Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.6.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 69 Abs. 3 S. 5 i. V. m. Abs. 2 S. 8 FGO)

Rz. 19 Da über die Aufhebung d. V. damit auch eine Erstattung bereits erbrachter oder einbehaltener Leistungen erreicht werden könnte, schränkt § 69 Abs. 3 S. 5 i. V. m. Abs. 2 S. 8 FGO den Umfang der Aufhebung auf die um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende KSt und die festgesetzten Vorauszahlungen geminderte festgesetzte Steuer ein.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.4.3 Drohende Vollstreckung (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO)

Rz. 10 Die unmittelbare Antragstellung beim Gericht ist zudem nach § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO zulässig, wenn die Vollstreckung des Anspruchs droht.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.2.2 Vollziehung (§ 69 Abs. 1 FGO)

Rz. 13 Die Vollziehung i. S. v. § 69 FGO ist jedes Gebrauchmachen oder jede Maßnahme der Finanzbehörde, die der Verwirklichung der im Verwaltungsakt getroffenen rechtlichen Regelung dient.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.2.2 Besonderheit bei Folgebescheiden (§ 69 Abs. 2 S. 4 FGO)

Rz. 36 Ein Antrag auf AdV eines Folgebescheids setzt nicht die Anfechtung des Folgebescheids voraus, sondern nur die Anfechtung des erlassenen Grundlagenbescheids, ansonsten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 65 verwiesen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.3.1 Aussetzungsbefugnis (§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO)

Rz. 6 Die Gewährung der AdV durch das FG bzw. den BFH kann im Unterschied zum Verfahren durch die Finanzbehörde nur auf Antrag erfolgen. Der AdV-Antrag an das FG ist gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO schon vor der Erhebung der Klage zulässig, allerdings erst nach Einlegung des Einspruchs. Ansonsten sei hinsichtlich des Verfahrenswegs auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.4.2 Untätigkeit der Finanzbehörde (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO)

Rz. 9 Die Einschränkung, dass zunächst die finanzbehördliche Entscheidung abgewartet werden muss (s. Rz. 8), gilt gem. § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO dann nicht, wenn die Finanzbehörde über den bei ihr gestellten AdV-Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grunds in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.7 Besonderheiten der AdV bei Grundlagen- und Folgebescheiden (§ 69 Abs. 2 S. 4–6 FGO)

Rz. 20 § 69 Abs. 2 S. 4 bis 6 FGO regelt entsprechend § 361 Abs. 3 AO die AdV bei Grundlagen- und Folgebescheiden. Insofern wird auf die Ausführungen bei Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 Rz. 36ff. Bezug genommen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2 Untersagung der Gewerbe- und Berufsausübung (§ 69 Abs. 5 FGO)

Rz. 80 Da die Untersagung der Gewerbe- bzw. der Berufsausübung existenzbedrohende Wirkung entfaltet, kommt hier nach § 361 Abs. 4 AO bzw. § 69 Abs. 5 FGO dem Einspruch und der Klage aufschiebende Wirkung zu. Wegen der Einzelheiten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 116ff. verwiesen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.4.1 Antragsablehnung durch die Finanzbehörde (§ 69 Abs. 4 FGO)

Rz. 8 Der erstmalige Aussetzungsantrag ist grundsätzlich bei der Finanzbehörde zu stellen und deren Entscheidung muss zunächst abgewartet werden. Unerheblich ist, ob der Antrag auf § 361 AO oder auf § 69 Abs. 4 S. 1 FGO beruht.[1] Insofern ist der Antrag beim FG nur zulässig, wenn die Finanzbehörde die AdV abgelehnt hat.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.2 Ermessen (§ 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 FGO)

Rz. 50 Das Gericht darf eine Sachentscheidung darüber, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt, nur treffen, wenn die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind. Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, so kann das FG nach § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 FGO die AdV beschließen. Nach § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO soll das FG die AdV anordnen, wenn ein Aussetzungsgrund vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.5 Zuständigkeit für den AdV-Beschluss (§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO)

