Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Zwei Zeugen

Rz. 22 Auch die zwei Zeugen haben zwingend das Testament zu unterschreiben (Abs. 1 S. 5).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Norm des § 1950 BGB stellt – anknüpfend an §§ 1942 f. BGB – klar, dass teilweise Annahmen oder Ausschlagungen grundsätzlich unwirksam sind. Diese Norm sichert damit auch das Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 BGB) und ist deswegen durch den Erblasser auch nicht abdingbar.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsmittel

Rz. 18 Sofern das Nachlassgericht eine Ablieferungsanordnung erlässt oder diese ablehnt, kann hiergegen Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG eingereicht werden. Bei Maßnahmen gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang bzw. Haftanordnung ist gem. § 35 Abs. 5 FamFG die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegeben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

I. Gestaltungsmöglichkeiten Rz. 22 Die Gestaltungsmöglichkeiten i.R.d. negativen Teilungsanordnung nach § 2044 BGB sind vielfältig. Rz. 23 Beispiele:[21]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. 2Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam. (2)Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entste...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten

Rz. 8 Weitere Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte in der letztwilligen Verfügung übergangen worden ist. 1. Wann liegt ein Übergehen vor? Rz. 9 Ein Übergehen liegt dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte überhaupt nicht erwähnt wurde, der Nachlass jedoch insoweit verteilt ist, als das gesetzliche Erbrecht leerlaufen oder geschmälert wird.[13] Von einem Überge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Aus Sicht des Schuldners (Miterben)

Rz. 19 Dem Miterben verbleibt trotz Pfändung die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.[55] Der Gläubiger ist zur Anfechtung nicht berechtigt. Eine vor der Ausschlagung erfolgte Pfändung wird unwirksam, denn der an die Stelle des Ausschlagenden tretende Erbe ist nicht Rechtsnachfolger des Schuldners, sondern (Ersatz-)Erbe des Erblassers.[56]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Familienrechtliche Anordnungen

Rz. 22 Daneben können in einem Testament auch familienrechtliche Anordnungen getroffen werden. 1. Vormundschaft Rz. 23 Haben Eltern ihre minderjährigen Kinder zu Erben eingesetzt, können sie gem. § 1777 Abs. 3 BGB durch letztwillige Verfügung einen Vormund benennen.[21] Es ist weiterhin möglich, bestimmte Personen vom Amt des Vormunds auszuschließen (§ 1782 BGB), ebenso Regelu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 8 Wie bereits ausgeführt, führt die Auslegungsregel des § 2072 BGB dazu, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe (kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis) als Erbe bzw. Vermächtnisnehmer anzusehen ist, ausgehend vom letzten Wohnsitz des Erblassers mit den bereits angesprochenen Ausnahmen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Entlassung des Nachlasspflegers und Aufhebung der Nachlasspflegschaft

a) Entlassung des Nachlasspflegers Rz. 96 Das Nachlassgericht kann auch bei fortbestehender Nachlasspflegschaft den ursprünglich bestellten Nachlasspfleger entlassen. Eine solche Maßnahme ist dann zulässig, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse der vom Nachlasspfleger vertretenen Erben gefährden würde (§ 1886 BGB). Hier genügt die objektive Gefährdung, auf ein Verschul...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. 2Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderfall: Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich

I. Grundsätzliches Rz. 25 Aufgrund der Disparität der erb- und gesellschaftsrechtlichen Haftungsordnungen (vgl. § 2 EGHGB) kommt es zu erheblichen Problemen von Testamentsvollstreckungen im Unternehmensbereich. So würde die Fortführung eines Handelsgeschäfts durch einen Testamentsvollstrecker auf die Führung eines Handelsgeschäfts mit beschränkter Haftung hinauslaufen.[40] Ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. 2Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. 3Auf andere Verfügu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

I. Kosten Rz. 5 Nach KV Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG fällt für die Annahme- oder Ablehnungserklärung eine Pauschalgebühr von 15 EUR an.[7] Diese Kosten haben wegen § 24 Nr. 8 GNotKG die Erben zu tragen. Dies gilt nicht für die Gebühr nach KV Nr. 12420 GNotGK, welche für die Fristbestimmung anfällt, die nach § 22 GNotKG vom Antragsteller zu zahlen ist. Diese beträgt 25 EUR na...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. 2Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Form des gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments

I. Allgemeines Rz. 3 § 2267 BGB i.V.m. § 2247 BGB lässt es zur Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments genügen, dass einer der Ehegatten das Testament in der nach § 2247 BGB vorgeschriebenen Form, nämlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben, errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. § 2267 BGB l...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Schenkungsbegriff

