Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2 Unterschreiten der Lohnsummenpflicht

Beim Unterschreiten der Lohnsummengrenze ist der Erwerber verpflichtet, dies dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige ist innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist vorzunehmen (§ 13 Abs. 6 Satz 1 ErbStG). Der Steuerpflichtige wird im Steuerbescheid darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Lohnsummenregelung schriftlich anzeig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.2 Nachversteuerungsfälle

Die einzelnen Nachversteuerungsfälle sind in § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ErbStG beschrieben. Im Einzelnen sind dies:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / Zusammenfassung

Überblick Ein Kernstück der Erbschafsteuerreform 2009[1] war die völlige Neugestaltung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Seit dem 1.1.2009 hat der Erwerber grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen 2 Verschonungsmaßnahmen zu wählen. Zum einen kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen für einen 85 %igen Verschonungsabschlag entscheiden. Hier erfolgt dann eine 15 %ig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.4.2 Übergang nur von begünstigtem Vermögen

Ist nur begünstigtes Vermögen vorhanden, ist der Entlastungsbetrag wie folgt zu berechnen (§ 19a Abs. 4 ErbStG): Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers, Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I Entlastungsbetrag = Unterschiedsbetrag der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse (b) und der Steuerklas...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.7 Verwaltungsvermögen und Tarifbegrenzung

Neben dem 15 %igen Anteil des begünstigten Vermögens fließt in die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG auch das Verwaltungsvermögen ein (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG), welches innerhalb von 2 Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt zugeführt wurde.[1] Begrifflich spricht man hier von jungem Verwaltungsvermögen (vgl. auch R E 13b.19 ErbStR 2011). Hinzuweisen ist hier auf das Urteil d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.3 Umfang

Bei den Rechtsfolgen des Umfangs des Verwaltungsvermögens sind 3 Möglichkeiten denkbar: 8.3.1 Verwaltungsvermögen ist höher als 50 % Übersteigt der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs 50 %, so führt dies dazu, dass das gesamte Vermögen nicht begünstigt ist (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG und R E 13b.8 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). In der Praxis muss hier nach Ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.6 Änderungen im Bereich des Verwaltungsvermögens durch das AmtshilfeRLUmsG

8.6.1 Allgemeines Mit dem AmtshilfeRLUmsG[1] wurden auch Änderungen beim Verwaltungsvermögen vorgenommen. Durch diese soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Cash-GmbH ein Ende gemacht werden. Daher wurde ein neuer § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Hinweis Cash-GmbH Eine Cash-GmbH liegt insbesondere vor bei einem GmbH-Anteil, deren Verm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.1 Allgemeines

In § 13a Abs. 6 ErbStG ist in bestimmten Fällen eine Anzeige zu erstatten. Diese ist schriftlich abzugeben (§ 13a Abs. 6 Satz 4 ErbStG). Sie hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt (§ 13a Abs. 6 Satz 6 ErbStG). Dabei ist die Anzeige eine Steuererklärung i. S. d. Abgabenordnung (§ 13a Abs. 6 Satz 4 ErbStG).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.6.5 Zeitliche Anwendungsregelung

Die Änderungen und auch der Gleichlautende Ländererlass vom 10.10.2013 [1] sind auf alle Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht (vgl. auch § 37 Abs. 8 ErbStG).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 18 Steuerermäßigung bei Belastung mit Einkommensteuer

18.1 Allgemeines Durch die Erbschaftsteuerreform wurde § 35b EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Dieser sieht eine Steuerermäßigung für den Fall vor, dass bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte[1] berücksichtigt worden sind, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen 4 Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 18.6 Zeitliche Anwendung

§ 35b EStG ist nach § 52 Abs. 52c EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden, wenn der Erbfall nach dem 31.12.2008 eingetreten ist. Dies bedeutet, dass diese Vorschrift nur für Erbfälle gilt, welche dem ab 2009 geltenden Erbschaftsteuerrecht unterliegen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 5 Weitergabe von begünstigtem Vermögen

