Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Nutzungen und Lasten (S. 2)

Rz. 3 S. 2 bestimmt, dass der Käufer ab dem Zeitpunkt des Kaufabschlusses die Nutzungen beanspruchen kann und die Lasten zu tragen hat. Die außerordentlichen Lasten i.S.v. § 2379 S. 3 BGB hat der Käufer auch schon für die Zeit vor Kaufabschluss zu tragen.[5]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verjährung

Rz. 12 Die Verjährung der Ansprüche nach § 1980 BGB richtet sich nach den §§ 195, 199 BGB. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 BGB richtet.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gesetzliche Vertretung

a) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Rz. 8 Geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Erben bedürfen zur wirksamen Ausschlagung einer Erbschaft der gesetzlichen Vertretung (§§ 104 ff. BGB). Insoweit ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die nachträgliche Genehmigung ist nicht ausreichend (§ 111 S. 1 BGB). Auch für ein Nachreichen der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2)Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Gegenstand an den durch das Testament Begünstigten verschenkt

Rz. 29 Wie sehen die gegenseitigen Ansprüche der Miterben aus, wenn ein Erbe den ihm durch Teilungsanordnung zugewandten Gegenstand bereits zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat? Vergleichbare Konstellationen kommen in der Praxis häufig vor und führen ebenso häufig zu tiefen Zerwürfnissen zwischen den Erben. Es bieten sich hier mehrere Lösungsmöglichkeiten an, die stets ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Bindungswirkung und neue Verfügungen des Überlebenden

1. Allgemeines Rz. 53 Für neue Verfügungen des Überlebenden fehlt es an einer gesetzlichen Vorschrift, die Umfang und Wirkung der Bindung regelt. Wegen der Ähnlichkeit zu der Sachlage beim Erbvertrag wird hier § 2289 BGB analog angewendet.[132] Damit ergibt sich Folgendes: Neue Verfügungen sind nicht per se nichtig. Die spätere einseitige Verfügung ist nur insoweit unwirksam,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Befreiung von der Bindungswirkung durch Ausschlagung

1. Allgemeines Rz. 58 Der Überlebende kann sich von der Bindungswirkung jedoch befreien durch Ausschlagung nach Abs. 2 S. 1 Hs. 2. Der Vermögensanfall gilt dann als nicht erfolgt, §§ 1953, 2180 BGB. Die Bindungswirkung gerät mit der Ausschlagung in Fortfall. Hatte der Überlebende die Erbschaft nach dem Erstverstorbenen bereits angenommen oder hatte er die Ausschlagungsfrist d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 3 Soweit der Käufer bzw. Erwerber persönlich haftet, kann er während andauernder Nachlassverwaltung oder andauerndem Nachlassinsolvenzverfahren nur vom Nachlass- bzw. Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden. Wird die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren aufgrund der Dürftigkeit des Nachlasses beendet, können die Nachlassgläubiger unmittelbar gegen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Diese Norm regelt die vertragliche, also regelmäßig einvernehmliche Aufhebung des Erbverzichts, einschließlich des Pflichtteilsverzichts. Zu anderen Arten der Aufhebung vgl. § 2346 Rdn 44–49 (Anfechtung), Rdn 50–60 (Inhaltskontrolle), Rdn 63 (Rücktritt). Zur Anwendung beim Zuwendungsverzicht vgl. § 2352 Rdn 22.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2)Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. (3)1Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. 2Die Vollmacht muss ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. 2Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2. (2)1Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. 2Die Vorschrift des § 21...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Steuerrechtliche Fragen

I. Erbschaftsteuer Rz. 65 Für die Erbschaftsteuer ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Bedeutung, da jeder Erbe nach seinem Anteil an der Erbengemeinschaft besteuert wird, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, vgl. ErbStR R E 3.1. Bei einer Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es zu keiner Verschiebung der Werte, sondern ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Aktivbestand