Rz. 60 Über den Aussetzungsantrag entscheidet nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist.[1] Rz. 61 Der BFH ist für die AdV-Entscheidung zuständig, wenn er für die Hauptsache zuständig geworden ist[2], also mit Einlegung der Revision bzw. mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache nach der Verkündung der FG-Entscheidung.[3] G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.1 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO)

3.4.1.1 Begriff Rz. 40 Nach § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Diese Regelung entspricht § 361 Abs. 2 S. 2 AO. Basierend auf der Rspr. des RFH und nach ständiger Rspr. des BFH sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts dann anzunehm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3 AdV-Antrag (§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO)

3.1 Grundlagen Rz. 22 Durch den AdV-Antrag an das Gericht wird das Verfahren anhängig. Dieser ist eine Verfahrenshandlung und darf also nicht an eine Bedingung geknüpft werden.[1] Rz. 23 Der AdV-Antrag ist nur zulässig, wenn gem. § 33 FGO der Finanzrechtsweg gegeben ist.[2] Nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO muss der Antrag beim für die Hauptsache örtlich zuständigen Gericht gestellt w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.3.2 Beschränkung bei Steuerbescheiden (§ 69 Abs. 2 S. 8 FGO)

Rz. 16 Aus dem Jahressteuerbescheid ergibt sich eine Leistungspflicht (Leistungsgebot) und damit die Vollziehbarkeit in Höhe der Abschlusszahlung, auf die sich grundsätzlich die AdV des Jahressteuerbescheids erstreckt. Rz. 17 Durch § 69 Abs. 2 S. 8 FGO wird der Umfang der AdV bei Steuerbescheiden jedoch eingeschränkt. Damit bleibt der Steuerbescheid hinsichtlich der festgeset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.2 Unbillige Härte der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 FGO)

Rz. 47 Alternativ zur AdV bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts soll nach dem Wortlaut der Vorschrift diese auch dann erfolgen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Dabei ist zu beachten, dass diese nicht vorliegen kann, wenn Zweifel hi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.8 Änderung der AdV-Entscheidung (§ 69 Abs. 6 FGO)

Rz. 72 Da der gerichtliche AdV-Beschluss nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwächst, kann er vom FG, das den AdV-Beschluss erlassen hat, geändert oder aufgehoben werden.[1] Rz. 72a Die Korrektur liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.[2] Rz. 72b Das Gericht muss jedoch nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO eine Korrektur vornehmen, wenn einer der Beteiligten eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4 Sicherheitsleistung (§ 69 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO)

4.4.1 Grundlage Rz. 55 Die AdV kann grundsätzlich nach § 69 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.[1] Gewährt die Finanzbehörde AdV nur gegen Sicherheit, so kann das FG dennoch den Fall im AdV-Verfahren vollumfänglich prüfen.[2] 4.4.2 Voraussetzung Rz. 56 Grundvoraussetzung des Verlangens nach einer Sicherheits...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.6 Aufhebung der Vollziehung (§§ 69 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 S. 7 FGO)

1.6.1 Allgemeines Rz. 18 Da die AdV-Entscheidung nur für die Zukunft wirkt, bleiben bereits eingetretene Rechtswirkungen bestehen. Nach § 69 Abs. 3 S. 3 FGO kann in diesen Fällen das FG allerdings die vollständige oder teilweise Aufhebung der aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Vollziehungswirkung anordnen. Das FG kann die Finanzbehörde verpflichten, die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4 Aussetzungsgründe

3.4.1 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO) 3.4.1.1 Begriff Rz. 40 Nach § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Diese Regelung entspricht § 361 Abs. 2 S. 2 AO. Basierend auf der Rspr. des RFH und nach ständiger Rspr. des BFH sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.2 Anhängigkeit des Verfahrens in der Hauptsache

3.3.2.1 Grundsatz Rz. 35 Mit der AdV kann vorläufiger Rechtsschutz gegen angefochtene Verwaltungsakte erlangt werden. Der AdV-Antrag setzt also die Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache gegen den die Leistungspflicht begründenden Verwaltungsakt voraus (Einspruch bzw. Anfechtungsklage). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3 Besondere Antragsvoraussetzungen