Der Erwerber kann den Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 und 8 ErbStG) und den Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) nicht in Anspruch nehmen, soweit er nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss (§ 13a Abs. 3 Satz 1...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 3.3 Optionsverschonung

Bei der Optionsverschonung wird das nach § 13b ErbStG begünstigte Vermögen in voller Höhe, d. h. zu 100 % steuerbefreit (§ 13a Abs. 8 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG). Es kommt somit ein 100 %iger Verschonungsabschlag zum Ansatz. Zur Inanspruchnahme muss der Erwerber einen schriftlichen Antrag stellen, der aber nach Zugang beim Erbschaftsteuerfinanzamt nicht mehr widerruf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 3.2 Regelverschonung

Die Regelverschonung sieht für nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Vermögen einen 85 %igen Verschonungsabschlag vor (§ 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG). 15 % des Vermögens unterliegen demnach immer der Besteuerung. Hier kommen aber noch ein Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG und R E 13a.2 ErbStR 2011) und gegebenenfalls die Tarifbegrenzung nach § 19a E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.8 Tarifbegrenzung und eingetragene Lebenspartnerschaft

Bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010[1] waren eingetragene Lebenspartner in die Steuerklasse III einzuordnen. Aus diesem Grunde kam auch die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG zur Anwendung. Praxis-Beispiel Tarifbegrenzung bei eingetragenen Lebenspartnern – alte Rechtslage - Der Eingetragene Lebenspartner S schenkt in 2015 seinem eingetragenen Lebenspartner T eine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.4 Ausgangslohnsumme

Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Wirtschaftsjahre, die vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer enden (§ 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG). Ist vor dem Besteuerungszeitpunkt eine Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr erfolgt, so bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, die Lohnsumme des Rumpf-Wirtschaftsjahres in die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.2 Begünstigte Erwerbe

Wie auch schon nach bisheriger Rechtslage, sind als begünstigte Erwerbe der Erwerb von Todes wegen wie auch die Schenkung unter Lebenden anzusehen. Erwerbe von Todes wegen sind insbesondere der Erbfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge. Wichtig Anwendung der entsprechenden Grundsätze des § 13a ErbStG Hier kommen die gleichen Grundsätze zur Geltung, die für die Versc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.1 Allgemeines

Wird vom Erwerber gegen eine der in § 13a Abs. 5 ErbStG aufgeführten Behaltensregelungen verstoßen, kommt es zur Nachversteuerung. Als zeitlicher Rahmen für die Nachversteuerung gilt für die Regelverschonung eine Behaltensfrist von 5 Jahren und für die Optionsverschonung eine Behaltensfrist von 7 Jahren. Beim Verstoß fallen der 85 %ige bzw. 100 %ige Verschonungsabschlag und d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 11 Erbersatzsteuer

Auch für die Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung werden die Begünstigungen des § 13a ErbStG gewährt. § 13a Abs. 9 ErbStG schreibt hier vor, dass die Vorschriften (§ 13a Abs. 1 bis 8 ErbStG) entsprechend anzuwenden sind (R E 13a.14 ErbStR). Die Begünstigungen des § 13a ErbStG kommen bei der Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen zur Anwendung....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.6.1 Allgemeines

Wird vom Erwerber gegen eine der in § 13a ErbStG aufgeführten Behaltensregelungen verstoßen, fällt der Entlastungsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg (§ 19a Abs. 5 Satz 1 ErbStG). Hier gilt somit das gleiche wie für die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG. Als zeitlicher Rahmen für die Nachversteuerung gilt eine Behaltensfrist von 5 Jahren (§ 19a Abs. 1 Satz 2 Erb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.6.4 Junges Verwaltungsvermögen

Zum jungen Verwaltungsvermögen können auch Finanzmittel gehören. Hier hat der Gesetzgeber ebenfalls aufgrund des neuen § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG eingegriffen. Ist dies der Fall, ergibt sich die Zurechnung aus dem positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Wirtschaftsgüter (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG). Hinweis Ermittl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 2 Begünstigte Erwerber