Rz. 15 Aufzunehmen ist nur der Aktivbestand des Nachlasses einschließlich der Surrogate, Nutzungen und Früchte, eine Wertangabe ist nicht erforderlich.[43] Nicht aufzunehmen ist der Bestand der Passiva.[44]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Allgemeines Rz. 4 Kann der Wille des Erblassers durch Auslegung nicht ermittelt werden, greift § 2069 BGB ein, wonach die Abkömmlinge an die Stelle des nach Errichtung des Testaments verstorbenen Abkömmlings treten. § 2069 BGB findet auch dann Anwendung, wenn mit dem Wegfall seitens des Erblassers nicht gerechnet worden ist oder wenn ein Wegfall des Abkömmlings bereits vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Nichtigkeit Rz. 61 Nach § 142 BGB führt eine wirksame Anfechtung zur Nichtigkeit der Verfügung, wobei diese als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Es ist zu beachten, dass eine wirksame Anfechtung die anfechtbare Verfügung vernichtet, eine neue wird hierdurch jedoch nicht geschaffen. Dass eine neue Verfügung seitens des Erblassers unterlassen wird, kann nicht angefochten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Unfähigkeitsgründe Rz. 2 Im Einzelnen führen nur die im Gesetz genannten drei Gründe zur Unfähigkeit, nämlich die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB, die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §§ 106, 114 BGB sowie die Bestellung eines Betreuers nach Maßgabe des § 1896 BGB, die sich auf sämtliche und nicht nur einzelne Vermögensangelegenheiten beziehen muss, wobei bereits ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Ablehnungsrecht

Rz. 20 Ein Ablehnungsrecht des Vollziehungsberechtigten analog der Nichtannahme des Testamentsvollstreckeramts ist nicht vorgesehen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. 2Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Regelung des Abs. 2

Rz. 34 Mit dem ersten Todesfall erlischt das Recht zum Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen (Abs. 2 S. 1). Damit tritt die Bindung des überlebenden Ehegatten an seine wechselbezüglichen Verfügungen ein. I. Postmortales Widerrufsrecht Rz. 35 Da die Ehegatten jedoch diese Bindungswirkung beschränken oder ganz ausschließen können, ist es ihnen auch möglich, Widerrufsmöglic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Privaturkunde Rz. 28 Das Dreizeugentestament stellt eine Privaturkunde dar. Damit ist zum Nachweis der Erbfolge stets die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich.[32] Die besondere amtliche Verwahrung des Testaments ist auf Verlangen des Erblassers möglich (§ 2248 BGB). II. Gültigkeitsdauer Rz. 29 Nach § 2252 BGB hat das Dreizeugente...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vorsatz, Rechtswidrigkeit, Schuld Rz. 2 Der Erbunwürdige muss vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt haben und schuldfähig gewesen sein,[1] auch wenn Letzteres bei Abs. 1 Nr. 1–3 nicht ausdrücklich genannt ist. Aus § 2345 BGB ergibt sich, dass sich der Täter einer in der Vorschrift bezeichneten Verfehlung "schuldig" gemacht haben muss. Mit Rücksicht auf den Normzweck ist b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2)Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Rechtsstellung und Aufgaben des Nachlasspflegers

a) Vertretung des Erben Rz. 48 Mit der Bestellung wird der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter des oder der Erben,[128] es entsteht so ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Nachlasspfleger und dem oder den Erben.[129] Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft verliert der Erbe weder seine Verpflichtungsfähigkeit noch seine Verfügungsmacht (siehe schon Rdn 34). R...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 Im Fall, dass einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt der Ergänzung beigefügt ist, eine solche Ergänzung jedoch unterbleibt, ist die Verfügung dennoch wirksam, es sei denn, der Erblasser wollte die Wirksamkeit der Verfügung von der Ergänzung abhängig machen. I. Unterbliebene Ergänzung Rz. 4 Zum einen muss eine Testamentsergänzung, obwohl sich der Erblasser eine solch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unwirksamkeit der korrespektiven Verfügung