1. Person des Schenkers Rz. 7 Pflichtteilsergänzungsansprüche können nur durch solche Schenkungen ausgelöst werden, die der Erblasser selbst ausgeführt hat.[28] Der "erweiterte Erblasserbegriff", dem zufolge i.R.d. Ausgleichung neben Zuwendungen des längstlebenden Elternteils auch solche des Vorverstorbenen berücksichtigt werden können, § 2052 BGB,[29] gilt hier ausdrücklich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Steuerrecht

I. Pflichtteilsgeltendmachung Rz. 56 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer. Durch diese gesetzliche Regelung wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung hinausgeschoben, was in erster Linie dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten dient.[244] Er soll davor bewahrt werden, dass für ihn auch dann Erbschaftsteuer anf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vertragscharakter

Rz. 2 Die Aufhebung des Erbverzichts ist ebenfalls ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. 2Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 3Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Objektive Voraussetzungen

a) Eindeutigkeit der Verwirkungsklausel Rz. 18 Werden testamentarische Verpflichtungen, bspw. aus Vermächtnis, Auflage oder Teilungsanordnungen, nicht befolgt und wird deren Wirksamkeit vom Verpflichteten auch nicht bestritten, kann diese Nichtbefolgung zur auflösenden Bedingung der testamentarischen Zuwendungen gemacht werden. Hier liegt eine Verwirkungsklausel vor. Eine Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Kommt es bei einem Erben oder Vermächtnisnehmer zu Kürzungen aufgrund mehrerer auferlegter Vermächtnisse oder Auflagen wegen der Beschränkung der Haftung des Erben, eines Pflichtteilsanspruchs oder der §§ 2187, 2188 BGB, hat der Erblasser die Freiheit, eine Rangordnung der Beschwerungen anzuordnen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Gestaltungshinweise

Rz. 13 Bei erbvertraglich gebundenen Schenkern sollten anerkennenswerte Motive der Zuwendung (Betreuung, Pflege, Altersversorgung) in der Schenkungsvereinbarung dokumentiert werden, damit der Beschenkte nach dem Erbfall eine Haftung nach § 2287 BGB abwehren kann.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ungewollte Lücke

Rz. 49 In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob diese Lücke überhaupt planwidrig ist oder ob sie etwa gewollt war. Planwidrig ist eine Lücke dann, wenn der Erblasser für den Fall, dass er sich der Lücke bewusst gewesen wäre, eine andere Gestaltung seines Testaments gewählt hätte (= Kausalität der Lücke).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

I. Anfechtbarkeit (Abs. 1 S. 2) Rz. 6 Die Pflichtteils- bzw. Vermächtnisunwürdigkeit wird durch (formlose) Anfechtungserklärung durch den Anfechtungsberechtigten geltend gemacht. 1. Anfechtungsberechtigte Rz. 7 Anfechtungsberechtigt ist gem. § 2341 BGB derjenige, dem der Wegfall des Anspruchs des Unwürdigen zustattenkommt, sei es auch nur als Ersatzberechtigter eines anderen. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Begriff und Anwendungsbereich

1. Normzweck Rz. 12 Verfügungen, für die keine oder keine angemessene Gegenleistung in den Nachlass gelangt, berühren das Recht des Nacherben, dem die Erbschaft möglichst ungeschmälert erhalten werden soll, naturgemäß in besonderer Weise.[56] Unentgeltliche Verfügungen (zum Begriff der Verfügung siehe Rdn 3) und Verfügungen zur Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Testamentsvollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft

1. Gestaltungsmöglichkeiten Rz. 16 Der Erblasser kann im Bereich der Vor- und Nacherbschaft eine Testamentsvollstreckung für den Vorerben, für die Wahrung der Nacherbenrechte bis zum Nacherbfall, für den Nacherben für die Zeit ab dem Nacherbfall oder umfassend für die gesamte Vor- und Nacherbschaft anordnen. 2. Testamentsvollstreckung für den Vorerben Rz. 17 Eine Vorerbentestam...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Regelfall des Abs. 1 S. 1