3.3.1 AdV-Ablehnung durch die Finanzbehörde Rz. 34 Nach § 69 Abs. 4 FGO ist die unmittelbare Anrufung des FG im AdV-Verfahren nur zulässig, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Anspruchs droht. Ansonsten muss der AdV-Antrag zunächst bei der Finanzbehörde gestellt werden. Erst wenn diese trotz des Antrags untätig bleibt oder den Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4.3 Ermessen

4.4.3.1 Allgemeines Rz. 57 Nach der gesetzlichen Formulierung kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Dem Gericht ist damit grundsätzlich ein eigenes Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes[1] eingeräumt.[2] 4.4.3.2 Sonderregelungen Rz. 58 Die AdV von Grundlagenbescheiden erfolgt gem. § 69 Abs. 2 S. 5 FGO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.1 Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 1 Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verhalten von Behörden (Garantie eines effektiven Rechtsschutzes).[1] Dabei gibt es zwei Formen des vorläufigen Rechtsschutzes: dies ist die Herbeiführung eines Suspensiveffekts nach § 69 FGO bzw. § 361 AO, da Einspruch und Anfechtungsklage keine aufs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4.3.2 Sonderregelungen

Rz. 58 Die AdV von Grundlagenbescheiden erfolgt gem. § 69 Abs. 2 S. 5 FGO stets ohne Sicherheitsleistung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.6 AdV-Beschluss

Rz. 63 Die gerichtliche Entscheidung über den AdV-Antrag ergeht in Form eines Beschlusses nach § 113 FGO. Der Beschluss ist nach § 113 Abs. 2 S. 2 FGO stets mit einer Begründung zu versehen.[1] Gem. § 69 Abs. 3 S. 1 FGO i. V. m. § 100 Abs. 2 S. 2 FGO kann das Gericht die Berechnung der auszusetzenden Beträge und der Höhe der Sicherheitsleistung der Finanzbehörde übertragen.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.7.1 Beschwerde

Rz. 64 Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO statthaft, wenn das FG diese zugelassen hat. Auch die unselbstständige Anschlussbeschwerde ist im AdV-Verfahren zulässig.[1] Für die Einlegung der Beschwerde beim BFH besteht der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO . Die Beschwerde hat nach § 131 Abs. 1 FGO keine aufschiebende Wirkung. Eine e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.1 Grundlagen

Rz. 22 Durch den AdV-Antrag an das Gericht wird das Verfahren anhängig. Dieser ist eine Verfahrenshandlung und darf also nicht an eine Bedingung geknüpft werden.[1] Rz. 23 Der AdV-Antrag ist nur zulässig, wenn gem. § 33 FGO der Finanzrechtsweg gegeben ist.[2] Nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO muss der Antrag beim für die Hauptsache örtlich zuständigen Gericht gestellt werden.[3] Wird...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 6 Problem der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung

Rz. 81 Unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG wird problematisiert, dass es die Finanzverwaltung in der Hand hat, durch eine zügige Vollstreckung vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor das FG eine Entscheidung im Verfahren nach § 69 FGO fällen kann.[1] Rz. 82 Zur Lösung dieses Problems werden unterschiedliche Ansätze angeboten.[2] Teilweise wird der Weg über eine ents...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.2 Sonderregelungen zu AdV

Rz. 5 Eine Besonderheit für die AdV von Verwaltungsakten ergibt sich aus Art. 45 UZK. Nach dieser Norm ist Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich Zöllen, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bzw. Verbrauchsteuern sowie EUSt zu gewähren.[1] Im Aufteilungsverfahren nach § 268 AO ist § 69 FGO ausgeschlossen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4.4 Verfahrensfragen

Rz. 59 Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ist eine Nebenbestimmung der AdV-Entscheidung, die regelmäßig den Charakter einer aufschiebenden Bedingung hat, sofern sich aus der Formulierung nicht eindeutig ergibt, dass eine Auflage erbracht werden soll.[1] Dies bedeutet, dass die AdV erst mit der Erbringung der Sicherheitsleistung wirksam wird. Als unselbstständige Neben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.4 Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts

