Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.7.7 Zweistufige mittelbare Grundstücksschenkung

Von einer zweistufigen mittelbaren Grundstücksschenkung ist auszugehen, wenn dem Bedachten ein Grundstück mit der Maßgabe geschenkt wird, dass dieses verkauft wird, um mit dem Veräußerungserlös ein genau bestimmtes anderes Grundstück zu erwerben. Gegenstand der Schenkung ist letztlich dann das vom Bedachten erworbene Grundstück.[1] Praxis-Beispiel Zweistufige mittelbare Grunds...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 4.1 Allgemeines

Neben der mittelbaren Grundstücksschenkung ist die mittelbare Schenkung eines Gesellschaftsanteils der wichtigste Anwendungsfall einer mittelbaren Schenkung. Grund für eine solche Zuwendung kann die Nachfolgegestaltung sein.[1] Dabei kann der verschenkte Gesellschaftsanteil zum einen dem Schenker selbst zustehen; aber er kann auch in der Hand des Beschenkten neu entstehen.[2] L...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.7.5 Schenkung eines Teilbetrages für ein Grundstück

Dem Bedachten kann vom Schenker auch nur ein Teilbetrag des benötigten Kaufpreises zugewendet werden.[1] Dies wird immer dann der Fall sein, wenn dem Bedachten auch eigene Geldmittel zur Verfügung stehen. In diesem Fall gilt der Teil als zugewendet, der dem Verhältnis des zugewendeten Geldbetrags zum Gesamtkaufpreis entspricht.[2] Dieser Teil bildet dann auch die Bemessungsgr...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.11 Darlehen als mittelbare Grundstücksschenkung

Wird dem Bedachten vom Schenker zunächst ein Darlehen zum Kauf eines Grundstücks gewährt und verzichtet der Darlehensgeber zu einem späteren Zeitpunkt auf das Darlehen, so gilt Folgendes.[1] Von einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist nur dann auszugehen, wenn der Schenker (Darlehensgeber) gegeben, wenn der Schenker die Umwandlung des Darlehens in eine Schenkung vor dem Gr...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 4.3.1 Mittelbare Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft

Die Verschonungsmaßnahmen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG bzw. des § 13c ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG oder § 28a ErbStG kommen dem Bedachten nur zugute, wenn dieser Anteile an der Personengesellschaft erwirbt, die unmittelbar vom Schenker selbst gehalten werden.[1] Praxis-Beispiel Beispiel 1 Der Onkel O schenkt seiner Nichte N im November 2019 einen Geldbetrag i. H. v. 750.000...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 4.2.2 Mittelbare Schenkung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

Die Vergünstigungen des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG sind zu gewähren, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, dass der Erwerber sich damit vom Schenker unmittelbar gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwirbt.[1] Ferner muss der Schenker zu mehr als 25 v. H. am Nennkapital der jeweiligen Gesellschaft, deren Anteile mittelb...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.5 Vergleich Geldschenkung zur mittelbaren Grundstücksschenkung

Wie unter Tz. 3.4 schon erläutert, ist Bemessungsgrundlage bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung der Steuerwert. Dieser Wert ist in der Regel niedriger als der Nominalwert des hingegebenen Geldes. Dies führt zu einer Steuerersparnis, wie das folgende Beispiel zeigt. Praxis-Beispiel Beispiel 1 Nichte N beabsichtigt, eine Eigentumswohnung zu erwerben. Da ihr selbst die geeig...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.7.6 Mehrere Schenker

In der Praxis werden vielfach auch mehrere Schenker das entsprechende Geld zum Erwerb eines genau bestimmten Grundstücks zur Verfügung stellen. Auch in diesen Fällen sind die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung (sofern die Voraussetzungen vorliegen) anzuwenden. Der Steuerwert des zugewendeten Grundstücks teilt sich dann dementsprechend auf die einzelnen Schenker ...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.7.4 Kostenübernahme für die Gebäudeerrichtung

Hier sind die folgenden Fälle denkbar[1] Werden vom Schenker die Kosten für den Erwerb des Grundstücks übernommen und dazu auch die Kosten zur Errichtung des Gebäudes, so ist von einer einheitlichen Schenkung eines bebauten Grundstücks auszugehen.[2] Daher ist als Steuerwert der Zuwendung (schenkungsteuerli...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.8 Unbedeutender Teil des Kaufpreises