Rz. 2 Die Vermutung bewirkt, dass die Zuwendung je zur Hälfte in beiden Sterbefällen auszugleichen ist. Im Fall des Berliner Testaments erfolgt einheitlicher Ausgleich beim Tod des Überlebenden. Reicht der Gesamtgutsanteil des vorverstorbenen Erblassers zum Ausgleich der hälftigen Zuwendung nicht, so ist insoweit der Anteil des Überlebenden heranzuziehen.[5]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Durch die Anordnung eines Ersatzvermächtnisses kann der Erblasser eine Regelung für den Fall treffen, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt. Die Vorschrift ordnet die entsprechende Anwendung der für den Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097–2099 BGB an.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Ort und Zeit der Niederschrift

1. Ort Rz. 36 In einem eigenhändigen Testament soll auch die Erklärung enthalten sein, an welchem Ort sie niedergeschrieben wurde. Fehlt es daran und ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist dieses nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen auch so treffen lassen (vgl. Abs. 2 und 5). Rz. 37 Jedoch sind Fälle, in denen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2159 BGB betrifft das gemeinschaftliche Vermächtnis (§ 2157 BGB). Sie entspricht der Bestimmung des § 2095 BGB bei Erbteilen. § 2159 BGB soll verhindern, dass die Anwachsung dem Vermächtnisnehmer zum Nachteil gereicht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1

§ 2056 Mehrempfang 1Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. 2Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Wesentliche "Stellschrauben" bei der Bewertung nach IDW S 1

(1) Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse (Phasenmethode) Rz. 209 Der entscheidende Gesichtspunkt für die Feststellung des Unternehmenswerts ist die zukünftige Ertragskraft.[597] Deren Einschätzung erfordert – jedenfalls vom Stichtag aus betrachtet – eine entsprechende Zukunftsprognose.[598] Rz. 210 Insoweit hat sich inzwischen die Auffassung durchgesetzt,[599] dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Medizinischer Befund und Schweigepflicht

1. Ärztliche Schweigepflicht Rz. 39 Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit, insbesondere aber bei Krankenhaustestamenten, ist das Gespräch mit dem behandelnden Arzt zu suchen. Denn eine Entscheidung setzt grundsätzlich die sorgfältige Ermittlung des medizinischen Befundes voraus. Dem steht jedoch die auf Art. 12 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 53 Abs. 1 Nr....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs Rz. 153 Da der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch eigenständig ist, kann er auch prozessual isoliert geltend gemacht werden. Dies kann u.U. sogar zwingend erforderlich sein, nämlich dann, wenn sich der Anspruch gem. § 2329 BGB unmittelbar gegen den Beschenkten richtet. Soweit ein Durchgrif...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Grunderwerbsteuer

Rz. 71 Die Übertragung von Immobilien i.R.d. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist gem. § 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerfrei.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. 2Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. 3Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Amtsbezirk

aa) Grundsätze Rz. 4 Grundsätzlich sind Notare nur im räumlichen Gebiet ihres Amtsbezirks zuständig. Amtsbezirk der Notare ist gem. § 11 Abs. 1 BNotO der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Rz. 5 Außerhalb des Amtsbezirks dürfen Notare Amtshandlungen gem. § 11 Abs. 2 BNotO, also auch Beurkundungen, nur bei Gefahr in Verzug oder mit Genehmigung der A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. (2)Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Formgültiges Testament

Rz. 5 Weitere Voraussetzung ist, dass ein ordnungsgemäß errichtetes, formgültiges Testament vorliegt.[4] Dieses muss formell und materiell wirksam sein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers Rz. 2 Ein Geschäftsunfähiger oder beschränkt Geschäftsfähiger kann einen Erbvertrag nicht schließen. Dies gilt auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt;[3] eine nachträgliche Heilung, z.B. nach §§ 108 Abs. 3, 182 BGB ist ebenfalls nicht möglich.[4] Der Einwilligungsvorbehalt bei einem betreuten Erblasser erfasst den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Teilung

1. Grundsätze Rz. 4 Die Teilung des Nachlasses tritt mit Vollzug der Auseinandersetzung [4] ein (§ 2042 BGB) durch die dinglich wirkende Übertragung der Nachlassgegenstände auf die einzelnen Miterben.[5] Sie bewirkt die Aufhebung der gesamthänderischen Bindung des geerbten Vermögens und den Übergang der alleinigen Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände auf die einzeln...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Voraussetzungen der Einrede Rz. 2 Neben dem Erben sind zur Erhebung der Einrede berechtigt der nach § 1960 BGB oder nach § 1975 BGB bestellte Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter sowie der verwaltende Testamentsvollstrecker und der das Gesamtgut (mit)verwaltende Ehegatte bei der Gütergemeinschaft (§ 1489 Abs. 2 BGB).[2] Die Einrede kann auch schon vor Annahme der Erbs...mehr