Begünstigte Erwerber i. S. d. § 13a ErbStG sind natürliche Personen und auch juristische Personen. Darüber hinaus finden die Vergünstigungen des § 13a ErbStG Anwendung für Ausländer und für Inländer. Praxis-Beispiel Juristische Person als Erwerber Die X-GmbH erbt im Februar 2016 von deren Alleingesellschafter einen Mitunternehmeranteil, dessen Verwaltungsvermögen 40 % beträgt....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.6.2 Zugehörigkeit von Finanzmitteln zum Verwaltungsvermögen

Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehören zu den Geschäftsguthaben Zahlungsmittel Geldforderungen und andere Forderungen (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG): Geld, Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen an verbundene Unternehmen, Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, Forderungen im Sonderbetriebsvermögen ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.3 Begünstigtes Vermögen

Begünstigungsfähig ist das Vermögen, welches in § 13b ErbStG aufgeführt ist. Hierzu zählen Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften, auch sog. tarifbegünstigtes Vermögen (§ 19a Abs. 1 ErbStG). Bei Letzteren gilt dies nur dann, wenn die Beteiligung mehr als 25 % beträgt. Da hier die gleichen Grundsätze wie für die Regelu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.4.1 Allgemeines

Die Berechnung des Entlastungsbetrags ist in § 19a Abs. 4 ErbStG aufgeführt. Hierbei ist zu unterscheiden, ob nur begünstigtes Vermögen übergeht oder zusätzlich auch nicht begünstigtes Vermögen. Der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG und nach Abzug ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.3.2 Überschneidung der Rechtslagen bis 2008 und ab 2009 bis 30.6.2016

Wurde der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG a. F. (Rechtslage bis 2008) in Anspruch genommen, so schließt dies nicht die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG n. F. aus (R E 13a.2 Abs. 2 Satz 5 ErbStR 2019). Praxis-Beispiel Recht bis 2008 und Recht ab 2009 nacheinander In 2008 hatte der Vater V seinem Sohn S einen Betrieb geschenkt. Dafür wurde der Betri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 13 Ausländisches Vermögen

Gehört zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b ErbStG auch nicht inländisches Vermögen, so hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung im Zeitpunkt der Steuerentstehung und während der gesamten in § 13a Abs. 2 ErbStG und § 13a Abs. 5 ErbStG genannten Zeiträume besteht (§ 13a Abs. 7 ErbStG). Den Steuerpflichtigen treffen damit bei Ausl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 15 Gegenüberstellung von § 13a ErbStG 2008 und §§ 13a Abs. 1 und 13b ErbStG 2009

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.3 Definition der Lohnsumme

Die Lohnsumme wird in § 13a Abs. 4 ErbStG beschrieben. Hiernach umfasst die Lohnsumme alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Sind Arbeitnehmer nicht ausschließlich oder nicht überwiegend in dem Betrieb tätig, so bleiben deren Vergütu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.1 Allgemeines

Welches Vermögen von den Begünstigungen des § 13a ErbStG und auch § 19a ErbStG erfasst wird, ist in § 13b Abs. 1 ErbStG geregelt. Begünstigt ist nicht nur inländisches Vermögen, sondern sind auch Betriebsstätten, die in der EU oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums (Liechtenstein, Norwegen oder Irland[1]) ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung besitzen. Die Zuge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.4 Reinvestition des Veräußerungserlöses

Das Gesetz sieht nach § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG von einer Nachversteuerung ab, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13a Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögensart verbleibt (z. B. Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen). Der Veräußerungserlös muss hierbei innerhalb von 6 Monaten in entsprechendes Vermögen investiert werden, das nicht ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.6.3 Berechnung