Rz. 38 Voraussetzung der AdV ist ferner die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Hat sich der Verwaltungsakt insofern durch Vollziehung erledigt, so kommt nur noch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO in Betracht.[1] Zu den weiteren Einzelheiten insbesondere mit Beispielen aus der Rechtsprechung zu vollziehbaren Verwaltungsakten vgl. Gehm, in Schwarz/Pahl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.1 AdV-Ablehnung durch die Finanzbehörde

Rz. 34 Nach § 69 Abs. 4 FGO ist die unmittelbare Anrufung des FG im AdV-Verfahren nur zulässig, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Anspruchs droht. Ansonsten muss der AdV-Antrag zunächst bei der Finanzbehörde gestellt werden. Erst wenn diese trotz des Antrags untätig bleibt oder den Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, ist der gerichtliche AdV-Antrag zulässig. Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.2.1.3 Aussetzung der Vollziehung, § 361 Abs. 2, 3 AO; § 69 Abs. 2, 3 FGO

Rz. 31 Aussetzung der Vollziehung führt in Höhe des ausgesetzten Betrags zur Ablaufhemmung, und zwar sowohl, wenn die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde erfolgt[1], als auch, wenn sie durch das FG angeordnet wird.[2] Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde ist ein Verwaltungsakt.[3] Die Aussetzung muss sich gerade auf den Steuerbescheid beziehen, der die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.6.1 Allgemeines

Rz. 18 Da die AdV-Entscheidung nur für die Zukunft wirkt, bleiben bereits eingetretene Rechtswirkungen bestehen. Nach § 69 Abs. 3 S. 3 FGO kann in diesen Fällen das FG allerdings die vollständige oder teilweise Aufhebung der aufgrund des angefochtenen Verwaltungsakts eingetretenen Vollziehungswirkung anordnen. Das FG kann die Finanzbehörde verpflichten, die getroffenen Vollz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.1.3 Unklarheit hinsichtlich des Sachverhalts

Rz. 46 Unklarheit hinsichtlich des Sachverhalts begründet regelmäßig ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.[1] Ansonsten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 81ff. Bezug genommen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.2 Antragsinhalt

Rz. 26 Der Antrag muss auf die Aussetzung oder Aufhebung d. V. gerichtet sein. Ein Antrag, die Behörde zu verpflichten, über den AdV-Antrag zu entscheiden, ist unzulässig.[1] Der Antrag muss so konkretisiert sein, dass die Verfahrensbeteiligten und der angefochtene Verwaltungsakt, dessen AdV begehrt wird, eindeutig bestimmt sind.[2] Der Inhalt des Antrags begrenzt die gericht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.7.3 Sonstiger Rechtsschutz

Rz. 68 Da die Zulassung einer Entscheidung durch den BFH insbesondere im Zuge einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erstritten werden kann, besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, die unterbliebene Zulassung über einen Änderungsantrag (s. Rz. 48) durch eine Änderung des AdV-Beschlusses zu erreichen, sofern die Antragsbefugnis nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO gegeben ist. Zus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.3 Drohende Vollstreckung (§ 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO)

Rz. 16 Die unmittelbare Antragstellung beim Gericht (s. Rz. 9) ist nach § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO zulässig, wenn die Vollstreckung wegen des strittigen Anspruchs droht. Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits bei der Finanzbehörde ein AdV-Antrag gestellt ist. In diesem Fall muss zunächst die finanzbehördliche Entscheidung abgewartet werden[1], es sei denn, dass die Finanzbehör...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 69 Aussetzung der Vollziehung

1 Zweck der Vorschrift 1.1 Vorläufiger Rechtsschutz Rz. 1 Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verhalten von Behörden (Garantie eines effektiven Rechtsschutzes).[1] Dabei gibt es zwei Formen des vorläufigen Rechtsschutzes: dies ist die Herbeiführung eines Suspensiveffekts nach § 69 FGO bzw. § 36...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2 Generelle Antragsvoraussetzungen