Wird vom Schenker nur ein unbedeutender Teilbetrag des Kaufpreises gezahlt, so ist hierin keine mittelbare Grundstückschenkung zu sehen, sondern eine Geldschenkung. Diese hat den Nachteil, dass nicht der (anteilige) Steuerwert, sondern der Nominalwert des Geldes in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Als unbedeutend sieht die Finanzverwaltung eine Zuwendun...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.15 Erwerbsnebenkosten bei der mittelbaren Grundstücksschenkung

Hat der Beschenkte allgemeine Erwerbsnebenkosten aufzubringen (hier handelt es sich um Kosten der Rechtsänderung: z. B. die Kosten für die Umschreibung im Grundbuch, den Notar oder das Handelsregister[1]) so sieht deren Behandlung bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung wie folgt aus. Die Erwerbsnebenkosten können bei der mittelbaren Grundstücksschenkung in voller Höhe abg...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 5.1 Steuerfreie Gegenstände

Eine mittelbare Schenkung kann auch im Bereich der Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG sinnvoll sein. So sieht § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG vor, dass der Erwerb von Hausrat durch Personen der Steuerklasse I (beispielsweise Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner) bis zu einem Betrag von 41.000 steuerfrei bleibt. Für den Erwerb von Hausrat durch Personen der Steuerklasse II (bei...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 4.3.2 Mittelbare Schenkung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

Die Vergünstigungen des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG bzw. des § 13c ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG oder § 28a ErbStG sind zu gewähren, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, dass der Erwerber sich damit vom Schenker unmittelbar gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwirbt.[1] Ferner muss der Schenker zu mehr als 25 v. H. am Ne...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 4.2.1 Mittelbare Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft

Die Verschonungsmaßnahmen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG kommen hier dem Bedachten nur zugute, wenn dieser Anteile an Personengesellschaft erwirbt, die unmittelbar vom Schenker selbst gehalten werden.[1] Praxis-Beispiel Beispiel 1 Der Onkel O schenkt seiner Nichte N im Dezember 2015 einen Geldbetrag i. H. v. 750.000 EUR, damit sich diese an einer Personengesellschaft beteil...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.7.3 Kostenübernahme für ein bebautes Grundstück

Sehr häufig dürfte in der Praxis der Fall auftreten, dass der Bedachte ein bebautes Grundstück erwerben will, ihm aber die Mittel dazu fehlen. Übernimmt dann der Schenker den gesamten Kaufpreis, so ist als schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage der Steuerwert für ein bebautes Grundstück zugrunde zu legen. Dieser ermittelt sich regelmäßig nach § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § ...mehr

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Erbschaftsteuer: Mittelbare... / 3.9 Überzahlung bei der mittelbaren Grundstücksschenkung

Nicht immer wird bei der Geldhingabe schon feststehen, wie viel der Kaufpreis des Grundstücks betragen wird. Stellt es sich im Nachhinein heraus, dass der Kaufpreis geringer war als der geschenkte Geldbetrag, so liegt auch noch eine überschießende Geldschenkung vor.[1] Der Umfang der überschießenden Geldschenkung steht aber erst mit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes nach dem A...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Ve... / 2.3 Abschnitt B – Vermögen nach dem Stand am Bewertungsstichtag (Zeilen 25 bis 129)

Das ausländische Sachvermögen ist in den Zeilen 26 bis 38 aufzuführen. Dabei sind die gemeinen Werte immer in Euro anzugeben. In den Zeilen 28 bis 29 sind bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich im Ausland liegen, die Lage des Betriebs und der gemeine Wert anzugeben. In Zeile 30 wird die Summe der Werte aus den Zeilen 28 und 29 gebildet. In den Zeilen 3...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Ve... / 1.1 Allgemeines

Der Wert von Vermögensgegenständen (Wirtschaftsgütern) und von Schulden, die mehreren Personen zustehen, ist gesondert festzustellen, wenn der Wert für die Erbschaftsteuer oder für eine andere Feststellung von Bedeutung ist. Dabei sind alle zu Beginn des Besteuerungszeitpunkts im Eigentum der jeweiligen Gemeinschaft oder Gesellschaft stehenden Wirtschaftsgüter und Schulden a...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.2 Umfang der Haftung