Zur Ermittlung des Verwaltungsvermögens ist nunmehr wie Folgt vorzugehen. Nachdem der gemeine Wert der Finanzmittel ermittelt ist, ist dieser um den gemeinen Wert der abzugsfähigen Schulden zu mindern. Der Saldo ist positiv: Ein Sockelbetrag in Höhe von 20 % des gemeinen Werts des Betriebsvermögens (Freibetrag) des Betriebs oder der Gesellschaft bleibt von der Zurechnung zum V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.6.2 Festsetzungsfrist (§ 19a Abs. 5 Satz 3 ErbStG)

Nach § 19a Abs. 5 Satz 3 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht vor dem Ablauf des 4. Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt hat. Dabei kommt § 13a Abs. 6 Satz 4 bis 6 ErbStG entsprechend zur Anwendung (§ 19a Abs. 5 Satz 4 ErbStG). Dies bedeutet, dass die Anzeige schriftlich a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.4 Mehrere Erwerber

Sind mehrere Erwerber vorhanden, kann jeder – sofern er begünstigtes Vermögen erhält – den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG beanspruchen. Praxis-Beispiel Abzugsbetrag für mehrere Erwerber Schenker S wendet seiner Tochter T in 2015 einen Betrieb zu (Verwaltungsvermögen 40 %, gemeiner Wert 2.320.000 EUR). Gleichzeitig erhält Sohn S einen Mitunternehmeranteil (Verwaltungsver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.5 Weitergabeverpflichtung

Nach § 19a Abs. 2 Satz 2 ErbStG kann der Erwerber den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er nach § 19a Abs. 1 ErbStG genanntes Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss (R E 19a.1 Abs. 3 ErbStR 2011). Letztwillige Verfügung ist das Te...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.3.1 Verwaltungsvermögen ist höher als 50 %

Übersteigt der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs 50 %, so führt dies dazu, dass das gesamte Vermögen nicht begünstigt ist (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG und R E 13b.8 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). In der Praxis muss hier nach Gestaltungen gesucht werden, um diese nachteilige Rechtsfolge zu verhindern. Praxis-Beispiel Verwaltungsvermögen höher als 50 % Vater V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.3.1 Nur einmal innerhalb von 10 Jahren

Innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren kommt der Abzugsbetrag für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal zur Anwendung (§ 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Hiermit will der Gesetzgeber verhindern, dass durch ein Aufspalten einer größeren Zuwendung in mehrere Zuwendungen unterhalb des Abzugsbetrags ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil erwachsen kann. Dabei beginnt d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 3.1 Allgemeines

Seit dem 1.1.2009 hat der Erwerber grundsätzlich ein Wahlrecht für die Besteuerung von nach § 13b ErbStG begünstigtem Betriebsvermögen. Das Gesetz bietet dem Erwerber an, sich zwischen 2 Modellen (Regel- oder Optionsverschonung) zu entscheiden. Die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags setzt dabei keinen Antrag voraus (mit Ausnahme des Wahlrechts). Das Finanzamt hat den V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.3.2 Verwaltungsvermögen beläuft sich zwischen 11 % und 50 %

Beläuft sich das Verwaltungsvermögen auf mehr als 10 %, aber nicht mehr als 50 %, kommen die Begünstigungen des § 13a ErbStG in Form des 85 %igen Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und des Abzugsbetrags (§ 13a Abs. 2 ErbStG) zur Anwendung. Sofern der Erwerber der Steuerklasse II und III angehört (vgl. auch R E 19a.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011), kommt auch noch die Tar...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.3.3 Verwaltungsvermögen beträgt nicht mehr als 10 %

Beläuft sich das Verwaltungsvermögen auf nicht mehr als 10 %, so kann der Erwerber für den 100 %igen Verschonungsabschlag optieren bzw. schriftlich beantragen (§ 13a Abs. 8 ErbStG und R E 13a.13 ErbStR 2011). Dieser Fall dürfte in der Praxis aber wohl eher selten vorkommen. Praxis-Beispiel Verwaltungsvermögen geringer als 10 % Vater V überträgt seinen Betrieb am 15.12.2015 auf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 17 Zeitliche Anwendungsregelung

