrtum vorliegt, der zur Anfechtung berechtigt, sind die subjektiven Vorstellungen des Erblassers von entscheidender Bedeutung.[79] Im Hinblick auf die Vorstellungen des Erblassers sind folgende Fälle zu unterscheiden:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen. (2)1Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. 2Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Durchsetzung der Bestimmung

I. Bestimmungsrecht des Beschwerten Rz. 8 Trifft der Beschwerte die Bestimmung nicht, kann ihn ein Vollziehungsberechtigter (§ 2194 BGB) auf Vollziehung der Auflage verklagen. Ist der Beschwerte dazu rechtskräftig verurteilt, kann der Vollziehungsberechtigte eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmen oder durch das Gericht setzen lassen (§ 255 Abs. 2 ZPO). Verstreicht d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Ersatzerbenbestimmung durch den Erblasser

I. Allgemeines Rz. 10 Ersatzerbe kann ein Miterbe, ein gesetzlicher Erbe oder aber eine dritte Person sein. Der Erblasser kann den Ersatzerben auf den gesamten Nachlass, aber auch nur auf einen Bruchteil des Nachlasses einsetzen. Gesetzliche Vermutungen für Ersatzerbeneinsetzungen enthalten § 2069 sowie § 2102 BGB. Die Ersatzerbeneinsetzung muss nicht ausdrücklich angeordnet ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vertragsgegner

Rz. 4 Trifft der Vertragsgegner keine Verfügungen, kann er sich vertreten lassen,[5] daher kann der Vertragsgegner auch eine juristische Person sein, die jedoch wirksam vertreten sein muss.[6] Für einseitige Verfügung gilt § 2064 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 29 Der Pflichtteilsberechtigte ist beweispflichtig für die fehlende Verpflichtung des Erben, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt.[70]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Wegfall des Erbunwürdigen (Abs. 1)

Rz. 2 Die mit rechtskräftigem Urteil ausgesprochene Erbunwürdigkeit wirkt auf den Erbfall zurück. Dies gilt auch, wenn die Tat (z.B. Fälschung des Testaments) nach dem Eintritt des Erbfalls begangen wurde. Der Anfall der Erbschaft an den Ausscheidenden gilt als nicht erfolgt und der Unwürdige scheidet rückwirkend aus der Erbfolge aus.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Besorgnis, Errichtung vor Notar nicht möglich oder erheblich erschwert

Rz. 6 Es reicht aus, dass die Besorgnis, die Errichtung eines Testaments vor einem Notar sei nicht möglich oder erheblich erschwert, bei dem Bürgermeister/den drei Zeugen vorliegt. Liegt diese Besorgnis nicht vor, ist das dennoch errichtete Testament nichtig.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Tod im Zivilprozess

a) Allgemeines Rz. 87 Die §§ 239, 246, 325 ZPO regeln die Nachfolge in das Prozessverhältnis bei Tod einer Partei. Eine analoge Anwendung der Vorschriften auf Verfahren nach dem FamFG [251] wird kritisch gesehen.[252] Stirbt eine Prozesspartei zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft der Entscheidung, so erfolgt ein gesetzlicher Parteiwechsel; der Erbe tritt in die Rechtsstel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Höchstpersönlichkeit

Rz. 3 Das Erfordernis des persönlichen Abschlusses schließt die Stellvertretung generell aus. Das gilt insbesondere auch für die gesetzliche Stellvertretung oder die Vertretung durch einen Betreuer, § 1902 BGB.[4] Der Einwilligungsvorbehalt erstreckt sich nicht auf den Erbvertrag, vgl. § 1903 Abs. 2 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Tod des Vorerben

Rz. 92 Verstirbt der Vorerbe während eines Prozesses, so tritt Unterbrechung nach § 242 ZPO ein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anwendung der Vindikationsvorschriften

1. Haftungsverschärfung Rz. 4 Der Erbschaftsbesitzer haftet nach § 989 BGB dem Erben nun schuldhaft für alle Schäden, die ihm durch Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe von streitbefangenen Erbschaftssachen entstehen.[6] Der Ersatzanspruch des Herausgabeberechtigten im Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe des Nachlassgegenstandes (hier: Akti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Entsprechende Anwendung des Bereicherungsrechts