Die Haftung nach § 74 AO erstreckt sich nur auf Steuern, bei denen die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.[1] Es muss sich also um Steuern handeln, die nur ein Unternehmer schulden kann.[2] Gehaftet wird deshalb für: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, in Herstellungsbetrieben anfallende Verbrauchssteuer wie Tabaksteuer oder Kaffeesteuer, Rückzahlung der Investition...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 8.2 Umfang der Haftung

Der Umfang der Haftung nach § 75 AO ist sachlich und zeitlich begrenzt. Sachliche Schranken sind hierbei: Nach § 75 AO wird nur gehaftet für: Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.[1] Das sind: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Verbrauchsteuern bei Herstellungsbetrieben, Rückforderung von Investitionszulage, Versicherungssteuer bei Versic...mehr

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Auskunfts- und Vorlageverwe... / 2.7 Rechtsstellung der Kreditinstitute

Nach der AO haben Kreditinstitute gegenüber der Finanzverwaltung kein Auskunftsverweigerungsrecht. Es gibt insoweit kein Bankgeheimnis, da es an einer entsprechenden Regelung in den §§ 101ff. AO fehlt. Die Verwaltung hatte sich lediglich durch den Bankenerlass vom 31.8.1979[1] gegenüber den Kreditinstituten eine gewisse Selbstbeschränkung auferlegt. Durch das Steuerreformges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.3 Anknüpfung an Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Verwaltungshoheit durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden

Rz. 15 Allerdings wird durch §§ 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 FGO nicht für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten der Finanzrechtsweg eröffnet, sondern nur für solche Abgaben, die einerseits der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und andererseits durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden i. S. der §§ 1, 2 FVG [1] verwaltet werden. Rz. 16 Im H...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 18.5 Ergänzende Hinweise

Mit der Regelung des § 35b EStG will der Gesetzgeber die Doppelbesteuerung von Erbschaftsteuer mit Einkommensteuer verringern. Dies kann immer dann der Fall sein, wenn beim Erben Einkünfte tatsächlich mit Einkommensteuer belastet werden, welche zuvor als Vermögen bereits der Erbschaftsteuer unterlagen. Kann die Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden, fin...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 19 Zusammentreffen der Rechtslagen 2009 bis 30.06.2016 und ab dem 01.07.2016

Ab dem 1.7.2016 sind die Regelverschonung bzw. die Optionsverschonung ausgeschlossen, wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens den Wert von 26.00.000 EUR (sogenannter Schwellenwert) überschreitet.[1] Dabei sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe begünstigten Vermögens zusammenzurechnen. Wenn der (oder die) Vorerwerb(e) noch in...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 18.1 Allgemeines

Durch die Erbschaftsteuerreform wurde § 35b EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Dieser sieht eine Steuerermäßigung für den Fall vor, dass bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte[1] berücksichtigt worden sind, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen 4 Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Dabei wir...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.5 Verstoß gegen die Lohnsummenregelung

Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird. Es kommt somit zu einer Nachversteuerung, der Steuerbescheid wird gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert (R E 13a.4 Abs...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.4.3 Übergang von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen

Ist neben begünstigtem Vermögen auch anderes nicht begünstigtes Vermögen vorhanden, muss eine Aufteilung vorgenommen werden. Der Entlastungsbetrag ist wie folgt zu berechnen (§ 19a Abs. 4 ErbStG): Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers, Aufteilung der in b) ermittelten Steuer (nach Maßgabe des § 19a Abs. ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 14 Abzugsfähigkeit von Schulden

Nach § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG sind Schulden und Lasten, welche mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögen zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht. Dies gilt aber nicht für die Schulden, welche schon be...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7 Begünstigungsfähiges Vermögen

7.1 Allgemeines Welches Vermögen von den Begünstigungen des § 13a ErbStG und auch § 19a ErbStG erfasst wird, ist in § 13b Abs. 1 ErbStG geregelt. Begünstigt ist nicht nur inländisches Vermögen, sondern sind auch Betriebsstätten, die in der EU oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums (Liechtenstein, Norwegen oder Irland[1]) ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung be...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10 Nachversteuerung