Die neuen Regelungen traten zum 1.1.2009 in Kraft (Art. 6 Abs. 1 ErbStRG und § 37 Abs. 1 ErbStG). Für die geänderten Regelungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz[1] gelten folgende Anwendungsregelungen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.2 Wirkungsweise

Die Wirkungsweise des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG zeigen die folgenden Beispiele. Praxis-Beispiel Voller Abzugsbetrag Die Schwester S hat ihrem Bruder B im Januar 2016 einen 30 %igen GmbH-Anteil unentgeltlich übertragen. Das Verwaltungsvermögen der GmbH beträgt 30 % und der Ertragswert 940.000 EUR. Lösung B kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens von 30 % nur ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.1 Allgemeines

Bedingung für die 85 %ige bzw. 100 %ige Verschonung ist, dass der Erwerber das Unternehmen weiter fortführt. Nach der Gesetzesbegründung ist ein geeigneter Indikator für die Unternehmensfortführung und insbesondere die Erhaltung der Arbeitsplätze in einem erworbenen Unternehmen die jeweilige Lohnsumme. Nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz[1] ist für die Regelverschonung (8...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.3 Durchführung einer Nachversteuerung

Wie die Nachversteuerung durchzuführen ist, ergibt sich aus § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG (hiervon ausgenommen ist aber die Überentnahmeregelung nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG). Demnach beschränkt sich der Wegfall des Verschonungsabschlags auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.1 Allgemeines

Ob und in welchem Umfang die Verschonungsmaßnahmen gewährt werden, hängt von der Höhe des Verwaltungsvermögens ab. Mithilfe der Regelung des Verwaltungsvermögens will der Gesetzgeber erreichen, dass überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungen des § 13a ErbStG und § 19a ErbStG ausgenommen bleiben. Dabei ist die Quote des Verwaltungsvermögens jewe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.5 Junges Verwaltungsvermögen

Überschreitet das Verwaltungsvermögen die Grenze von 50 % nicht, muss beachtet werden, dass solches Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG nicht zum begünstigten Vermögen gehört, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war, sog. junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Überschreitet hingegen da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.1 Allgemeines

In § 19a ErbStG ist beim Übergang von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b ErbStG für einen bestimmten Personenkreis eine Tarifbegrenzung vorgesehen. Die Vorgängervorschrift hierzu war § 19a ErbStG 2008, der die neue Vorschrift nachgebildet ist. Anwendung findet sie bei Erwerbern, welche in die Steuerklassen II und III einzuordnen sind. Hierunter fallen z. B. Neffen, Nichten...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 1 Begünstigte Erwerbe

Die Begünstigungen des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG werden sowohl für Erwerbe von Todes wegen wie auch für Schenkungen unter Lebenden gewährt. Jedoch ist nicht jeder Erwerb begünstigt.[1] Erwerbe von Todes wegen sind insbesondere der Erbfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge und das Vermächtnis (Vorausvermächtnis). Ist begünstigtes Vermögen Gegenstand einer Vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 3.4 Zeitliche Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags

Für den Verschonungsabschlag gibt es keine zeitliche Beschränkung. Dies bedeutet, dass der Verschonungsabschlag – im Gegensatz zum Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG – immer wieder für dasselbe übertragene Vermögen in Anspruch genommen werden kann. Praxis-Beispiel Mehrmaliger Verschonungsabschlag Die Großmutter GM wendet ihrer Enkelin EN im Januar 2014 einen Mitunternehmera...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.4 Berechnung des Anteils des Verwaltungsvermögens

Nach § 13b Abs. 2 Satz 4 ErbStG bestimmt sich der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs. Dabei ist die Quote des Verwaltungsvermögens für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln (R E 13b.20 Abs. 3 ErbStR 2011)...mehr