Rz. 7 Die Zuwendung muss insoweit herausgegeben werden, als sie zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. Es gelten die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. 2Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beweislast

Rz. 8 Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1969 BGB sowie für Art und Umfang der Unterhaltsleistungen des Erblassers ist der Anspruchssteller. Wer sich auf eine abweichende letztwillige Verfügung des Erblassers beruft, ist für deren Wirksamkeit beweispflichtig.[20]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben dem Erbschaftskauf können sich auch andere schuldrechtliche Verträge auf die Veräußerung einer Erbschaft oder eines Erbteils beziehen, wobei sich gleiche Interessenlagen wie beim Erbschaftskauf ergeben, die eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Erbschaftskauf rechtfertigen.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit § 1957 BGB weist das Gesetz gegenüber § 142 Abs. 1 BGB eine spezielle Norm auf, wonach die Anfechtung nach §§ 1954 ff. BGB nicht nur kassatorische, sondern auch gestaltende Bedeutung hat.[1] Dies soll Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffen.[2]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Der Tatbestand im Einzelnen

aa) Verurteilung wegen einer Straftat Rz. 35 Abs. 1 Nr. 4 sanktioniert schwerwiegende Rechtsverstöße des Pflichtteilsberechtigten, bei denen sich das ethisch-moralische Unwerturteil über das kriminelle Verhalten sozusagen in dessen Strafbarkeit manifestiert.[115] Ein einmaliger Rechtsverstoß großen Ausmaßes kann für die Pflichtteilsentziehung ausreichen, unabhängig davon, wie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einseitige Verfügungen

Rz. 7 Jede der vertragschließenden Parteien kann auch einseitige Verfügungen treffen. Es handelt sich dann um Verfügungen in einem Erbvertrag, nicht hingegen um Verfügungen durch den Erbvertrag. Diese sind nicht vertraglich bindend und damit jederzeit widerruflich. Alle Verfügungen, die in einem Testament getroffen werden können, können auch in einem Erbvertrag getroffen wer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 3 Die Anfechtungsfrist ist eine Ausschlussfrist, die bei Versäumung zum Ausschluss der Anfechtung führt. § 2083 BGB ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Erblasser selbst die Anfechtungsfrist versäumte, so dass bei Anfechtbarkeit ein Leistungsverweigerungsrecht nicht besteht.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Berücksichtigung "latenter" Steuern der Höhe nach

a) Grundsätzliches Rz. 359 Festzuhalten ist, dass eine allgemeingültige Regel zur Bestimmung der Höhe der fiktiven ("latenten) Steuerbelastungen derzeit nicht auszumachen ist; hier besteht in der Praxis ein erhebliches Streitpotenzial.[927]" Rz. 360 Ein Weg, das Problem zu lösen, könnte darin bestehen, auf die steuerlichen Verhältnisse des Erblassers abzustellen. Dies scheint ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Prozessuales

Rz. 18 Der Erbe sollte im Prozess mit dem Pflichtteilsberechtigen dem Vermächtnisnehmer gem. § 72 ZPO den Streit verkünden. Ein zwischen ihm und dem Pflichtteilsberechtigten ergehendes Urteil bzgl. des Pflichtteilsanspruchs wirkt sonst grundsätzlich nicht gegenüber dem Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigten.[37]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Grundsatz Rz. 29 Ein Verstoß gegen § 2065 BGB führt zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung,[116] es sei denn, eine Umdeutung ist möglich.[117] Verstößt die Erbeinsetzung gegen die Vorschrift des § 2065 BGB, kann diese ggf. in eine Zweckauflage umgedeutet werden.[118] Die Bestimmung, dass ein Dritter entscheiden soll, ob eine Testamentsvollstreckung stattfindet, verstö...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Vorausauflage