10.1 Allgemeines Wird vom Erwerber gegen eine der in § 13a Abs. 5 ErbStG aufgeführten Behaltensregelungen verstoßen, kommt es zur Nachversteuerung. Als zeitlicher Rahmen für die Nachversteuerung gilt für die Regelverschonung eine Behaltensfrist von 5 Jahren und für die Optionsverschonung eine Behaltensfrist von 7 Jahren. Beim Verstoß fallen der 85 %ige bzw. 100 %ige Verschonun...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.6 Wegfall der Tarifbegrenzung

12.6.1 Allgemeines Wird vom Erwerber gegen eine der in § 13a ErbStG aufgeführten Behaltensregelungen verstoßen, fällt der Entlastungsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg (§ 19a Abs. 5 Satz 1 ErbStG). Hier gilt somit das gleiche wie für die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG. Als zeitlicher Rahmen für die Nachversteuerung gilt eine Behaltensfrist von 5 Jahren (§ 19a...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 18.7 Persönliche Anwendung

Die Vorschrift findet nur für natürliche Personen Anwendung.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 3 Regelverschonung und Optionsverschonung

3.1 Allgemeines Seit dem 1.1.2009 hat der Erwerber grundsätzlich ein Wahlrecht für die Besteuerung von nach § 13b ErbStG begünstigtem Betriebsvermögen. Das Gesetz bietet dem Erwerber an, sich zwischen 2 Modellen (Regel- oder Optionsverschonung) zu entscheiden. Die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags setzt dabei keinen Antrag voraus (mit Ausnahme des Wahlrechts). Das Fina...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.3 Zeitliche Begrenzung des Abzugsbetrags

4.3.1 Nur einmal innerhalb von 10 Jahren Innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren kommt der Abzugsbetrag für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal zur Anwendung (§ 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Hiermit will der Gesetzgeber verhindern, dass durch ein Aufspalten einer größeren Zuwendung in mehrere Zuwendungen unterhalb des Abzugsbetrags ein nicht gerechtfertigter Steue...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8 Verwaltungsvermögen

8.1 Allgemeines Ob und in welchem Umfang die Verschonungsmaßnahmen gewährt werden, hängt von der Höhe des Verwaltungsvermögens ab. Mithilfe der Regelung des Verwaltungsvermögens will der Gesetzgeber erreichen, dass überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungen des § 13a ErbStG und § 19a ErbStG ausgenommen bleiben. Dabei ist die Quote des Verwaltung...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9 Anzeigepflicht

9.1 Allgemeines In § 13a Abs. 6 ErbStG ist in bestimmten Fällen eine Anzeige zu erstatten. Diese ist schriftlich abzugeben (§ 13a Abs. 6 Satz 4 ErbStG). Sie hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt (§ 13a Abs. 6 Satz 6 ErbStG). Dabei ist die Anzeige eine Steuererklärung i. S. d. Abgabenordnung (§ 13a Abs. 6 Satz 4 ErbStG). 9.2 Unterschreiten der L...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12 Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG

12.1 Allgemeines In § 19a ErbStG ist beim Übergang von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b ErbStG für einen bestimmten Personenkreis eine Tarifbegrenzung vorgesehen. Die Vorgängervorschrift hierzu war § 19a ErbStG 2008, der die neue Vorschrift nachgebildet ist. Anwendung findet sie bei Erwerbern, welche in die Steuerklassen II und III einzuordnen sind. Hierunter fallen z. B....mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6 Lohnsumme

6.1 Allgemeines Bedingung für die 85 %ige bzw. 100 %ige Verschonung ist, dass der Erwerber das Unternehmen weiter fortführt. Nach der Gesetzesbegründung ist ein geeigneter Indikator für die Unternehmensfortführung und insbesondere die Erhaltung der Arbeitsplätze in einem erworbenen Unternehmen die jeweilige Lohnsumme. Nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz[1] ist für die Rege...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 18.4 Antragstellung