1. Allgemeines Rz. 21 Zum einen hat der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit aller Verfügungen zur Folge, die zu ihr im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen. Diese Wirkung tritt unabhängig vom Willen des Ehegatten ein, dessen Verfügungen von der Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten infiziert werden.[94] Die Verfügungen sind kraf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verweisung auf § 2066 BGB gem. S. 2

Rz. 10 Aufgrund dieser Verweisung ist im Zweifel auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts bzw. des Anfangstermins abzustellen, sofern dieser nach dem Erbfall liegt. Dies gilt auch für die Einsetzung von Nacherben. Bzgl. der Nacherbeneinsetzung kann die Auslegung aber ergeben, dass der Erblasser mit den Verwandten nicht seine eigenen meinte, sondern diejenigen des Vorerben.[31]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bestimmungsrecht eines Dritten

Rz. 9 Vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Erblassers ist die Entscheidung des Dritten für den Beschwerten nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. In diesem Fall erfolgt sie durch Urteil; das gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder nicht treffen will (§ 319 Abs. 1 BGB).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. (2)1Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. 2Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann, w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 8 Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Erblasser auf Feststellung der Wirksamkeit des Erbvertrages hängt davon ab, ob ein Feststellungsinteresse gegeben ist. Ein solches Feststellungsinteresse kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein Streit um die Gültigkeit einer Anfechtung oder eines Rücktritts (gegenwärtiges Rechtsverhältnis!) besteht.[20]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ablieferungspflichtiger Personenkreis

1. Unmittelbarer Besitzer (Abs. 1) Rz. 5 Derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft an einer Testamentsurkunde hat, ist als unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 857 BGB ablieferungspflichtig. Diese Pflicht ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfüllen. Ansonsten können Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2259 Abs. 1 BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zur Mitwirkung erforderliche Personen

Rz. 11 Die nachfolgend genannten Personen müssen über den gesamten Errichtungsakt des Testaments ohne Unterbrechung anwesend sein. 1. Bürgermeister/Gutsbezirksvorsteher Rz. 12 Zum einen kann nach Wahl des Erblassers der Bürgermeister Urkundsperson sein (Abs. 1 Alt. 1). Vgl. in diesem Zusammenhang die Kommentierung zu § 2249. 2. Drei Zeugen Rz. 13 Zum anderen kann das Testament b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Tod im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Rz. 94 Für verwaltungsgerichtliche Verfahren und für Verfahren vor den Sozialgerichten gelten die §§ 239 ff. ZPO entsprechend.[268]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Genehmigung

Rz. 19 Der Erblasser muss die vorgelesene Niederschrift genehmigen (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Die Genehmigung muss nicht mündlich erteilt werden, vielmehr reicht jede unmissverständliche Art der Willensäußerung, z.B. Kopfnicken, widerspruchsloses Unterzeichnen der Urkunde, wenn jeder Zweifel der Billigung ausgeschlossen ist.[19]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

1. Verkauf Rz. 2 § 2034 BGB bezieht sich abschließend und ausschließlich auf den freiwilligen Verkauf eines Miterbenanteils. Auf andere Verträge wird § 2034 BGB nach der ganz h.M. nicht entsprechend angewendet, gleich ob Schenkung,[2] gemischte Schenkung,[3] Sicherungsabrede,[4] Tausch,[5] Vergleich, Zwangsvollstreckung (§ 471 BGB)[6] oder Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Aufschiebende und auflösende Bedingung

Rz. 9 Tritt die Wirkung mit dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses ein, sprechen wir von einer aufschiebenden Bedingung; endet die Wirkung hingegen mit dem Eintritt des Ereignisses, sprechen wir von einer auflösenden Bedingung. In beiden Fällen handelt es sich um echte Bedingungen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Niederschrift des Notars

1. Notwendiger Mindestinhalt Rz. 41 Die Niederschrift des Notars hat eine zuverlässige Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers zu enthalten. Sie muss mindestens enthalten:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Quotenauflage