3.2.1 Antragsform Rz. 25 Der Antrag muss in der §§ 64, 65 FGO entsprechenden Form gestellt werden.[1] Rz. 25a Zudem ist zu beachten, dass ab 1.1.2022 für Rechtsanwälte und ab 1.1.2023 für Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte unter den näheren Voraussetzungen von § 52a bzw. 52d FGO eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation mit dem FG bzw. dem BFH besteht.[2] Diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5.1 Wirkung des AdV-Antrags

Rz. 11 Der AdV-Antrag stellt regelmäßig den Beginn des AdV-Verfahrens dar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.1 Bindungswirkung

Rz. 49 Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz. Die Entscheidung wird im "summarischen" Verfahren getroffen und entfaltet für die Entscheidung über die Hauptsache keine Bindungswirkung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4.1.1 Begriff

Rz. 40 Nach § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 FGO soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Diese Regelung entspricht § 361 Abs. 2 S. 2 AO. Basierend auf der Rspr. des RFH und nach ständiger Rspr. des BFH sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts dann anzunehmen, wenn sich n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4.1 Grundlage

Rz. 55 Die AdV kann grundsätzlich nach § 69 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.[1] Gewährt die Finanzbehörde AdV nur gegen Sicherheit, so kann das FG dennoch den Fall im AdV-Verfahren vollumfänglich prüfen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.1 Antragsform

Rz. 25 Der Antrag muss in der §§ 64, 65 FGO entsprechenden Form gestellt werden.[1] Rz. 25a Zudem ist zu beachten, dass ab 1.1.2022 für Rechtsanwälte und ab 1.1.2023 für Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte unter den näheren Voraussetzungen von § 52a bzw. 52d FGO eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation mit dem FG bzw. dem BFH besteht.[2] Diese Verpflichtung fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3.2 Untätigkeit der Finanzbehörde (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO)

Rz. 15 Die Einschränkung, dass zunächst die finanzbehördliche Entscheidung abgewartet werden muss (s. Rz. 12), gilt dann nicht, wenn die Finanzbehörde über den bei ihr gestellten AdV-Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.[1] Diese Ausnahmeregelung ist der "Untätigkeitsklage" nachgebildet, um auszuschließen, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.5 Inhaltliche Grenzen der AdV

Rz. 39 Ein AdV-Antrag, der die inhaltlichen Grenzen der AdV überschreitet, ist unzulässig. Mit der AdV kann nur der vorläufige Wegfall der Leistungspflicht aus dem angefochtenen Verwaltungsakt erreicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es um die Aufhebung d. V. geht und die Rückabwicklung bereits auf die Steuerschuld gezahlter Beträge in Betracht kommt. Die Finanzbehörde ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.3 Verfahrenswege

1.3.1 Aussetzungsbefugnis (§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO) Rz. 6 Die Gewährung der AdV durch das FG bzw. den BFH kann im Unterschied zum Verfahren durch die Finanzbehörde nur auf Antrag erfolgen. Der AdV-Antrag an das FG ist gem. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO schon vor der Erhebung der Klage zulässig, allerdings erst nach Einlegung des Einspruchs. Ansonsten sei hinsichtlich des Verfahrenswegs au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1.5 Wirkung der AdV

1.5.1 Wirkung des AdV-Antrags Rz. 11 Der AdV-Antrag stellt regelmäßig den Beginn des AdV-Verfahrens dar.[1] 1.5.2 Wirkung der AdV-Entscheidung 1.5.2.1 Allgemeines Rz. 12 Als Rechtsfolge der AdV ist es für deren Dauer der Finanzbehörde untersagt, den angefochtenen Verwaltungsakt zu vollziehen. Dem Einspruch bzw. der Klage kommt wieder ein Suspensiveffekt zu. Durch die ordnungsgemä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Zweck der Vorschrift

1.1 Vorläufiger Rechtsschutz Rz. 1 Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verhalten von Behörden (Garantie eines effektiven Rechtsschutzes).[1] Dabei gibt es zwei Formen des vorläufigen Rechtsschutzes: dies ist die Herbeiführung eines Suspensiveffekts nach § 69 FGO bzw. § 361 AO, da Einspruch und...mehr