Voraussetzung für die Ermäßigung ist ein Antrag, sie erfolgt also nicht von Amts wegen. Es genügt für den Antrag, dass die entsprechende Zeile der Einkommensteuererklärung ausgefüllt wurde.mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.4 Ermittlung des Entlastungsbetrags

12.4.1 Allgemeines Die Berechnung des Entlastungsbetrags ist in § 19a Abs. 4 ErbStG aufgeführt. Hierbei ist zu unterscheiden, ob nur begünstigtes Vermögen übergeht oder zusätzlich auch nicht begünstigtes Vermögen. Der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbS...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4 Gleitender Abzugsbetrag

4.1 Allgemeines § 13a Abs. 2 ErbStG sieht einen gleitenden Abzugsbetrag vor. Hiernach bleibt der nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG fallende Teil des Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften) außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 EUR nicht übersteig...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.4 Festsetzungsfrist

Nach § 13a Abs. 6 Satz 5 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht vor dem Ablauf des 4. Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 5 ErbStG) Kenntnis erlangt. Diese Regelung soll zur Vereinfachung dienen. Hierbei i...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 18.2 Anwendungsfälle

Bei Schenkungen gilt § 35b EStG nicht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat hierzu entschieden, dass Schenkungen und Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch dann nicht durch die Steuerermäßigung nach § 35b EStG begünstigt sind, wenn sie als Vorerwerbe im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG bei der Erbschaftsbesteuerung zu berücksichtigen sind.[1] Die Re...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 16 Stundungsregelung nach § 28 ErbStG

Nach der Stundungsregelung des § 28 ErbStG wird dem Erwerber von Betriebsvermögen die auf den Erwerb entfallende Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer für 10 Jahre gestundet. Voraussetzung ist aber, dass der Erwerber dies beantragt und dass dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist (R E 28 Abs. 1 ErbStR 2011). Diese Vorschrift gilt sowohl für Erwerbe von Todes wegen wie a...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigungen für Betriebsvermögen ab 2009 bis 30.6.2016

Zusammenfassung Überblick Ein Kernstück der Erbschafsteuerreform 2009[1] war die völlige Neugestaltung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Seit dem 1.1.2009 hat der Erwerber grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen 2 Verschonungsmaßnahmen zu wählen. Zum einen kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen für einen 85 %igen Verschonungsabschlag entscheiden. Hier erfolgt d...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.3 Nachversteuerungsfälle

Bei einem Verstoß gegen die Behaltensfrist (§ 13a Abs. 5 ErbStG) ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt 1 Monat, nach dem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde (§ 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG). Der Steuerpflichtige wird im Steuerbescheid darauf hingewie...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.2 Gesonderte Feststellungen bei der Lohnsumme

Nach § 13a Abs. 1a ErbStG hat das örtlich zuständige Finanzamt folgende gesonderte Feststellungen zu treffen: die Ausgangslohnsumme die Anzahl der Beschäftigten die maßgebenden jährlichen Lohnsummen Voraussetzung ist hierbei, dass diese Angaben entweder für die Erbschaftsteuer oder für andere Feststellungen von Bedeutung sind. Hierbei sind nach Auffassung des BFH die Feststellung...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.1 Allgemeines

§ 13a Abs. 2 ErbStG sieht einen gleitenden Abzugsbetrag vor. Hiernach bleibt der nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG fallende Teil des Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften) außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 EUR nicht übersteigt (§ 13a Abs. 2...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 18.3 Ermittlung der Ermäßigung

Der Prozentsatz ermittelt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb die Freibeträge nach § 16 ErbStG, § 17 ErbStG und der steuerfreie Betrag nach § 5 ErbStG hinzugerechnet werden. Zur Berechnung der Steuerermäßigung müssen zunächst zwei Maßgrößen ermittelt werden: a) zum einen die a...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.6.1 Allgemeines

Mit dem AmtshilfeRLUmsG[1] wurden auch Änderungen beim Verwaltungsvermögen vorgenommen. Durch diese soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Cash-GmbH ein Ende gemacht werden. Daher wurde ein neuer § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Hinweis Cash-GmbH Eine Cash-GmbH liegt insbesondere vor bei einem GmbH-Anteil, deren Vermögen ausschließli...mehr