Rz. 23 Sie beschwert nicht alle Miterben, sondern nur einen oder einige, und kommt in Betracht, wenn zwar der Zweck, aber nicht der Kreis der Begünstigten bestimmt und die Erbfolge geklärt ist.[17]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand und Rechtsfolgen

I. Zubehör Rz. 2 Das Vermächtnis erstreckt sich im Zweifel nach Abs. 1 auch auf das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Zubehör. Der Begriff des Zubehörs orientiert sich an den §§ 97, 98 BGB. Rz. 3 Für die Bestimmung des Zubehörs ist es nicht Voraussetzung, dass das Zubehör im Eigentum des Erblassers steht.[1] In Bezug auf nicht im Eigentum des Erblassers stehendes Zubehör gi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Normzweck, Rechtsnatur 1. In Bezug auf Einzeltestamente Rz. 1 Das Fünfte Buch des BGB enthält eine Reihe von Spezialvorschriften für die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen. Diese gehen den Regelungen des Allgemeinen Teils zum einen vor, zum anderen unterscheidet sich die Anfechtung nach den allg. Vorschriften von der Anfechtung von Testamenten. Gem. §§ 119 ff. BGB k...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

I. Schadensersatzpflichten Rz. 3 In der Rechtsfolge der Anfechtung ist besonders auf die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden über den auch hier anwendbaren § 122 BGB hinzuweisen. Die Schadensersatzpflicht besteht gegenüber jedem, der auf die Wirksamkeit von Annahme oder Ausschlagung vertraut hat.[5] Als zu ersetzender Vertrauensschaden kommen etwa Prozesskosten eines Nachl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Arten von Erbverträgen

Rz. 9 Im Hinblick auf die Art der Zuwendung werden Erbeinsetzungs-, Vermächtnis- sowie Auflagenverträge unterschieden. Bzgl. der Person gibt es einseitige und zweiseitige Verträge. Unter Bezugnahme auf Abs. 2 kann nach der bedachten Person zwischen Erbverträgen zugunsten des Vertragspartners und solchen zugunsten eines Dritten unterteilt werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zuständigkeit

1. Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit Rz. 105 Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Nachlassgericht ergibt sich aus § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 342 FamFG. Anderen Abteilungen des Amtsgerichts und deren Beschwerdegerichten steht keine generelle Befugnis zu, die Entscheidung des Nachlassgerichts zu überprüfen.[286] Eine solche Befugn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Steuerliche Eigenschaften des "idealen" Erben

aa) Konkreter Erbe vs. idealer Erbe Rz. 361 Das Thema der fiktiven Einkommensteuerbelastungen spielt nicht nur pflichtteilsrechtlich eine Rolle; viel prominenter ist es in der jüngeren Vergangenheit im Bereich des Zugewinnausgleichs vom BGH diskutiert worden. Auch hier legt die Rechtsprechung zu Bewertungszwecken ein Veräußerungsszenario zugrunde, so dass veräußerungsbedingte ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Anlehnung an den früher geltenden § 107 KO (nunmehr: § 26 Abs. 1 S. 1 InsO) spricht die Vorschrift von einer "den Kosten entsprechenden Masse". Nach allg. Auffassung wird hier der Kostendeckungsgrundsatz angesprochen, was in § 26 Abs. 1 S. 1 InsO nunmehr deutlich(er) wird.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Keine Anfechtung nach § 2079 BGB

Rz. 13 Nach der einheitlichen – wenn auch in der Rechtsprechung noch nicht bestätigten – Ansicht in der Literatur ergibt sich durch die Aufhebung kein Fall des § 2079 BGB.[9] Eine letztwillige Verfügung kann also nicht wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten angefochten werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. (2)Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Kosten

Rz. 8 Die Kosten der Errichtung des Verzeichnisses fallen dem Nachlass zur Last, Abs. 4. Dies gilt jedoch nur, wenn das Verzeichnis auf Verlangen des Nacherben erstellt wurde; hat der Vorerbe das Verzeichnis aus freien Stücken errichtet, greifen die §§ 2124, 2125 BGB.[25]mehr