Rz. 25 Sie soll am fehlenden Anspruch scheitern, was nicht überzeugt.[19] Begünstigter aus einer Auflage kann daher auch ein Miterbe sein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Irrtum über den Berufungsgrund (Abs. 1) Rz. 2 Der Irrtum über den Berufungsgrund ist das unbewusste Auseinanderfallen zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlichen Berufungsgrund. Das Tatbestandsmerkmal des "Berufungsgrundes" wird z.T. weiter verstanden als in §§ 1944, 1948 BGB; für einen Irrtum über den Berufungsgrund i.S.d. § 1949 BGB soll schon ein Irrtum über die An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sonderrechtsnachfolge und Sonderregelungen

1. Genossenschaften Rz. 61 Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft ist grundsätzlich unvererblich – wobei der verstorbene Genosse nicht mit dem Tod, sondern mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem er verstorben ist, als ausgeschieden gilt (§ 77 Abs. 1 GenG). Es ist daher ohne praktische Bedeutung, ob der Erbe ein "erlöschendes Mitgliedschaftsrecht zur Abw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechtshängiges Scheidungsverfahren

1. Scheidungsantrag durch den Erblasser Rz. 6 Vor seinem Tod muss der Erblasser, nicht hingegen sein Ehegatte, die Scheidung beantragt haben. Eine erbrechtliche Wirkung erlangt die Antragstellung (§§ 121, 124, 133, 134 FamFG) jedoch erst mit Rechtshängigkeit. Rechtshängigkeit tritt hingegen durch Zustellung an den Antragsgegner ein (§ 124 FamFG i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Erblasser Rz. 2 Die Bestätigung kann nur von dem Erblasser höchstpersönlich vorgenommen werden (vgl. die Erläuterungen zur Höchstpersönlichkeit bei § 2274 BGB). Ein Geschäftsunfähiger kann daher den Erbvertrag nicht wirksam bestätigen. Für den beschränkt Geschäftsfähigen schloss der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zum 22.7.2017 weggefallene S. 2 die Bestätig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 25 Die Durchsetzung des Voraus erfolgt vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Nachlassgericht oder im Rahmen eines Hausratsverfahrens. Es gibt kein besonderes Teilungsverfahren nach dem FamFG.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anwendungsbereich Rz. 4 Die Vorgaben von § 2312 BGB sind prinzipiell für alle pflichtteilsrechtlichen Ansprüche zu beachten,[15] also nicht nur i.R.d. Berechnung des ordentlichen Pflichtteils, sondern auch beim Pflichtteilsrestanspruch. Bei der Berechnung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche setzt die Anwendung des Ertragswertprivilegs jedoch voraus, dass jedenfalls im ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Entlassungsverfahren (Abs. 1) 1. Grundsätzliches Rz. 2 Das Antragsverfahren wird durch formlosen Antrag beim Nachlassgericht eingeleitet. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann der Entlassungsantrag jederzeit zurückgenommen werden.[1] Das Zivilgericht ist nicht zuständig. Die §§ 2212 und 2213 BGB sind nicht anwendbar. Ferner kann das Nachlassgericht nicht von Amts wegen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zinsen

Rz. 6 Für die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs gelten die allg. Regeln, zumal das Gesetz keine Sonderregelung enthält.[12]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Auskunftsberechtigter

Rz. 2 Auskunftsberechtigte sind außer dem Erben und dem Miterben die zur Verwaltung des Nachlasses berufenen Personen und alle sonst nach § 2027 BGB Auskunftsberechtigten. Wer lediglich einzelne Nachlassgegenstände erworben hat, ist nicht auskunftsberechtigt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist. (2)Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Rechtsstellung des Nacherben

I. Anwartschaftsrecht 1. Unentziehbare Rechtsposition Rz. 23 Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne dass es eines rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes bedarf, auf den Nacherben über (§ 2139 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt hat er keine dingliche Berechtigung am Nachlass; ihm stehen lediglich Mitverwaltungs-, Kontroll- und Sicherungsrechte zu (§§ ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. 2Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rücktritt

1. Wirkung des Rücktritts Rz. 3 Tritt ein Vertragsschließender aufgrund vorbehaltenen Rücktrittsrechts zurück, dann gilt im Zweifel der ganze Erbvertrag als aufgehoben, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Abs. 2 gilt nur für den vorbehaltenen Rücktritt; erfolgt der Rücktritt aufgrund der §§ 2294, 2295 BGB, dann richtet sich die Wirksa...mehr